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„Retent“ – Versionsunterschied

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Unter einem '''Retent''' wird in der [[Rechtssprache]] eine Nebenakte bezeichnet, die den Verbleib der [[Akte|Hauptakte]] dokumentiert und unter Umständen weitere für einen Sachverhalt relevante Informationen enthält.
Unter einem '''Retent''' wird in der [[Rechtssprache]] eine Nebenakte bezeichnet, die den Verbleib der [[Akte|Hauptakte]] dokumentiert und unter Umständen weitere für einen Sachverhalt relevante Informationen enthält.


Wenn eine Akte versandt wird, beispielsweise an einen [[Rechtsanwalt]], einen [[Sachverständiger|Sachverständigen]] oder ein [[Rechtshilfe]]<nowiki></nowiki>gericht, wird von der Geschäftsstelle eines [[Gericht]]s oder der [[Staatsanwaltschaft]] ein Retent angelegt. Dabei handelt es sich zumeist um eine einfache, mit einem [[Aktenzeichen]] versehene [[Mappe]]. In der Regel enthält das Retent ein Aktenkontrollblatt, das den Verbleib der Hauptakte dokumentiert. Außerdem verbleiben Dokumente, die nicht mit der Akte versandt werden, als sogenannte "Überstücke" im Retent. Wenn eine ausgeliehene Akte vorgelegt werden muss, z. B. im Rahmen einer [[Wiedervorlage]], wird das Retent vorgelegt.
Wenn eine Akte versandt wird, beispielsweise an einen [[Rechtsanwalt]], einen [[Sachverständiger|Sachverständigen]] oder ein [[Rechtshilfe]]<nowiki></nowiki>gericht, wird von der Geschäftsstelle eines [[Gericht]]s oder der [[Staatsanwaltschaft]] ein Retent angelegt. Dabei handelt es sich zumeist um eine einfache, mit einem [[Aktenzeichen]] versehene [[Mappe]]. In der Regel enthält das Retent ein Aktenkontrollblatt, das den Verbleib der Hauptakte dokumentiert. Außerdem verbleiben Dokumente, die nicht mit der Akte versandt werden, als sogenannte „Überstücke“ im Retent. Wenn eine ausgeliehene Akte vorgelegt werden muss, z.&nbsp;B. im Rahmen einer [[Wiedervorlage]], wird das Retent vorgelegt.


Näheres ist in den jeweiligen [[Aktenordnung|Aktenordnungen]] geregelt.
Näheres ist in den jeweiligen [[Aktenordnung]]en geregelt.


[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie:Verwaltung]]

Version vom 27. Oktober 2012, 00:41 Uhr

Unter einem Retent wird in der Rechtssprache eine Nebenakte bezeichnet, die den Verbleib der Hauptakte dokumentiert und unter Umständen weitere für einen Sachverhalt relevante Informationen enthält.

Wenn eine Akte versandt wird, beispielsweise an einen Rechtsanwalt, einen Sachverständigen oder ein Rechtshilfegericht, wird von der Geschäftsstelle eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ein Retent angelegt. Dabei handelt es sich zumeist um eine einfache, mit einem Aktenzeichen versehene Mappe. In der Regel enthält das Retent ein Aktenkontrollblatt, das den Verbleib der Hauptakte dokumentiert. Außerdem verbleiben Dokumente, die nicht mit der Akte versandt werden, als sogenannte „Überstücke“ im Retent. Wenn eine ausgeliehene Akte vorgelegt werden muss, z. B. im Rahmen einer Wiedervorlage, wird das Retent vorgelegt.

Näheres ist in den jeweiligen Aktenordnungen geregelt.