„Ruhefrist“ – Versionsunterschied
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Als '''Ruhefrist''' bezeichnet man in Deutschland im Rahmen der [[Totenfürsorge]] einen von der örtlichen [[Friedhof|Friedhofsverwaltung]] festgelegten Zeitraum, in dem eine [[Grab]]stelle oder [[Bestattungsurne|Urnengrabstelle]] nach einer [[Bestattung|Beisetzung]] nicht neu belegt werden darf. Die Mindestruhezeiten ergeben sich dabei in einigen Bundesländern aus den jeweiligen [[Bestattungsgesetz|Bestattungs-]] und [[Friedhofsrecht|Friedhofsgesetzen]] (z.B. Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Hessen 15 Jahre; Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen 20 Jahre). Im Saarland beträgt die Mindestruhezeit je nach Alter des Verstorbenen zwischen 6 und 15 Jahren. |
Als '''Ruhefrist''' bezeichnet man in Deutschland im Rahmen der [[Totenfürsorge]] einen von der örtlichen [[Friedhof|Friedhofsverwaltung]] festgelegten Zeitraum, in dem eine [[Grab]]stelle oder [[Bestattungsurne|Urnengrabstelle]] nach einer [[Bestattung|Beisetzung]] nicht neu belegt werden darf. Die Mindestruhezeiten ergeben sich dabei in einigen Bundesländern aus den jeweiligen [[Bestattungsgesetz|Bestattungs-]] und [[Friedhofsrecht|Friedhofsgesetzen]] (z.B. Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Hessen 15 Jahre; Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen 20 Jahre). Im Saarland beträgt die Mindestruhezeit je nach Alter des Verstorbenen zwischen 6 und 15 Jahren. |
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Hinter dem Wort ''Ruhefrist'' steht die [[Christentum|christliche]] Auffassung, dass Verstorbene auf dem Friedhof eine ''[[Grabruhe|letzte Ruhe]]'' finden sollen, die nicht gestört werden darf. |
Hinter dem Wort ''Ruhefrist'' steht die [[Christentum|christliche]] Auffassung, dass Verstorbene auf dem Friedhof eine ''[[Grabruhe|letzte Ruhe]]'' finden sollen, die nicht gestört werden darf. |
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Version vom 28. Juni 2015, 17:00 Uhr
Als Ruhefrist bezeichnet man in Deutschland im Rahmen der Totenfürsorge einen von der örtlichen Friedhofsverwaltung festgelegten Zeitraum, in dem eine Grabstelle oder Urnengrabstelle nach einer Beisetzung nicht neu belegt werden darf. Die Mindestruhezeiten ergeben sich dabei in einigen Bundesländern aus den jeweiligen Bestattungs- und Friedhofsgesetzen (z.B. Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Hessen 15 Jahre; Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen 20 Jahre). Im Saarland beträgt die Mindestruhezeit je nach Alter des Verstorbenen zwischen 6 und 15 Jahren.
Die Ruhefrist richtet sich bei Erdbestattungen im Allgemeinen nach der Dauer der Verwesung, die von der örtlichen Beschaffenheit des Bodens abhängig ist. Die Ruhefrist bei Urnenbeisetzungen ist in der Regel kürzer als bei Erdbestattungen. Es kommt vor, dass staatliche oder religiöse Sonderregelungen zu einer unbegrenzten Ruhefrist führen.
Hinter dem Wort Ruhefrist steht die christliche Auffassung, dass Verstorbene auf dem Friedhof eine letzte Ruhe finden sollen, die nicht gestört werden darf.