„Hausruhe“ – Versionsunterschied
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Bei der Ausübung des Klavierspiels ist die Nachtruhe an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 12. Oktober 1989, AZ 2/25 O 359/89). |
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Auch [[Hundegebell]] während der Ruhezeiten stellt nach § 1004 BGB eine Belastung dar (Urteil des [[Oberlandesgericht Brandenburg]], vom 11. Januar 2007, AZ 5 U 152/05). |
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Bei gelegentlichen Feiern muss die Verhältnismäßigkeit des [[Lärm]]s gewahrt bleiben ([[Oberlandesgericht Düsseldorf]], Urteil vom 15. Januar 1990, AZ 5 Ss(OWi) 475/89). |
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Version vom 3. März 2012, 20:11 Uhr
Als Hausruhe gilt die Störungsfreiheit und die Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Bewohner eines Hauses.
Im Allgemeinen ist die Hausruhe
- während der Zeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr als Mittagsruhe,
- von 22:00 bis 06:00 Uhr als Nachtruhe,
- an Sonntagen und Feiertagen
einzuhalten.
Rechtliche Situation in Deutschland
Die Mittagsruhe wurde in Deutschland aufgehoben.
Auch Hundegebell während der Ruhezeiten stellt nach § 1004 BGB eine Belastung dar, und setzte eine Grenze für den Zeitraum von 22:00 bis 7:00 Uhr (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11. Januar 2007, AZ 5 U 152/05).
Bei der Ausübung des Klavierspiels ist die Nachtruhe an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 12. Oktober 1989, AZ 2/25 O 359/89).
Bei gelegentlichen Feiern muss die Verhältnismäßigkeit des Lärms gewahrt bleiben (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1990, AZ 5 Ss(OWi) 475/89).