„Eidgenössische Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)»“ – Versionsunterschied
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Dieser Wortlaut der dem Volk zur Abstimmung am 28. Februar 2016 unterbreiteten Initiative weicht dem vom Initiativkomittee eingereichten Initiativtext in einem Satz ab. Dieser Satz (ursprünglich der zweite Satz des Art 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV des Initiativtextes) definierte abschliessend, was als zwingendes Völkerrecht zu betrachten sei. (Dessen Verletzung alleine eine Ausweisung verhindert - eine Verletzung des nicht zwingenden Völkerrechts verhindert gemäss |
Dieser Wortlaut der dem Volk zur Abstimmung am 28. Februar 2016 unterbreiteten Initiative weicht dem vom Initiativkomittee eingereichten Initiativtext in einem Satz ab. Dieser Satz (ursprünglich der zweite Satz des Art 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV des Initiativtextes) definierte abschliessend, was als zwingendes Völkerrecht zu betrachten sei. (Dessen Verletzung alleine eine Ausweisung verhindert - eine Verletzung des nicht zwingenden Völkerrechts verhindert gemäss des ersten Satzes des Art 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV der Initiative eine Ausweisung nicht.) |
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Version vom 4. November 2015, 01:03 Uhr
Die eidgenössische Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)» ist eine Volksinitiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP), über die am 28. Februar 2016 abgestimmt wird.
Sie beabsichtigt, die wort- und sinngetreue Umsetzung der in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 angenommenen Ausschaffungsinitiative zu erzwingen. Nach Meinung der SVP erfüllt die vom Schweizer Parlament verabschiedete Umsetzungsvorlage der Ausschaffungsinitiative diese Anforderung nicht, vor allem wegen der vorgesehenen sog. «Härtefallklausel», nach der das Gericht in Einzelfällen auf eine Ausschaffung des kriminellen Ausländers verzichten kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde.
Initiative
Absicht
Gemäss der Schweizerischen Volkspartei (SVP), der Urheberin der Initiative, zeigen die parlamentarischen Beratungen zur Umsetzung der «Ausschaffungsinitiative» sowie die vorgezogene Gerichtspraxis, dass die am 28. November 2010 per Volksabstimmung angenommene «Ausschaffungsinitiative» der SVP nicht umgesetzt wird. Dabei werde jeweils auf völkerrechtliche Bestimmungen verwiesen, welche Priorität hätten und wichtiger seien. In der Schlussbestimmung vom 20. März 2015[1] habe das Parlament denn auch eine Umsetzungsvorlage[2] verabschiedet, welche sich an einem in der selben Volksabstimmung vom 28. November 2010 abgelehnten Gegenentwurf des Parlaments orientiere.
Eine Parlamentsmehrheit aus Mitte-Links habe – gegen den Willen der SVP – in die Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative die sogenannte «Härtefallklausel» eingebaut. Hiernach kann das Gericht bei der «obligatorischen Landesverweisung» – welche schwere Vergehen und Verbrechen umfasst – von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen; dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Bei anderen Vergehen und Verbrechen soll das Gericht berechtigt sein, einen Landesverweis auszusprechen.
Für die SVP hat diese Umsetzung inhaltlich nicht mehr viel mit dem Gedanken der «Ausschaffungsinitiative» zu tun, da das Gericht in jedem Fall eine Begründung, um von einem Landesverweis abzusehen, finde. Deshalb brauche es die Durchsetzungsinitiative, um die wort- und sinngetreue Umsetzung der Ausschaffungsinitiative zu erwzingen.[3]
Einreichung und Zustandekommen
Die Initiative wurde am 28. Dezember 2012 mit 155 788 gültigen Stimmen eingereicht.[4]
Inhalt und Wortlaut
Die Volksinitiative hat folgenden Wortlaut:[5]
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1991 werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 9 (neu)
9. Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)
1 Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
- Landesverweisung
- Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:
- vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);
- schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
- Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
- qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
- Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);
- Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
- sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
- Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b-264j StGB);
- Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG).
- Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:
- einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
- Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
- qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);
- Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);
- sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);
- Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
- Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);
- öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);
- falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);
- vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005;
- Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.
- Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.
- Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.
- Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.
- Ausreisefrist und Einreiseverbot
- Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.
- Bei einer Verurteilung nach Ziffer I.1 ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.
- Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.
- Vollzug
- Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.
- Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.
- Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
- Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig.
- Verhältnis zum Völkerrecht
- Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor.
- Sozialmissbrauch
- Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
2 Absatz 1 ist direkt anwendbar.
Teilungültigerklärung durch Bundesversammlung
Dieser Wortlaut der dem Volk zur Abstimmung am 28. Februar 2016 unterbreiteten Initiative weicht dem vom Initiativkomittee eingereichten Initiativtext in einem Satz ab. Dieser Satz (ursprünglich der zweite Satz des Art 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV des Initiativtextes) definierte abschliessend, was als zwingendes Völkerrecht zu betrachten sei. (Dessen Verletzung alleine eine Ausweisung verhindert - eine Verletzung des nicht zwingenden Völkerrechts verhindert gemäss des ersten Satzes des Art 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV der Initiative eine Ausweisung nicht.)
Der gestrichene Satz lautete wie folgt:
- «Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen».
Das Initiativkommittee hatte diesen Satz in die Initiative aufgenommen, um das nicht-zwingende Völkerrecht vom zwingenden abzugrenzen[6], für das es keine universal akzeptierte formelle Definition gibt[7][8][9].
Die Bundesversammlung beschloss in ihrer Beratung zur Initiative am 20. März 2015 jedoch, dass dieser Satz ungültig sei und deshalb nicht zur Abstimmung am 28. Februar 2016 unterbreitet wird.[10]
Zuvor hatte der der Bundesrat, wie auch die Mehrheit der Kommission des Nationalrats, "in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips" die Ungültigkeitserklärung des Satzes beantragt, weil er "in der Definition des zwingenden Völkerrechts einen Verstoss gegen Artikel 139 Absatz 3 [der Bundesverfassung] sieht".[11] (Der besagte Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung verlangt, dass die Bundesversammlung eine Volksinitiative für ungültig erklären muss, wenn die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt werden.[12]) In der Tat sei nämlich die Definition des zwingenden Völkerrechts in der Initiative enger als die völkerrechtliche Definition der internationalen Staatengemeinschaft und die entsprechende Praxis der schweizerischen Behörden. Nicht aufgeführt seien die Garantien der EMRK und des Uno-Paktes II, sowie das humanitäre Kriegsvölkerrecht. Zudem sei die Definition des Non-Refoulement-Gebots (welches in Artikel 25 der Bundesverfassung enthalten ist) in der Initiative enger ausgelegt als in derjenigen des zwingenden Völkerrechts. Die Initiative verwende die Formulierung "das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen". Die völkerrechtliche Definition des zwingenden Völkerrechts definiere aber das Non-Refoulement-Prinzip auch so, dass eine Rückschiebung dann nicht möglich ist, wenn eine "andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung" droht.[11][13]
Volksabstimmung
Die Schweizer Stimmberechtigten werden am 28. Februar 2016 über die Initiative abstimmen.[14]
Weblinks
- Website des Initiativkommittees
- Chronologie der Initiative, Website der Schweizerischen Bundeskanzlei
Einzelnachweise
- ↑ [1]
- ↑ [2]
- ↑ SVP-Editorial von Nationalrätin Andrea Geissbühler vom 9. Juli 2015, gesichtet am 12. Oktober 2015 auf der Website des Initiativkommittees.
- ↑ Amtliches Bulletin der Wortprotokolle von National- und Ständerat zur elften Sitzung des Ständerats der Wintersession 2014 vom 10. Dezember 2014.
- ↑ Wortlaut der Volksinitiative (Website der Bundeskanzlei)
- ↑ Aussage von SVP-Nationalrat Gregor Rutz im 20 Minuten vom 20. November 2013
- ↑ Aussage von Völkerrechts-Professor Sebastian Heselhaus von der Universität Luzern im 20 Minuten vom 20. November 2013
- ↑ Artikel Eine famose Farce in der Weltwoche 48/2013
- ↑ Botschaft des Bundesrats zur Durchsetzungsinitiative, Seite 10 (9468) ("Eine autoritative Auflistung des zwingenden Völkerrechts existiert [...] nicht [...]")
- ↑ Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)» vom 20. März 2015
- ↑ a b Wortprotokoll der sechzehnten Sitzung des Nationalrats der Frühjahrssession 2014 vom 20.3.2014 , veröffentlicht im Amtlichen Bulletin der Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat
- ↑ Wortlaut des Artikels 139 Absatz 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, systematische Sammlung des Bundesrechts
- ↑ Wortprotokoll der elften Sitzung des Ständerats der Wintersession 2014 vom 10.12.2014, veröffentlicht im Amtlichen Bulletin der Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat
- ↑ Medienmitteilung der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015.