„Venino (Kaufmannsfamilie)“ – Versionsunterschied
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Über mehrere Seiten hinweg sind in den Heilbronner Ratsprotokollen, die von den Heilbronner Kaufleuten vorgebrachten Verstöße des Venino festgehalten. Die einheimischen Kaufleute erhofften sich von den Vorwürfen, ''„dass sie als Bürger in den beschwerlichen Kriegszeiten die onera zu tragen hätten, während Venino seine Abgabenpflicht umgehe und die Stadt betrüge “''<ref>Stolterfoht, S. 136</ref> Trotzdem durfte die Witwe Venino sich weiter in Heilbronn aufhalten und Handel treiben. Von dem Handel der Venino wollte der Heilbronner Rat weiter profitieren, ''„da man nicht ermessen könne, daß sie [die einheimischen Kaufleute] die italienischen Waren zu einem wohlfeileren Preis anbieten könnten“''.<ref>Stolterfoht, S. 136</ref> |
Über mehrere Seiten hinweg sind in den Heilbronner Ratsprotokollen, die von den Heilbronner Kaufleuten vorgebrachten Verstöße des Venino festgehalten. Die einheimischen Kaufleute erhofften sich von den Vorwürfen, ''„dass sie als Bürger in den beschwerlichen Kriegszeiten die onera zu tragen hätten, während Venino seine Abgabenpflicht umgehe und die Stadt betrüge “''<ref>Stolterfoht, S. 136</ref> Trotzdem durfte die Witwe Venino sich weiter in Heilbronn aufhalten und Handel treiben. Von dem Handel der Venino wollte der Heilbronner Rat weiter profitieren, ''„da man nicht ermessen könne, daß sie [die einheimischen Kaufleute] die italienischen Waren zu einem wohlfeileren Preis anbieten könnten“''.<ref>Stolterfoht, S. 136</ref> |
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====Auflage 1672 vs. 1680==== |
====Auflage 1672 vs. Auflage 1680==== |
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Die Witwe Venino entgegnete, dass bereits eine Strafe von 20 Reichstaler gezahlt worden sei, weil ihr verstorbener Mann sich nicht an die Auflagen (''Capitulation/Staat'') der Stadt gehalten hatte. Später brachte sich noch weiter vor, dass der Heilbronner Rat am 29. Januar 1680 eine ''Capitulation'' zugunsten Veninos vereinbart habe, demzufolge sie ihren Laden auch außerhalb der Jahrmärkte offen halten dürfe und sie ihre Waren nicht kontrollieren lassen müsse. Johanna Maria Juditha Venino erinnerte daran, dass jene ''Capitulation'' vom 29. Januar 1680 nicht seine Gültigkeit verloren hätte. Weiter meinte die Witwe: Wenn sie ihren Laden auch außerhalb der Märkte halb offen halten dürfe, wolle sie ''„jährlich ein etliches der Statt beitragen“''.<ref>Stolterfoht, S. 137</ref> Daraufhin veranlasste der Heilbronner Rat, dass die Heilbronner Kaufleute in einer Frist von acht Tagen die Capitulation von 1680 vorzulegen hätten, weil sie damals auch ihnen zugestellt worden sei. Da die Vereinbarung aus dem Jahre 1680 nicht mehr aufzufinden war, baten die Heilbronner Kaufleute dass die Capitulation de anno 1672 – die günstiger für die einheimischen Krämer war – neu aufzustellen sei. Am 12. August 1697 beschwerten sich die Heilbronner Krämer, dass die Witwe wiederholt gegen ihre Auflagen (''Capitulation/Staat'') verstoßen habe. Darauhin verschob der Rat die weitere Beratung, ''„weil jetz die Zeit zu kurz“''<ref>Stolterfoht, S. 137</ref> sei. Johanna Maria Juditha Venino verstarb noch im November 1697. |
Die Witwe Venino entgegnete, dass bereits eine Strafe von 20 Reichstaler gezahlt worden sei, weil ihr verstorbener Mann sich nicht an die Auflagen (''Capitulation/Staat'') der Stadt gehalten hatte. Später brachte sich noch weiter vor, dass der Heilbronner Rat am 29. Januar 1680 eine ''Capitulation'' zugunsten Veninos vereinbart habe, demzufolge sie ihren Laden auch außerhalb der Jahrmärkte offen halten dürfe und sie ihre Waren nicht kontrollieren lassen müsse. Johanna Maria Juditha Venino erinnerte daran, dass jene ''Capitulation'' vom 29. Januar 1680 nicht seine Gültigkeit verloren hätte. Weiter meinte die Witwe: Wenn sie ihren Laden auch außerhalb der Märkte halb offen halten dürfe, wolle sie ''„jährlich ein etliches der Statt beitragen“''.<ref>Stolterfoht, S. 137</ref> Daraufhin veranlasste der Heilbronner Rat, dass die Heilbronner Kaufleute in einer Frist von acht Tagen die Capitulation von 1680 vorzulegen hätten, weil sie damals auch ihnen zugestellt worden sei. Da die Vereinbarung aus dem Jahre 1680 nicht mehr aufzufinden war, baten die Heilbronner Kaufleute dass die Capitulation de anno 1672 – die günstiger für die einheimischen Krämer war – neu aufzustellen sei. Am 12. August 1697 beschwerten sich die Heilbronner Krämer, dass die Witwe wiederholt gegen ihre Auflagen (''Capitulation/Staat'') verstoßen habe. Darauhin verschob der Rat die weitere Beratung, ''„weil jetz die Zeit zu kurz“''<ref>Stolterfoht, S. 137</ref> sei. Johanna Maria Juditha Venino verstarb noch im November 1697. |
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Version vom 18. September 2012, 11:35 Uhr

Die Familie Venino war eine italienische Kaufmannsfamilie, die von 1670 bis 1703 in Heilbronn ansässig war. Der bekannteste war Carlo Venino, der „als erster italienischer Kaufmann“[1] sich in Heilbronn niedrließ und 1693 als reicher Mann verstarb. Von ihm hatte sich eine Grabplatte aus dem Heilbronner Klarakloster erhalten. Die Venino hatten auch in anderen Städten Niederlassungen, so in Mannheim und Eppingen.
Geschichte
Carlo Venino
Hintergrund
Es gelang nur zwei italienischen Spezereikrämern, die aus dem Gebiet des Comer Sees stammten, sich in der lutherisch geprägten Reichsstadt Heilbronn niederzulassen. Neben der Familie Bianchi war es die Familie Venino. Carlo Venino war besonders daran interessiert, gerade in Heilbronn eine kaufmännische Niederlassung zu gründen. Dies war dem Umstand geschuldet, dass der Neckar damals ein wichtiger Handelsweg für die Spedition der Waren aus dem Norden über Mainz nach Württemberg und Oberdeutschland war. Wegen der Schifffahrtsunterbrechung durch die Mühlenwehre erreichte Heilbronn eine gewisse Form von Monopolstellung im Güterumschlag am Neckar. Carlo Venino stammte aus Bellagio und siedelte sich „als erster italienischer Kaufmann“[2] um 1670 in Heilbronn mit seiner Frau an.[3]
Auflage von 1672 zulasten Veninos
Der im September 1670 als Schutzverwandter beschriebene Carlo Venino war jedoch in lange Auseinandersetzungen mit den einheimischen Kaufleute verstrickt, weswegen Venino auch in den Ratsprotokollen erwähnt wird. Der Grund für den Rechtsstreit war in der Tatsache begründet, dass Venino seine Waren nicht nur auf den Jahrmärkten, sondern auch auf den Wochenmärkten anbieten wollte. Dagegen gingen die Heilbronner Kaufleute vor und beschwerten sich bei dem Heilbronner Rat. Dieser stand jedoch auf der Seite Veninos. Die einheimischen Kaufleute waren jedoch gegen Venino, weil „er nicht nur Gewürz und italienische Waren, sondern auch solche verkaufe, mit denen die hiesigen Handelsleute und die Apotheker zu handeln pflegten“.[4] Der Rechtsstreit wurde im Januar 1672 mit einer vom Rat genehmigten Capitulation beendet, die Venino am 13. Januar 1672 beeididgte.[5][6]Die Capitulation bestand in einer Auflage, die besagte in welchem Umfang und auf welche Art und Weise Venino in Heilbronn handeln durfte. Er durfte demnach nur sog. italienische Waren verkaufen und dies nur auf den Jahrmärkten. Der Verkauf auf den Wochenmärkten wurde Venino untersagt. Die italienischen Waren bestanden aus Zitrusfrüchten, Nüssen, Käse, Salami, Sardellen, Ölen, Seife, Fisch, Kaffee, Zucker und Seide.
Auflage von 1680 zugunsten Veninos
Da sich Venino nicht an die auferlegten Beschränkungen hielt, legten am 18. März 1679 die Heilbronner Kaufleute eine Klagschrift gegen Carlo Venino vor, weil er „seiner vorgeschriebenen Ordnung in etlichen Punkten zuwider gehandelt“[7] habe. Der Rechtsstreit vor dem Heilbronner Rat hielt das ganze Jahr an. Schließlich forderte Carlo Venino am 9. Dezember 1679 dass die Auflagen (Capitulation) zu seinen Gunsten verändert würden, ansonsten würde er seinen Wohnort ändern. Der Heilbronner Rat erfüllte Veninos Wünsche und verlas am 29. Januar 1680 eine veränderte Capitulation – entgegen den Forderungen der einheimischen Kaufleute. Carlo Venino importierte nun auch ausländischen Wein, wie z.B. württembergischen Wein, der jedoch sofort von Heilbronn konfesziert wurde. Venino musste eine Strafe von 100 Talern zahlen.[8]
Epitaph
Carlo Venino verstarb 1693 und wurde im Klarakloster in Heilbronn begraben, wovon noch sein Grabdenkmal zeugte. Die Umschrift lautete:
„ANNO 1693 IST IN GOT SELIG ENTSCHLAFEN DER EHRNVESTER UND VORGEACHTETER HERR CAROLUS VENINO ITALIENER GEWESTER HANDELSMANN IN HAILBRONNEN IST ER VERSCHIEDEN SEINES ALTERS 56 JAHR DESEN SELEN WOLLTE GOTT GENEDIG UND BARMHERZIG SEIN. AMEN.“
Veninos Grabstein wurde in der Gruft der Klosterkirche 1889 gefunden und 1944 im Lapidarium des Landesmuseums Stuttgart zerstört.[9][10]
Johanna Maria Juditha Venino
Ausweisung der Witwe
Nachdem Tod des Carlo Venino, entbrannte ein erneuter Rechtsstreit zwischen den Heilbronnern Kaufleuten und Veninos Witwe. So schrieb am 27. Januar 1694 der Syndicus Brunner an den Heilbronner Rat, dass eine Kontrolle ergeben hatte, dass Carlo Venino seine Auflagen (Capitulation) nicht eingehalten habe. Demzufolge habe Venino mit Gewürzen, Blaufarbe und Heringen gehandelt und dies en détail. Daraufhin wünschten die Heilbronner Kaufleute, dass der Heilbronner Rat die alleinstehende Witwe Johanna Maria Juditha Venino aus der Stadt weisen solle. Der Rat beschloss jedoch, dass die Witwe hier in Heilbronn verbleiben dürfte. Später wurden erneut Beschwerden gegen den 1693 verstorbenen Carlo Venino erhoben, die in der Ratssitzung vom 24. März 1696 ausführlich verlesen wurden. In sechs Punkten beschrieb der Heilbronner Rat die gravamina :
„Er sei der von ihm am 13. Januar 1672 beeidigten Ordnung nicht nachkommen, habe nicht nur mit den ihm erlaubten italienischen Waren gehandelt, sondern auch mit Stockfisch, Hering, Tabak, Lebertran, Seife und dergleichen, sie auch unerlaubt en detail verkauft, seine Waren, auch Kommissionsgüter, nicht jederzeit ins Lagerhaus gebracht, sondern in seinem Sandhof niedergelegt, wodurch er das publicum defraudiert habe. Er habe außerdem seine welschen Früchte und andere Waren seit 15 Jahren nicht durch die ratsverordnete Prüfung visitieren lassen und zudem seinen Laden täglich offen gehabt, obwohl ihm dies nur zu den Jahrmärkten erlaubt sei. [11]“
Über mehrere Seiten hinweg sind in den Heilbronner Ratsprotokollen, die von den Heilbronner Kaufleuten vorgebrachten Verstöße des Venino festgehalten. Die einheimischen Kaufleute erhofften sich von den Vorwürfen, „dass sie als Bürger in den beschwerlichen Kriegszeiten die onera zu tragen hätten, während Venino seine Abgabenpflicht umgehe und die Stadt betrüge “[12] Trotzdem durfte die Witwe Venino sich weiter in Heilbronn aufhalten und Handel treiben. Von dem Handel der Venino wollte der Heilbronner Rat weiter profitieren, „da man nicht ermessen könne, daß sie [die einheimischen Kaufleute] die italienischen Waren zu einem wohlfeileren Preis anbieten könnten“.[13]
Auflage 1672 vs. Auflage 1680
Die Witwe Venino entgegnete, dass bereits eine Strafe von 20 Reichstaler gezahlt worden sei, weil ihr verstorbener Mann sich nicht an die Auflagen (Capitulation/Staat) der Stadt gehalten hatte. Später brachte sich noch weiter vor, dass der Heilbronner Rat am 29. Januar 1680 eine Capitulation zugunsten Veninos vereinbart habe, demzufolge sie ihren Laden auch außerhalb der Jahrmärkte offen halten dürfe und sie ihre Waren nicht kontrollieren lassen müsse. Johanna Maria Juditha Venino erinnerte daran, dass jene Capitulation vom 29. Januar 1680 nicht seine Gültigkeit verloren hätte. Weiter meinte die Witwe: Wenn sie ihren Laden auch außerhalb der Märkte halb offen halten dürfe, wolle sie „jährlich ein etliches der Statt beitragen“.[14] Daraufhin veranlasste der Heilbronner Rat, dass die Heilbronner Kaufleute in einer Frist von acht Tagen die Capitulation von 1680 vorzulegen hätten, weil sie damals auch ihnen zugestellt worden sei. Da die Vereinbarung aus dem Jahre 1680 nicht mehr aufzufinden war, baten die Heilbronner Kaufleute dass die Capitulation de anno 1672 – die günstiger für die einheimischen Krämer war – neu aufzustellen sei. Am 12. August 1697 beschwerten sich die Heilbronner Krämer, dass die Witwe wiederholt gegen ihre Auflagen (Capitulation/Staat) verstoßen habe. Darauhin verschob der Rat die weitere Beratung, „weil jetz die Zeit zu kurz“[15] sei. Johanna Maria Juditha Venino verstarb noch im November 1697.
Andrea Venino
Ausweisung Bianchi vs. Ausweisung Venino
Nachdem die Witwe Venino im November 1697 verstarb, beschwerten sich die Heilbronner Krämer gegen den Sohn Andreas Venino. Außerdem forderten im Juni 1702 die einheimischen Krämer, dass alle "Welschen" so auch Andreas Venino ausgewiesen werden sollten. Im Jahre 1703 beriet der Heilronner Rat ob man beide italienischen Handelsleute aus der Stadt ausweisen sollte oder ob man einen „auf die Prob“ [16] in der Stadt behalten solle. Man entschied sich am 20. März 1703 dafür Andreas Venino auszuweisen. Wegen Andrea Venino hatte sich im Jahre 1698 die Stadt Dinkelsbühl mehrmals an den Heilbronner Rat gewandt. Der Grund war, dass Andreas Venino seine Schulden bei dem in Dinkelsbühl ansäsischen Handelsmann Johann Baptist Vanossi begleichen sollte. Selbst nachdem Venino durch das Stadtgericht verurteilt worden war, beglich er nicht seine Schulden bei Vanossi. Schließlich sah sich die Reichsstadt Dinkelsbühl gezwungen im März 1703 Veninos Verhaftung zu beantragen. Im September 1702 hatte ein angeblich königlicher Kurier in der Nacht die Stadt betreten wollte. Auf Befragen Veninos, gab dieser unter Eid an, dass es sich bei dem Kurier um einen mit ihm befreundeten jungen Brentano aus Heidelberg gehandelt haben soll, der Südfrüchte der Ehefrau von König Joseph I. bringen wollte. Diese befand sich beim König, der sich mit der Reichsarmee auf dem Weg an den Rhein befand.
Neckarsulm
Nachdem Andrea Venino aus Heilbronn ausgewiesen wurde, siedelte er sich 1703 in Neckarsulm an, wo er im Dezember 1703 Maria Jakobina Herold, verwitwete Stein, heiratete. [17][18][19]
Stammbaum
Carlo Venino (* 1637 in Bellagio; † 10. September 1693 in Heilbronn) ∞ Johanna Maria Juditha (* ?; † November 1697 in Heilbronn)
- Andreas Venino († ?) ∞ (Dezember 1703) Maria Jakobina Herold, verwitwete Stein
Literatur
- Thea E. Stolterfoht: Italienische Kaufleute in der Reichsstadt Heilbronn in der Frühen Neuzeit (1670–1773). In: heilbronnica 3. Beiträge zur Stadt- und Regionalgeschichte Stadtarchiv Heilbronn, Heilbronn 2006 (Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Heilbronn 17), S. 119–204, zur Geschichte der Familie Venino siehe Seite 131 bis Seite 139. (online; PDF, 627 Kb)
Einzelnachweise
- ↑ Stolterfoht, S. 132
- ↑ Stolterfoht, S. 132
- ↑ StadtA Heilbronn, Ratsprotokoll vom 21.9.1670, in dem Carlo Venino bereits als Schutzverwandter bezeichnet wurde.
- ↑ Stolterfoht, S. 132
- ↑ StadtA Heilbronn, Ratsprotokoll vom 8.1.1672
- ↑ StadtA Heilbronn, Ratsprotokoll vom 12.1.1672.
- ↑ Stolterfoht, S. 133
- ↑ StadtA Heilbronn, Ratsprotokoll u.a. vom 20.7.1686, 5.11.1695 und vom 3.10.1697, mit einem Verbot für die Witwe des Carlo Venino ausländischen Wein einzuführen.
- ↑ Julius Baum: Katalog der königlichen Altertümersammlung in Stuttgart. Band 3: Die deutschen Bildwerke des 10.-18. Jhs, Stuttgart/Berlin 1917, S. 327.
- ↑ Willi Zimmermann: Das Klarakloster – neu entdeckt und rekonstuiert. In: Willi Zimmermann, Christhard Schrenk (Hrsg.):Neue Forschungen zum Heilbronner Klarakloster. Stadtarchiv Heilbronn, Heilbronn 1993, ISBN 978-3-928990-42-4 (Kleine Schriftenreihe des Archivs der Stadt Heilbronn. Band 26), S. 7 bis 44, dort S. 34.
- ↑ Stolterfoht, S. 136
- ↑ Stolterfoht, S. 136
- ↑ Stolterfoht, S. 136
- ↑ Stolterfoht, S. 137
- ↑ Stolterfoht, S. 137
- ↑ StadtA Heilbronn, Ratsprotokoll vom 9.5.1696, 23.6.1696, 3.6.1697 und vom 12.8.1697
- ↑ StadtA Heilbronn, Ratsprotokoll vom 20.6.1702 und vom 20.3.1703
- ↑ StadtA Heilbronn, Ratsprotokoll vom 16.3.1698, 28.5.1698, 12.11.1698 und vom 10.3.1703
- ↑ StadtA Heilbronn, Ratsprotokoll vom 11.4.1703, 16.5.1703, 12.6.1703, 23.6.1703, 2.8.1703, 20.9.1703 und vom 22.9.1703