„Lex de bello indicendo“ – Versionsunterschied
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Die '''lex de bello indicendo''' bezeichnet den Kriegsbeschluss der römischen [[Komitee|Komitien]]. Der Beschluss erfolgte ursprünglich in den Centuriatskomitien, in späterer Zeit konnte er auch ausnahmsweise in den Tribuskomitien erfolgen. Der Inhalt des Beschlusses war die Erschaffung eines militärischen Kommandos für ein neues Kriegsgebiet, mit einem ausdrücklichen Kriegsführungsauftrag. Die lex de bello indicendo veranlaßte nicht die völkerrechtlich erhebliche Kriegserklärung - diese konnte nach mehrmaligen res repetere (Genugtuungsgesandtschaften) vor oder nach dem Komitienbeschluß erfolgen und wurde während der frühen Römischen Republik von den [[ |
Die '''lex de bello indicendo''' bezeichnet den Kriegsbeschluss der römischen [[Komitee|Komitien]]. Der Beschluss erfolgte ursprünglich in den Centuriatskomitien, in späterer Zeit konnte er auch ausnahmsweise in den Tribuskomitien erfolgen. Der Inhalt des Beschlusses war die Erschaffung eines militärischen Kommandos für ein neues Kriegsgebiet, mit einem ausdrücklichen Kriegsführungsauftrag. Die lex de bello indicendo veranlaßte nicht die völkerrechtlich erhebliche Kriegserklärung - diese konnte nach mehrmaligen res repetere (Genugtuungsgesandtschaften) vor oder nach dem Komitienbeschluß erfolgen und wurde während der frühen Römischen Republik von den [[fetialen]] durchgeführt, später durch die säkularen legati. Es bedurfte keiner lex de bello indicendo, wenn im Kriegsgebiet bzw. in dessen Nachbarschaft bereits ein militärisches Kommando bestand. In diesen Fällen wurde in der Regel ein bereits bestehendes militärisches Kommando um den neuen Kriegsauftrag lediglich durch Senatsbeschluß erweitert. Neue militärische Kommanden konnten auch ohne ausdrücklichen Kriegsauftrag durch die Komitien beschlossen werden - diese Volksbeschlüsse hatten aber nicht die alte Form der lex de bello indicendo (Bsp. [[Erster Punischer Krieg]], [[Erster Makedonischer Krieg]]). Deshalb begegnet die lex de bello indicendo in der klassischen Republik nur gelegentlich und zwar vor allem in den Fällen, in denen der Kriegsbeschluß auf eine breite innenpolitische Basis gestellt werden sollte ([[Zweiter Punischer Krieg]], Zweiter und Dritter Makedonischer Krieg). Die lex de bello indicendo läßt sich bis in die Zeit der Bildung der Centuriatskomitien zurückverfolgen (6. Jh. v.Chr.). Sie war wahrscheinlich das innenpolitische Ergebnis der im 6. Jh. v.Chr. sich verändernden Militärverfassung Roms (zunehmenden Beteiligung der in der Hoplitenphalanx dienenden römischen Bürgerschaft). In der frühen und mittleren römischen Königszeit (8-7. Jh. v.Chr.) erfolgte kein Kriegsbeschluß im Einzelfall, sondern dem König wurde das militärische Kommando einmalig am Anfang seiner Regierungszeit durch die lex Curiata de imperio übertragen. Der letzte überlieferte Kriegsbeschluß der Komitien erfolgte gegenüber Kleopatra. Während des Prinzipats erfolgten wahrscheinlich keine lex de bello indicendo mehr; denn durch das mehrfach priviligierte [[imperium]] des [[Prinzeps]] boten sich vielfache verfassungsgemäße Möglichkeiten der Kriegseröffnung ohne Beteiligung der Komitien. |
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Version vom 25. September 2006, 10:34 Uhr
Die lex de bello indicendo bezeichnet den Kriegsbeschluss der römischen Komitien. Der Beschluss erfolgte ursprünglich in den Centuriatskomitien, in späterer Zeit konnte er auch ausnahmsweise in den Tribuskomitien erfolgen. Der Inhalt des Beschlusses war die Erschaffung eines militärischen Kommandos für ein neues Kriegsgebiet, mit einem ausdrücklichen Kriegsführungsauftrag. Die lex de bello indicendo veranlaßte nicht die völkerrechtlich erhebliche Kriegserklärung - diese konnte nach mehrmaligen res repetere (Genugtuungsgesandtschaften) vor oder nach dem Komitienbeschluß erfolgen und wurde während der frühen Römischen Republik von den fetialen durchgeführt, später durch die säkularen legati. Es bedurfte keiner lex de bello indicendo, wenn im Kriegsgebiet bzw. in dessen Nachbarschaft bereits ein militärisches Kommando bestand. In diesen Fällen wurde in der Regel ein bereits bestehendes militärisches Kommando um den neuen Kriegsauftrag lediglich durch Senatsbeschluß erweitert. Neue militärische Kommanden konnten auch ohne ausdrücklichen Kriegsauftrag durch die Komitien beschlossen werden - diese Volksbeschlüsse hatten aber nicht die alte Form der lex de bello indicendo (Bsp. Erster Punischer Krieg, Erster Makedonischer Krieg). Deshalb begegnet die lex de bello indicendo in der klassischen Republik nur gelegentlich und zwar vor allem in den Fällen, in denen der Kriegsbeschluß auf eine breite innenpolitische Basis gestellt werden sollte (Zweiter Punischer Krieg, Zweiter und Dritter Makedonischer Krieg). Die lex de bello indicendo läßt sich bis in die Zeit der Bildung der Centuriatskomitien zurückverfolgen (6. Jh. v.Chr.). Sie war wahrscheinlich das innenpolitische Ergebnis der im 6. Jh. v.Chr. sich verändernden Militärverfassung Roms (zunehmenden Beteiligung der in der Hoplitenphalanx dienenden römischen Bürgerschaft). In der frühen und mittleren römischen Königszeit (8-7. Jh. v.Chr.) erfolgte kein Kriegsbeschluß im Einzelfall, sondern dem König wurde das militärische Kommando einmalig am Anfang seiner Regierungszeit durch die lex Curiata de imperio übertragen. Der letzte überlieferte Kriegsbeschluß der Komitien erfolgte gegenüber Kleopatra. Während des Prinzipats erfolgten wahrscheinlich keine lex de bello indicendo mehr; denn durch das mehrfach priviligierte imperium des Prinzeps boten sich vielfache verfassungsgemäße Möglichkeiten der Kriegseröffnung ohne Beteiligung der Komitien.
Literatur
- Andreas Zack: Studien zum "Römischen Völkerrecht". Kriegserklärung, Kriegsbeschluß, Beeidung und Ratifikation zwischenstaatlicher Verträge, internationale Freundschaft und Feindschaft während der römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats. Duehrkohp und Radicke, Göttingen 2001, ISBN 3-89744-139-X