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„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – Versionsunterschied

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| Titel=Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Version vom 19. November 2014, 15:25 Uhr

Basisdaten
Titel: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Abkürzung: GoBD
Art: Verwaltungsvorschrift
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 108 Abs. 7 GG
Rechtsmaterie: Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht, Handelsrecht
Fundstellennachweis: BMF V A 4 - S 0316/13/10003
Erlassen am: 14. November 2014
(BStBl. nur per E-Mail)
Inkrafttreten am: 31. Dezember 2014
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die GoBD regeln die Aufbewahrung von handelsrechtlich und steuerrechtlich relevanten Daten und Dokumenten in elektronischer Form. Die GoBD wurden durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums am 14. November 2014 (Aktenzeichen V A 4 - S 0316/13/10003 | DOK 2014/0353090) in elektronischer Form publiziert. Die GoBD sind ab 1.1.2015 gültig. Sie lösen die GDPdU und die GoBS ab.

Quelle http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/2014-11-14-GoBD.pdf?__blob=publicationFile&v=1