Präsident des Deutschen Bundestages

Präsident des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland
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Der Präsident des Deutschen Bundestages, auch Bundestagspräsident, hat das zweithöchste Staatsamt nach dem Bundespräsidenten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland inne. Er ist aber nicht dessen Stellvertreter. (Dies ist der jeweilige Präsident des Bundesrates).
Der Bundestagspräsident wird nach jeder Wahl des Bundestages bei dessen konstituierender Sitzung aus dessen Mitte von allen Abgeordneten gewählt. Dabei stellt in der Regel die Partei mit den meisten Abgeordneten den Bundestagspräsidenten. Diese Praxis hat sich bereits in der Weimarer Republik eingebürgert, wenngleich es hierzu keine gesetzliche Bestimmung gibt. Die Amtszeit des Bundestagspräsidenten endet mit der jeweiligen Legislaturperiode. Er ist damit grundsätzlich vorzeitig nicht absetzbar. Eine Wiederwahl in der nächsten Legislaturperiode ist aber möglich, sofern der bisherige Amtsinhaber wieder Abgeordneter des neuen Bundestages wird.

Der Bundestagspräsident hat mehrere Stellvertreter ("Vizepräsident des Deutschen Bundestages" oder "Bundestagsvizepräsident"), die von den anderen im Bundestag vertretenen Parteien gestellt werden. Derzeit sind es vier Vizepräsidenten.
Bis zum Beginn der 13. Wahlperiode 1994 war in der Geschäftsordnung nicht festgelegt, wieviel Stellvertreter der Bundestagspräsident hat. Es gab nur interfraktionelle Vereinbarungen, so dass es meist 4 Vizepräsidenten gab. 1983 war erstmals von den GRÜNEN versucht worden, die Zahl der Vizepräsidenten auf 5 zu erhöhen, um ebenfalls im Präsidium vertreten zu sein. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Er wurde danach von der Partei mehrfach erneut gestellt. Doch scheiterten diese Anträge alle. Erst 1994 wurde die Mindestzahl dahingehend geändert, dass jede Fraktion durch mindestens einen Vizepräsidenten vertreten sein muss. Demzufolge hatte der Deutsche Bundestag (durch die PDS) von 1998 bis 2002 fünf Vizepräsidenten.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für den Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist zunächst Artikel 40 des Grundgesetzes. Danach wählt der Bundestag seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Ferner gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung. Damit ist bereits die zweite Gesetzesgrundlage erwähnt.
Die Geschäftsordnung muss laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1952 nach jeder Bundestagswahl neu erlassen werden. In der Praxis wird jedoch meist die bestehende Geschäftsordnung neu aufgelegt. Hin und wieder ist diese aber auch geändert worden. Sie regelt u.a. die Rechte und Pflichten des Bundestagspräsidenten sowie die Anzahl der Vizepräsidenten.

Aufgaben des Bundestagspräsidenten

Die wichtigste Funktion des Bundestagspräsidenten besteht in der Leitung der Bundestagssitzungen. Er vertritt den Bundestag, ist Adressat aller Gesetzentwürfe und Vorlagen, die von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Ebenso ist er der Empfänger aller Eingaben, die aus den Reihen des Parlaments stammen oder an den Bundestag gerichtet werden.

Außerdem steht dem Präsidenten das Hausrecht und die Polizeigewalt zu. Er ist auch die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten, wobei er bestimmte Personalentscheidungen zusammen mit dem ganzen Präsidium trifft. Sonstige Rechte und Pflichten des Bundestagspräsidenten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Der Bundestagspräsident ist ferner der Empfänger der Rechnenschaftsberichte der politischen Parteien, überwacht die Einhaltung der Parteispendengesetze und regelt die Wahlkampfkostenerstattung.

Präsidenten des Deutschen Bundestages seit 1949

Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages seit 1949

Alphabetische Auflistung mit Angaben über Parteizugehörigkeit und Amtszeit