„Ausländer“ – Versionsunterschied
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{{Dieser Artikel|behandelt Ausländer als Personengruppe. Für die deutsche Lyrikerin siehe [[Rose Ausländer]].}} |
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Als '''Ausländer''' bezeichnet man bestimmte Personen und Personengruppen, die sich nach der Eigenschaft der [[Staatsbürgerschaft|Staatsangehörigkeit]] von anderen Einwohnern des Landes, aus dessen Perspektive die Betrachtung erfolgt, unterscheiden. |
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Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Sachbereichen (z. B. nationales und internationales [[Recht]], [[Bevölkerungsstatistik]]) verwendeten [[Definition|Definitionen]] von Ausländer sind nicht vollständig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch in [[Fachsprache|Fachsprachen]] handelt es sich dabei überwiegend um Kontextdefinitionen (Gebrauchsdefinitionen). Besonders bei [[Statistik|statistischen]] Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich. |
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In vielen Sprachen der Welt hat das Wort Ausländer (im Sinne von [[Fremde|Fremder]]) eine negative [[Konnotation]], so z.B. [[Gaijin]] im [[Japanische Sprache|Japanischen]] oder [[Gweilo]] im [[Kantonesische Sprache|Kantonesischen]]. |
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==Wortbedeutungen von Ausländer== |
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Der [[Begriff]] (Intention/Extension) des Wortes Ausländer erschließt sich aus der Perspektive eines ''Inlandes''. Darunter hat man regelmäßig einen [[Staat]] zu verstehen. (Für manche nicht-eigenstaatliche Territorien oder Staaten in Entstehung gilt einiges fortfolgende analog.) |
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===Kriterium der Staatsangehörigkeit=== |
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''Eine Person ist Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt.'' Nach diesem Verständnis ist eine Person (aus Sicht des Inlandes) genau dann ''kein'' Ausländer, wenn sie ''keine'' Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzt. Hat jemand sowohl die [[Staatsbürgerschaft|''Staatsangehörigkeit'']] des Inlandes als auch die (mindestens) eines anderen Staates, so ist er gleichzeitig Ausländer und Staatsbürger des Inlandes. Diese Definition ist legalistisch und wird allgemein in den Beziehungen zwischen Staaten verwendet. |
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In bestimmten Rechtsbereichen (z.B. [[Ausländerrecht|Ausländerrecht]]), gilt als Ausländer, wer die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzt, ''nicht'' aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des ausländischen Staates, so in Fällen der [[Abschiebung (Recht)|Abschiebung]]. Staatenlose sind dagegen rechtlich keine Ausländer (können z.B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im Ausländerrecht den Ausländern gleichgestellt. Ob Staatenlose umgangssprachlich als Ausländer bezeichnet werden, hängt maßgeblich von ihrer [[Ethnie]] ab (s.u.). |
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Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes, als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden. |
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===Mischkriterien=== |
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Das deutsche [[Aufenthaltsgesetz]] vermischt die Kriterien Staatsangehörigkeit und ethnische Zugehörigkeit. Ausländer sind nach ''AufenthG'' solche Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit haben, noch Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind. [[Spätaussiedler]] gelten demnach nicht als Ausländer. Diese Definition findet nur für Deutschland Anwendung. |
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===Volkswirtschaftliche Kriterien=== |
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In der [[Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung|volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung]] (VGR) wird ein [[Wirtschaftssubjekt]] dann als Ausländer angesehen, wenn es seinen festen Wohnsitz außerhalb der betrachteten [[Volkswirtschaft]] hat. Demnach spielt die Staatsangehörigkeit bei ökonomischen Betrachtungen keine Rolle. Wirtschaftssubjekte mit festem Wohnsitz im Inland werden volkswirtschaftlich als [[Inländer]] bezeichnet. |
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===Kriterien im Sport=== |
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In verschiedenen Sportarten existieren [[Ausländerregelung]]en. Diese legen fest, wer bezogen auf die jeweilige Sportart als Inländer (z. B. als ''Fußballdeutscher'') gilt und wer nicht. Des Weiteren legen Ausländerregelungen fest, wie viele Sport-Nicht-Inländer in einer bestimmten Mannschaft gleichzeitig antreten dürfen. |
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==Synonyme und Antonyme== |
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===Das Gegenwort zu Ausländer=== |
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Als [[Antonym]] zum Wort Ausländer wird umgangssprachlich häufig 'Inländer' verwendet. Obwohl Sprachgebrauch in der [[Semantik]] Definitionsmacht zukommt, ist eine solche Verwendung in mehrerlei Hinsicht problematisch, da sie die Forderung verletzt, die logische Umkehrung der jeweiligen Definitionen von Ausländer zu enthalten. Sonst wäre eine Person logisch zwingend 'Inländer', wenn sie (a)...nicht die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates besitzt. Das ist aber falsch, denn sie kann staatenlos sein. (b)...einer Ethnie angehört, die dem Inland historisch zugeordnet wird. Das ist aber falsch, denn diese Ethnie kann ja auch in anderen Ländern präsent sein. (c)...im Inland geboren wurde. Das ist aber falsch, da dieser Umstand weder die Ethnie, die Staatsbürgerschaft noch den Aufenthaltsort zwingend determiniert. |
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Es besteht gemeinhin kein perfekter Bedeutungsgegensatz zwischen Inländer und Ausländer (keine Komplementarität des Antonyms). Quelle und Rezipient(en) eines [[Diskurs|Diskurses]] sollte diese Eigenschaft des Wortes Inländer stets bewusst sein, je nach Kontext kann eine Erläuterung notwendig werden um Eindeutigkeit herzustellen. Eine perfekte Komplementarität zu "ist Ausländer" hat dagegen die Sprachform "ist kein Ausländer" (vergleichbar dem Gegensatz "rot" - "nicht rot"). |
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===Synonyme zum Wort Ausländer=== |
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Zur Vermeidung der mit dem Begriff ''Ausländer'' vermeintlich verbundenen negativen Konnotation wird im deutschen Sprachgebrauch bisweilen fälschlich das Wort [[Migrant]] (von [[Latein|lat.]] ''migrare'' = wandern) als Synonym gebraucht. Die Begriffe überlappen sich aber nur teilweise: Gleichzeitig Migranten sind nur solche Ausländer, die ihr Heimatland verlassen haben. Umgekehrt sind etwa nach Amerika ausgewanderte Deutsche zwar Migranten, aber - solange sie ihre Staatsbürgerschaft behalten - aus deutscher Sicht keine Ausländer. |
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Eine Teilmenge der Migranten beschreiben die Begriffe ''Einwanderer'' und ''Zuwanderer'', bei denen es sich um bedeutungsgleiche deutsche Bezeichnungen für das Wort ''Immigrant'' handelt. Einwanderer, die in der neuen Heimat eine eigene Gesellschaftsordnung und Herrschaftsansprüche durchsetzen, werden auch [[Siedler]] genannt. |
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Noch stärker der [[Political Correctness]] verpflichtet ist der in jüngster Zeit zunehmend Verbreitung findende Begriff ''Personen mit [[Migrationshintergrund]]'', der auch für Menschen verwendet wird, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und zum Teil auch in Deutschland geboren wurden, aber immer noch als Ausländer wahrgenommen werden und der z.B. den missverständlchen Begriff ''Einwanderer der zweiten Generation'' ersetzen soll. |
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Den Ausdrücken gemeinsam ist, dass sie eine dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes beinhalten, wobei ''dauerhaft'' undefiniert bleibt. Ausländische Studenten und 'Gastarbeiter' sind (umgangssprachlich) zunächst keine Migranten, sie können aber bei unabsehbarem Ende ihres Aufenthalts faktisch zu Einwanderern werden. Die zahlenmäßige Erfassung von Migration hängt daher auch davon ab, welche Einordnungen im Einzelfall Anwendung finden. |
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== Volkstümliche Wortbedeutungen == |
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Während die oben genannten Kriterien den Begriff "Ausländer" exakt definieren, gibt es in bestimmten Bevölerkungsgruppen zusätzliche Kriterien, nach denen bisweilen der Begriff "Ausländer" definiert wird. Wichtig ist zu bemerken, dass diese keinesfalls Allgemeingültigkeit besitzen und der Ausländer-Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch genau so auch ausschließlich nach oben genannten Kriterien angewendet wird. |
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===Kriterium der ethnischen Zugehörigkeit=== |
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''Eine Person ist Ausländer, wenn sie einer [[Ethnie]] angehört, die dem Inland historisch nicht zugeordnet wird.'' Diese Einordnung besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Beispielsweise werden in Deutschland ethnische Türken häufig als Ausländer bezeichnet, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit, nicht aber die der Türkei besitzen. Dagegen werden die [[Sorben]] nicht als Ausländer betrachtet, weil sich ihr Siedlungsraum historisch in Deutschland befindet. Ethnisch Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit werden in Deutschland meist nicht als Ausländer angesehen. |
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Die auf ethnische Merkmale abzielende Definition ist in der [[Umgangssprache]] verbreitet, widerspricht aber im Einzelfall u.U. der Definition nach der Staatsangehörigkeit. Die Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Ethnie ist außerdem nicht immer eindeutig, wobei Fremd- und Eigenzuordnung auseinanderfallen können. Einige [[Staat|Staaten]] weigern sich aus politischen Gründen, bestimmte Ethnien als solche anzuerkennen, oder sie erklären Personen entgegen deren Selbstwahrnehmung zu Mitgliedern ''anderer'' Ethnien. Ein solches, nicht zuverlässig eindeutiges Merkmal, ist daher nur eingeschränkt als Grundlage einer Definition geeignet. |
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Mit zunehmender [[Assimilation (Soziologie)|Assimilation]], die meist über Generationen geht, kann sich die ethnische Zugehörigkeit von Personengruppen ändern (Beispiel: die deutschen Nachfahren der Anfang des 20. Jahrhunderts ins Ruhrgebiet eingewanderten Polen, an deren polnische Vorfahren nur noch Familiennamen erinnern). Eine Person kann sich auch ''mehreren'' Ethnien zugehörig fühlen und sich gleichzeitig als Ausländer und 'Inländer' (s.u.) betrachten. In der Fremdwahrnehmung dominiert aber meistens (ggf. ungerechtfertigt) ''eine'' der Ethnien, weil psychologisch und sachlich oftmals eine eindeutige Zuordnung gewünscht ist. |
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===Kriterium des Geburtsortes=== |
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''Eine Person ist Ausländer, wenn sie nicht im Inland geboren wurde.'' In aller Regel wird dieses Kriterium nicht stringent angewandt, so dass es nur eingeschränkt sinnvoll und logisch inkonsequent ist. In Deutschland würden sonst Menschen deutscher Ethnizität, die nicht im ehemaligen Deutschen Reich oder seinen Nachfolgestaaten geboren wurden, als Ausländer gelten. (siehe dazu: Mischkriterien) |
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===Kriterium der Abstammung=== |
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''Eine Person ist Ausländer wenn sie (direkter) Abkömmling von Ausländern ist.'' [[Abstammung]] im Sinne der familiären Herkunft ist ein dem Grunde nach abgeleitetes Kriterium, denn die Eigenschaft "ist Ausländer" muss für die Eltern bereits festgestellt sein. In der Umkehrung findet sich dieses Prinzip als ''[[Abstammungsprinzip|Ius Sanguinis]]'' (Recht des Blutes): ein Kind hat einen automatischen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft seiner Eltern. Je nach Staat kann dieser Anspruch nach mehreren Jahren verfallen und muss nicht zwingend genutzt werden. |
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==Gesetzliche Grundlagen== |
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===Deutschland=== |
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Das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" ([[Aufenthaltsgesetz]] - AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 einen Ausländer als eine Person, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des [[Grundgesetz]]es ist. Das AufenthG hat zum 1. Januar 2005 das bis dahin gültige [[Ausl%C3%A4ndergesetz (Deutschland)|Ausländergesetz]] ersetzt. 6,7 Mio. Ausländer leben legal in der BRD, davon 1,8 Mio als EU-Staatsangehörige und 4,9 Mio mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht (Zahlen Stand 31. Dezember 2004, folgende Übersicht von sicher nach kurzfristig aufhebbar. Zahlen der Bundesausländerbeauftragten, destatis). |
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;Aufenthaltsberechtigung: 733.400 |
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;unbefristete Aufenthaltserlaubnis:1.987.000 |
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;befristete Aufenthaltserlaubnis:1.443.900 |
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;Aufenthaltsbewilligung:274.000 |
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;Aufenthaltsbefugnis:254.400 |
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;Duldung:202.900 (nur bei [[Flüchtling]]en) |
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;Touristen[[visum]] und fehlendes Aufenthaltsrecht: Zahl nicht bekannt |
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Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung ([[Ausländerrecht|Ausländerrecht]]) geregelt. Mit der Einbürgerung (Naturalisation) erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z.B. das [[Wahlrecht]], und wird damit von Rechts wegen [[Staatsb%C3%BCrgerschaft|Staatsbürger]]. Je nach Aufnahmeland muss dafür u. U. die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland) entziehen ihren Bürgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird. |
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Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen [[Abschiebung (Recht)|ausgewiesen]] werden. |
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Die [[Bundesregierung (Deutschland)|deutsche Bundesregierung]] hat einen '[[Beauftragter_der_Bundesregierung_f%C3%BCr_Migration%2C_Fl%C3%BCchtlinge_und_Integration|Ausländerbeauftragten]]' eingesetzt, der/die für Integrationsbelange von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. |
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==Literatur== |
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*[[Ulrich Herbert]], ''Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge'', C. H. Beck Verlag, München 2001, ISBN 3406474772 |
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== Weblinks == |
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{{Wikiquote|Ausländer}} |
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* [http://destatis.de/basis/d/bevoe/bevoetab4.php Bevölkerungsstatistik] [[Statistisches Bundesamt|Statistisches Bundesamt Deutschland]] |
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* [http://www.auslaender.ch Ausländer - Schweiz] |
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* [http://www.auslaender.at Ausländer - Österreich] |
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== Siehe auch == |
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* [[Migration]], [[Migrationshintergrund]], [[allochthon]] |
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[[Kategorie:Ausländerrecht]] |
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[[Kategorie:Bevölkerungsgruppe]] |
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[[Kategorie:Migration]] |
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[[als:Ausländer]] |
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[[en:Alien (law)]] |
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[[es:Extranjero]] |
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[[ja:外国人]] |
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[[la:Peregrinus]] |
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[[nl:Buitenlander]] |
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[[pl:Cudzoziemiec]] |
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[[ru:Иностранцы]] |
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[[uk:Іноземець]] |
Version vom 21. Januar 2007, 12:36 Uhr
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