„Nürnberger Prozesse“ – Versionsunterschied
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Bestandteil dieses Abkommens war das 30 Artikel umfassende [[Londoner Statut|Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof]]<ref>''London Charter of the International Military Tribunal / IMT''; s. IMT, Bd. I, S. 10 ff.</ref>, in dem bestimmt wurde, dass ein von Großbritannien, den USA, Frankreich und der Sowjetunion gebildeter ''Internationaler Militärgerichtshof'' ''„zwecks gerechter und schneller Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“'' gebildet werden solle.<ref>s. IMT, Bd. I, S. 10.</ref> |
Bestandteil dieses Abkommens war das 30 Artikel umfassende [[Londoner Statut|Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof]]<ref>''London Charter of the International Military Tribunal / IMT''; s. IMT, Bd. I, S. 10 ff.</ref>, in dem bestimmt wurde, dass ein von Großbritannien, den USA, Frankreich und der Sowjetunion gebildeter ''Internationaler Militärgerichtshof'' ''„zwecks gerechter und schneller Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“'' gebildet werden solle.<ref>s. IMT, Bd. I, S. 10.</ref> |
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== Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher == |
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Der erste – und einzige – Prozess vor dem ''Internationalen Militärgerichtshof'' wurde vom 20. November 1945 bis 1. Oktober 1946 in Nürnberg durchgeführt. |
Der erste – und einzige – Prozess vor dem ''Internationalen Militärgerichtshof'' wurde vom 20. November 1945 bis 1. Oktober 1946 in Nürnberg durchgeführt. Der ursprüngliche Plan der Allierten, weitere Prozesse vor diesem ''Internationalen Militärgerichtshof'' durchzuführen, war aufgrund von Querelen zwischen den Alliierten fallengelassen worden. Bei den Alliierten hatten sich inzwischen unterschiedliche Interessen und Vorstellungen entwickelt, welche Kreise in welchem Umfang zu verfolgen seien. |
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Der ursprüngliche Plan der Allierten, weitere Prozesse vor diesem ''Internationalen Militärgerichtshof'' durchzuführen, war aufgrund von Querelen zwischen den Alliierten fallengelassen worden. |
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Bei den Alliierten hatten sich inzwischen unterschiedliche Interessen und Vorstellungen entwickelt, welche Kreise in welchem Umfang zu verfolgen seien. |
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So ermächtigte der [[Alliierter Kontrollrat|Alliierte Kontrollrat]] mit einem dem [[Londoner Statut]] nachgebildeten [[Kontrollratsgesetz Nr. 10]]<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-gesetz10.htm Text des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates in Deutschland (1945)]</ref> vom 20. Dezember 1945, betreffend die ''„Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“'', (nun) die Befehlshaber der einzelnen Besatzungszonen Nachfolgeprozesse, vor Gerichten der jeweiligen Besatzungsmacht, durchzuführen. |
So ermächtigte der [[Alliierter Kontrollrat|Alliierte Kontrollrat]] mit einem dem [[Londoner Statut]] nachgebildeten [[Kontrollratsgesetz Nr. 10]]<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-gesetz10.htm Text des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates in Deutschland (1945)]</ref> vom 20. Dezember 1945, betreffend die ''„Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“'', (nun) die Befehlshaber der einzelnen Besatzungszonen Nachfolgeprozesse, vor Gerichten der jeweiligen Besatzungsmacht, durchzuführen. |
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Unter [[Kriegsverbrechen]] wurden Delikte verstanden, die bereits in den [[Haager Abkommen]] vor dem [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieg]] definiert worden waren: Tötung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen, Hinrichtung von Geiseln, Verschleppung zur Zwangsarbeit, etc. Unter [[Verbrechen gegen die Menschlichkeit]] fielen vor allem die Verfolgung und Vernichtung der Juden und die [[Aktion T4|Vernichtung „unwerten“ Lebens]], also Tötungsdelikte, die in allen zivilisierten Staaten verfolgt wurden. Unter ''Verbrechen gegen den Frieden'' wurde der [[Angriffskrieg]] verstanden, ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht codifiziertes Delikt. |
Unter [[Kriegsverbrechen]] wurden Delikte verstanden, die bereits in den [[Haager Abkommen]] vor dem [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieg]] definiert worden waren: Tötung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen, Hinrichtung von Geiseln, Verschleppung zur Zwangsarbeit, etc. Unter [[Verbrechen gegen die Menschlichkeit]] fielen vor allem die Verfolgung und Vernichtung der Juden und die [[Aktion T4|Vernichtung „unwerten“ Lebens]], also Tötungsdelikte, die in allen zivilisierten Staaten verfolgt wurden. Unter ''Verbrechen gegen den Frieden'' wurde der [[Angriffskrieg]] verstanden, ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht codifiziertes Delikt. |
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== Die zwölf Nachfolgeprozesse == |
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Binnen drei Jahren fanden in der amerikanischen Besatzungszone und vor amerikanischen [[Militärgericht|Militärgerichten]] 12 weitere große Prozesse gegen NS-Kriegsverbrecher statt. |
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Nachdem der bisherige amerikanische Hauptankläger, [[Robert H. Jackson]], nach der Urteilsverkündung im Verfahren vor dem ''Internationalen Militärgerichtshof'' am 17. Oktober 1946 sein Amt niedergelegt hatte, wurde Brigadegeneral [[Telford Taylor]] zum Hauptankläger (''Chief Counsel for War Crimes under Military Government'') für diese Nachfolgeprozesse ernannt. |
Nachdem der bisherige amerikanische Hauptankläger, [[Robert H. Jackson]], nach der Urteilsverkündung im Verfahren vor dem ''Internationalen Militärgerichtshof'' am 17. Oktober 1946 sein Amt niedergelegt hatte, wurde Brigadegeneral [[Telford Taylor]] zum Hauptankläger (''Chief Counsel for War Crimes under Military Government'') für diese Nachfolgeprozesse ernannt. |
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Version vom 29. August 2007, 12:48 Uhr

Die Nürnberger Prozesse umfassen den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher sowie 12 weitere so genannte Nachfolge-Prozesse vor einem amerikanischen Militärgerichtshof, die nach dem Zweiten Weltkrieg in Nürnberg zwischen dem 20. November 1945 und dem 11. April 1949 gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus durchgeführt wurden.
Vorgeschichte
In der Moskauer „Erklärung über deutsche Grausamkeiten im besetzten Europa“ vom 30. Oktober 1943 hatten die Alliierten ihre Absicht erklärt, nach dem Krieg diese Verbrechen zu verfolgen. Deutsche, die in einem besetzten Land Verbrechen begangen hatten, sollten ausgeliefert werden und nach dort geltendem Recht verurteilt werden. Die „Hauptverbrecher“ aber, deren Verbrechen nicht einem bestimmten Land zugeordnet werden konnten, sollten nach einer noch zu fällenden gemeinsamen Entscheidung der Alliierten bestraft werden. 1943 wurde die United Nations War Crimes Commission gegründet, die Vorschläge für eine strafrechtliche Verfolgung erarbeitete. Sie wurden die Grundlage für das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 („Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Provisorischen Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse“).[1]
Bestandteil dieses Abkommens war das 30 Artikel umfassende Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof[2], in dem bestimmt wurde, dass ein von Großbritannien, den USA, Frankreich und der Sowjetunion gebildeter Internationaler Militärgerichtshof „zwecks gerechter und schneller Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“ gebildet werden solle.[3]
Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher
- Hauptartikel: Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher
Der erste – und einzige – Prozess vor dem Internationalen Militärgerichtshof wurde vom 20. November 1945 bis 1. Oktober 1946 in Nürnberg durchgeführt. Der ursprüngliche Plan der Allierten, weitere Prozesse vor diesem Internationalen Militärgerichtshof durchzuführen, war aufgrund von Querelen zwischen den Alliierten fallengelassen worden. Bei den Alliierten hatten sich inzwischen unterschiedliche Interessen und Vorstellungen entwickelt, welche Kreise in welchem Umfang zu verfolgen seien.
So ermächtigte der Alliierte Kontrollrat mit einem dem Londoner Statut nachgebildeten Kontrollratsgesetz Nr. 10[4] vom 20. Dezember 1945, betreffend die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“, (nun) die Befehlshaber der einzelnen Besatzungszonen Nachfolgeprozesse, vor Gerichten der jeweiligen Besatzungsmacht, durchzuführen.
Unter Kriegsverbrechen wurden Delikte verstanden, die bereits in den Haager Abkommen vor dem Ersten Weltkrieg definiert worden waren: Tötung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen, Hinrichtung von Geiseln, Verschleppung zur Zwangsarbeit, etc. Unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit fielen vor allem die Verfolgung und Vernichtung der Juden und die Vernichtung „unwerten“ Lebens, also Tötungsdelikte, die in allen zivilisierten Staaten verfolgt wurden. Unter Verbrechen gegen den Frieden wurde der Angriffskrieg verstanden, ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht codifiziertes Delikt.
Die zwölf Nachfolgeprozesse
Binnen drei Jahren fanden in der amerikanischen Besatzungszone und vor amerikanischen Militärgerichten 12 weitere große Prozesse gegen NS-Kriegsverbrecher statt. Nachdem der bisherige amerikanische Hauptankläger, Robert H. Jackson, nach der Urteilsverkündung im Verfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof am 17. Oktober 1946 sein Amt niedergelegt hatte, wurde Brigadegeneral Telford Taylor zum Hauptankläger (Chief Counsel for War Crimes under Military Government) für diese Nachfolgeprozesse ernannt.
- 39 Ärzte und Juristen
- 56 Mitglieder von SS und Polizei
- 42 Industrielle und Bankiers
- 26 militärische Führer
- 22 Minister und hohe Regierungsvertreter wurden angeklagt.
Von den Angeklagten wurden 35 freigesprochen. 24 wurden zum Tode verurteilt, 20 zu lebenslanger Haft und 98 zu Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und 25 Jahren. Am 31. Januar 1951 setzte der Hochkommissar John Jay McCloy zahlreiche Strafen herab. Von den zum Tode verurteilten, für die sich unter anderen der Bundeskanzler Konrad Adenauer verwendet hatte, wurden zwölf hingerichtet, elf zu Haftstrafen begnadigt und einer an Belgien ausgeliefert, wo er in Haft starb.
- Fall I: Ärzte-Prozess (9. Dezember 1946 – 20. August 1947)
- Fall II: Milch-Prozess (Generalfeldmarschall Erhard Milch, 2. Januar – 17. April 1947)
- Fall III: Juristenprozess (17. Februar – 14. Dezember 1947)
- Fall IV: Prozess Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS (SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt, 13. Januar – 3. November 1947)
- Fall V: Flick-Prozess (Flick-Konzern, 18. April – 22. Dezember 1947)
- Fall VI: I.G.-Farben-Prozess (I.G. Farben, 14. August 1947 – 30. Juli 1948)
- Fall VII: Prozess Generäle in Südosteuropa (Geisel-Prozess) (15. Juli 1947 – 19. Februar 1948)
- Fall VIII: Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS (Rasse- und Siedlungshauptamt, 1. Juli 1947 – 10. März 1948)
- Fall IX: Einsatzgruppen-Prozess (Einsatzgruppen, 15. September 1947 – 10. April 1948)
- Fall X: Krupp-Prozess (Krupp-Konzern, 8. Dezember 1947 – 31. Juli 1948)
- Fall XI: Wilhelmstraßen-Prozess (Auswärtiges Amt und andere Ministerien, 4. November 1947 – 14. April 1948)
- Fall XII: Prozess Oberkommando der Wehrmacht (Oberkommando der Wehrmacht, 30. Dezember 1947 – 29. Oktober 1948)
Kritik an der Legitimität und Ausführung
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zulässig.- Sieger sprachen Recht über Besiegte.
- Es handelte sich um kein internationales Gericht.
- Kein Richter konnte wegen Befangenheit abgelehnt werden.
- Die Verteidigung war zum Teil Behinderungen ausgesetzt.
- Einige Zeugenaussagen, Fragebögen und Affidavits (eidesstattliche Versicherungen) konkurrierten miteinander.
- Zeugen wurden teilweise unter Druck gesetzt.
- Die Ankläger verfügten über das gesamte deutsche Dokumentenmaterial.
- Grundlegende Rechtsbegriffe wurden missachtet: nullum crimen sine lege praevia, in dubio pro reo, tu quoque-Prinzip, Individualschulderfordernis usw.
- Es gab keine Möglichkeit der Berufung.
- Die Urteile wurden so vollstreckt, wie sie ausgesprochen wurden.
Siehe auch: Siegerjustiz
Rechtsgeschichtliche Bedeutung
Die Nürnberger Prozesse gelten als Durchbruch des Prinzips, dass es für einen Kernbestand von Verbrechen keine Immunität geben darf. Erstmals wurden die Vertreter eines souveränen Staates für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen.
Als „Nürnberger Prinzipien“ gehen die Grundsätze des Gerichts in das Völkerecht ein:
- Jede Person, welche ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich verantwortlich.
- Auch wenn das Völkerrecht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist der Täter nach dem Völkerrecht strafbar.
- Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtlichen Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich.
- Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von völkerrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern der Täter auch anders hätte handeln können.
- Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.
Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche Verbrechen strafbar:
- Verbrechen gegen den Frieden: Angriffskrieg
- Kriegsverbrechen
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Verschwörung zur Begehung der genannten Verbrechen stellt ebenfalls ein völkerrechtliches Verbrechen dar.
Die Nürnberger Prozesse sind somit Wegbereiter für die UN-Kriegsverbrechertribunale Jugoslawien, Ruanda und Sierra Leone sowie des Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
Weitere Prozesse wegen nationalsozialistischer Verbrechen
- Auschwitzprozesse
- Bergen-Belsen-Prozess
- Curiohaus-Prozess, Hamburg
- Dachauer Prozesse
- Fliegerprozesse
- Krakauer Auschwitzprozess
- Majdanek-Prozess
- Malmedy-Prozess, Dachau
- Ravensbrück-Prozesse
- Treblinka-Prozess
- Ulmer Einsatzgruppen-Prozess
- Eichmann-Prozess vor einem israelischen Gericht
Siehe auch
- Leipziger Prozesse (Zu den Kriegsverbrechen des Ersten Weltkrieges; verhandelt in den zwanziger Jahren am Reichsgericht in Leipzig)
- The Nazi Plan
- Londoner Statut
Quellen
- ↑ s. IMT, Bd. I, S. 7 ff.
- ↑ London Charter of the International Military Tribunal / IMT; s. IMT, Bd. I, S. 10 ff.
- ↑ s. IMT, Bd. I, S. 10.
- ↑ Text des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates in Deutschland (1945)
Literatur
- Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg 14. November 1945 – 1. Oktober 1946. Amtlicher Text Verhandlungsniederschriften. Nürnberg 1947; Fotomechanischer Nachdruck: Komet, Frechen 2001, 23 Bände, ISBN 3-8983-6121-7
- Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg 14. November 1945 – 1. Oktober 1946. Amtlicher Text Urkunden und anderes Beweismaterial. Nürnberg 1947; Fotomechanischer Nachdruck: München/Zürich 1984, 18 Bände. ISBN 3-7735-2520-6
- Henry Bernhard (Hrsg.): Ich habe nur noch den Wunsch, Scharfrichter oder Henker zu werden, Briefe an Justice Jackson zum Nürnberger Prozess. Mitteldeutscher Verlag, Halle/S 2006. ISBN 3-89812-406-1
- Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1999. ISBN 3-596-13589-3
- Steffen Radlmaier (Hrsg.): Der Nürnberger Lernprozess – Von Kriegsverbrechern und Starreportern, Frankfurt am Main 2001. ISBN 3-8218-4503-1
- Alfred Seidl: Der Fall Rudolf Hess 1941–1987. Dokumentation des Verteidigers. München 1997
- Werner Maser: Nürnberg – Tribunal der Sieger. Düsseldorf 1977. ISBN 3-430-16355-2
- August von Knieriem: Nürnberg. Stuttgart 1953.
- Bradley F. Smith: Der Jahrhundert-Prozess. Frankfurt am Main 1977. ISBN 3-10-077201-6
- Peter Heigl: Nürnberger Prozesse – Nuremberg Trials. Verlag Hans Carl, Nürnberg 2001. ISBN 3-418-00388-5
- Klaus Kastner: Die Völker klagen an. Der Nürnberger Prozess 1945 – 1946, Darmstadt: Primus-Verlag, 2005, 166 S., ISBN 3-89678-549-4 (Klaus Kastner, geb. 1936, ist Präsident des Landgerichts Nürnberg a.D. und Honorarprofessor für Rechtswissenschaft an der Universität Erlangen-Nürnberg)
- Benjamin Ferencz Von Nürnberg nach Rom. Rückblick. Ein Leben für die Menschenrechte in: Aufbau. Das jüdische Monatsmagazin. Zürich: Februar 2006 (72.Jg., Nr. 2) S. 6, ISSN 0004-7813
- Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53604-2
- Peter Neitzke: Konzentrationslager-Dokument F 321 für den Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg. Zweitausendeins-Verlag, Frankfurt/M. 1997, ISBN 3-86150-012-4 (2001 Judaica)
Weblinks
- Oberlandesgericht Nürnberg. Beitraege zur Rechtsgeschichte. Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozesse (1945–1949)
- LeMO: Lebendiges virtuelles Museum Online. Nürnberger Prozesse
- Der Nürnberger Prozess – Versuch einer juristischen Annäherung
- Bildungszentrum Stadt Nürnberg. BZ-Materialien, Band 1, Gabi Mueller-Ballin, Die Nürnberger Prozesse 1945–1949, Vorgeschichte – Verlauf – Ergebnisse
- Die Vollstreckung der Urteile der Nürnberger Prozesse
- Originaldokumente der Nürnberger Prozesse. Harvard Law School. (englisch)
- The Nuremberg Trials 1945–1949 Einstiegsseite zu den Nürnberger Prozessen mit weiterführenden Unterseiten zu den einzelnen Schwerpunktprozessen, Hintergrundmaterial und weiteren themenrelevanten Informationen und Materialien (englisch)
- Auflistung der einzelnen Hauptangeklagten mit jeweiligem Bild, belastendem Zitat, Anklagepunkt, Urteil u.a. (englisch)
- Bericht über die Hinrichtung der verurteilten Kriegsverbrecher
- Die Vollstreckung der Urteile der Nürnberger Prozesse
- Online-Buch als PDF (620 KB): Wall Street and the Rise of Hitler Autor: Prof. Anthony C. Sutton, erschienen 1976, Eine Analyse des Materials der sog. Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse, die enge und gewichtige Beziehungen großer US-Unternehmen mit dem NS-Regime offenlegten, ohne jedoch damals in der Öffentlichkeit angemessen bekannt zu werden. (englisch)