Programmauftrag
Der öffentlich-rechtliche Programmauftrag beschreibt den Rundfunk als Sache der Allgemeinheit und als Medium und Faktor der freien Meinungsbildung.
Rechtliche Grundlagen
Der Programmauftrag ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht. Er konkretisiert sich in Gesetzen der Bundesländer und in den Programmgrundsätzen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Programme sollen demnach der Information, Bildung und Unterhaltung gleichermaßen dienen. Wesentliche Gesichtspunkte sind die Unabhängigkeit von staatlichen Eingriffen sowie der inneren und äußeren Pressefreiheit.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit steht der hierarchischen Organisationsform eine je nach Bundesland unterschiedlich geregelte Mitwirkung der Programmmitarbeiter gegenüber, die meist in Redaktionsstatuten[1] geregelt ist.
Anmerkungen
- ↑ auch Redakteursstatut genannt