Culpa in contrahendo
culpa in contrahendo, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, oft auch ci.c. abgekürzt.
Dieses, in Deutschland bis zur Schuldrechtmodernisierung 2002 gesetzlich (nun § 311 II BGB) nicht geregelte Institut, hat sich aus einer gefestigten Rechtsprechung entwickelt. Es geht dabei um Ersatz eines außervertraglichen (Vertrauens-)Schadens. Der Anspruch ergibt sich, in besonderen Fällen eines vertrauensbildenen (Geschäfts-)Kontaktes, aus der Konstruktion eines Schuldverhältnisses, das nicht auf Vertrag oder den sonstigen gesetzlichen Regelungen ergibt. Dieser Kontakt kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bestehen.
Das klassische Beispiel: Ein Kunde betritt ein Geschäft, um dort einzukaufen, er rutscht auf einer Bananenschale aus und verletzt sich. Für einen Schadenersatz bedarf es aber immer eines schuldhaften Verhaltens. Wenn der Kunde also über die eignen Füße gestolpert ist, so wird er keine Ansprüche haben, ebensowenig, wenn er das Geschäft nur aufgesucht hat, um die Kundentoilette zu benutzen.