„Direkter Vorsatz“ – Versionsunterschied
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Als '''direkter Vorsatz''' (dolus directus 2. Grades) wird im [[Strafrecht]] eine Form des [[Vorsatz (Deutschland)|Tatbestandsvorsatzes]] bezeichnet. |
Als '''direkter Vorsatz''' (dolus directus 2. Grades) wird im [[Strafrecht]] eine Form des [[Vorsatz (Deutschland)|Tatbestandsvorsatzes]] bezeichnet. |
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Version vom 7. September 2012, 01:53 Uhr
Als direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) wird im Strafrecht eine Form des Tatbestandsvorsatzes bezeichnet.
Grundsätzlich besteht der Tatbestandsvorsatz immer aus einem Wissenselement und einem Willenselement. Beim direkten Vorsatz steht das Wissenselement im Vordergrund: der Täter weiß oder hält es für sicher, dass sein Handeln einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeiführt. Damit nimmt er in seinen Willen auch solche Folgen auf, die ihm an sich unerwünscht sind. Schließlich weiß er, dass es zu diesen Folgen kommen kann.
Im StGB wird der direkte Vorsatz auch als Wissentlichkeit bezeichnet.
Das für den direkten Vorsatz maßgebliche Wissenselement spielt vor allem bei der Beurteilung von Irrtümern eine wichtige Rolle. Fehlt dem Täter bei der Begehung der Tat ein bestimmtes Wissen, kann dies unter Umständen den Vorsatz insgesamt entfallen lassen und so zur Straflosigkeit führen.
Literatur
- Uwe Murmann: Grundkurs Strafrecht. Beck Verlag, München, 2011, ISBN 978-3-406-61586-3.
- Johann Wessels, Werner Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil. C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 41. Auflage, ISBN 978-3-8114-9822-8.