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„Ablass“ – Versionsunterschied

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* [https://www.youtube.com/watch?v=novwuLD5reE Was ist ein Ablass?] Interview mit Peter Christoph Düren ([[YouTube]]-Video von ''katholisch1.tv'')
* [https://www.youtube.com/watch?v=novwuLD5reE Was ist ein Ablass?] Interview mit Peter Christoph Düren ([[YouTube]]-Video von ''katholisch1.tv'')
* [http://www.vatican.va/roman_curia/tribunals/apost_penit/documents/rc_trib_appen_doc_20020826_enchiridion-indulgentiarum_lt.html Dekret ''Enchiridion indulgentiarum'' der Apostolischen Pönitentiarie (Gewährung und Normen), 4. Auflage 1999, lateinisch]
* [http://www.vatican.va/roman_curia/tribunals/apost_penit/documents/rc_trib_appen_doc_20020826_enchiridion-indulgentiarum_lt.html Dekret ''Enchiridion indulgentiarum'' der Apostolischen Pönitentiarie (Gewährung und Normen), 4. Auflage 1999, lateinisch]
* [http://ablassheft.kathhost.net/ Das kleine Ablassheft] (online, pdf)
* [http://www.kirchenrecht-online.de/lehrv/sakr/ablaesse.pdf Ablässe nach dem ''Enchiridion indulgentiarum'', Editio quarta (1999)] (deutsch, PDF, 26 kB)
* [http://www.kirchenrecht-online.de/lehrv/sakr/ablaesse.pdf Ablässe nach dem ''Enchiridion indulgentiarum'', Editio quarta (1999)] (deutsch, PDF, 26 kB)
* [http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/audiences/1999/documents/hf_jp-ii_aud_29091999_ge.html Papst Johannes Paul II. bei der Generalaudienz] am 29. September 1999 über das Geschenk des Ablasses
* [http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/audiences/1999/documents/hf_jp-ii_aud_29091999_ge.html Papst Johannes Paul II. bei der Generalaudienz] am 29. September 1999 über das Geschenk des Ablasses

Version vom 16. August 2017, 20:26 Uhr

Reskript mit vorgedrucktem Ablassantrag und päpstlichem Siegel (1925)
Mit dem Segen Urbi et Orbi ist nach katholischer Lehre allen, die ihn hören oder sehen unter den gewöhnlichen kirchlichen Bedingungen ein vollkommener Ablass ihrer Sündenstrafen gewährt.
Datei:Ablass.JPG
Ablass eines deutschen Offiziers 1951

Ablass (Indulgenz, lateinisch indulgentia, veraltet auch römische Gnade) ist ein Begriff aus der römisch-katholischen Theologie und bezeichnet einen von der Kirche geregelten Gnadenakt, durch den nach kirchlicher Lehre zeitliche Sündenstrafen erlassen (nicht dagegen die Sünden selbst vergeben) werden. Es gibt Teilablässe oder vollkommene Ablässe, die die Gläubigen unter von der Kirche bestimmten Bedingungen erlangen können.[1] Ablässe können den Lebenden und den Verstorbenen zugewendet werden.[2]

Um einen Ablass zu gewinnen, müssen Katholiken meist ein bestimmtes frommes Werk (z. B. Wallfahrt, Kirchen- oder Friedhofsbesuch, besonderes Gebet) in angemessener Disposition vollbringen. Deshalb gehört zu den Voraussetzungen für die Ablassgewinnung die sakramentale Beichte, der Empfang der heiligen Kommunion und das Gebet in der Meinung (das heißt, in den Anliegen) des Heiligen Vaters. Ablässe kann der Gläubige nicht nur für sich selbst, sondern auch für das Seelenheil eines Verstorbenen gewinnen. Die Gewinnung eines Ablasses kann von der zuständigen kirchlichen Behörde in einem sogenannten Ablassbrief bestätigt werden.

Der Handel mit sogenannten Almosenablässen, für deren Gewinnung als Ablasswerk ein Geldbetrag gespendet werden musste, war ein besonders in der Renaissancezeit verbreiteter Missbrauch. Er gilt als Anlass für den Thesenanschlag Martin Luthers und als ein Auslöser der Reformation in Deutschland. Mit Einkünften aus dem Ablasshandel hatten einige Päpste beträchtliche Geldsummen aus ganz Europa nach Rom gelenkt, die unter anderem für den Bau des Petersdoms verwendet wurden. Albrecht von Brandenburg, Bischof von Magdeburg, Halberstadt und Mainz, hatte mit dem Papst einen Ablasshandel durch den Dominikaner Johann Tetzel in Gang gesetzt. Albrecht, der sich vom Papst mehrere Bistümer hatte verleihen lassen, musste hohe Gebühren für diesen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kanonischen Rechts zahlen. Albrechts Provisionen aus dem Ablasshandel sollten dazu dienen, seine Schulden beim Bankhaus Fugger in Augsburg abzutragen, der Rest sollte bestimmungsgemäß nach Rom gehen.

Ablasshandel ist in der römisch-katholischen Kirche seit 1562 verboten und seit 1567 mit der Strafe der Exkommunikation belegt.

Begriffe und Inhalte der Ablasslehre

Der Codex Iuris Canonici von 1983, das Gesetzbuch des römisch-katholischen Kirchenrechts, definiert den Ablass in can. 992 CIC wie folgt:

„Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.“

In der sakramententheologischen Systematik ist der Ablass, wiewohl selbst kein Sakrament, als Bußpraxis der Genugtuung (satisfactio operis) zugeordnet, die neben der Reue des Herzens (contritio cordis) und dem ausdrücklichen Sündenbekenntnis (confessio oris) den dritten Teil des Bußsakraments bildet.

Nach römisch-katholischer Lehre werden durch einen Ablass die so genannten zeitlichen Sündenstrafen ganz (vollkommener Ablass) oder teilweise (Teilablass) erlassen. Nicht zu verwechseln ist der Ablass der Sündenstrafen mit dem Nachlass der Sünden, also der Sündenvergebung selbst, die im Bußsakrament empfangen werden kann. Die Vergebung einer Sünde beseitigt nach katholischer Lehre nämlich die daraus erwachsenen Sündenstrafen nicht.

Zeitliche Sündenstrafen waren ursprünglich die dem reuigen Sünder bei der Sündenvergebung auferlegten zeitlich befristeten Kirchenstrafen (Bußen, die meist den zeitweiligen Ausschluss vom Gemeindeleben umfassten). Später verstand man darunter die Zeit, welche die Seele nach dem Tod im Fegefeuer verbringt, bevor sie zur Anschauung Gottes im Himmel gelangt.

Auch dann, wenn die Sünde durch sakramentale Beichte oder vollkommene Reue im Hinblick auf das ewige Urteil beim Letzten Gericht (Himmel oder Hölle) vor Gott vergeben sein mag, sind ihre Konsequenzen im Hier und Jetzt noch spürbar: Die Sünde ist vergeben, ihre Folgen sind aber nicht aus der Welt. Der Büßer ist darum aufgerufen, diese auf seiner Lebenszeit liegende Last stetig zu verringern, seine Schuld zu sühnen und wiedergutzumachen (was nach gängiger Meinung auch ersatzweise durch gute Werke wie Gebete, Almosen, Pilgerfahrten etc. geleistet werden kann). In dem Maße, wie er diese Obliegenheit verfehlt, ist eine vorübergehende („zeitliche“) Reinigung nach dem Tode nach traditioneller Auffassung unumgänglich. Diese jenseitige Läuterung kann nun nach katholischem Verständnis durch die Erlangung von Ablässen verkürzt oder erleichtert werden.

Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die Gemeinschaft der Heiligen sowohl im diesseitigen als auch im jenseitigen Leben durch ihre Fürsprache und ihre guten Werke dem einzelnen Sünder hilft, sein Ziel (Wiederherstellung der durch die Sünde gestörten Beziehung zu Gott und seinen Mitmenschen) zu erreichen. Die Verdienste Christi und der lebenden und verstorbenen Heiligen werden hierbei als ein Gnadenschatz begriffen[3], aus dem Zuwendungen an den reuigen Sünder möglich sind, die ihm seine Sühnetat erleichtern und zum Teil abnehmen können. Die Verwaltung dieses Schatzes ist Aufgabe der Kirche.

Eine noch weitergehende Bedeutung für die bleibende Verbundenheit von Lebenden und Verstorbenen in der kirchlichen Gemeinschaft gewinnt die Ablasspraxis dadurch, dass es gemäß katholischer Lehre auch möglich ist, einen Ablass für einen Verstorbenen zu erlangen, dem die damit gewonnenen Erleichterungen auf seinem Weg zur Gottesschau dann zugutekommen sollen.[4] Die Zuwendung eines Ablasses an eine andere lebende Person außer derjenigen, die die Bedingungen erfüllt, ist dagegen nicht vorgesehen.

All das unterstreicht die Vorstellung, dass der Weg zum Heil nie nur eine persönliche Einzelleistung sein kann, sondern sich im Schoß der Gemeinschaft des Volkes Gottes, der Gemeinschaft der Heiligen, vollzieht, in der einer für den anderen einsteht. Dass die Ablassgewinnung nur aufgrund des einmaligen Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn möglich ist, steht hierbei außer Frage. Ohne das Opfer Christi wäre aus christlicher Sicht jede Sünde unwiderruflich und unheilbar und der Sünder bliebe in Zeit und Ewigkeit von Gott und den Menschen getrennt.

Nach römisch-katholischen Lehre ist der Ablass demnach ein besonderer göttlicher Gnadenakt, der der eigentlichen Vergebung nachgelagert ist. Er wird durch verbindliche Rechtsakte und Regelungen der kirchlichen Autorität vermittelt.

Kritik an der Ablasslehre

Ein Ablasskrämer, Maske beim Schembartlauf Anfang des 16. Jahrhunderts

Kritikern erscheint die Ablasslehre v. a. dadurch schwierig, dass sie die christliche Auffassung von der menschlichen Existenz in der irdischen und in der jenseitigen Welt unter einem bestimmten, als verengt empfundenen Aspekt und in einer antiquiert erscheinenden, kirchlichen Rechtssprache zum Ausdruck bringt.

Kritisiert wird auch das in der Ablasslehre innewohnend vermutete „Geschäftsdenken“ („Verrechnung“ von guten Werken mit Sündenstrafen). Diese Kritik stellt oft insbesondere auf die Verhältnisse in der Vergangenheit ab (etwa zu Martin Luthers Zeiten), als man Ablässe auch oder ausschließlich gegen eine Geldspende gewinnen konnte. Heute sind Ablässe dagegen nicht mehr an pekuniäre Leistungen gebunden. Entgegnet wird den Kritikern auch, dass der in dem verrichteten Werk selbst liegende Verdienst für die Bemessung des Ablasses keine Rolle spielt. Leistung (etwa der Besuch einer Pilgerstätte) und Gegenleistung (Ablass von Sündenstrafen) stehen in einem so ungleichen Verhältnis zueinander, dass von einem Geschäft im üblichen Sinne keine Rede sein könne.

Von reformatorischer bzw. evangelischer Seite war (und ist) der dogmatische Hauptkritikpunkt an der römisch-katholischen Ablasslehre weniger die zeitweilige Kommerzialisierung der Ablassgewährung, die nach überkonfessionell herrschender Meinung recht eindeutig als zeitbedingte Fehlentwicklung zu beurteilen ist. Vielmehr wird – ausgehend insbesondere von Luthers 58. These – argumentiert, dass sich hier eine kirchliche Administration, verkörpert durch den Papst, anmaße, den „Gnadenschatz“ nach ihrem Gutdünken und nach menschengemachten Regeln „verwalten“ und „verteilen“ zu dürfen. Nach reformatorischem Verständnis ist es allein Gottes Versöhnungshandeln, vollbracht im sühnenden Opfertod Jesu am Kreuz, das dem schuldigen Menschen Vergebung vermittelt. Martin Luther äußert sich in seinem Bekenntnis von 1528 recht drastisch, aber auch deutlich: „Der Ablaß aber, den die Papstkirche hat und gibt, ist ein lästerlicher Betrug. Nicht allein, weil sie über die allgemeine Vergebung hinaus, die in aller Christenheit durch das Evangelium und Sakrament gegeben wird, eine besondere Vergebung erdichtet und einrichtet und damit die allgemeine Vergebung schändet und entwertet, sondern weil sie auch die Genugtuung für die Sünde stellt und gründet auf Menschenwerk und der Heiligen Verdienst, wo doch allein Christus für uns genug tun kann und genug getan hat.“[5]

Aufgabe der Kirche könne nach evangelischer Auffassung nur sein, dies Evangelium den Menschen zu verkündigen, zum Glauben einzuladen und die Glaubenden zu trösten. Die Buße wird nicht als Voraussetzung, sondern als Folge der Vergebung angesehen, geboren aus der Dankbarkeit für die geschehene Erlösung, bewirkt durch den Heiligen Geist, der im Glaubenden und durch den Glaubenden wirkt. Keinesfalls dürfe sich die Kirche oder ihre Amtsinhaber als Zwischeninstanz zwischen Gott und den Menschen stellen. Die Existenz eines Purgatoriums wird mit Bezug auf die Bibel grundsätzlich bestritten. Kirche sei aus reformatorischer Sicht die Gemeinschaft der Erwählten, Erlösten und aus Gnade Gerechtgesprochenen, die als allgemeines Priestertum aller Gläubigen ohne Hierarchie, wenn auch mit verschiedenen Gaben und Diensten, als Leib Christi miteinander lebten und der Welt mit dem Wort und der Tat der Liebe dienten.

Der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, Gerhard Ludwig Kardinal Müller, äußerte in einem Interview 2017, Martin Luther habe mit seiner Kritik am Ablasshandel Recht gehabt, denn der Ablasshandel sei ein „Betrug an den Gläubigen“ gewesen. Statt Luther zu exkommunizieren, hätte die Kirche kritischer unterscheiden müssen, was er eigentlich gewollt habe.[6]

Geschichtliche Entwicklungen

Antike

Die Ablasslehre ist das Ergebnis eines fast 2000-jährigen begrifflichen Ringens um eine fortschreitende Milderung (indulgentia) der kirchlichen Bußpraxis. Das Frühchristentum ging davon aus, zur wirksamen Sündenvergebung durch Gott bedürfe es auf Seiten des Menschen eines bewussten Aktes der Umkehr, der eine grundlegende und dauerhafte Veränderung des Lebens mit sich bringe. Diese Umkehr wurde durch die Taufe vollzogen. Ein späterer, das ewige Heil ebenso „zuverlässig“ vermittelnder Akt der Umkehr war der damaligen Anschauung zufolge nicht mehr sicher möglich. Hinsichtlich der Vergebung schwerer Sünden, die nach der Taufe begangen worden waren und als Verlust Taufgnade und der Gemeinschaft mit der Kirche galten, herrschte daher keine Klarheit. Dass solche Sünden gar nicht vergeben werden konnten, war zwar nur schwer mit dem Evangelium vereinbar. Der frühen Kirche fehlte es aber noch an einer dogmatischen Konzeption, die den Weg für den Umgang mit derartigen Rückfällen in ein sündiges Leben weisen konnte. Deshalb ließen sich viele Gläubige (z. B. der römische Kaiser Konstantin der Große) „sicherheitshalber“ erst auf dem Sterbebett taufen, um im Stand der Gnade vor das Gericht Gottes zu treten.

Mit der Zeit wurde das Problem der schweren Sünden nach der Taufe dadurch gelöst, dass dem Sünder als Zeichen der ernst gemeinten erneuten Umkehr vom Bischof eine strenge Buße auferlegt wurde, gewöhnlich in Form längeren Fastens und eines zeitweiligen Ausschlusses von der Eucharistie oder sogar aus der christlichen Gemeinde. War diese Buße absolviert, wurde der Sünder feierlich wieder in die Gemeinschaft aufgenommen.

Schon auf dem Ersten Konzil von Nicäa (325) erhielten die Bischöfe Vollmacht, Sündern bei nachweislicher Reue einen Teil der ihnen auferlegten Bußzeit „abzulassen“. Dazu bildete sich der Brauch heraus, dass die Bußzeit eines reuigen Sünders speziell auf die Fürsprache besonders verdienter, frommer Gemeindemitglieder, darunter auch (später vorwiegend) bereits verstorbene Christen, verkürzt werden konnte, wobei diese Fürsprache durch so genannte Friedensbriefe vermittelt wurde. Oft standen dabei die Verdienste der Fürsprecher in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem sündhaften Tun, das abzubüßen war. So konnten z. B. Märtyrer für jene Büßer eintreten, die während einer Verfolgung schwach geworden waren und ihren Glauben verleugnet hatten. Dahinter stand die Vorstellung, dass die Märtyrer stellvertretend für die anderen Sühne geleistet hätten.

Mittelalter

Ablassurkunde (Avignon) für das Kloster Rupertsberg, LHA Koblenz, 1342

Seit dem 5. Jahrhundert, als die strenge Kirchenzucht mehr und mehr nachließ, schien es angebracht, dem Büßer anstelle der Verhängung einer öffentlichen Kirchenstrafe als Genugtuung nach der Beichte die stille Leistung guter Werke (etwa Almosen) aufzuerlegen. Dadurch erhielten gute Werke im Abendland immer stärker den Charakter einer förmlichen Genugtuung für begangene Schuld, wobei sich hier der Einfluss der alten germanischen Rechtsprechung geltend machte: Die Verletzung eines anderen Freien war hier durch eine Sühneleistung, d. h. eine als Äquivalent angenommene Gabe, abzugelten und der Verletzte hatte sich damit abzufinden. Analog auf den Fall der Sündenstrafe übertragen war Gott gegenüber eine solche Satisfaktion zu leisten. Die altgermanischen Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Möglichkeit einer Übertragung der Sühneleistung auf andere als auch die Kompensation des Vergehens oder Verbrechens durch Geld (Wergeld). An diese Volkssitte knüpfte später auch die Kirche an, z. B. in England, wo seit dem Ende des 7. Jahrhunderts Bücher in Umlauf kamen, die eine Art Umrechnungstabelle von Kirchenstrafen (Fasten, Psalmengesang oder Almosen) in Geldspenden an Kirchen oder Kleriker enthielten. Auch stellvertretende Bußen kamen auf. Ein wohlhabender Büßer konnte so eine Bußzeit von sieben Jahren in drei Tagen ableisten, wenn er die entsprechende Anzahl Männer „mietete“, die für ihn fasteten.

Die Kirche stellt gewisse Bedingungen an die Ablassgewährung, z. B. Gebete, Pilgerfahrten, Almosen oder Kirchenbesuche – als äußeres Zeichen der immer erforderlichen inneren Umkehr. Der Ablass in seiner gegenwärtigen Form entstand im 11. Jahrhundert, einer Zeit, in der die Ablassgewinnung häufig mit bestimmten Frömmigkeitswerken verbunden war. In diesen Zusammenhang gehören der Portiuncula-Ablass, der Ablass für die Pilger eines Heiligen Jahres und der Allerseelenablass. Da der einzelne Christ, der sich läutert und heiligt, Teil des mystischen Leibes Christi und der Gemeinschaft der Kirche ist, hat er Teil an den Verdiensten Jesu Christi und der Heiligen. die nach katholischer Lehre einen unermesslichen Gnaden- oder Kirchenschatz. Indem die Kirche, der in der Nachfolge der Apostel die Schlüsselgewalt gegeben ist, dem Sünder aus diesem Gnadenschatz den Nachlass der zeitlichen Sündenstrafen zuteilt, kommt der Ablass zustande. Da auch die verstorbenen Gläubigen als Teil des mystischen Leibes Christi und der Kirche gelten, kann man auch für diese Ablässe erwerben kann, was als Akt der Nächstenliebe gilt.[7]

Ablassbrief von 1516 im Kulturhistorischen Museum in Stralsund

Im Spätmittelalter entstanden aus dem Konzept der Ablasslehre verschiedene Missbräuche: Einerseits kamen vermögende Gläubige zu der Fehlinterpretation, dass sie – ohne sich um die Folgen zu sorgen – unbekümmert sündigen könnten, da ihnen die Kirche ja gegen eine entsprechende Geldspende den Ablass gewähren würde. Andererseits entdeckten die unter ständiger Geldnot leidenden Päpste den Ablass gegen Spenden als Geldquelle.

Neuzeit

Das Wirken des Dominikaners und Ablasshändlers Johann Tetzel (ca. 1460–1519) war einer der Anlässe Martin Luthers zur Verkündung seiner 95 Thesen.

Obgleich das Konzil von Basel (1431–1449) versuchte, die päpstliche Superiorität auch im Ablasswesen zu bekämpfen, blieb das System als solches jedoch zunächst unangetastet bestehen. Die auch von Zeitgenossen großteils als korrupt bezeichneten Päpste der Renaissancezeit, insbesondere der wegen seines ausschweifenden Lebensstils ständig verschuldete Papst Leo X., trieben den Ablasshandel auf die Spitze. Ablassbriefe wurden in ganz Europa wie Wertpapiere gehandelt. Der wohl berühmteste Ablassprediger Deutschlands war der im Magdeburger Gebiet wirkende Dominikaner Johann Tetzel. 1514 und 1516 bot er einen Ablass auf, angeblich um die Türkenkriege zu finanzieren und den Bau der Peterskirche in Rom voranzutreiben. Tatsächlich ging nur die Hälfte des Geldes nach Rom, die andere Hälfte an den jeweiligen Ablassprediger und an den Erzbischof Albrecht von Brandenburg, der damit seine Schulden bei den Fuggern zurückzahlte.[8] Dieser sogenannte „Petersablass“ wurde vom Kurfürsten von Sachsen, der den massiven Geldabfluss nach Rom verhindern wollte, schließlich sogar verboten.

Solche Missbräuche des Ablasses wurden zu einem Auslöser der Reformation. Die Reformatoren studierten die Bibel, in der sich keine klare Darstellung des mittelalterlichen Ablasskonzepts findet. Auch Martin Luther sah im geschäftsmäßigen Handel mit Ablassbriefen einen krassen Missbrauch, der ihn zur Abfassung seiner 95 Thesen veranlasste. Zwar war er entgegen landläufiger Meinung zunächst kein grundsätzlicher Gegner des Ablasses (vgl. These 71), legte jedoch durch seine theologischen Argumente (vgl. These 58) damals bereits die Basis für eine grundlegende Infragestellung des päpstlichen Ablasswesens an sich.

„Ein jeder Christ, der wahre Reue und Leid hat über seine Sünden, hat völlige Vergebung von Strafe und Schuld, die ihm auch ohne Ablassbrief gehört. Ein jeder wahrhaftige Christ […] ist teilhaftig aller Güter Christi und der Kirche, aus Gottes Geschenk, auch ohne Ablassbriefe.“

Martin Luther: Thesen 36 und 37[9]

Das Trienter Konzil (1545–1563) hielt in seinem Dekret über den Ablass an der Vollmacht der Kirche fest, Ablässe zu gewähren. Mit diesen durfte aber schon seit Juli 1562 nicht mehr gehandelt werden.[10] Bischöfe hätten etwaige Missbräuche zusammenzustellen und den Papst darüber zu informieren.[11] Am 8. Februar 1567 hob Papst Pius V. in der Konstitution Etsi Dominici auch alle Almosenablässe auf und verfügte am 2. Januar 1570 in der Konstitution Quam plenum die Exkommunikation für jene, die mit den Ablässen Handel treiben wollten. Noch im Codex Iuris Canonici von 1917 war Ablasshandel gemäß Can. 2327 mit der Strafe der Exkommunikation belegt.

Moderne

Inschrift an der Lateranbasilika, die auf die Möglichkeit der Gewinnung eines vollkommenen Ablasses für die Lebenden und die Verstorbenen hinweist.

Bereits im Verlauf der Gegenreformation hatte sich die römisch-katholische Kirche bemüht, Missbräuche im Ablasswesen abzustellen. Einen regelrechten Ablasshandel gab es nach dem 16. Jahrhundert nicht mehr.

Mit der apostolischen Konstitution Indulgentiarum doctrina promulgierte Papst Paul VI. am 1. Januar 1967 eine Neuordnung des Ablasswesens, mit dem Zweck, der frommen Übung der Ablassgewinnung „mehr Würde und Achtung“ zu verleihen.[12] Besondere Ablässe gewährt im Auftrag des Papstes die Apostolische Pönitentiarie.[13]

Ablassbrief aus dem Jahr 1747 des S.-Annae-Bundes von Harlaching

Das Verzeichnis der Normen und der gewährten Ablässe ist das Enchiridion indulgentiarum. Normae et concessiones (dt. Handbuch der Ablässe), das zuletzt 1999 neu aufgelegt wurde. Für die Ablasslehre und -praxis sind unter anderem folgende Regelungen maßgeblich:

  • Ein gewonnener Ablass kann vollkommen oder unvollkommen sein. Ein vollkommener Ablass ist ein Erlass sämtlicher zeitlicher Sündenstrafen, was im Fall des Todes unmittelbar in die ewige Anschauung Gottes führt, ohne eine vorherige Läuterung im Purgatorium. Ein unvollkommener Ablass ist ein teilweiser Erlass zeitlicher Sündenstrafen.
  • Voraussetzung für die Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind der Empfang des Bußsakramentes mit entschlossener Abkehr von jeder Anhänglichkeit an die Sünde, Kommunionempfang und Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters. Ist die Einhaltung einer der Bedingungen nicht gegeben, wird der Ablass als unvollkommen gewonnen.
  • Zu bestimmten Anlässen kann ein vollkommener Ablass gewährt werden: so in den Heiligen Jahren, dem Heiligen Compostelanischen Jahr, bei Weltjugendtagen oder anderen außerordentlichen Anlässen wie etwa dem 150. Jahrestag der Marienerscheinungen in Lourdes im Jahr 2008.
  • Wenn kein Priester erreichbar ist, der in Lebensgefahr die Sakramente und den apostolischen Segen, mit dem ein vollkommener Ablass verbunden ist, spenden könnte, gewährt die Kirche bei entsprechender Disposition einen vollkommenen Ablass für die Sterbestunde, sofern er im Lauf seines Lebens gewöhnlich irgendwelche Gebete verrichtet hat.[14] Schon 1942 erging ein Dekret, das einen vollkommenen Ablass bei Fliegerangriffen auch ohne vorhergehenden Empfang der heiligen Sakramente[15] gewährte.
  • Auch mit dem Segen Urbi et orbi wird allen, die ihn hören oder sehen nach den kirchlichen Vorschriften ein vollkommener Ablass ihrer Sündenstrafen gewährt. War für den Empfang dieses Ablasses ursprünglich die persönliche Anwesenheit der Gläubigen auf dem Platz oder in Sichtweite des Papstes notwendig, so kann der Segen seit 1967 auch von Zuhörern oder Zuschauern bei Übertragungen über das Radio empfangen werden. Gleiches gilt seit 1985 für Fernseh- und seit 1995 auch für Übertragungen über das Internet.
  • Die katholische Kirche gewährt seit alter Zeit einen vollkommenen Ablass jedem Gläubigen, der eine der vier Patriarchalbasiliken Roms besucht und dabei andächtig das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis spricht.[16] Außer an kirchlichen Feiertagen und den dem Patrozinium dieser Kirche kann der Ablass einmal im Jahr an einem weiteren Tag nach Wahl des Gläubigen gewonnen werden.

Siehe auch

Literatur

  • Paul VI.: Apostolische Konstitution Indulgentiarum Doctrina über die Neuordnung des Ablaßwesens. (1. Jan. 1967) AAS. 59. 1967, S. 5–24. Deutsche Übersetzung in: Handbuch der Ablässe (= Enchiridion Indulgentiarum, 3. lat. Aufl.). Bonn 1989, S. 69–93. Ferner lat. und dt. mit Nuancen der Übersetzung in: Nachkonziliare Dokumentation. Bd. 2. (NKD. 2): Apostolische Bußkonstitution, Bußordnung der deutschen Bischöfe, Apostolische Konstitution über die Neuordnung des Ablaßwesens. Lateinisch – deutsch. Trier 1912, S. 72–127.
  • Arnold Angenendt: Geschichte der Religiosität im Mittelalter. 3. Aufl., WBG, Darmstadt 2005, S. 652–657.
  • Gustav Adolf Benrath: Ablaß. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin / New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 347–364.
  • Franz Beringer: Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch. 2 Bde., 15. Aufl., Schöningh, Paderborn 1921.
  • Reinhard Brandt: Lasst ab vom Ablass. Ein evangelisches Plädoyer. V&R, Göttingen 2008.
  • Johannes Calvin: Unterricht in der christlichen Religion. 3. Auflage, Neukirchen-Vluyn 1984, S. 432 ff. (Drittes Buch, Fünftes Kapitel: „Von den Anhängseln zur Lehre von den genugtuenden Werken, nämlich vom Ablaß und vom Fegefeuer.“)
  • Peter Christoph Düren: Der Ablass in Lehre und Praxis. Die vollkommenen Ablässe der Katholischen Kirche. 4. Aufl., Dominus-Verlag, Augsburg 2013.
  • Adolf Gottlob: Kreuzablass und Almosenablass: Studie über die Frühzeit des Ablasswesens. Enke, Stuttgart 1906.
  • Arnold Guillet: Die Ablassgebete der katholischen Kirche. 7. Aufl., Christiana Verlag, Stein am Rhein 2013.
  • Berndt Hamm: Ablass und Reformation – erstaunliche Kohärenzen. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-16-154481-1.
  • Johann Baptist von Hirscher: Die katholische Lehre vom Ablasse mit besonderer Rücksicht auf ihre praktische Bedeutung. 5. Auflage. Laupp, Tübingen 1844 (Digitalisat als DjVu)
  • Charles Journet: Die katholische Lehre über das Fegefeuer, 1931.
  • Christiane Laudage: Das Geschäft mit der Sünde. Ablass und Ablasswesen im Mittelalter. Herder, Freiburg, Basel, Wien 2016, ISBN 978-3-451-31598-5.
  • Flora Lewis: Rewarding Devotion. Indulgences and the Promotion of Images. In: Diana Wood (Hg.): The Church and the Arts. Papers Read at the 1990 Summer Meeting and the 1991 Winter Meeting of the Ecclesiastical History Society. Blackwell, Oxford 1992, S. 178–194.
  • Martin Luther: Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum (Disputation zur Erläuterung der Kraft des Ablasses; 95 Thesen, 1517). In: Wilfried Härle, Johannes Schilling, Günter Wartenberg (Hrsg.): Martin Luther: Lateinisch-deutsche Studienausgabe. Bd. 2, Evangelische Verlagsanstalt, Leipzig 2006, S. 1–15. In etwas anderer Übersetzung und mit Einleitung von Karin Bornkamm: Disputation zur Erläuterung der Kraft des Ablasses [95 Thesen], in: dies. mit Gerhard Ebeling (Hrsg.): Martin Luther. Ausgewählte Schriften. Bd. I. 2. Aufl., Insel Verlag, Frankfurt a. M. 1983, S. 26–37.
  • Martin Luther: Ein Sermon von Ablaß und Gnade (1517/1518). In: Reinhard Brandt: Übertragung in heutiges deutsch, Einführung und Erläuterung zu: Ein Sermon vom Ablass und von der Gnade durch den würdigen Dr. Martin Luther, Augustiner zu Wittenberg, in: Luther (Lutherzeitschrift der Luther-Gesellschaft), Jg. 73 (2002), Heft 1, S. 4–9.
  • Nikolaus Paulus: Der Ablaß im Mittelalter als Kulturfaktor (= Vereinsschrift der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland). Bachem, Köln 1920.
  • Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablasses im Mittelalter. Vom Ursprunge bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 2 Bde. 1. Aufl. 1922. 2., um eine Einleitung und eine Bibliographie von Thomas Lentes erw. Aufl., WBG, Darmstadt 2000.
  • Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablasses am Ausgang des Mittelalters. 1. Aufl. 1923. 2. Aufl., WBG, Darmstadt 2000.
  • Bernhard Poschmann: Der Ablass im Licht der Bussgeschichte. Bonn 1948.
  • Karl Rahner: Kleiner Theologischer Traktat über den Ablaß. In: ders.: Schriften zur Theologie. Bd. VIII. Einsiedeln 1967, S. 472–487.
  • Karl Rahner: Zur heutigen kirchenamtlichen Ablaßlehre. In: ders.: Schriften zur Theologie. Bd. XII. Zürich 1975, S. 455–466.
  • Joseph Ratzinger: Portiunkula. Was Ablaß bedeutet. In: ders.: Bilder der Hoffnung. Wanderungen im Kirchenjahr. Freiburg i.Br. 1997, S. 91–100.
Commons: Ablässe – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Ablass – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Katechismus der katholischen Kirche (KKK), 1478
  2. Katechismus der Katholischen Kirche KKK, 1471
  3. Stichwort: Ablaß auf Radio Vatikan (2006): Gedanken von Papst Benedikt XVI.
  4. KKK, 1479
  5. Martin Luther, Schriften, Hrsg. Karin Bornkamm und Gerhard Ebeling, 2. Band, S. 261>
  6. katholisch.de, 11. April 2017.
  7. Katholischer Erwachsenen-Katechismus, Band I, S. 373ff.
  8. Müller, Gerhard (Hrsg.). Theologische Realenzyklopädie, Teil 1, Bd.1 S. 336
  9. Friedrich Weber: Ablass und kein Ende? (PDF, 252 kB) Warum die theologische Auseinandersetzung geführt werden muss (2008). Abgerufen am 8. Dezember 2014.
  10. Conc. Trid., Sessio XXI., Decretum de reformatione, Augsburg 1781, S. 260–261
  11. Conc. Trid., Sessio XXV., Decretum de indulgentiis, Augsburg 1781, S. 713
  12. Indulgentiarum doctrina, Nr. 11
  13. Ablass für WJT Sydney
  14. Indulgentiarum doctrina, N. 18
  15. Acta Apostolicae Sedis 34 (1942), S. 382, Übersetzung nach Erinnern für die Zukunft, S. 19 (PDF, 817 kB)
  16. Bulle Antiquorum habet Papst Bonifatius’ VIII zur Ausrufung des Heiligen Jahres 1300.