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„Lenk- und Ruhezeiten“ – Versionsunterschied

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==Lenkzeit- Unterbrechungen==
==Lenkzeit- Unterbrechungen==
Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Diese Unterbrechung kann auch durch mindestens 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Unterbrechungen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen, bzw. innerhalb von 9 Stunden Gesamt- Lenkzeit, muss 45 Minuten Lenkzeit- Unterbrechung stattgefunden haben.
Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Diese Unterbrechung kann auch durch Teilunterbrechungen von 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Unterbrechungen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen.




==Wochenlenkzeit==
==Wochenlenkzeit==

Version vom 8. Juni 2006, 21:30 Uhr

Die Lenk- und Ruhezeiten für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft regelt die EG-Verordnung " VO (EWG) 3820/85 ". Ab dem 11. April 2007 wird die neue VO (EG) 561/2006 in Kraft treten, auf der zu gegebener Zeit noch genauer eingegangen wird. [[1]] Zur Zeit muss (noch) der Fahrer eines Fahrzeugs (einschließlich Anhänger) über 3,5 t zul.GG, folgende Lenk- und Ruhezeiten einhalten:

Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit darf / kann 3 x die Woche auf 9 Stunden täglich und 2 x pro Woche, auf 10 Stunden Tageslenkzeit ausgedehnt werden.

Lenkzeit- Unterbrechungen

Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Diese Unterbrechung kann auch durch Teilunterbrechungen von 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Unterbrechungen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen.

Wochenlenkzeit

Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb einer Doppelwoche 90 Stunden nicht überschreiten. Die Woche ist z.Z. von Montag 00 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, für die Lenk- und Ruhezeit definiert.

Ruhezeit

Die Tagesruhezeit muss 11 zusammenhängende Stunden täglich betragen, darf jedoch 3 x die Woche auf 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Die restlichen fehlenden Stunden, der auf 9 Std. gekürzten Ruhezeiten, müssen bis zum Ende der selben Woche iVm. einer mindestens 8 Std. Ruhezeit nachgeholt werden. Die Verkürzung kann aber auch auf 8 Stunden zusammenhängende Ruhezeit genommen werden, müssen bei Aufteilung insg. 12 Std. Ruhezeit betragen. Diese zusätzliche 4 Stunden müssen innerhalb der nächsten 12 Stunden Arbeitszeit genommen werden. Die Aufteilung kann in 3 Abschnitten, als verkürzte Ruhezeit vollbracht werden, wobei zu den 8 Stunden, mindestens zwei Abschnitte 2 Stunden oder z.b. die restlichen Abschnitte jeweils 3 und 1 Stunde betragen muss.

Wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit muss zusammenhängend 45 Stunden betragen, wobei mindesten zwei Wochenende im Monat am Standort bzw. Heimatort verbracht werden sollte (BMT). Diese kann jedoch unter bestimmten Umständen auf 36 Stunden am Standort bzw. Heimatort des Kraftfahrers verkürtzt werden. Außerhalb vom Standort, bzw. Unterwegs nach erreichen der Doppelwochen- Lenkzeit, kann die Verkürtzung auf 24 Stunden reduziert werden. Die fehlenden Stunden der Verkürtzungen, müssen bis zum Ende der dritten Woche nachgeholt werden.

Ausnahmen

  • Fahrzeuge unter 3,5 t zul.GG, einschl. Anhänger. In Deutschland werden, durch nationales Recht mit der Fahrpersonalverordnung (FPersV), Fahrzeuge bereits ab 2,8 t erfasst. Als Nachweis bei fehlendem EG-Kontrollgerät ist ein handschriftlicher Arbeitszeitnachweis (Tageskontrollblatt) vorgeschrieben. Generell gilt für Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig von der zul.GG. des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit bis zu 10 Stunden täglicher Arbeitszeit.
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit maximal 9 Fahrgastplätze, einschließlich Fahrer.
  • Fahrzeuge der u.a. Armee, Polizei, Zivilschutz, Rettungsdienste, Schausteller und für private Zwecke.

Gesetzestext Verordnung (EWG) 3820/85

Gesetzestext Verordnung (EWG) 3821/85

Gesetzestext Verordnung (EG) 561/2006

siehe auch

Fernfahrer, Tachograph.