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„Tierquälerei“ – Versionsunterschied

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'''Tierquälerei''' ist das unnötige Quälen oder rohe Misshandeln von Tieren.
'''Tierquälerei''' ist das unnötige [[Qual|Quälen]] oder rohe Misshandeln von [[Tier]]en. Näheres regelt das [[Tierschutzgesetz]] vom [[24. Juli]] [[1972]]. Als Tierquälerei wird dabei nichtamtlich die in § 17 beschriebene [[Straftat]] bezeichnet. Nach dieser [[Vorschrift]] wird mit [[Freiheitsstrafe]] bis zu drei Jahren oder mit [[Geldstrafe]] wird bestraft, wer ein [[Wirbeltier]] ohne vernünftigen Grund tötet oder einem [[Wirbeltier]] entweder aus Roheit erhebliche [[Schmerzen]] oder [[Leiden]] oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche [[Schmerzen]] oder [[Leiden]] zufügt.


Näheres regelt das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972.
'''Siehe auch''': [[Tierschutz]], [[Tierrecht]]

Als Tierquälerei wird dabei die in § 17 beschriebene [[Straftat]] bezeichnet. Nach dieser [[Vorschrift]] wird mit [[Freiheitsstrafe]] bis zu drei Jahren oder mit [[Geldstrafe]] bestraft, wer ein [[Wirbeltier]] ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier entweder aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden]] zufügt.

* Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
* darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
* muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


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Version vom 13. März 2004, 01:06 Uhr

Tierquälerei ist das unnötige Quälen oder rohe Misshandeln von Tieren.

Näheres regelt das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972.

Als Tierquälerei wird dabei die in § 17 beschriebene Straftat bezeichnet. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier entweder aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden]] zufügt.

  • Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.