„Abfallverzeichnis-Verordnung“ – Versionsunterschied
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* [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2001/l_047/l_04720010216de00010031.pdf Entscheidung (EG) der Kommission vom 16. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung (EG) 2000/532 (Europäische Abfallverzeichnisverordnung)] (PDF-Datei; 165 kB) |
* [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2001/l_047/l_04720010216de00010031.pdf Entscheidung (EG) der Kommission vom 16. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung (EG) 2000/532 (Europäische Abfallverzeichnisverordnung)] (PDF-Datei; 165 kB) |
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Version vom 2. März 2013, 17:52 Uhr
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis |
Kurztitel: | Abfallverzeichnis-Verordnung |
Abkürzung: | AVV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | §§ 8, 19 f., 41, 48, 50, 57 KrW-/AbfG, § 10 Abs. 10 BImSchG |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Abfallrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-27-2-14 |
Erlassen am: | 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 5 Abs. 22 G vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juni 2012 (Art. 6 Abs. 1 G vom 24. Februar 2012) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs erlassen.
Die Verordnung besteht aus drei Paragraphen und der Anlage Abfallverzeichnis. Der § 1 regelt den Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt für die „Bezeichnung von Abfall“ und die „Einstufung des Abfalls nach seiner Gefährlichkeit“.
Die Bezeichnung erfolgt nach § 2 in Verbindung mit dem Abfallverzeichnis durch die Zuweisung eines Abfalls zu einer Abfallart, die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel bezeichnet ist. Die Zuweisung erfolgt nach Kapiteln (Stelle 1 und 2), Gruppen (Stelle 3 und 4) sowie Abfallarten (Stelle 5 und 6).
Innerhalb von § 3 werden die Gefährlichkeitskriterien benannt und beschrieben sowie die Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft (direkte Kennzeichnung mit einem Sternchen "*"). Diese Einstufung hat Geltung für § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Die Einstufung erfolgt nach der Herkunft der Abfälle, im Gegensatz zu den (alten) LAGA-Schlüsseln.