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„Hausruhe“ – Versionsunterschied

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Die Mittagsruhe wurde in Deutschland aufgehoben.
Die Mittagsruhe wurde in Deutschland aufgehoben.


Bei gelegentlichen Feiern muss die Verhältnismäßigkeit des [[Lärm]]s gewahrt bleiben (Urteil des [[Oberlandesgericht Düsseldorf]] vom 15. Januar 1990, AZ 5 Ss(OWi) 475/89).
Auch [[Hundegebell]] während der Ruhezeiten stellt nach § 1004 BGB eine Belastung dar, und setzte eine Grenze für den Zeitraum von 22:00 bis 7:00 Uhr ([[Oberlandesgericht Brandenburg]], Urteil vom 11. Januar 2007, AZ 5 U 152/05).


Bei der Ausübung des Klavierspiels ist die Nachtruhe an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 12. Oktober 1989, AZ 2/25 O 359/89).
Auch [[Hundegebell]] während der Ruhezeiten stellt nach § 1004 BGB eine Belastung dar (Urteil des [[Oberlandesgericht Brandenburg]], vom 11. Januar 2007, AZ 5 U 152/05).

Bei gelegentlichen Feiern muss die Verhältnismäßigkeit des [[Lärm]]s gewahrt bleiben ([[Oberlandesgericht Düsseldorf]], Urteil vom 15. Januar 1990, AZ 5 Ss(OWi) 475/89).


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Version vom 3. März 2012, 20:11 Uhr

Als Hausruhe gilt die Störungsfreiheit und die Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Bewohner eines Hauses.

Im Allgemeinen ist die Hausruhe

einzuhalten.

Rechtliche Situation in Deutschland

Die Mittagsruhe wurde in Deutschland aufgehoben.

Auch Hundegebell während der Ruhezeiten stellt nach § 1004 BGB eine Belastung dar, und setzte eine Grenze für den Zeitraum von 22:00 bis 7:00 Uhr (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11. Januar 2007, AZ 5 U 152/05).

Bei der Ausübung des Klavierspiels ist die Nachtruhe an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 12. Oktober 1989, AZ 2/25 O 359/89).

Bei gelegentlichen Feiern muss die Verhältnismäßigkeit des Lärms gewahrt bleiben (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1990, AZ 5 Ss(OWi) 475/89).