„Veto“ – Versionsunterschied
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Im [[Sicherheitsrat der Vereinten Nationen|Weltsicherheitsrat]] der [[Vereinte Nationen|UNO]] haben die fünf ständigen Mitglieder (die [[Volksrepublik China]], das [[Vereinigtes Königreich|Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland]], die [[Frankreich|Französische Republik]], die [[Russland|Russische Föderation]] und die [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten von Amerika]]) ein absolutes Vetorecht. |
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In Deutschland kann der [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] gegen jedes vom [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] verabschiedete Gesetz ein Veto einlegen. Bei manchen Gesetzen kann dieses Veto vom Bundestag überstimmt werden, dies wird oft als [[Einspruchsgesetz]] bezeichnet, handelt es sich hingegen um ein ''[[zustimmungsbedürftiges Gesetz]]'', scheitert der Gesetzentwurf gänzlich. |
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Der Bundespräsident der Bundesrepublik nimmt eine Sonderstellung ein: Er ist durch die Verfassung nicht explizit mit einem Vetorecht ausgestattet, kann aber seine Unterschrift unter einem von ihm beanstandetem Gesetz verweigern. Da ein Gesetz nur nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten oder dessen Stellvertreter rechtsgültig werden kann, besitzt der Bundespräsident hierdurch eine dem Veto zumindest ähnliche Kompetenz. Zu den Details |
Der Bundespräsident der Bundesrepublik nimmt eine Sonderstellung ein: Er ist durch die Verfassung nicht explizit mit einem Vetorecht ausgestattet, kann aber seine Unterschrift unter einem von ihm beanstandetem Gesetz verweigern. Da ein Gesetz nur nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten oder dessen Stellvertreter rechtsgültig werden kann, besitzt der Bundespräsident hierdurch eine dem Veto zumindest ähnliche Kompetenz. Zu den Details siehe [[Bundespräsident (Deutschland)#Unterzeichnung und Pr.C3.BCfung von Gesetzen|Bundespräsident (Deutschland)]]. |
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Ebenfalls eine Form von Vetorecht ist das im [[Schweiz]]erischen Verfassungsrecht verankerte Recht des Volkes, gegen Behördenbeschlüsse nachträglich eine [[Volksabstimmung (Schweiz)|Volksabstimmung]] zu erzwingen, die den beanstandeten Beschluss wieder aufheben kann (''siehe [[Referendum]]''). Diese Institution wurde deshalb zur Zeit ihrer Einführung im 19. Jahrhundert auch „Volksveto“ genannt. |
Ebenfalls eine Form von Vetorecht ist das im [[Schweiz]]erischen Verfassungsrecht verankerte Recht des Volkes, gegen Behördenbeschlüsse nachträglich eine [[Volksabstimmung (Schweiz)|Volksabstimmung]] zu erzwingen, die den beanstandeten Beschluss wieder aufheben kann (''siehe [[Referendum]]''). Diese Institution wurde deshalb zur Zeit ihrer Einführung im 19. Jahrhundert auch „Volksveto“ genannt. |
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Version vom 5. Oktober 2011, 21:48 Uhr
Ein Veto (lateinisch veto „ich verbiete“) ist das Einlegen eines Einspruches, das innerhalb eines formell definierten Rahmens geschieht und damit Entscheidungen aufschieben oder ganz blockieren kann.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung war der Ausdruck bei den Römern aber noch nicht gebräuchlich; der lateinische Begriff dafür war intercessio („Dazwischentreten“).
Der Begriff stammt erst aus der polnischen Verfassung des 17./18. Jahrhunderts, wo im Sejm, dem Parlament, jeder einzelne Abgeordnete mit dem liberum veto („freien Veto“) Beschlüsse des Sejm aufheben konnte. Dieses Recht trug maßgeblich zur Lähmung und schließlichen Auflösung des Staates bei.
Das Vetorecht eröffnet in der Regel einer Minderheit die Möglichkeit, gegen den Willen einer Mehrheit ein Verfahren zu beenden, ein Gesetz oder eine Entscheidung zu verhindern.
Je nach der Dauer des dadurch erreichten Aufschubs unterscheidet man zwei Arten von Veto:
- aufschiebendes Veto (auch suspensives Veto genannt); ein solches Veto verliert seine Wirkung, wenn dasselbe oder ein neu gewähltes Parlament den ursprünglichen Beschluss, eventuell mit einer qualifizierten Mehrheit, wiederholt, oder verschiebt nur das Inkrafttreten des Gesetzes.
- absolutes Veto, wodurch ein Beschluss endgültig verhindert wird.
Beispiele
Das (gewöhnlich suspensive) Vetorecht gehört zu den Vorrechten vieler Staatsoberhäupter:
- der König von Frankreich besaß es nach der Verfassung von 1791
- auch der Präsident der USA kann gegen ihm missliebige Beschlüsse des Kongresses ein Veto einlegen. Das gleiche Recht haben der polnische und der tschechische Staatspräsident.
Im Weltsicherheitsrat der UNO haben die fünf ständigen Mitglieder (die Volksrepublik China, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika) ein absolutes Vetorecht.
In Deutschland kann der Bundesrat gegen jedes vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz ein Veto einlegen. Bei manchen Gesetzen kann dieses Veto vom Bundestag überstimmt werden, dies wird oft als Einspruchsgesetz bezeichnet, handelt es sich hingegen um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz, scheitert der Gesetzentwurf gänzlich.
Der Bundespräsident der Bundesrepublik nimmt eine Sonderstellung ein: Er ist durch die Verfassung nicht explizit mit einem Vetorecht ausgestattet, kann aber seine Unterschrift unter einem von ihm beanstandetem Gesetz verweigern. Da ein Gesetz nur nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten oder dessen Stellvertreter rechtsgültig werden kann, besitzt der Bundespräsident hierdurch eine dem Veto zumindest ähnliche Kompetenz. Zu den Details siehe Bundespräsident (Deutschland).
Ebenfalls eine Form von Vetorecht ist das im Schweizerischen Verfassungsrecht verankerte Recht des Volkes, gegen Behördenbeschlüsse nachträglich eine Volksabstimmung zu erzwingen, die den beanstandeten Beschluss wieder aufheben kann (siehe Referendum). Diese Institution wurde deshalb zur Zeit ihrer Einführung im 19. Jahrhundert auch „Volksveto“ genannt.
Der österreichische Bundesrat hat in den meisten Materien nur ein suspensives Veto, das vom Nationalrat per Beharrungsbeschluss übergangen werden kann. Lediglich in einigen Materien, z. B. wenn die Rechte des Bundesrates verändert werden sollen, steht ihm ein absolutes Veto (auch: Zustimmungsrecht) zu.