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„Bürgerrecht“ – Versionsunterschied

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Unter Bürgerrechten versteht man im allgemeinen aber nur solche Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen [[Bürger]] und Staat beziehen, und weniger auf das Verhältnis von Einwohnern des Staates untereinander. Bürgerrechte sind von den [[Menschenrecht]]en zu unterscheiden, die allen Menschen überall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehören oder in welchem sie sich gerade aufhalten.
Unter Bürgerrechten versteht man im allgemeinen aber nur solche Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen [[Bürger]] und Staat beziehen, und weniger auf das Verhältnis von Einwohnern des Staates untereinander. Bürgerrechte sind von den [[Menschenrecht]]en zu unterscheiden, die allen Menschen überall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehören oder in welchem sie sich gerade aufhalten.


Der Status eines Bürgers und die damit verbundenen Bürgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu. So war in [[mittelalter]]lichen Stadtverfassungen das Bürgerrecht ein [[Privileg]], das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteil wurde. Die Verleihung der Bürgerrechte erfolgte in vielen europäischen Städten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und der Abschaffung der [[Ständegesellschaft]] zu Beginn des [[20. Jahrhundert]]s, durch Aufnahme in die [[Bürgerrolle]] und die Erteilung des [[Bürgerbrief]]es. Grundlage hierfür war zumeist ein Antrag auf Aufnahme, sowie der Nachweis bestimmter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, [[Leumund]], [[Bürgereid]] u.a.).
Der Status eines Bürgers und die damit verbundenen Bürgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu. So war in [[mittelalter]]lichen Stadtverfassungen das Bürgerrecht ein [[Privileg]], das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteil wurde. Die Verleihung der Bürgerrechte erfolgte in vielen europäischen Städten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und zu Beginn des [[20. Jahrhundert]]s, durch Aufnahme in die [[Bürgerrolle]] und die Erteilung des [[Bürgerbrief]]es. Grundlage hierfür war zumeist ein Antrag auf Aufnahme, sowie der Nachweis bestimmter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, [[Leumund]], [[Bürgereid]] u.a.).


Darüberhinaus versteht man insbesondere in [[Deutschland]] unter Bürgerrechten diejenigen Grundrechte des [[Grundgesetz]]es, die nur [[Deutsche]]n im Sinne des Art. 116 GG zustehen, wie z.B. die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), das [[Wahlrecht]] (z.B. § 12 [[Bundeswahlgesetz|BWahlG]]) oder die Berufsfreiheit (Art. 14 GG). Ausländer können sich auf diese besonderen Freiheitsrechte nicht berufen.
Darüberhinaus versteht man insbesondere in [[Deutschland]] unter Bürgerrechten diejenigen Grundrechte des [[Grundgesetz]]es, die nur [[Deutsche]]n im Sinne des Art. 116 GG zustehen, wie z.B. die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), das [[Wahlrecht]] (z.B. § 12 [[Bundeswahlgesetz|BWahlG]]) oder die Berufsfreiheit (Art. 14 GG). Ausländer können sich auf diese besonderen Freiheitsrechte nicht berufen.

Version vom 25. Oktober 2006, 17:11 Uhr

Ein Bürgerrecht ist ein gesetzliches Recht, das ein Staat oder eine vergleichbare Einrichtung den Mitgliedern seines Staatsvolkes (seinen Bürgern) zugesteht. Zu den Bürgerrechten in einer Demokratie gehört beispielsweise das Wahlrecht und alle anderen Grundrechte.

Unter Bürgerrechten versteht man im allgemeinen aber nur solche Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen, und weniger auf das Verhältnis von Einwohnern des Staates untereinander. Bürgerrechte sind von den Menschenrechten zu unterscheiden, die allen Menschen überall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehören oder in welchem sie sich gerade aufhalten.

Der Status eines Bürgers und die damit verbundenen Bürgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu. So war in mittelalterlichen Stadtverfassungen das Bürgerrecht ein Privileg, das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteil wurde. Die Verleihung der Bürgerrechte erfolgte in vielen europäischen Städten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und zu Beginn des 20. Jahrhunderts, durch Aufnahme in die Bürgerrolle und die Erteilung des Bürgerbriefes. Grundlage hierfür war zumeist ein Antrag auf Aufnahme, sowie der Nachweis bestimmter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, Leumund, Bürgereid u.a.).

Darüberhinaus versteht man insbesondere in Deutschland unter Bürgerrechten diejenigen Grundrechte des Grundgesetzes, die nur Deutschen im Sinne des Art. 116 GG zustehen, wie z.B. die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), das Wahlrecht (z.B. § 12 BWahlG) oder die Berufsfreiheit (Art. 14 GG). Ausländer können sich auf diese besonderen Freiheitsrechte nicht berufen.

Siehe auch: