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„Machtergreifung“ – Versionsunterschied

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Die neuere wissenschaftliche Literatur setzt den Begriff „Machtergreifung“ durchgängig in Anführungszeichen. Denn der Ausdruck suggeriert, dass die NSDAP dem frei gewählten [[Reichstag (Weimarer Republik)|Parlament]] und dem [[Rechtsstaat]] die Macht gegen deren Willen und ausschließlich mit illegalen Mitteln entzogen habe. Tatsächlich jedoch hatte die NSDAP eine nicht unerhebliche [[Zustimmung zum Nationalsozialismus|Unterstützung in der Bevölkerung]]. Außerdem waren auch [[Konservatismus|konservative]] Politiker und Parteien an der Übertragung der Macht an Hitler beteiligt, und zwar durch die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler durch Hindenburg, durch die Beteiligung an der von Hitler geführten Regierung, durch die Verordnungen des [[Reichspräsident]]en und durch die Zustimmung zum [[Ermächtigungsgesetz#Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933|Ermächtigungsgesetz]] im [[Reichstag (Zeit des Nationalsozialismus)|Deutschen Reichstag]] 1933. Der [[Antikommunismus]] war Anfang 1933 das verbindende Glied der NSDAP mit der rechten [[Deutschnationale Volkspartei|Deutschnationalen Volkspartei]] (DNVP) und den Parteien der Mitte ([[Deutsche Zentrumspartei|Zentrum]], [[Deutsche Volkspartei|DVP]], [[Deutsche Demokratische Partei|DStP]]). Der Regierungsantritt Hitlers war dem Recht der [[Weimarer Republik]] nach legal, ebenso weitere machtpolitische Elemente wie die [[Reichstagswahl März 1933|Reichstagswahl am 5. März]]. Dazwischen lagen allerdings Monate der Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit. Ganz schlimm wurde es nach dem [[Reichstagsbrand]] am 27. Februar 1933. Mit der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar ermöglichte Hindenburg die Diktatur. Diese Verordnung galt bis zum Ende des Hitlerstaates. Wesentliche demokratische Grundprinzipien wie die Freiheit der Person, Presse, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, das Brief- und Fernsprechgeheimis sowie das Vereinigungsrecht wurden darin außer Kraft gesetzt. Laut Grüttner kann die Wahl daher trotz korrekter Durchführung nur als „halbfreie Wahl“ bezeichnet werden.<ref>Michael Grüttner, ''Das Dritte Reich. 1933–1939'' (=&nbsp;Handbuch der deutschen Geschichte, Band 19), Klett-Cotta, Stuttgart 2014, S.&nbsp;51&nbsp;ff.</ref> Bei dieser Wahl hatte die NSDAP mit 44 % zwar nicht die erhoffte [[absolute Mehrheit]] der Sitze im Reichstag errungen, verfügte aber gemeinsam mit ihrem Koalitionspartner, der DNVP, für die etwa 8 % der Wähler gestimmt hatten, über eine zuverlässige [[Parlamentarismus|parlamentarische Mehrheit]]. Da die hundert Stimmen der kommunistischen Abgeordneten für ungültig erklärt wurden, verfügte die nationalsozialistisch-konservative Koalition sogar über eine Mehrheit im Parlament, die beinahe für [[Verfassungsänderung]]en ausreichte. In den [[Präsidialkabinett]]en, durch die [[Deutsches Reich|Deutschland]] ab März 1930 mit [[Notverordnung]]en des Reichspräsidenten regiert wurde, hatte demgegenüber eine stabile Stimmenmehrheit im Reichstag gefehlt. Man spricht deshalb auch von der [[Präsidialdiktatur]] Hindenburgs, welche der „pseudolegalen Machtergreifung“ Hitlers vorausging.<ref>[[Karl Dietrich Bracher]]: ''Die Deutsche Diktatur. Entstehung, Strukturen, Folgen des Nationalsozialismus.'' 3. Auflage, Kiepenheuer & Witsch, Köln 1969, S.&nbsp;337, 401.</ref>
Die neuere wissenschaftliche Literatur setzt den Begriff „Machtergreifung“ durchgängig in Anführungszeichen. Denn der Ausdruck suggeriert, dass die NSDAP dem frei gewählten [[Reichstag (Weimarer Republik)|Parlament]] und dem [[Rechtsstaat]] die Macht gegen deren Willen und ausschließlich mit illegalen Mitteln entzogen habe. Tatsächlich jedoch hatte die NSDAP eine nicht unerhebliche [[Zustimmung zum Nationalsozialismus|Unterstützung in der Bevölkerung]]. Außerdem waren auch [[Konservatismus|konservative]] Politiker und Parteien an der Übertragung der Macht an Hitler beteiligt, und zwar durch die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler durch Hindenburg, durch die Beteiligung an der von Hitler geführten Regierung, durch die Verordnungen des [[Reichspräsident]]en und durch die Zustimmung zum [[Ermächtigungsgesetz#Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933|Ermächtigungsgesetz]] im [[Reichstag (Zeit des Nationalsozialismus)|Deutschen Reichstag]] 1933. Der [[Antikommunismus]] war Anfang 1933 das verbindende Glied der NSDAP mit der rechten [[Deutschnationale Volkspartei|Deutschnationalen Volkspartei]] (DNVP) und den Parteien der Mitte ([[Deutsche Zentrumspartei|Zentrum]], [[Deutsche Volkspartei|DVP]], [[Deutsche Demokratische Partei|DStP]]). Der Regierungsantritt Hitlers war dem Recht der [[Weimarer Republik]] nach legal, ebenso weitere machtpolitische Elemente wie die [[Reichstagswahl März 1933|Reichstagswahl am 5. März]]. Dazwischen lagen allerdings Monate der Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit. Ganz schlimm wurde es nach dem [[Reichstagsbrand]] am 27. Februar 1933. Mit der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar ermöglichte Hindenburg die Diktatur. Diese Verordnung galt bis zum Ende des Hitlerstaates. Wesentliche demokratische Grundprinzipien wie die Freiheit der Person, Presse, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, das Brief- und Fernsprechgeheimis sowie das Vereinigungsrecht wurden darin außer Kraft gesetzt. Laut Grüttner kann die Wahl daher trotz korrekter Durchführung nur als „halbfreie Wahl“ bezeichnet werden.<ref>Michael Grüttner, ''Das Dritte Reich. 1933–1939'' (=&nbsp;Handbuch der deutschen Geschichte, Band 19), Klett-Cotta, Stuttgart 2014, S.&nbsp;51&nbsp;ff.</ref> Bei dieser Wahl hatte die NSDAP mit 44 % zwar nicht die erhoffte [[absolute Mehrheit]] der Sitze im Reichstag errungen, verfügte aber gemeinsam mit ihrem Koalitionspartner, der DNVP, für die etwa 8 % der Wähler gestimmt hatten, über eine zuverlässige [[Parlamentarismus|parlamentarische Mehrheit]]. Da die hundert Stimmen der kommunistischen Abgeordneten für ungültig erklärt wurden, verfügte die nationalsozialistisch-konservative Koalition sogar über eine Mehrheit im Parlament, die beinahe für [[Verfassungsänderung]]en ausreichte. In den [[Präsidialkabinett]]en, durch die [[Deutsches Reich|Deutschland]] ab März 1930 mit [[Notverordnung]]en des Reichspräsidenten regiert wurde, hatte demgegenüber eine stabile Stimmenmehrheit im Reichstag gefehlt. Man spricht deshalb auch von der [[Präsidialdiktatur]] Hindenburgs, welche der „pseudolegalen Machtergreifung“ Hitlers vorausging.<ref>[[Karl Dietrich Bracher]]: ''Die Deutsche Diktatur. Entstehung, Strukturen, Folgen des Nationalsozialismus.'' 3. Auflage, Kiepenheuer & Witsch, Köln 1969, S.&nbsp;337, 401.</ref>


{{Belege}}
Die Geschichtsbücher der unmittelbaren [[Nachkriegszeit nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland|Nachkriegszeit]] verwendeten oft den Begriff „Machtergreifung“, womit die breite Unterstützung der NSDAP und damit die Mitverantwortung für den Aufstieg Hitlers zurückgewiesen werden sollte. Diese Begriffsverwendung schreibt dem Volk somit eine passive Rolle zu und stellt die Machtübernahme als eine Art [[Staatsstreich]] dar, obwohl Hitler formal legal ins Amt kam. Erst ab den 1970er Jahren wird die Begrifflichkeit zunehmend auch in den Geschichtsbüchern problematisiert. Seit den 1980er Jahren wird mitunter auch die neutralere Bezeichnung „Machtübergabe“ statt des als propagandistisch belastet und irreführend geltenden Ausdrucks ''Machtergreifung'' verwendet.
Die Geschichtsbücher der unmittelbaren [[Nachkriegszeit nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland|Nachkriegszeit]] verwendeten oft den Begriff „Machtergreifung“, womit die breite Unterstützung der NSDAP und damit die Mitverantwortung für den Aufstieg Hitlers zurückgewiesen werden sollte. Diese Begriffsverwendung schreibt dem Volk somit eine passive Rolle zu und stellt die Machtübernahme als eine Art [[Staatsstreich]] dar, obwohl Hitler formal legal ins Amt kam. Erst ab den 1970er Jahren wird die Begrifflichkeit zunehmend auch in den Geschichtsbüchern problematisiert. Seit den 1980er Jahren wird mitunter auch die neutralere Bezeichnung „Machtübergabe“ statt des als propagandistisch belastet und irreführend geltenden Ausdrucks ''Machtergreifung'' verwendet.



Version vom 13. April 2017, 15:01 Uhr

Mit Machtergreifung (auch Machtübernahme bzw. Machtübergabe) wird die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler durch Reichspräsident Paul von Hindenburg am 30. Januar 1933 bezeichnet, im Kontext aber auch die anschließende Umwandlung der bis dahin bestehenden parlamentarischen Demokratie der Weimarer Republik in eine nach dem Führerprinzip agierende zentralistische Diktatur. Hitler übernahm die Führung einer Koalitionsregierung von NSDAP und nationalkonservativen Verbündeten (DNVP, Stahlhelm), in welcher neben ihm vorerst zwei Nationalsozialisten Regierungsämter bekleideten. Nachdem am 1. Februar der Reichstag aufgelöst worden war, schränkten die Machthaber in den folgenden, von nationalsozialistischem Terror gekennzeichneten Wochen die politischen und demokratischen Rechte durch Notverordnungen ein. Als entscheidender Schritt auf dem Weg zur Diktatur gilt dabei die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933.

Da die bekannten Bezeichnungen Machtergreifung und Machtübernahme aus unterschiedlichen Gründen als nicht neutral und präzise angesehen werden, gebrauchen manche Historiker auch die Begriffe Machtübergabe oder Machtübertragung.

Begriff

Begriffsverwendung in der Nachkriegszeit

Berlin, 30. Januar 1933, 12:40 Uhr: Nach seiner Ernennung zum Reichskanzler verlässt Adolf Hitler im Auto die Reichskanzlei.
Am Abend des 30. Januar nimmt Hitler Ovationen von Bürgern entgegen.

Der Begriff Machtergreifung wird in der Geschichtswissenschaft unterschiedlich gebraucht. Häufig bezieht er sich nur auf Adolf Hitlers Ernennung zum Reichskanzler. So endet Martin Broszats Darstellung zu diesem Thema mit Hitlers Einzug in die Reichskanzlei am 30. Januar 1933.[1] In der Regel gehen die Historiker aber davon aus, dass die Machtergreifung kein punktuelles Ereignis war, sondern ein längerer Prozess, durch den die NSDAP die Demokratie abschaffte und ihre eigene Herrschaft festigte. Das Ergebnis dieses Prozesses habe keineswegs von vornherein festgestanden, vielmehr habe es immer auch Handlungsspielräume und Alternativmöglichkeiten gegeben, betont der Historiker Gotthard Jasper.[2]

Die Frage, wann dieser Prozess abgeschlossen war, wird in der Literatur zur Geschichte des Nationalsozialismus verschieden beantwortet. Für Josef Becker und Ruth Becker endete die „Machtergreifung“ mit der Durchsetzung des Einparteienstaates im Juli 1933.[3] Neuere Handbücher wie der Oldenbourg Grundriss der Geschichte[4] oder der Gebhardt[5] argumentieren demgegenüber, dass die „Machtergreifung“ erst im Sommer 1934 abgeschlossen war – als Hitler nach dem Röhm-Putsch und dem Tod Hindenburgs auch die Befugnisse des Reichspräsidenten übernahm.[6] Damit war der Führerstaat fest etabliert.

Die neuere wissenschaftliche Literatur setzt den Begriff „Machtergreifung“ durchgängig in Anführungszeichen. Denn der Ausdruck suggeriert, dass die NSDAP dem frei gewählten Parlament und dem Rechtsstaat die Macht gegen deren Willen und ausschließlich mit illegalen Mitteln entzogen habe. Tatsächlich jedoch hatte die NSDAP eine nicht unerhebliche Unterstützung in der Bevölkerung. Außerdem waren auch konservative Politiker und Parteien an der Übertragung der Macht an Hitler beteiligt, und zwar durch die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler durch Hindenburg, durch die Beteiligung an der von Hitler geführten Regierung, durch die Verordnungen des Reichspräsidenten und durch die Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz im Deutschen Reichstag 1933. Der Antikommunismus war Anfang 1933 das verbindende Glied der NSDAP mit der rechten Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) und den Parteien der Mitte (Zentrum, DVP, DStP). Der Regierungsantritt Hitlers war dem Recht der Weimarer Republik nach legal, ebenso weitere machtpolitische Elemente wie die Reichstagswahl am 5. März. Dazwischen lagen allerdings Monate der Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit. Ganz schlimm wurde es nach dem Reichstagsbrand am 27. Februar 1933. Mit der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar ermöglichte Hindenburg die Diktatur. Diese Verordnung galt bis zum Ende des Hitlerstaates. Wesentliche demokratische Grundprinzipien wie die Freiheit der Person, Presse, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, das Brief- und Fernsprechgeheimis sowie das Vereinigungsrecht wurden darin außer Kraft gesetzt. Laut Grüttner kann die Wahl daher trotz korrekter Durchführung nur als „halbfreie Wahl“ bezeichnet werden.[7] Bei dieser Wahl hatte die NSDAP mit 44 % zwar nicht die erhoffte absolute Mehrheit der Sitze im Reichstag errungen, verfügte aber gemeinsam mit ihrem Koalitionspartner, der DNVP, für die etwa 8 % der Wähler gestimmt hatten, über eine zuverlässige parlamentarische Mehrheit. Da die hundert Stimmen der kommunistischen Abgeordneten für ungültig erklärt wurden, verfügte die nationalsozialistisch-konservative Koalition sogar über eine Mehrheit im Parlament, die beinahe für Verfassungsänderungen ausreichte. In den Präsidialkabinetten, durch die Deutschland ab März 1930 mit Notverordnungen des Reichspräsidenten regiert wurde, hatte demgegenüber eine stabile Stimmenmehrheit im Reichstag gefehlt. Man spricht deshalb auch von der Präsidialdiktatur Hindenburgs, welche der „pseudolegalen Machtergreifung“ Hitlers vorausging.[8]

Die Geschichtsbücher der unmittelbaren Nachkriegszeit verwendeten oft den Begriff „Machtergreifung“, womit die breite Unterstützung der NSDAP und damit die Mitverantwortung für den Aufstieg Hitlers zurückgewiesen werden sollte. Diese Begriffsverwendung schreibt dem Volk somit eine passive Rolle zu und stellt die Machtübernahme als eine Art Staatsstreich dar, obwohl Hitler formal legal ins Amt kam. Erst ab den 1970er Jahren wird die Begrifflichkeit zunehmend auch in den Geschichtsbüchern problematisiert. Seit den 1980er Jahren wird mitunter auch die neutralere Bezeichnung „Machtübergabe“ statt des als propagandistisch belastet und irreführend geltenden Ausdrucks Machtergreifung verwendet.

Mehrere Historiker sprechen aufgrund dieser Problematik daher heute statt von einer Machtergreifung von einer „Machtübertragung“;[9] andere umschreiben das Geschehen insgesamt als die Phase der nationalsozialistischen Machteroberung 1933/34.[10] Allerdings nutzte die NSDAP zur Durchsetzung ihrer Herrschaft auch nicht legale Mittel wie die zahlreichen Terrormaßnahmen, mit denen politische Gegner eingeschüchtert, verhaftet oder ermordet wurden.

Begriffsverwendung im Nationalsozialismus

Nationalsozialisten veranstalten am Abend einen Fackelzug durch Berlin.

Die Propaganda der NSDAP inklusive öffentlicher Reden Hitlers, Goebbels’ und anderer führender Nationalsozialisten hat, von seltenen Ausnahmen abgesehen, bewusst und konsequent den Begriff Machtübernahme verwendet und den Ausdruck Machtergreifung vermieden,[11][12] um der deutschen Öffentlichkeit, dort besonders dem Bürgertum, eine falsche Legitimität und Kontinuität der Geschehnisse ab dem 30. Januar 1933, aber auch eine vermeintliche Friedlichkeit derselben vorzuspiegeln, die keineswegs bestanden. Vergleichbare, authentische Begriffe der zeitgenössischen NSDAP-Propaganda sowohl vor wie während der Zeit der NS-Herrschaft zur gewaltsamen „Machtergreifung“ bestanden allenfalls in [Regierung] der nationalen Erhebung (oder nationalen Erneuerung), deutsche Revolution, sowie verschiedener Zusammensetzungen mit „-revolutionär“, wie etwa national-revolutionär oder sozial-revolutionär;[13] oder auch in einer wiederholt beschworenen und sich angeblich in Massenveranstaltungen äußernden, die emotionalisierten Massen mitreißenden Dynamik der Bewegung.

Vorgeschichte

Aus dem gescheiterten Hitlerputsch vom 9. November 1923 hatten die Nationalsozialisten gelernt und für ihre „nationale Revolution“ eine „Legalitätsstrategie“ entwickelt, sich formal an Recht und Gesetz zu halten. Entsprechend bekräftigte Hitler als Zeuge im Hochverratsprozess gegen die drei Reichswehroffiziere Hanns Ludin, Richard Scheringer und Hans Friedrich Wendt im September 1930 ausdrücklich, dass seine Partei „auf dem Boden der Legalität“ stehe und nur verfassungsgemäß an die Macht gelangen wolle.

Seit dem Wahlerfolg von 1930 bemühte sich der Reichskanzler Heinrich Brüning (Deutsche Zentrumspartei), mit einer durch die Sozialdemokraten gestützten Minderheitsregierung die Verfassung und den Staat am Leben zu erhalten. So setzte Brüning ein Verbot der SS und SA durch, das auf Druck Hindenburgs und der rechtsnationalen Kräfte um Kurt von Schleicher jedoch 1932 wieder aufgehoben werden musste. Wirtschaftspolitisch gesehen verschärfte Brüning mit einem rigiden Programm des Haushaltsausgleichs die hohe Arbeitslosigkeit zusätzlich, indem er beschäftigungswirksame Staatsausgaben zurückfuhr, statt sie zu erhöhen. Seit 1932 versuchte der parteilose Reichskanzler Franz von Papen eine Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten, um deren Massenanhang für sich selbst zu benutzen. Eine von Papen angestrebte Regierungskoalition von Zentrum, DNVP und NSDAP scheiterte allerdings an Hitlers Forderung nach der Reichskanzlerschaft für die eigene Person. Da Papen sich um die Nationalsozialisten bemühte, unterließ er es, die NSDAP zu verbieten und als staatsgefährdende Partei darzustellen. Dazu hätten ihm und seinem Vorgänger die Boxheimer Dokumente Gelegenheit gegeben, die 1931 in Hessen aufgetaucht waren und Putschpläne der Nationalsozialisten verraten hatten. Stattdessen griff er selbst zu diktatorischen Maßnahmen, indem er als Reichskanzler die SPD-geführte Minderheitsregierung des Landes Preußen absetzte („Preußenschlag“).

Der neue Reichskanzler Schleicher versuchte im Dezember 1932, eine „Querfront“ unter Einbeziehung vermeintlich linksorientierter Nationalsozialisten zustandezubringen. Durch gemeinsame Aktionen mit der DNVP und dem Stahlhelm wie dem Volksentscheid gegen den Young-Plan 1930, sowie besonders 1931 in der „Harzburger Front“, wurden die Nationalsozialisten stark aufgewertet und salonfähig gemacht. Die von linker Seite behaupteten massiven Unterstützungen seitens der Industrie trugen hingegen zum Aufstieg des Nationalsozialismus in dieser Phase nur unwesentlich bei. Es waren nur vereinzelte Unternehmer, die Hitler etwa mit der Industrielleneingabe unterstützten.

Das System der parlamentarischen Demokratie war schon in den Jahren seit 1930 ausgehöhlt worden, als Brüning mangels parlamentarischer Mehrheit auch mit Notverordnungen regierte. Einen weiteren Schritt weg von der (Parteien-)Demokratie bedeutete es, als Papen 1932 ein Kabinett von meist parteilosen Fachministern einrichtete („Kabinett der Barone“).

Hitler hatte bereits in seiner Zeugenaussage von 1930 dargelegt: „Die Verfassung schreibt uns nur die Methoden vor, nicht aber das Ziel. Wir werden auf diesem verfassungsmäßigen Wege die ausschlaggebenden Mehrheiten in den gesetzgebenden Körperschaften zu erlangen versuchen, um in dem Augenblick, wo uns das gelingt, den Staat in die Form zu bringen, die unseren Ideen entspricht.“ Das Zustandekommen der Mehrheiten für das Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 wurde allerdings unter Anwendung brutaler Gewaltmethoden wie Ausschluss oder Ermordung von Abgeordneten erreicht.[14] Trotz massiven Straßenterrors zur Einschüchterung politisch Andersdenkender war es der NSDAP zuvor in der Wahl zum achten Deutschen Reichstag nicht gelungen, die absolute Mehrheit der Stimmen zu erhalten.

Hitler und die NSDAP waren sowohl von dem ihn unterstützenden Teil der Konservativen als auch von ihren Gegnern aus dem republikanischen Lager unterschätzt worden. Die konservative Strategie der „Einrahmung“ oder „Zähmung“ der Nationalsozialisten scheiterte an Hitlers Machtwillen. Die Konservativen hatten zu sehr auf den Reichspräsidenten Hindenburg vertraut: Nach der Reichsverfassung konnte dieser den Reichskanzler absetzen. Außerdem vertrauten sie auf den Rechtsstaat sowie auf ihre eigene gesellschaftliche Stellung. Daher halfen sie Hitler dabei, diejenigen freiheitlich-demokratischen Grundlagen auszuhöhlen, von denen auch ihre eigene Sicherheit und Existenz abhing.[15] Zudem sprachen sich sowohl Papen wie Alfred Hugenberg und Schleicher letztendlich für eine Kanzlerschaft Hitlers aus. Die letzte Möglichkeit einer Koalition mit der bürgerlichen Mitte unter Tolerierung der SPD hatte nach den Reichstagswahlen 1930 bestanden.

Den Gewerkschaften schien angesichts von sechs Millionen Arbeitslosen das Mittel des Generalstreiks wenig aussichtsreich. Ein Generalstreik oder ähnliche Aktionen wurden von den leitenden Politikern der SPD mit dem Argument abgelehnt, dadurch könne Hitler ein Vorwand für weitere Verfolgungen gegeben werden. Lediglich von der KPD, die zwischen November 1932 und dem faktischen Verbot ihrer Aktivitäten in der Reichstagsbrandverordnung Ende Februar 1933 mit hundert Abgeordneten die drittstärkste Fraktion im Reichstag bildete, lag ein Aufruf zum Generalstreik gegen Hitlers „Regierung der faschistischen Konterrevolution“ vor.[16] Dieser Aufruf zum „Massenstreik“ kam jedoch kaum zur realen Verbreitung. Der einzige Umsetzungsversuch des Generalstreiks am 31. Januar 1933 in der schwäbischen Industrieortschaft Mössingen blieb isoliert und wurde schnell zerschlagen, seine Anführer zu Haftstrafen verurteilt und später zum Teil in KZs interniert.[17]

Eine Revolution?

Die Bezeichnung Revolution für die nationalsozialistische Machtergreifung wurde lange zurückgewiesen. Zum einen, weil man sich den Sprachgebrauch der Nationalsozialisten nicht zu eigen machen wollte, die den Begriff selbst gebrauchten, zum anderen, weil er nicht zu passen schien: Allzu weit schienen die Ereignisse von 1933 von dem historischen Urbild, der Französischen Revolution mit ihren Idealen Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit entfernt. Für Marxisten kam eine Anwendung des Revolutionsbegriffes auf den Nationalsozialismus nicht in Frage, weil für sie Revolution positiv konnotiert ist als Sieg einer unterdrückten Klasse im Klassenkampf.[18] Für Leo Trotzki etwa war Hitler daher kein Revolutionär, sondern im Gegenteil eine Verkörperung der „bürgerlichen Konterrevolution“.[19] Der Publizist Sebastian Haffner bestritt den Revolutionscharakter der Machtergreifung wegen des fehlenden Ethos der Nationalsozialisten:

„Was man von Leuten, die ‚Revolutionäre‘ sein wollen, immerhin erwarten muß, ist, daß sie angreifen, Mut zeigen, ihr Leben riskieren. Barrikaden sind vielleicht etwas Veraltetes, aber irgendeine Form von Spontaneität, Erhebung, Einsatz und Aufstand scheint doch wohl essentiell zu einer echten Revolution zu gehören. Der März 1933 enthielt nichts davon. Sein Geschehen war aus den seltsamsten Elementen zusammengebraut, aber das einzige, was völlig darin fehlte, war irgendeine Tat des Muts, der Tapferkeit und Hochherzigkeit von irgendeiner Seite.“[20]

In neueren Darstellungen dagegen wird die nationalsozialistische Machtergreifung dagegen häufiger als Revolution bezeichnet. Horst Möller prüfte 1983 die Anwendbarkeit von Theodor Geigers Revolutionssoziologie auf die Ereignisse von 1933, und kam zu dem Ergebnis, dass man statt von Machtergreifung richtiger und weniger verharmlosend von einer NS-Revolution sprechen sollte. Dem widerspreche auch nicht die vielbeschworene Legalität des Vorgangs, da zwar alle Revolutionen eo ipso illegal seien, 1933 seien aber nur einzelne Akte wie Hitlers Ernennung zum Reichskanzler legal gewesen: Insgesamt verübten die Nationalsozialisten so viele und so gewichtiger „Verstöße gegen Geist und Buchstaben der Weimarer Verfassung, daß an der Illegalität und am folglich auch unter diesem Aspekt revolutionären Charakter der NS-Machtergreifung kein Zweifel bestehen kann.“[21]

1987 führte Rainer Zitelmann in seiner Dissertation Hitler. Selbstverständnis eines Revolutionärs zwei Argumentationen dafür an, dass 1933 eine Revolution in Deutschland stattfand: Zum einen sei Hitlers revolutionäres „soziales Programm“, das über rassistische Vernichtungsphantasien weit hinausgehe, die Ursache für seinen Massenanhang. Zum anderen setzt sich Zitelmann, dabei Ernst Nolte folgend, von einem „normativen“ Revolutionsbegriff ab, in dem nur positive Entwicklungen revolutionär erschienen. Empirisch könne man Revolution vielmehr neutral als „tiefgreifenden, d. h. von normalen Änderungen deutlich abweichenden und in seinen Auswirkungen dauerhaften Wandel“ verstehen, der nicht unbedingt gewaltsam verlaufe und sich nicht auf den politischen Bereich beschränke. So verstanden, sei Hitlers „legale Revolution“ durchaus als solche zu verstehen.[22] Diese Deutung stieß auf zum Teil entschiedenen Widerspruch.[23]

Hans-Ulrich Wehler spricht in seiner Deutschen Gesellschaftsgeschichte 2003 in Anlehnung an Richard Löwenthal von einer totalitären Revolution, zu der er die Oktoberrevolution 1917, die nationalsozialistische Machtergreifung und die chinesische Revolution rechnet: Sie alle seien gekennzeichnet durch eine nachhaltige Umwälzung mit sowohl konstruktiven als auch destruktiven Elementen, einer Auflösung des bisherigen Herrschafts- und Gesellschaftssystems, extremer Polarisierung innerhalb der Gesellschaft, einem verbissenen Machtkampf, einem spektakulären Ereignis, neuen Legitimationsideen und Institutionen, einem Elitenaustausch und einer Veränderung der Mentalitäten.[24] Ähnlich argumentiert Michael Grüttner.[25] Riccardo Bavaj geht in seiner Überblicksdarstellung unter Bezugnahme auf Sigmund Neumann von einer permanenten Revolution aus, „die auf politische, ‚völkische‘ und ‚rassische‘ Homogenisierung zielte sowie auf eine ‚unbegrenzte Expansion‘ des nationalsozialistischen ‚Befehlsraums‘.“[26]

Chronologie

Sonstiges

In Deutschland feierten die Nationalsozialisten den 30. Januar als Tag der nationalen Erhebung und Beginn ihrer Machtübernahme mit der üblichen Beflaggung öffentlicher Gebäude mit Hakenkreuzfahnen.

In Österreich arbeiteten ab Mitte 1933 verschiedenste nationalsozialistische Organisationen Pläne für eine gewaltsame „Machtergreifung“ in Österreich aus. 1934 kam es zum Juliputsch; dieser scheiterte. Während dieses Putsches wurde unter anderem der damalige Bundeskanzler Engelbert Dollfuß ermordet.

Literatur

Wiktionary: Machtergreifung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen

  1. Martin Broszat, Die Machtergreifung. Der Aufstieg der NSDAP und die Zerstörung der Weimarer Republik, München 1984.
  2. Gotthard Jasper: Die gescheiterte Zähmung. Wege zur Machtergreifung Hitlers 1930–1934. edition suhrkamp, Frankfurt a.M. 1986, S. 8–11.
  3. Josef Becker, Ruth Becker (Hg.): Hitlers Machtergreifung. Dokumente vom Machtantritt Hitlers 30. Januar 1933 bis zur Besiegelung des Einparteienstaates 14. Juli 1933, dtv, 2. Aufl., München 1992, ISBN 3-423-02938-2.
  4. Klaus Hildebrand, Das Dritte Reich (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte, Bd. 17), 7. Aufl., München 2009, S. 17.
  5. Michael Grüttner, Das Dritte Reich. 1933–1939 (= Handbuch der deutschen Geschichte, Band 19), Klett-Cotta, Stuttgart 2014, S. 78.
  6. Vgl. Uwe Andersen, Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Springer, Wiesbaden 1995, S. 391.
  7. Michael Grüttner, Das Dritte Reich. 1933–1939 (= Handbuch der deutschen Geschichte, Band 19), Klett-Cotta, Stuttgart 2014, S. 51 ff.
  8. Karl Dietrich Bracher: Die Deutsche Diktatur. Entstehung, Strukturen, Folgen des Nationalsozialismus. 3. Auflage, Kiepenheuer & Witsch, Köln 1969, S. 337, 401.
  9. Vgl. Eberhard Kolb, Dirk Schumann: Die Weimarer Republik. 8. Aufl., München 2013, S. 277; Gunter Mai: Die Weimarer Republik. München 2009, S. 105; Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 4, 2. Aufl., München 2003, S. 585.
  10. So etwa Bernd Jürgen Wendt: Das nationalsozialistische Deutschland (Beiträge zur Politik und Zeitgeschichte). Hrsg. von der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin in Verb. mit Eckhard Jesse, Leske + Budrich, Opladen 2000, ISBN 3-8100-2513-5, S. 88; Hans-Ulrich Thamer, Der Nationalsozialismus, Reclam, Stuttgart 2002 (= Universal-Bibliothek; 17037), ISBN 3-15-017037-0, S. 15.
  11. Norbert Frei: Machtergreifung – Anmerkungen zu einem historischen Begriff (PDF; 8,2 MB), in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte (VfZ) 31/1983, S. 136–145.
  12. Richard J. Evans: Das Dritte Reich – Aufstieg. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2005, ISBN 3-423-34191-2, S. 569.
  13. Vgl. Klaus-Jürgen Müller: Das Heer und Hitler. Armee und nationalsozialistisches Regime 1933–1940, 2. Aufl., Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1988, S. 37.
  14. Vor 80 Jahren: Reichstag verabschiedet Ermächtigungsgesetz, Hintergrundbericht der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb, 22. März 2013; Wolfgang Stenke, Einschüchterung, Tricks und blanker Terror, Deutschlandradio Kultur, Kalenderblatt/Beitrag vom 23. März 2013.
  15. Siehe Joachim Fest: Staatsstreich. Der lange Weg zum 20. Juli, Siedler, Berlin 1994, S. 30–33.
  16. Digitalisat des Originalflugblatts der KPD Württemberg mit dem Aufruf zum Generalstreik gegen Hitler (PDF).
  17. Hans-Joachim Althaus (Hrsg.) u. a.: „Da ist nirgends nichts gewesen außer hier“ – Das rote Mössingen im Generalstreik gegen Hitler. Geschichte eines schwäbischen Arbeiterdorfes, Rotbuch-Verlag, Berlin 1982, ISBN 3-88022-242-8.
  18. Rainer Zitelmann: Hitler. Selbstverständnis eines Revolutionärs. Dritte Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1990, S. 31 f.
  19. Leo Trotzki: Was Nun? Schicksalsfragen des deutschen Proletariats. Berlin 1932, Kapitel 6 (online, Zugriff am 22. Februar 2017).
  20. Sebastian Haffner: Geschichte eines Deutschen. Die Erinnerungen 1914–1933. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart/München 2000, Kapitel 20.
  21. Horst Möller: Die nationalsozialistische Machtergreifung. Konterrevolution oder Revolution? In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 31 (1983), Heft 1, S. 25–51, das Zitat S. 48 (online, Zugriff am 22. Februar 2017).
  22. Rainer Zitelmann: Hitler. Selbstverständnis eines Revolutionärs. Dritte Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1990, S. 31 ff. und 39.
  23. Wolfgang Wippermann: Umstrittene Vergangenheit. Fakten und Kontroversen zum Nationalsozialismus, Berlin 1998, S. 67.
  24. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4, München 2003, S. 601 f. und 619 ff.
  25. Michael Grüttner: Brandstifter und Biedermänner. Deutschland 1933–1939, Stuttgart 2015, S. 10.
  26. Riccardo Bavaj: Der Nationalsozialismus. Entstehung, Aufstieg und Herrschaft, Berlin 2016, S. 72.