„Hinterbliebener“ – Versionsunterschied
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⚫ | Als '''Hinterbliebener''' wird im juristischen Sprachgebrauch des [[SGB VI]] der ehemalige [[Ehegatte]] oder eingetragene [[Lebenspartner]] eines Verstorbenen bezeichnet. Der Begriff geht somit über den des [[Witwer]]s oder der [[Witwe]] hinaus. In der üblichen Verwendung der deutschen Sprache werden auch sonstige, mit dem Verstorbenen eng verwandte Personen als Hinterbliebene bezeichnet. |
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Im Bereich der [[Hinterbliebenenrente]] (Witwen- und [[Waisenrente]]) ist der Kreis der durch [[Eheschließung]] oder Lebenspartnerschaft oder enge Bluts[[verwandtschaft]] verbundenen Personen noch um eine soziale Beziehung im Bereich der Waisenrente erweitert. So ist es möglich, dass außer eigenen (in der Regel minderjährigen) Kindern auch [[Stiefkind]]er und [[Enkel]]kinder oder [[Pflegekind]]er Waisenrente beziehen können. Voraussetzung: das genannte Kind muss in den [[Hausstand|Haushalt]] des Verstorbenen dauerhaft aufgenommen worden sein (und beim Stiefkind muss der Verstorbene außerdem für den überwiegenden [[Unterhalt]] gesorgt haben). |
Im Bereich der [[Hinterbliebenenrente]] (Witwen- und [[Waisenrente]]) ist der Kreis der durch [[Eheschließung]] oder Lebenspartnerschaft oder enge Bluts[[verwandtschaft]] verbundenen Personen noch um eine soziale Beziehung im Bereich der Waisenrente erweitert. So ist es möglich, dass außer eigenen (in der Regel minderjährigen) Kindern auch [[Stiefkind]]er und [[Enkel]]kinder oder [[Pflegekind]]er Waisenrente beziehen können. Voraussetzung: das genannte Kind muss in den [[Hausstand|Haushalt]] des Verstorbenen dauerhaft aufgenommen worden sein (und beim Stiefkind muss der Verstorbene außerdem für den überwiegenden [[Unterhalt]] gesorgt haben). |
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Version vom 12. November 2008, 20:31 Uhr
Als Hinterbliebener wird im juristischen Sprachgebrauch des SGB VI der ehemalige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines Verstorbenen bezeichnet. Der Begriff geht somit über den des Witwers oder der Witwe hinaus. In der üblichen Verwendung der deutschen Sprache werden auch sonstige, mit dem Verstorbenen eng verwandte Personen als Hinterbliebene bezeichnet.
Im Bereich der Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente) ist der Kreis der durch Eheschließung oder Lebenspartnerschaft oder enge Blutsverwandtschaft verbundenen Personen noch um eine soziale Beziehung im Bereich der Waisenrente erweitert. So ist es möglich, dass außer eigenen (in der Regel minderjährigen) Kindern auch Stiefkinder und Enkelkinder oder Pflegekinder Waisenrente beziehen können. Voraussetzung: das genannte Kind muss in den Haushalt des Verstorbenen dauerhaft aufgenommen worden sein (und beim Stiefkind muss der Verstorbene außerdem für den überwiegenden Unterhalt gesorgt haben).