„Versicherungsfremde Leistungen“ – Versionsunterschied
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Zu den ausgabeseitigen versicherungsfremden Leistungen gehören beispielsweise bestimmte Leistungen bei Schwanger- und [[Mutterschaft]], Leistungen der [[Prävention]] und [[Gesundheitsförderung]], kinderabhängige Leistungen oder Belastungsregelungen bei [[Zahnersatz]] und [[Selbstbeteiligung|Zuzahlungen]]. Die Ausgaben für solche Leistungen werden auf rund 4 Mrd. Euro geschätzt.<ref name="raff" /> |
Zu den ausgabeseitigen versicherungsfremden Leistungen gehören beispielsweise bestimmte Leistungen bei Schwanger- und [[Mutterschaft]], Leistungen der [[Prävention]] und [[Gesundheitsförderung]], kinderabhängige Leistungen oder Belastungsregelungen bei [[Zahnersatz]] und [[Selbstbeteiligung|Zuzahlungen]]. Die Ausgaben für solche Leistungen werden auf rund 4 Mrd. Euro geschätzt.<ref name="raff" /> |
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Auf der Einnahmeseite sei grundsätzlich die gesamte geltende Beitragsbemessung als versicherungsfremd anzusehen, da die Beiträge einkommensabhängig in unterschiedlicher Höhe entrichtet werden, die Leistungen jedoch – mit Ausnahme des [[Krankengeld (Deutschland)|Krankengeld]]es – für alle gleich hoch sind. Nach dem [[Äquivalenzprinzip]] in der [[Finanzmathematik]] sei daher eine Finanzierung der Krankenversicherungsleistungen durch [[Gesundheitsprämie|einkommensunabhängige einheitliche Beiträge (Kopfpauschale)]] sachgerecht. |
Auf der Einnahmeseite sei grundsätzlich die gesamte geltende Beitragsbemessung als versicherungsfremd anzusehen, da die Beiträge einkommensabhängig in unterschiedlicher Höhe entrichtet werden, die Leistungen jedoch – mit Ausnahme des [[Krankengeld (Deutschland)|Krankengeld]]es – für alle gleich hoch sind. Nach dem [[Äquivalenzrelation|Äquivalenzprinzip]] in der [[Finanzmathematik]] sei daher eine Finanzierung der Krankenversicherungsleistungen durch [[Gesundheitsprämie|einkommensunabhängige einheitliche Beiträge (Kopfpauschale)]] sachgerecht. |
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Akzeptiert man die geltende einkommensabhängige Beitragsbemessung nach dem [[Solidaritätsprinzip]], würden dennoch einnahmeseitige versicherungsfremde Komponenten verbleiben. Bei einkommensabhängigen Beiträgen gibt es Personengruppen, die einen Leistungsanspruch haben, jedoch keine Beiträge entrichten. Zu den versicherungsfremden Komponenten auf der Einnahmeseite der Krankenversicherung gehört daher vor allem die [[Familienversicherung|beitragsfreie Mitversicherung]] der Erwachsenen. Auch die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern wird von einigen Autoren aus dem gleichen Grund als versicherungsfremd bewertet.<ref name="raff" /><ref name="svr"> Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: ''[http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/download/gutachten/ga05_ges.pdf Jahresgutachten 2005/06, Kapitel 5] (PDF; 5,3 MB)''</ref> Jedoch ist diese Bewertung umstritten.<ref name="bdst2"> D. Fichte: ''[http://www.karl-braeuer-institut.de/files/20364/KBI-Heft_106.pdf Versicherungsfremde Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung] (PDF; 609 kB)'', 2010</ref> |
Akzeptiert man die geltende einkommensabhängige Beitragsbemessung nach dem [[Solidaritätsprinzip]], würden dennoch einnahmeseitige versicherungsfremde Komponenten verbleiben. Bei einkommensabhängigen Beiträgen gibt es Personengruppen, die einen Leistungsanspruch haben, jedoch keine Beiträge entrichten. Zu den versicherungsfremden Komponenten auf der Einnahmeseite der Krankenversicherung gehört daher vor allem die [[Familienversicherung|beitragsfreie Mitversicherung]] der Erwachsenen. Auch die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern wird von einigen Autoren aus dem gleichen Grund als versicherungsfremd bewertet.<ref name="raff" /><ref name="svr"> Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: ''[http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/download/gutachten/ga05_ges.pdf Jahresgutachten 2005/06, Kapitel 5] (PDF; 5,3 MB)''</ref> Jedoch ist diese Bewertung umstritten.<ref name="bdst2"> D. Fichte: ''[http://www.karl-braeuer-institut.de/files/20364/KBI-Heft_106.pdf Versicherungsfremde Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung] (PDF; 609 kB)'', 2010</ref> |
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Version vom 17. Juli 2013, 13:00 Uhr
Als versicherungsfremde Leistungen, auch Fremdleistungen genannt, werden in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung in der Regel solche Leistungen bezeichnet, die mit dem Zweck der jeweiligen Sozialversicherung nicht vereinbar sind und daher nicht in ihren Aufgabenbereich fallen sowie deren Gewährung keine adäquate Beitragszahlung vorausgegangen ist.
Aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind versicherungsfremde Leistungen nicht durch Sozialversicherungsbeiträge, sondern aus den allgemeinen Haushaltsmitteln des Staates, z. B. durch entsprechende Bundeszuweisungen an die Sozialversicherungen, zu finanzieren. Daher sollten Bundeszuweisungen an die Sozialversicherungen grundsätzlich nach den Ausgaben für die versicherungsfremden Leistungen bemessen werden.
Gesetzliche Rentenversicherung
In der Gesetzlichen Rentenversicherung existieren zahlreiche versicherungsfremde Leistungen. Hierzu gehören beispielsweise Ersatzzeiten, Renten nach dem Fremdrentengesetz, Anrechnungszeiten, die Höherbewertung der Berufsausbildung und der Sachbezugszeiten, die Rente nach Mindesteinkommen, abschlagsfreie Renten vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters oder besondere Regelungen in den neuen Bundesländern. Einige Autoren zählen auch die Hinterbliebenenrenten dazu.[1][2] Umstritten ist, ob die Kindererziehungszeiten als versicherungsfremde Leistungen zu beurteilen ist.
Die Ausgaben für die versicherungsfremden Leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung werden je nach Abgrenzung auf 58-93 Mrd. Euro geschätzt.[3]
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind sowohl einnahmeseitige als auch ausgabenseitige versicherungsfremde Leistungen zu unterscheiden.
Zu den ausgabeseitigen versicherungsfremden Leistungen gehören beispielsweise bestimmte Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft, Leistungen der Prävention und Gesundheitsförderung, kinderabhängige Leistungen oder Belastungsregelungen bei Zahnersatz und Zuzahlungen. Die Ausgaben für solche Leistungen werden auf rund 4 Mrd. Euro geschätzt.[3]
Auf der Einnahmeseite sei grundsätzlich die gesamte geltende Beitragsbemessung als versicherungsfremd anzusehen, da die Beiträge einkommensabhängig in unterschiedlicher Höhe entrichtet werden, die Leistungen jedoch – mit Ausnahme des Krankengeldes – für alle gleich hoch sind. Nach dem Äquivalenzprinzip in der Finanzmathematik sei daher eine Finanzierung der Krankenversicherungsleistungen durch einkommensunabhängige einheitliche Beiträge (Kopfpauschale) sachgerecht.
Akzeptiert man die geltende einkommensabhängige Beitragsbemessung nach dem Solidaritätsprinzip, würden dennoch einnahmeseitige versicherungsfremde Komponenten verbleiben. Bei einkommensabhängigen Beiträgen gibt es Personengruppen, die einen Leistungsanspruch haben, jedoch keine Beiträge entrichten. Zu den versicherungsfremden Komponenten auf der Einnahmeseite der Krankenversicherung gehört daher vor allem die beitragsfreie Mitversicherung der Erwachsenen. Auch die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern wird von einigen Autoren aus dem gleichen Grund als versicherungsfremd bewertet.[3][4] Jedoch ist diese Bewertung umstritten.[5]
Zum Umfang der einnahmeseitigen versicherungsfremden Leistungen ist auf aktuelle Modellrechnungen des Forschungszentrums Generationenverträge zu verweisen.[3]
Soziale Pflegeversicherung
In der Sozialen Pflegeversicherung gilt für die Einnahmeseite das gleiche wie für die Gesetzliche Krankenversicherung. Auch hier werden einkommensabhängige Beiträge erhoben, die Leistungen jedoch in gleicher Höhe gewährt.
Auf der Ausgabenseite existieren nur wenige versicherungsfremde Leistungen, wie z. B. die Förderung des Auf--‐ und Ausbaus ehrenamtlicher Pflege oder Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Daher fällt ihr Umfang nicht ins Gewicht.[3]
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung sind zu den versicherungsfremden Leistungen unterschiedliche Regelungen beim Arbeitslosengeld, wie z. B. die Differenzierung der Bezugsdauer nach Alter und Vorversicherungszeit oder der Kinderzuschlag für kindererziehende Arbeitslose zu zählen. Des Weiteren gelten zahlreiche Leistungen der Arbeitsförderung als versicherungsfremd. Als versicherungsfremd gilt außerdem der Eingliederungsbeitrag der Arbeitslosenversicherung.
Weblinks
- D. Fichte, Hohes Entlastungspotenzial in der Arbeitslosenversicherung, 2008 (PDF; 857 kB)
- D. Fichte, Versicherungsfremde Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, 2010 (PDF; 609 kB)
- D. Fichte, Versicherungsfremde Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung und ihre sachgerechte Finanzierung, 2011 (PDF; 523 kB)
- D. Fichte, Reduzierungspotenzial bei ausgewählten Sozialausgaben des Bundes, 2011 (PDF; 484 kB)
- B. Raffelhüschen, S. Moog und J. Vatter, Fehlfinanzierung in der deutschen Sozialversicherung, 2011 (PDF; 1,6 MB)
- M. Römer und R. Borell, Versicherungsfremde Leistungen in der Arbeitslosenversicherung, 2002 (PDF; 1,4 MB)
- Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2005/06, Kapitel 5 (PDF; 5,3 MB)
- W. Schmähl, Aufgabenadäquate Finanzierung der Sozialversicherung durch Beiträge und Steuern, 2006
Einzelnachweise
- ↑ D. Fichte: Versicherungsfremde Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung und ihre sachgerechte Finanzierung (PDF; 523 kB), 2011
- ↑ W. Schmähl: Aufgabenadäquate Finanzierung der Sozialversicherung durch Beiträge und Steuern, 2006
- ↑ a b c d e B. Raffelhüschen, S. Moog und J. Vatter: Fehlfinanzierung in der deutschen Sozialversicherung (PDF; 1,6 MB), 2011
- ↑ Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2005/06, Kapitel 5 (PDF; 5,3 MB)
- ↑ D. Fichte: Versicherungsfremde Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (PDF; 609 kB), 2010