„Entbündelung“ – Versionsunterschied
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'''Entbündelung''' ist in der [[Telekommunikation]] die Vorgabe für [[Netzbetreiber]] mit beträchtlicher Marktmacht bei der [[Teilnehmeranschlussleitung]], die Anschlussleistung und die Verbindungsleistung zu entkoppeln und die Anschlussleistung getrennt ("entbündelt") anzubieten. Die Wettbewerber (alternativen Netzbetreiber) ohne eigene Leitung zum [[Teilnehmer (Kommunikationssystem)|Teilnehmer]] sollen damit die Möglichkeit haben, Anschlüsse vom Netzbetreiber zum Wiederverkauf (''Resale'') an den Endkunden zu erhalten. |
'''Entbündelung''' ist in der [[Telekommunikation]] die Vorgabe für [[Netzbetreiber]] mit beträchtlicher Marktmacht bei der [[Teilnehmeranschlussleitung]], die Anschlussleistung und die Verbindungsleistung zu entkoppeln und die Anschlussleistung getrennt ("entbündelt") anzubieten. Die Wettbewerber (alternativen Netzbetreiber) ohne eigene Leitung zum [[Teilnehmer (Kommunikationssystem)|Teilnehmer]] sollen damit die Möglichkeit haben, Anschlüsse vom Netzbetreiber zum Wiederverkauf (''Resale'') an den Endkunden zu erhalten.<br> |
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In Deutschland ist die Entbündelung im [[Telekommunikationsgesetz]] (TKG) §84 festgelegt. Für Anschlüsse der [[Deutsche Telekom AG|Deutschen Telekom]] ist die Entbündelung durch die [[Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post]] seit [[1998]] regulatorisch vorgegeben und mit Urteil des [[Bundesgerichtshof]]es im April [[2001]] bestätigt. |
In Deutschland ist die Entbündelung im [[Telekommunikationsgesetz]] (TKG) §84 festgelegt. Für Anschlüsse der [[Deutsche Telekom AG|Deutschen Telekom]] ist die Entbündelung durch die [[Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post]] seit [[1998]] regulatorisch vorgegeben und mit Urteil des [[Bundesgerichtshof]]es im April [[2001]] bestätigt. |
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Version vom 27. Januar 2006, 23:06 Uhr
Entbündelung ist in der Telekommunikation die Vorgabe für Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Teilnehmeranschlussleitung, die Anschlussleistung und die Verbindungsleistung zu entkoppeln und die Anschlussleistung getrennt ("entbündelt") anzubieten. Die Wettbewerber (alternativen Netzbetreiber) ohne eigene Leitung zum Teilnehmer sollen damit die Möglichkeit haben, Anschlüsse vom Netzbetreiber zum Wiederverkauf (Resale) an den Endkunden zu erhalten.
In Deutschland ist die Entbündelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) §84 festgelegt. Für Anschlüsse der Deutschen Telekom ist die Entbündelung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post seit 1998 regulatorisch vorgegeben und mit Urteil des Bundesgerichtshofes im April 2001 bestätigt.
Siehe auch: Line-Sharing