„Eigenjagd“ – Versionsunterschied
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*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bjagdg/__7.html Gesetzliche Regelung in § 7 des deutschen Bundesjagdgesetzes] |
*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bjagdg/__7.html Gesetzliche Regelung in § 7 des deutschen Bundesjagdgesetzes] |
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*[http://www.jagd1.de Eigenjagd] |
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Version vom 5. Januar 2007, 19:45 Uhr
Eigenjagd oder Eigenjagdbezirk nennt man alle zusammenhängenden landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke, die einer Person oder Personengemeinschaft gehören und - zusammen - eine bestimmte Mindestgröße (z. B. 75 Hektar) erreichen. Wenn der Grundeigentümer die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Jagd, den Jagdschein, besitzt, kann er in seinem Eigenjagdbezirk jagen. Ansonsten kann er den Eigenjagdbezirk an einen oder mehrere Jäger verpachten.
In anderen Ländern wie z.B. der Schweiz ist dagegen das Jagdrecht ein nicht-grundstückgebundenes, sondern hoheitliches Recht. Das heißt, dass der hoheitliche Staat (in der Schweiz die Kantone) über die Jagdberechtigung verfügen und nicht einzelne privilegierte Grundeigentümer. Entsprechend sind unter dieser Rechtsauffassung lebende Wildtiere herrenlos bzw. unterstehen der staatlichen Hoheit und ohne staatliche Berechtígung ist kein Eigentum Privater daran möglich.