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„EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ – Versionsunterschied

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Der '''EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen''' (auch EU-[[Rahmenbeschluss]] 2005/214/JI) regelt in den [[Mitgliedstaat|Ländern]] der [[Europäische Union|Europäischen Union]] die gegenseitige Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung von [[Geldstrafe]]n und [[Geldbuße]]n durch eine natürliche oder juristische Person für schwere Straftaten (z.&nbsp;B. schwere Körperverletzung, Betrug, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Sachbeschädigung und Diebstahl) und Verwaltungsübertretungen ([[Ordnungswidrigkeit]]en). Der Beschluss wurde am 24. Februar 2005 gefasst und trat am 22. März 2005 in Kraft.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:076:0016:0030:DE:PDF ''Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen'', EU-Amtsblatt (L 76/16)] (PDF)</ref>
Der '''EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen''' (auch EU-[[Rahmenbeschluss]] 2005/214/JI) regelt in den [[Mitgliedstaat|Ländern]] der [[Europäische Union|Europäischen Union]] die gegenseitige Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung von [[Geldstrafe]]n und [[Geldbuße]]n durch eine natürliche oder juristische Person für schwere Straftaten (z.&nbsp;B. schwere Körperverletzung, Betrug, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Sachbeschädigung und Diebstahl) und Verwaltungsübertretungen ([[Ordnungswidrigkeit]]en). Der Beschluss wurde am 24. Februar 2005 gefasst und trat am 22. März 2005 in Kraft.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:076:0016:0030:DE:PDF ''Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen'', EU-Amtsblatt (L 76/16)] (PDF)</ref>
Ziel des Rahmenbeschlusses war es, dass alle Mitgliedstaaten die notwendigen Regelungen bis zum 22. März 2007 erlassen haben. Im Ergebnis ist die Umsetzung bis heute noch nicht in allen Mitgliedsstaaten erfolgt. Der Rahmenbeschluss wurde für Deutschland mit Wirkung ab dem 28.10.2010 umgesetzt (s.u.). Österreich hatte den Rahmenbeschluss bereits 2008 umgesetzt.<ref>[http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st07/st07026.de08.pdf Notifizierung]</ref>
Ziel des Rahmenbeschlusses war es, dass alle Mitgliedstaaten die notwendigen Regelungen bis zum 22. März 2007 erlassen haben. Im Ergebnis ist die Umsetzung bis heute noch nicht in allen Mitgliedsstaaten erfolgt. Der Rahmenbeschluss wurde für Deutschland mit Wirkung ab dem 28.10.2010 umgesetzt<ref name="ger01"/><ref name="ger02" />. Österreich hatte den Rahmenbeschluss bereits 2008 umgesetzt.<ref>[http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st07/st07026.de08.pdf Notifizierung]</ref>


== Verstöße im nichtdeutschen Straßenverkehr ==
== Verstöße im nichtdeutschen Straßenverkehr ==
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Bei der Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide helfen deutsche Behörden und Gerichte 2009 nicht. Ausnahmen bilden Länder mit bilateralen Vollstreckungsabkommen. Deutschland hatte solche Abkommen mit [[Österreich]] (1988<ref>[http://www.ropf.bayern.de/leistungen/ausland/info/amtshilfe/oesterreich.pdf ''Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen'' vom 31. Mai 1988] (PDF)</ref>), den [[Niederlande]]n (1997) und der [[Schweiz]] (1999) geschlossen. Soweit diese bilateralen Abkommen mit Mitgliedsstaaten der EU geschlossen wurden, sind diese seit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch Deutschland obsolet geworden.
Bei der Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide helfen deutsche Behörden und Gerichte 2009 nicht. Ausnahmen bilden Länder mit bilateralen Vollstreckungsabkommen. Deutschland hatte solche Abkommen mit [[Österreich]] (1988<ref>[http://www.ropf.bayern.de/leistungen/ausland/info/amtshilfe/oesterreich.pdf ''Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen'' vom 31. Mai 1988] (PDF)</ref>), den [[Niederlande]]n (1997) und der [[Schweiz]] (1999) geschlossen. Soweit diese bilateralen Abkommen mit Mitgliedsstaaten der EU geschlossen wurden, sind diese seit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch Deutschland obsolet geworden.


== Ergänzung: Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide im Ausland ==
== Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide ==
{{Belege}}
Nach allgemeiner juristischer Meinung können im [[Ausland|Aus-]] beziehungsweise im Tatortland auch im Nachgang, unter Umständen nach Jahren, Geldbußen und andere Sanktionen noch vollstreckt werden. Das kann während der Wiedereinreise oder einer Verkehrskontrolle sein.
Im [[Ausland|Aus-]] beziehungsweise Tatortland kann es auch im Nachgang, unter Umständen nach Jahren, zu einer Vollstreckung der Geldbuße kommen. Das kann während der Wiedereinreise oder einer Verkehrskontrolle sein.


== Umsetzung ==
== Umsetzung ==
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* Belgien (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)
* Belgien (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)
* Dänemark
* Dänemark
* Deutschland (In Kraft getreten am 28.10.2010)<ref>Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. I 2010, S.1408) (EuGeldG); mit Einfügung der §§ 86-87p in das [[Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen]] (IRG)</ref> <ref>[http://www.bmj.bund.de/enid/6b21dad8c817f588ac0f5dd9c3f7d06f,411d78706d635f6964092d0937333533093a0979656172092d0932303130093a096d6f6e7468092d093130093a095f7472636964092d0937333533/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Pressemitteilung des [[BMJ]] vom 27.10.2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG]</ref>
* Deutschland (In Kraft getreten am 28.10.2010)<ref name="ger01">Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. I 2010, S.1408) (EuGeldG); mit Einfügung der §§ 86-87p in das [[Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen]] (IRG)</ref> <ref name="ger02">[http://www.bmj.bund.de/enid/6b21dad8c817f588ac0f5dd9c3f7d06f,411d78706d635f6964092d0937333533093a0979656172092d0932303130093a096d6f6e7468092d093130093a095f7472636964092d0937333533/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Pressemitteilung des [[BMJ]] vom 27.10.2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG]</ref>
* Estland
* Estland
* Finnland
* Finnland

Version vom 23. November 2010, 12:37 Uhr

Der EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (auch EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI) regelt in den Ländern der Europäischen Union die gegenseitige Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung von Geldstrafen und Geldbußen durch eine natürliche oder juristische Person für schwere Straftaten (z. B. schwere Körperverletzung, Betrug, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Sachbeschädigung und Diebstahl) und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten). Der Beschluss wurde am 24. Februar 2005 gefasst und trat am 22. März 2005 in Kraft.[1] Ziel des Rahmenbeschlusses war es, dass alle Mitgliedstaaten die notwendigen Regelungen bis zum 22. März 2007 erlassen haben. Im Ergebnis ist die Umsetzung bis heute noch nicht in allen Mitgliedsstaaten erfolgt. Der Rahmenbeschluss wurde für Deutschland mit Wirkung ab dem 28.10.2010 umgesetzt[2][3]. Österreich hatte den Rahmenbeschluss bereits 2008 umgesetzt.[4]

Verstöße im nichtdeutschen Straßenverkehr

Unter den Beschluss fallen u. a. sämtliche Verstöße gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften mit Geldbußen ab 70 Euro.

Bilaterale Vollstreckungsabkommen Deutschlands

Bei der Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide helfen deutsche Behörden und Gerichte 2009 nicht. Ausnahmen bilden Länder mit bilateralen Vollstreckungsabkommen. Deutschland hatte solche Abkommen mit Österreich (1988[5]), den Niederlanden (1997) und der Schweiz (1999) geschlossen. Soweit diese bilateralen Abkommen mit Mitgliedsstaaten der EU geschlossen wurden, sind diese seit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch Deutschland obsolet geworden.

Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide

Im Aus- beziehungsweise Tatortland kann es auch im Nachgang, unter Umständen nach Jahren, zu einer Vollstreckung der Geldbuße kommen. Das kann während der Wiedereinreise oder einer Verkehrskontrolle sein.

Umsetzung

Bislang haben folgende Länder den Rahmenbeschluss umgesetzt bzw. den Umsetzungsprozess eingeleitet:

  • Belgien (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)
  • Dänemark
  • Deutschland (In Kraft getreten am 28.10.2010)[2] [3]
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Italien (Gesetzgebungsverfahren noch 2009 eingeleitet)
  • Lettland
  • Litauen
  • Niederlande
  • Österreich
  • Rumänien
  • Schweden (Gesetzgebungsverfahren noch 2009 eingeleitet)
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich
  • Zypern


Quellen

  1. Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, EU-Amtsblatt (L 76/16) (PDF)
  2. a b Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. I 2010, S.1408) (EuGeldG); mit Einfügung der §§ 86-87p in das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
  3. a b Pressemitteilung des BMJ vom 27.10.2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG
  4. Notifizierung
  5. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (PDF)



Literatur

  • Karitzky, Holger / Wannek, Felicitas, Die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, NJW 47/2010, 3393
  • Krumm / Lempp / Trautmann, Das neue Geldsanktionengesetz (EuGeldG). Handkommentar, 1. Auflage, Baden-Baden, Nomos-Verlag, ISBN 978-3-8329-5697-4