„Altersvermögensgesetz“ – Versionsunterschied
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Version vom 24. September 2011, 21:15 Uhr
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens |
Kurztitel: | Altersvermögensgesetz |
Abkürzung: | AVmG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht, Privatrecht, Steuerrecht |
Erlassen am: | 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 G vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858, 3877 f.) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
25. Dezember 2001 (Art. 12 Abs. 1 G vom 20. Dezember 2001) |
GESTA: | G064 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das deutsche Altersvermögensgesetz soll dem sinkenden Rentenniveau in den nächsten Jahren bzw. der Versorgungslücke im Alter vorbeugen. Deshalb fördert Deutschland seit dem Jahr 2002 unter bestimmten Voraussetzungen die private Altersvorsorge durch Steuervergünstigungen (Altersvorsorgezulage, Riester-Rente). Als Anlagemöglichkeiten kommen in Betracht:
- Rentenversicherungen
- fondsgebundene Rentenversicherungen
- Fondssparpläne
- Banksparpläne
Abhängig von der Höhe der jährlichen Aufwendungen beträgt die Förderung
im Kalenderjahr | Mindestbeitrag | Grundzulage bis zu | Kinderzulage je Kind bis zu | Höchstbeitrag |
2002 und 2003 | 1% | 38 EUR | 46 EUR | 525 EUR |
2004 und 2005 | 2% | 76 EUR | 92 EUR | 1050 EUR |
2006 und 2007 | 3% | 114 EUR | 138 EUR | 1575 EUR |
ab 2008 | 4% | 154 EUR | 185 EUR (300 EUR) | 2100 EUR |
Für alle ab dem 1. Januar 2008 geborenen Kinder beträgt die Kinderzulage 300 EUR je Kind.
Anspruch auf die Förderung haben
- Arbeitnehmer und Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
- Beamte, Richter, Berufssoldaten auf Zeit
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Versicherte während der Kindererziehungszeiten (die ersten 3 Lebensjahre des Kindes)
- Geringfügig beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
- Pflegepersonen und Entgeltersatzleistungsbezieher (zum Beispiel Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)
- Selbständige, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
Mittelbar gefördert werden Personen
die mit einem unmittelbar Förderberechtigten verheiratet sind und einen eigenen, auf ihren Namen laufende Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht getrennt leben. Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte (zum Beispiel eine Hausfrau) hat Anspruch auf ungekürzte Zulagen, wenn der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner seinen Mindestbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat.
Keinen Anspruch auf staatliche Förderung haben
- Selbständige, wenn sie nicht rentenversicherungspflichtig sind
- Personen, die nicht freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
- Pflichtversicherte einer berufsständigen Versorgungseinrichtung
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
- Geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird
- Rentner und Pensionäre
Die Grundzulage und die Kinderzulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbetrag leistet (siehe Tabelle oben)
Weblinks
- Altersvermögensgesetz im BGBl. I 2001 S. 1310 (PDF-Datei; 243 kB)