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„Betriebsprüfungsordnung“ – Versionsunterschied

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Die '''Betriebsprüfungsordnung''' (BpO) ist eine Verwaltungsvorschrift; sie gilt für [[Außenprüfung]]en der Landesfinanzbehörden und des [[Bundeszentralamt für Steuern|Bundeszentralamt]]es für Steuern. Die derzeit geltende BpO 2000 wurde am 15. März 2000 von der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] nach Art. 108 VII GG mit Zustimmung des [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrates]] erlassen und ist am 24.März 2000 in Kraft getreten.
Die '''Betriebsprüfungsordnung''' (BpO) ist eine Verwaltungsvorschrift; sie gilt für [[Außenprüfung]]en der Landesfinanzbehörden und des [[Bundeszentralamt für Steuern|Bundeszentralamt]]es für Steuern. Die derzeit geltende BpO 2000 wurde am 15. März 2000 vom Bundesminister der Finanzen nach Art. 108 VII GG mit Zustimmung des [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrates]] erlassen und ist am 24.März 2000 in Kraft getreten.


[[Steuerpflichtige]], die der Außenprüfung unterliegen werden in der BpO in [[Größenklasse]]n eingeteilt. Von der Größenklasse hängt u.a. ab, in welchen Abständen ein Unternehmen geprüft wird.
[[Steuerpflichtige]], die der Außenprüfung unterliegen werden in der BpO in [[Größenklasse]]n eingeteilt. Von der Größenklasse hängt u.a. ab, in welchen Abständen ein Unternehmen geprüft wird.

Version vom 6. Februar 2014, 17:24 Uhr

Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) ist eine Verwaltungsvorschrift; sie gilt für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern. Die derzeit geltende BpO 2000 wurde am 15. März 2000 vom Bundesminister der Finanzen nach Art. 108 VII GG mit Zustimmung des Bundesrates erlassen und ist am 24.März 2000 in Kraft getreten.

Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen werden in der BpO in Größenklassen eingeteilt. Von der Größenklasse hängt u.a. ab, in welchen Abständen ein Unternehmen geprüft wird.