„Parteienprivileg“ – Versionsunterschied
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Das '''Parteienprivileg''' ist eine hervorgehobene gesellschaftliche Stellung von [[politische Partei]]en in der Bundesrepublik Deutschland, welche die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] {{Art.|21|gg|juris}}, Abs. 1, verankert. Für diese Privileg wird den Parteien die Pflicht zur Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel auferlegt, um den Prozess der Willensbildung transparent zu gestalten. |
Das '''Parteienprivileg''' ist eine hervorgehobene gesellschaftliche Stellung von [[politische Partei]]en in der Bundesrepublik Deutschland, welche die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] {{Art.|21|gg|juris}}, Abs. 1, verankert. Für diese Privileg wird den Parteien die Pflicht zur Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel auferlegt, um den Prozess der Willensbildung transparent zu gestalten. |
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Des Weiteren ist festgelegt, dass die [[verfassungswidrig|Verfassungswidrigkeit]] von Parteien nach {{Art.|21|gg|juris}}, Abs. 2, nur dann gegeben ist, wenn Parteien {{"|nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die [[freiheitliche demokratische Grundordnung]] zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden}}. Parteien können nur vom [[Bundesverfassungsgericht]] verboten werden (''siehe:'' [[Parteiverbot]]). |
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Die Parteien haben damit einen weitergehenden Schutz als normale [[Verein]]e, die als verfassungswidrige Vereinigungen von dem zuständigen [[Innenminister]] des Bundes und der Länder nach Art. 9, Abs. 2 GG verboten werden können. |
Die Parteien haben damit einen weitergehenden Schutz als normale [[Verein]]e, die als verfassungswidrige Vereinigungen von dem zuständigen [[Innenminister]] des Bundes und der Länder nach Art. 9, Abs. 2 GG verboten werden können. |
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Version vom 29. August 2010, 20:57 Uhr
Das Parteienprivileg ist eine hervorgehobene gesellschaftliche Stellung von politische Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, welche die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes im Grundgesetz Art. 21, Abs. 1, verankert. Für diese Privileg wird den Parteien die Pflicht zur Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel auferlegt, um den Prozess der Willensbildung transparent zu gestalten.
Des Weiteren ist festgelegt, dass die Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Art. 21, Abs. 2, nur dann gegeben ist, wenn Parteien „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Parteien können nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden (siehe: Parteiverbot).
Die Parteien haben damit einen weitergehenden Schutz als normale Vereine, die als verfassungswidrige Vereinigungen von dem zuständigen Innenminister des Bundes und der Länder nach Art. 9, Abs. 2 GG verboten werden können.
Das Parteienprivileg ist Teil der streitbaren Demokratie, die eine Konsequenz aus dem Niedergang der Weimarer Republik darstellt und den Bestand der Demokratie in Deutschland sichern soll.