„Abmahnkosten“ – Versionsunterschied
[ungesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K linkfix |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Falle einer Abmahnung wegen Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverstoßes der Abgemahnte verpflichtet, die dem Schutzrechtsinhaber entstandenen '''Abmahnkosten''' als Aufwendungsersatz nach den Regeln der [[Geschäftsführung ohne Auftrag]] gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu ersetzen. Begründet wird dies damit, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung dient, zu der der Störer verpflichtet ist, und dass der Abmahnende, indem er einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeidet, im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt. |
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Falle einer Abmahnung wegen Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverstoßes der Abgemahnte verpflichtet, die dem Schutzrechtsinhaber entstandenen '''Abmahnkosten''' als Aufwendungsersatz nach den Regeln der [[Geschäftsführung ohne Auftrag]] gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu ersetzen. Begründet wird dies damit, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung dient, zu der der Störer verpflichtet ist, und dass der Abmahnende, indem er einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeidet, im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt. |
||
Der Aufwand wird üblicherweise durch einen streitwertabhängigen Gebührensatz festgelegt. Da die nach Gebührensatz bestimmte Aufwandsentschädigung relativ hoch ist, hat dies wiederholt zu sogenannten [[Abmahnwelle|Abmahnwellen]] geführt, bei denen geringfügige Urheberrechts- bzw. Schutzrechtsverletzungen massenhaft geltend gemacht wurden, um in erster Linie durch die fällige Aufwandsentschädigung Gewinn zu machen. Dem versucht das Amtsgericht [[Charlottenburg]] einen Riegel vorzuschieben, indem es bei einem Vielfachabmahner statt des streitwertabhängigen Gebührensatzes eine geringe Aufwandspauschale festgesetzt hat, die das Gericht für den Einzelfall nach eigenem Ermessen bestimmt hat (AG Charlottenburg, Urteil vom 11. April 2005, Az. 236 C 282/04). In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen (LG Berlin, Az. 16 S 6/05). |
Der Aufwand wird üblicherweise durch einen streitwertabhängigen Gebührensatz festgelegt. Da die nach Gebührensatz bestimmte Aufwandsentschädigung relativ hoch ist, hat dies wiederholt zu sogenannten [[Abmahnwelle|Abmahnwellen]] geführt, bei denen geringfügige Urheberrechts- bzw. Schutzrechtsverletzungen massenhaft geltend gemacht wurden, um in erster Linie durch die fällige Aufwandsentschädigung Gewinn zu machen. Dem versucht das Amtsgericht [[Berlin-Charlottenburg|Charlottenburg]] einen Riegel vorzuschieben, indem es bei einem Vielfachabmahner statt des streitwertabhängigen Gebührensatzes eine geringe Aufwandspauschale festgesetzt hat, die das Gericht für den Einzelfall nach eigenem Ermessen bestimmt hat (AG Charlottenburg, Urteil vom 11. April 2005, Az. 236 C 282/04). In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen (LG Berlin, Az. 16 S 6/05). |
||
[[Kategorie:Schuldrecht]] |
[[Kategorie:Schuldrecht]] |
Version vom 1. Februar 2007, 02:00 Uhr
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Falle einer Abmahnung wegen Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverstoßes der Abgemahnte verpflichtet, die dem Schutzrechtsinhaber entstandenen Abmahnkosten als Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu ersetzen. Begründet wird dies damit, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung dient, zu der der Störer verpflichtet ist, und dass der Abmahnende, indem er einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeidet, im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt.
Der Aufwand wird üblicherweise durch einen streitwertabhängigen Gebührensatz festgelegt. Da die nach Gebührensatz bestimmte Aufwandsentschädigung relativ hoch ist, hat dies wiederholt zu sogenannten Abmahnwellen geführt, bei denen geringfügige Urheberrechts- bzw. Schutzrechtsverletzungen massenhaft geltend gemacht wurden, um in erster Linie durch die fällige Aufwandsentschädigung Gewinn zu machen. Dem versucht das Amtsgericht Charlottenburg einen Riegel vorzuschieben, indem es bei einem Vielfachabmahner statt des streitwertabhängigen Gebührensatzes eine geringe Aufwandspauschale festgesetzt hat, die das Gericht für den Einzelfall nach eigenem Ermessen bestimmt hat (AG Charlottenburg, Urteil vom 11. April 2005, Az. 236 C 282/04). In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen (LG Berlin, Az. 16 S 6/05).