Zum Inhalt springen

„Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Unverständlich: Reicht Kind mit Nebenwohnsitz schon für Freibetrag aus? Wird Freibetrag nach 18. Geburtstag des Kindes den Rest des Jahres weitergezahlt?
Keine Quellenangaben , Vorlage {{Quelle}} hinzugefügt.
Zeile 1: Zeile 1:
{{Quelle}}
{{Unverständlich}}
{{Unverständlich}}

{{Überarbeiten}}
{{Überarbeiten}}



Version vom 8. Dezember 2006, 21:35 Uhr

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht in Deutschland grundsätzlich einem alleinstehenden Arbeitnehmer zu, in dessen Haushalt mindestens ein Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, das auf der Lohnsteuerkarte dieses Arbeitnehmers unter der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist, oder für das er Kindergeld erhält.

Zum Ausgleich für den Wegfall des Haushaltsfreibetrages wurde 2004 gem. § 24b EStG ein neuer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt. Dieser Freibetrag beträgt 1.308 Euro, der bestimmt ist für Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind in Haushaltsgemeinschaft zusammenleben und keinen Partner haben, mit dem sie sich den Erziehungsaufwand teilen können. Der neue Entlastungsbetrag wird - anders als der bisherige Haushaltsfreibetrag - nicht vom Einkommen, sondern von der „Summe der Einkünfte“ abgezogen.

Sowohl Höhe als auch Voraussetzungen haben sich im Vergleich zum ehemaligen Haushaltsfreibetrag geändert. Der Entlastungsbetrag wird pro Monat mit 109 Euro gewährt. Es reicht somit nicht aus, dass die Voraussetzungen lediglich einmal im Jahr erfüllt sein müssen. Kalendermonate ohne Anspruch werden steuerlich aus der Förderung herausgenommen. Etwa, wenn ein Partner des Elternteils einzieht oder das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet.

Der Entlastungsbetrag wird nur für Elternteile gewährt, die

  • entweder mit einem noch nicht volljährigen Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden oder
  • mit volljährigem Nachwuchs zusammenwohnen, für den noch Anspruch auf Kindergeld besteht.

Dieses Domizil muss zusätzlich als Hauptwohnsitz gemeldet sein. Der Begriff alleinstehend ist deutlich enger gefasst worden als beim ehemaligen Haushaltsfreibetrag. Wohnt etwa der Lebensgefährte oder ein Verwandter mit im Haushalt, ist dies bereits ein KO-Kriterium für die Steuervergünstigung.

Wer ist allein stehend?

Dieser Punkt ist eine wesentliche Verschärfung im Vergleich zum ausgelaufenen Haushaltsfreibetrag. Denn nunmehr darf der allein erziehende Elternteil die Vergünstigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er wirklich alleine lebt. Der klassische Fall des zusammenlebenden, nicht verheirateten Paares wird nicht mehr gefördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Partner auch beide Eltern des Kindes sind. Selbst die mit im Haushalt lebende Großmutter ist schon schädlich. Gleiches gilt für den volljährigen Nachwuchs, für den es kein Kindergeld mehr gibt. Hierzu reicht schon die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes.

Diese Beschränkungen sind nicht auf die Willkür des Gesetzgebers, sondern auf eine Weisung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen. Würden nicht verheiratete, zusammenwohnende Eltern Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben, würden sie besser gestellt als verheiratete Eltern. Das sollte vermieden werden.