Zum Inhalt springen

„Entbündelung“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Fink (Diskussion | Beiträge)
siehe Diskussion
Zeile 1: Zeile 1:
'''Entbündelung''' ist in der [[Telekommunikation]] die Vorgabe für [[Netzbetreiber]] mit beträchtlicher Marktmacht bei der [[Teilnehmeranschlussleitung]], die Anschlussleistung und die Verbindungsleistung zu entkoppeln und die Anschlussleistung getrennt ("entbündelt") anzubieten. Die Wettbewerber (alternativen Netzbetreiber) ohne eigene Leitung zum [[Teilnehmer (Kommunikationssystem)|Teilnehmer]] sollen damit die Möglichkeit haben, Anschlüsse vom Netzbetreiber zum Wiederverkauf (''Resale'') an den Endkunden zu erhalten. Heutzutage versteht man unter dem Begriff jedoch zunehemend eine strikte Trennung von Telefon- und DSL-Anschluss. Ein breitbandiger Internetzugang wie DSL kann nämlich einen Telefonanschluss komplett ersetzen, wodurch die monatlichen Kosten für den Telefonanschluss eingespart werden können. Die Bundesnetzagentur muss darüber entscheiden, ob die Deutsche Telekom gesetzlich gezwungen werden kann, die bisherige Praxis der obligatorischen Bündelung von Telefon und DSL
'''Entbündelung''' ist in der [[Telekommunikation]] die Vorgabe für [[Netzbetreiber]] mit beträchtlicher Marktmacht bei der [[Teilnehmeranschlussleitung]], die Anschlussleistung und die Verbindungsleistung zu entkoppeln und die Anschlussleistung getrennt ("entbündelt") anzubieten. Die Wettbewerber (alternativen Netzbetreiber) ohne eigene Leitung zum [[Teilnehmer (Kommunikationssystem)|Teilnehmer]] sollen damit die Möglichkeit haben, Anschlüsse vom Netzbetreiber zum Wiederverkauf (''Resale'') an den Endkunden zu erhalten.<br>
aufzugeben.

In Deutschland ist die Entbündelung im [[Telekommunikationsgesetz]] (TKG) §84 festgelegt. Für Anschlüsse der [[Deutsche Telekom AG|Deutschen Telekom]] ist die Entbündelung durch die [[Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post]] seit [[1998]] regulatorisch vorgegeben und mit Urteil des [[Bundesgerichtshof]]es im April [[2001]] bestätigt.
In Deutschland ist die Entbündelung im [[Telekommunikationsgesetz]] (TKG) §84 festgelegt. Für Anschlüsse der [[Deutsche Telekom AG|Deutschen Telekom]] ist die Entbündelung durch die [[Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post]] seit [[1998]] regulatorisch vorgegeben und mit Urteil des [[Bundesgerichtshof]]es im April [[2001]] bestätigt.



Version vom 27. Januar 2006, 23:06 Uhr

Entbündelung ist in der Telekommunikation die Vorgabe für Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Teilnehmeranschlussleitung, die Anschlussleistung und die Verbindungsleistung zu entkoppeln und die Anschlussleistung getrennt ("entbündelt") anzubieten. Die Wettbewerber (alternativen Netzbetreiber) ohne eigene Leitung zum Teilnehmer sollen damit die Möglichkeit haben, Anschlüsse vom Netzbetreiber zum Wiederverkauf (Resale) an den Endkunden zu erhalten.
In Deutschland ist die Entbündelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) §84 festgelegt. Für Anschlüsse der Deutschen Telekom ist die Entbündelung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post seit 1998 regulatorisch vorgegeben und mit Urteil des Bundesgerichtshofes im April 2001 bestätigt.

Siehe auch: Line-Sharing