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„Lex causae“ – Versionsunterschied

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Als '''lex causae''' (lat. in etwa ''Recht der Sache'') bezeichnet man im [[Internationales Privatrecht|Internationalen Privatrecht]] das in materieller Hinsicht auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwendende Recht. Aus der Sicht eines Gerichts kann sich damit in der Sache auch die Notwendigkeit ergeben, ausländisches Recht auf die Lösung eines Rechtsfalles anzuwenden.
Als '''lex causae''' (lat. in etwa ''Recht der Sache'') bezeichnet man im [[Internationales Privatrecht|Internationalen Privatrecht]] das in materieller Hinsicht auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwendende Recht. Aus der Sicht eines Gerichts kann sich damit in der Sache auch die Notwendigkeit ergeben, ausländisches Recht auf die Lösung eines Rechtsfalles anzuwenden.



Version vom 31. Januar 2010, 13:59 Uhr

Als lex causae (lat. in etwa Recht der Sache) bezeichnet man im Internationalen Privatrecht das in materieller Hinsicht auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwendende Recht. Aus der Sicht eines Gerichts kann sich damit in der Sache auch die Notwendigkeit ergeben, ausländisches Recht auf die Lösung eines Rechtsfalles anzuwenden.

Im Unterschied dazu richten sich die Fragen des Verfahrensrechts im Grundsatz nach dem im Staate des angerufenen Gerichts maßgeblichen Prozessrecht, der lex fori (lat. in etwa Recht des Gerichtsortes). Freilich bestehen Ausnahmen wie etwa im Beweisrecht, welches sich ebenfalls weitgehend nach der lex causae richten kann.

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