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Computerimplementierte Erfindung

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Der Begriff computerimplementierte Erfindung wurde im Mai 2000 durch das Europäische Patentamt eingeführt und bezeichnet damit spezielle Anspruchsgegenstände von Software-Patenten.

Unter einer computer-implementierten Erfindung werden Patente mit Ansprüchen der folgenden Art verstanden:

  Programm für ein Datenverarbeitungssystem, dadurch gekennzeichnet, dass bei seiner
  Abarbeitung auf dem Datenverarbeitungssystem ein Verfahren nach einem der 
  obigen Verfahrensansprüche zur Ausführung gelangt.

Es gibt darüber hinaus Patente, die keinen Programmanspruch aber sehr wohl Verfahrensansprüche enthalten, in denen genau die gleiche Leistung beschrieben wird, die man auch mit einem Programmanspruch beschreiben könnte. Beide Arten von Ansprüchen zielen laut den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes von 1978 auf Programme als solche und sind daher eigentlich unzulässig.

Nach dem deutschen Patentgesetz und dem Europäischen Patentübereinkommen sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht patentierbar, aber es herrscht Uneinigkeit über die Bedeutung dieser Bestimmung, und es besteht ein erheblicher Druck, sie wirkungslos zu machen und durch andere Bestimmungen zu ersetzen.

Die Befürworter von Software-Patenten in diesem Sinne verwenden seitdem den Begriff "computer-implementierte Erfindung". Hiervon unterscheiden sie "Programmen als solche", einen Begriff, den sie in sehr unterschiedlicher Weise immer so auslegen, dass er nichts interessantes (z.B. nur enge Ansprüche auf einzelne Werke samt aller individuellen Merkmale) von der Patentierbarkeit ausschließt.