Die Reichskreise waren größere, mehrere Landesherrschaften umfassende, territoriale Einheiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, die 1500 im Zuge der Reichsreform Maximilians I. geschaffen wurden und eine bessere Verwaltung des Reichs (Reichsregiment) ermöglichen sollten. Sie wurden ursprünglich lediglich mit Nummern bezeichnet und setzten sich aus Reichständen aller Gruppen, mit Ausnahme der Krufürsten, zusammen.

Diese Einheiten waren:
- der Bayerische Reichskreis
- der Schwäbische Reichskreis
- der Oberrheinische Reichskreis
- der (Niederrheinisch-)Westfälische Reichskreis
- der Fränkische Reichskreis
- der Niedersächsische Reichskreis
1512 kamen vier weitere dazu:
- der Burgundische Reichskreis
- der Österreichische Reichskreis
- der Obersächsische Reichskreis
- der Kurrheinische Reichskreis
Mit der Schaffung dieser vier weiteren Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die habsburgischen Erblande (Burgundischer und Österreichischer Reichskreis) und die Kurfürstentümer (Kurrheinischer und Obersächsischer Reichskreis) mit in die Kreisverfassung eingebunden. Der bisherige Sächsische Reichskreis trat einige Reichsstände an den neuen Obersächsischen Reichskreis ab und wurde hiedurch zum Niedersächsischen Reichskreis. Außerhalb der Kreiseinteilung blieben bis zum Ende des Reiches das Kurfürstentum und Königreich Böhmen mit den zugehörigen Gebieten Schlesien, Lausitz und Mähren. Ebenso nicht eingebunden wurden die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Gebiet des Deutschen Ordens, die Reichsritterschaft, die Lehnsgebiete in Reichsitalien und einige Reichsgrafschaften und -herrschaften, wie z.B. Jever.
Die Aufgaben der Kreise waren die Vollstreckung der Urteile des Reichskammergerichts, die Aufsicht über das Münzwesen sowie vor allem die Aufstellung und der Unterhalt des Reichsheeres.
Diese Aufgaben vermochten die sechs bzw. später zehn Reichskreise aber erst allmählich erfüllen. So wurde auf dem Reichstag von Worms im Jahre 1521 eine Landfriedensordnung verabschiedet, die mit einer 1522 verabschiedeten Exekutionsordnung des Reichsregiments, die Reichskreise veranlasste die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrung des Landfriedens zu erfüllen.
Durch die allmähliche Zunahme der Aufgabenbereiche der Reichskreise, so waren diese ab Mitte des 16. Jahrhunderts für die Grenzsicherung und durch mehrere Reichstagsbeschlüsse 1681 und 1682 für die Gestellung von Kontigenten zum Reichsheer zuständig, wurden die Reichskreise quasi zur vorher nicht existenten Reichsexekutive, da sie für die Durchsetzung und Kontrolle der von den Reichsorganen getroffenen Entscheidungen zuständig waren und fungierten als Selbstverwaltung der Kreisstände unabhängig vom Kaiser.
Kreisorganisation
Seit 1529 bildeten sich die zu Reichskreise zu Beschluß- und Beratungsgremien ihrer Mitglieder heran. Unabhängig von ihrer reichsständischen Zugehörigkeit besaß jedes Mitglied eine Stimme im Kreistag, der unregelmäßig zusammentrat. Der Kreistag wählte den Kreishauptmann (auch Kreisoberst oder -obrist) und seine Nachgeordneten bzw. Stellvertreter, dessen Aufgabe die Führung der Kreistruppen war, die ihm von den Kreisständen unterstellt wurden. Er war somit für die Wahrung des Friedens nach innen und außen zuständig.
Weiterhin wurde ein Kreisausschreibender bestimmt, der als wichtigstes Amt durch den vornehmsten Fürsten des Kreises bekleidet wurde. Dieses Amt wurde aber recht früh erblich. In einigen Kreisen wurde das Amt durch einen Fürsten bekleidet, den kreisaushreibenden Fürsten, in den meisten gab es jedoch zwei Auschreibende, ein geistlicher und ein weltlicher Fürst. Die Kreisauschreibenden beriefen ursprünglich die Kreistage ein und führten die Korrespondenz mit den anderen Kreisen. Im Laufe der Zeit entstand daraus gewissermaßen eine geschäftführende Rolle, so dass sie beispielsweise auch die Reichsgesetze zur Publikation innerhalb des Kreises versandten. Im Schwäbischen Reichskreis bekleideten dieses Amt beispielsweise der Bischof von Konstanz und der Herzog von Würtemberg, im kurrheinischein Kreis wurde es allein durch den Kurfürsten von Mainz bekleidet.
Weiterhin wurden durch die Kreisstände die Zugeordneten (Räte) und das Personal für Kanzlei, Kasse und Archiv bestimmt.