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„ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ – Versionsunterschied

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Die '''Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland''' (GEZ) ist die gemeinsame Gebühren- und Teilnehmerverwaltung der [[Öffentlich-rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt]]en mit Sitz in [[Köln]]. Sie zieht die im [[Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag]] festgesetzten [[Rundfunkgebühr]]en für [[Rundfunkempfangsgerät]]e (Radios, Fernseher und [[Neuartige Rundfunkempfangsgeräte|neuartige Rundfunkempfangsgeräte]]) von den Rundfunkteilnehmern ein.
{{Infobox Unternehmen
|Logo = ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Logo 2017.svg
|Unternehmensform = öffentlich-rechtliche, nicht [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|rechtsfähige]] [[Gemeinschaftseinrichtung]]<ref>[https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html Impressum ''rundfunkbeitrag.de'']</ref>
|ISIN =
|Gründungsdatum = 2013
|Auflösungsdatum =
|Auflösungsgrund =
|Sitz = [[Köln]]
|Leitung = Michael Krüßel (Geschäftsführer)<ref>[https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html Beitragsservice], Webseite des Beitragsservice, abgerufen am 4. September 2021</ref>
|Mitarbeiterzahl = 931 <small>(2022)</small><ref name="GB2022_S39">{{cite web |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |website=www.rundfunkbeitrag.de |format=PDF; 464&nbsp;KB |title=Jahresbericht 2022 |page=39 |language=de |author=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice}}</ref>
|Umsatz = 8,57 Mrd. Euro <small>(2022)</small><ref name="GB2022_S10">{{cite web |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |website=www.rundfunkbeitrag.de |format=PDF; 464&nbsp;KB |title=Jahresbericht 2022 |page=10 |language=de |author=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice}}</ref>
|Branche = [[Inkasso]]
|Homepage = [https://www.rundfunkbeitrag.de/ rundfunkbeitrag.de]
|Stand = 2022-12-31
}}
[[Datei:Bürogebäude des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice-7289.jpg|mini|Zentrale in Köln]]
Der '''ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice''' ist eine vom [[Zweites Deutsches Fernsehen|Zweiten Deutschen Fernsehen]] (ZDF), dem [[Deutschlandradio]] und den neun [[öffentlich-rechtlich]]en [[Landesrundfunkanstalt]]en der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam betriebene und nicht [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|rechtsfähige]] Gemeinschaftseinrichtung. Sie zieht seit dem 1.&nbsp;Januar 2013 den [[Rundfunkbeitrag]] ein. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in [[Köln]].

Sie ging aus der '''Gebühreneinzugszentrale''' ('''GEZ''') hervor, die bis zum 31. Dezember 2012 bestand. Die GEZ zog von 1976 bis 2012 die [[Rundfunkgebühr#Deutschland|Rundfunkgebühren]] ein. Diese [[Abgabe]]n entsprachen dem Finanzierungsmodell des [[öffentlich-rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtlichen Rundfunks]] und waren im [[Rundfunkstaatsvertrag]] der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] festgelegt.

Der Beitragsservice leitet die eingezogenen Gelder an die Landesrundfunkanstalten der [[ARD]], an das ZDF, an das Deutschlandradio sowie an die 14 für die Aufsicht des [[Privatrechtlicher Rundfunk|privaten Rundfunks]] zuständigen [[Landesmedienanstalt]]en weiter.

2015 zog er von 44,661 Millionen Konten über 8,1 Milliarden Euro ein.<ref>[[Michael Hanfeld]]: [https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-bringt-2015-rund-8-1-mrd-euro-ein-14287603.html ''8.131.285.001,97 Euro.''] In: ''FAZ.net''</ref> Er tätigte rund 25,5 Millionen Mahnmaßnahmen<ref>{{Webarchiv|text=''Jahresbericht 2015, S. 32.'' |url=http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2097/Jahresbericht_2015.pdf |wayback=20160615044455}} In: ''rundfunkbeitrag.de''</ref> und rund 720.000 [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungen]].<ref>{{Webarchiv|text=''Jahresbericht 2015, S. 33.'' |url=http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2097/Jahresbericht_2015.pdf |wayback=20160615044455}} In: ''rundfunkbeitrag.de''</ref> 2022 zog er von 45,957 Millionen Konten über 8,5 Milliarden Euro ein.<ref name="GB2022_P7">{{cite web |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |website=www.rundfunkbeitrag.de |format=PDF; 464&nbsp;KB |title=Jahresbericht 2022 |page=7f. |language=de |author=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice}}</ref> Er tätigte 19,5 Millionen Maßnahmen im Forderungsmanagement, davon über eine Million Zwangsvollstreckungen.<ref name="GB2022_P20">{{cite web |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |website=www.rundfunkbeitrag.de |format=PDF; 464&nbsp;KB |title=Jahresbericht 2022 |page=20 |language=de |author=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice}}</ref>

== Geschichte ==
[[Datei:GEZ Logo.svg|mini|hochkant|GEZ-Logo bis 2007]]
[[Datei:Logo GEZ 2010.svg|mini|hochkant|GEZ-Logo, 2012]]
[[Datei:ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Logo.svg|mini|Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bis Oktober 2017]]
1923 wurde der Gebühreneinzug über die [[Reichspost]] etabliert und von der [[Deutsche Bundespost|Bundespost]] fortgeführt. Ein Wendepunkt war das Urteil des [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgerichts]] vom 15. März 1968, das klarstellte, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] und nicht der Post sei.<ref>[[dejure.org]]: [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.03.1968&Aktenzeichen=VII%20C%20189.66 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.03.1968&Aktenzeichen=VII%20C%20189.66 Volltext]</ref><ref>[[Winfried Kluth]] (1995): ''Funktionale Selbstverwaltung. Verfassungsrechtlicher Status – verfassungsrechtlicher Schutz'' (Habilitation). ISBN 3-16-146815-5, S. 65 ([https://books.google.de/books?id=vuZlDdembssC&pg=PA65 online])</ref>
In Folge dieses Urteils wurde 1973 die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in [[Köln]] gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf.

Die GEZ wurde am 1. Januar 2013 im Zuge der gleichzeitig wirksam gewordenen Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom bisherigen [[Gebühr]]en- auf das neue [[Beitrag]]smodell in ''ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice''<ref>Kurzbezeichnung; vollständige Bezeichnung: ''Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (DR)'', siehe {{Webarchiv|text=Impressum |url=http://service.rundfunkbeitrag.de/service/impressum/index_ger.html |wayback=20121201080309}} der neuen Website, abgerufen am 1. Dezember 2012.</ref> umbenannt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.spiegel.de/kultur/tv/gez-heisst-jetzt-beitragsservice-a-836272.html |titel=Neuer GEZ-Name: Zwang heißt jetzt Service |werk=[[Spiegel Online]] |datum=2012-05-31 |zugriff=2012-10-29}}</ref>


== Organisation ==
== Organisation ==
=== Beitragsservice ===
Die GEZ ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die als gemeinsames Rechenzentrum der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens die ''Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzuges'' durchführt.
Rechtsgrundlage des Beitragsservice ist die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“.<ref>{{Internetquelle |url=https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf |titel=Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug in der Fassung vom 14. November 2013 |autor= |hrsg= |werk=online-boykott.de |datum= |zugriff=2016-08-03 |format=PDF}}</ref> Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich dabei um eine Satzung, die den Zweck, den inneren Aufbau sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis untereinander sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zum Beitragsservice regelt.


Mitglieder des Beitragsservice sind laut der Verwaltungsvereinbarung:
Sie wurde durch eine [[Verwaltungsvereinbarung]] errichtet.
* der [[Bayerischer Rundfunk|Bayerische Rundfunk]] (BR),
* der [[Hessischer Rundfunk|Hessische Rundfunk]] (hr),
* der [[Mitteldeutscher Rundfunk|Mitteldeutsche Rundfunk]] (MDR),
* der [[Norddeutscher Rundfunk|Norddeutsche Rundfunk]] (NDR),
* [[Radio Bremen]] (RB),
* der [[Rundfunk Berlin-Brandenburg]] (rbb),
* der [[Saarländischer Rundfunk|Saarländische Rundfunk]] (SR),
* der [[Südwestrundfunk]] (SWR),
* der [[Westdeutscher Rundfunk Köln|Westdeutsche Rundfunk Köln]] (WDR),
* [[Deutschlandradio]] (DLR) und
* das [[ZDF|Zweite Deutsche Fernsehen]] (ZDF).


Gemeinschaftlicher Zweck der Mitglieder ist gemäß §&nbsp;2 der Verwaltungsvereinbarung der gemeinschaftliche Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums.
Die GEZ ist demzufolge keine [[juristische Person]], sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die GEZ ist jedoch eine [[Behörde]] im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da sie eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie wird für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig.


Der Beitragsservice besteht aus zwei Organen: der Geschäftsführung (§&nbsp;5 der Verwaltungsvereinbarung) einerseits und dem Verwaltungsrat (§&nbsp;3 der Verwaltungsvereinbarung) andererseits. Da die Organe der Mitglieder abschließend in den entsprechenden Gesetzen geregelt sind, ist der Beitragsservice nicht „Teil der Rundfunkanstalten“, sondern aufgrund eigener Organe eine rechtlich verselbstständigte Organisationsform.
Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften werden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt [[Rundfunkgebührenbeauftragter|Rundfunkgebührenbeauftragte]] vor Ort eingesetzt. Diese können u.a. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, die an die GEZ weitergeleitet werden.

Die Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge ist weder in der Rechtsprechung noch der Literatur eindeutig geklärt. Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der innere Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Der Beitragsservice soll die Verwaltung des Abgabenaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen. Er wird dabei für die betreffende [[Landesrundfunkanstalt]] der ARD tätig, die vom [[Rundfunkbeitragsstaatsvertrag]] (in §&nbsp;10) als Beitragsgläubigerin definiert wird. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten um ein Beleihungsrechtsverhältnis, da der Beitragsservice gemäß §&nbsp;10 Absatz 7 RBStV hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Rundfunkanstalten wahrnimmt.

Die Vorgängerorganisation ''GEZ'' hatte Ende 2012 1200 Mitarbeiter<ref name="handelsblatt-2013-4-1" /> und sollte nach ARD-Angaben bis Ende 2016 auf 930 reduziert werden. Bedingt durch den Umstellungsprozess vom Gebühren- auf das Beitragsmodell wurden zwischenzeitlich 250 zusätzliche Mitarbeiter befristet eingestellt, deren Verträge bis Ende 2015 ausliefen.<ref>''[https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article109819596/Warum-wir-uns-mit-der-GEZ-streiten.html In eigener Sache: Warum wir uns mit der GEZ streiten.]'' In: ''Welt Online'', 13. Oktober 2012, abgerufen am 5. Januar 2013</ref> Der Beitragsservice besteht neben der in Köln sitzenden Zentrale aus regionalen Niederlassungen bei sieben Landesrundfunkanstalten der ARD (im Zuständigkeitsgebiet des Saarländischen Rundfunks und von Radio Bremen gibt es keine eigenen Niederlassungen).<ref>{{Webarchiv|text=''Ansprechpartner vor Ort.'' |url=http://service.rundfunkbeitrag.de/service/ansprechpartner_vor_ort/index_ger.html |wayback=20130116173437}} Website des Beitragsservice, abgerufen am 5. Januar 2012</ref>

Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften wurden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt [[Rundfunkgebührenbeauftragter|Rundfunkgebührenbeauftragte]] vor Ort eingesetzt. Diese konnten u.&nbsp;a. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, welche gemäß einem Verteilerschlüssel und abzüglich Verwaltungskostenanteil an die GEZ weitergeleitet wurden.

=== Aufsichtsgremien ===
==== Verwaltungsrat ====
Der [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]] (§&nbsp;3 der Verwaltungsvereinbarung) als beschließendes Organ, der das Kontrollgremium des Beitragsservice (wie auch bereits der GEZ) darstellt, besteht aus je einem Vertreter der Landesrundfunkanstalten und des Deutschlandradio sowie drei Vertretern des Zweiten Deutschen Fernsehens.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/verwaltungsrat/index_ger.html |titel= Verwaltungsrat |hrsg=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice |werk=rundfunkbeitrag.de |zugriff=2025-03-29}}</ref>

* Vorsitzende: Stefanie Drinhausen, Verwaltungs­direktorin (WDR)
* Stellvertretende Vorsitzende:
:* [[Karin Brieden]], Verwaltungsdirektorin (ZDF)
:* Nina Hütt, Justiziarin (HR)
:* [[Rainer Kampmann]], Verwaltungs- und Betriebsdirektor (Deutschlandradio)
* Mitglieder:
:* Susanne Flügel, Hauptabteilungsleiterin Finanzen (ZDF)
:* [[Albrecht Frenzel]], Verwaltungsdirektor (BR)
:* Alexandra Köth, Justiziarin (SWR)
:* [[Nicole Küchler-Stahn]], Verwaltungs-, Produktions- und Betriebsdirektorin (RBB)
:* Michael Kühn, Justiziar (NDR)
:* Jan Schrader, Abteilungsleiter Finanzen (RB)
:* Jens-Ole Schröder, Juristischer Direktor (MDR)
:* Martin Stephan, Verwaltungs- und Betriebsdirektor (SR)
:* Peter Weber, Justiziar (ZDF)

Der Verwaltungsrat bestellt einen Fachbeirat. Dieser berät den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung in Fachfragen.

==== Geschäftsführer ====
Der Geschäftsführer (§&nbsp;5 der Verwaltungsvereinbarung) als ausführendes Organ setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats um. Er vertritt den Beitragsservice bei Rechtsgeschäften gegenüber Dritten.

==== Ombudsmann ====
Nachdem es wegen [[Korruption]]svorwürfen zu (später eingestellten) [[Ermittlungsverfahren]] gegen mehrere GEZ-Mitarbeiter gekommen war,<ref>''[https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/strategie/korruptionsvorwuerfe-ermittlungen-gegen-gez-chef-eingestellt/2799930.html Korruptionsvorwürfe: Ermittlungen gegen GEZ-Chef eingestellt.]'' In: ''Handelsblatt'', 25. April 2007, abgerufen am 5. Januar 2013</ref> richtete die GEZ 2007 die Funktion eines externen [[Ombudsmann]]es ein, der seitdem als Ansprechpartner der Allgemeinheit für Verdachtsfälle auf [[Wirtschaftskriminalität|wirtschaftskriminelle]] Handlungen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung zur Verfügung steht.<ref>Simon Feldmer: ''[https://www.sueddeutsche.de/kultur/gez-und-rundfunkgebuehren-der-grosse-frust-1.836472 GEZ und Rundfunkgebühren: Der große Frust.]'' in: ''Süddeutsche Zeitung'', 20. Oktober 2007, abgerufen am 5. Januar 2013</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/index_ger.html |titel= Über den Beitragsservice |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2020-07-01}}</ref>

== Tätigkeit ==
Von 1976 bis 2012 zog die Vorgängerorganisation ''GEZ'' die Rundfunkgebühren nach dem [[Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag]] (''auf Basis des [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]]s'') ein. Ihre Aufgaben waren dabei:


==Aufgaben==
Seit dem 1. Januar [[1976]] zieht die GEZ die [[Rundfunkgebühr]]en nach dem [[Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag]] (''auf Basis des [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]]s'') ein, zuvor war für diese Aufgaben die [[Deutsche Bundespost]] zuständig. Ihre Aufgaben sind im Einzelnen:
* Gebühreneinzug (Verpflichtung neuer Teilnehmer, Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
* Gebühreneinzug (Verpflichtung neuer Teilnehmer, Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
* Gebührenbefreiungen
* Gebührenbefreiungen
* Gebührenplanung
* Gebührenplanung
* Teilnehmerbetreuung
* Teilnehmerbetreuung
<!--* Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten -- was denn über o.a. hinaus? -->


=== Gebührenplanung ===
In anderen europäischen Staaten mit gebührenfinanziertem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind für Gebühreneinzug und Verwaltung der Teilnehmer oft ähnliche Organisationen wie die GEZ zuständig. Beispielsweise ist in der Schweiz für den Einzug die [[Billag]] zuständig, in Österreich die [[Gebühren Info Service|GIS]], in Großbritannien die [[TV Licensing]], in Schweden die [[Radiotjänst]].
Die GEZ hatte die Federführung für die Planung der Gebührenerträge aus dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Basis von Vorarbeiten der GEZ wurden sie von der ''Arbeitsgruppe Gebührenplanung'', einer Unterkommission der [[Öffentlich-rechtlicher Rundfunk#Kommissionen und Zusammenarbeit|Finanzkommission]] der Rundfunkanstalten – grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren oder der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007) geplant. Der Geschäftsführer der GEZ war gleichzeitig Vorsitzender der ''Arbeitsgruppe Gebührenplanung''.


=== Erhebung der Abgabe ===
== Gebührenerträge und Verwaltungskosten ==
Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, das vom ehemaligen [[Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsrichter]] und Steuerexperten [[Paul Kirchhof]] erarbeitete [[Beitrag]]smodell einer Wohnungspauschale<ref>{{Literatur |Autor=Johannes Boie |Titel=18 Euro pro Haushalt |TitelErg=Paul Kirchhof empfiehlt eine „unausweichliche“ GEZ-Abgabe |Sammelwerk=[[Süddeutsche Zeitung]] |Nummer=104 |Datum=2010-05-07 |ISSN=0174-4917 |Seiten=104<!--|Zitat=Der ehemalige [[Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsrichter]] Paul Kirchhof schlägt vor, die [[Rundfunkgebühr]]en nicht länger nach der Zahl der [[Empfangsgerät]]e, sondern pro [[Privathaushalt|Haushalt]] zu berechnen. Ein entsprechendes [[Gutachten]] stellte der Jurist am Donnerstag in Berlin vor. Das Papier war von ARD, ZDF und D-Radio in Auftrag gegeben worden.--> |Kommentar=von ARD, ZDF und D-Radio in Auftrag gegebenes, am 6. Mai 2010 von Kirchhof in [[Berlin]] vorgestelltes [[Gutachten]]}}</ref> ab dem 1. Januar 2013 einzuführen. Der in der Folge von den [[Landesparlament]]en der Bundesländer ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht vor, die Rundfunk[[gebühr]] durch einen pauschalen Wohnungsbeitrag zu ersetzen, der weder von den tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräten noch der Zahl der Bewohner abhängt. Der monatliche Beitrag pro Wohnung betrug 17,98 Euro wie bisher bei Fernsehnutzern. Damit hat sich die [[Abgabe]] für Haushalte, die nach bisheriger Regelung mehrere Gebührensätze zahlen mussten, verringert, aber für Nutzer, die nur über ein Radio oder PC und nicht über ein Fernsehgerät verfügten, von 5,76 Euro auf 17,98 Euro erhöht. Seit 2013 müssen auch Behinderte, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, die Abgabe entrichten.<ref>{{Internetquelle |autor=Ronny Janke |url=https://www.news.de/medien/855072218/gez-nimmt-auch-von-behinderten/1/ |titel=GEZ nimmt auch von Behinderten |werk=news.de |datum=2010-09-06 |zugriff=2012-06-28|archiv-url=https://web.archive.org/web/20120806153818/http://www.news.de/medien/855072218/gez-nimmt-auch-von-behinderten/1/ |archiv-datum=2012-08-06}}</ref> Demnach bezahlten solche Schwerbehinderte ein Drittel des monatlichen Beitrags (also 5,99 Euro pro Monat). Davor waren Menschen, die durch besondere Umstände (zum Beispiel: Grad der Behinderung von wenigstens 80 %) auch an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert waren,<ref>{{cite web|url=http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=1437cf631fec0137f0ed6259af47b574&nr=12387&pos=0&anz=1|title=BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16. Februar 2012, B 9 SB 2/11 R (W. ./. Land Schleswig-Holstein)|publisher=[[Bundessozialgericht]]|date=2012-02-16|accessdate=2017-02-13}}</ref> Schwerhörige, Taube, Gehörlose und Blinde, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 % festgestellt wurde, von der Gebühr befreit. Danach werden nur [[Taubblindheit|Taubblinde]] sowie Empfänger mit besonders niedrigem Einkommen (etwa: Grundsicherung gemäß 4.&nbsp;Kap. SGB&nbsp;XII oder Blindenhilfe nach §&nbsp;72 [[Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB&nbsp;XII]]) sowie besondere, nicht näher bezeichnete Härtefälle (§&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 RBStV) vollständig von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit.<ref name="handelsblatt-2013-4-5">{{Literatur |Autor=bwa |Titel=Das Trafohäuschen ohne Radio bleibt beitragsfrei |Sammelwerk=[[Handelsblatt]] |Band= |Nummer=4 |Datum=2013-01-07 |ISSN=0017-7296 |Seiten=5}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/service/infomaterialien-und-formulare/Informationen__zur_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_und_zur_Ermaessigung_des_Rundfunkbeitrags.pdf |titel=Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags |datum=2012-03-19 |zugriff=2012-06-28|archiv-url=https://web.archive.org/web/20120510033551/http://rundfunkbeitrag.de/service/infomaterialien-und-formulare/Informationen__zur_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_und_zur_Ermaessigung_des_Rundfunkbeitrags.pdf |archiv-datum=2012-05-10|format=PDF}}</ref>
Die GEZ nahm im Jahr 2006 für die Rundfunkanstalten 7,286 Milliarden&nbsp;€ ein. Die Kosten für die GEZ selbst betrugen im Jahr 2006 162,4 Mio.&nbsp;€ (2,23&nbsp;% der Gesamterträge). Die Kosten pro Teilnehmerkonto betrugen 4,01€ (2005: 3,97€). <ref>[http://www.gez.de/docs/gb2006.pdf GEZ-Geschäftsbericht 2006 als PDF]</ref>
Am 1. April 2015 wurde der Beitrag auf 17,50 Euro/Monat gesenkt. Für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF) gilt damit ein Beitrag von 5,83 Euro/Monat. Die Ministerpräsidenten begrenzten die Reduzierung des Beitrags auf 48 Cent, obwohl die Experten der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) eigentlich eine Senkung der Abgabe um 73 Cent empfohlen hatten.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.cecu.de/gez-rundfunkbeitrag.html |titel=GEZ-Rundfunkbeitrag |datum=2015-01-19 |zugriff=2015-04-23}}</ref>
z. B. hatte 2006 der "mdr" 141 freiberufliche Gebührenfahnder, die im Schnitt ca. 30.000 Euro Provision in diesem Jahr bekamen.


Zuvor betrug ab dem 1. Januar 2009 die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 Euro, bei Nutzung nur des Radioempfangs 5,76 Euro. Diese Gebühren waren jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten zu zahlen. Empfangsgeräte in gewerblich genutzten Räumen und Fahrzeugen waren einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Die Rundfunkgebühr galt dabei sowohl für herkömmliche Hörfunkempfänger als auch ausdrücklich für sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“, was internetfähige Computer umfasst. Eine [[Ordnungswidrigkeit]] beging, wer seine Gebührenpflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigte oder fällige Beiträge nicht vollständig innerhalb von sechs Monaten zahlte.<ref>[https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2011/heftnummer:12/seite:258/doc:1 Text Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 auf Verkündungsplattform Bayern]</ref>
== Gebührenplanung ==
Der GEZ obliegt die Federführung für die Planung der Gebührenerträge. Auf der Basis umfangreicher Vorarbeiten der GEZ werden sie von der ''Arbeitsgruppe Gebührenplanung'' – einer Unterkommission der [[Öffentlich-rechtlicher Rundfunk#Kommissionen & Zusammenarbeit|Finanzkommission]] der Rundfunkanstalten - grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren oder der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007) geplant. Der Geschäftsführer der GEZ ist Vorsitzender der ''Arbeitsgruppe Gebührenplanung''.


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021, Az.: 1 BvR 2756/20, entschieden, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat angepasst wird. Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt nunmehr 6,12 Euro. Der veränderte Rundfunkbeitrag wurde erstmals für den Monat August 2021 erhoben.<ref>https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/beitragsanpassung/beitragsservice_beginnt_mit_erhebung_des_rundfunkbeitrags_in_neuer_hoehe/index_ger.html</ref>
== Rechtsgrundlagen ==
Die ''Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren'' der einzelnen Landesrundfunkanstalten gelten für den Rundfunkteilnehmer vorrangig. Grundlage hierfür ist u.a. der [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]]. Die Satzungen regeln insbesondere, dass für die rundfunkgebührenrechtlichen Belange als Ansprechpartner (z. B. die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten) die GEZ zuständig ist und nicht die jeweilige Landesrundfunkanstalt.


== Datenerhebung und Datenspeicherung ==
=== Datenerhebung und Datenspeicherung ===
Am 1. Januar 2013 stellte der Beitragsservice die bestehenden Datensätze vom bisherigen Gebührenmodell auf das neue Beitragsmodell um. Für die meisten Privatpersonen war keine wesentliche Änderung der Datensätze erforderlich, da sie weiterhin die bisher für Fernsehgeräte in ihrem Haushalt fällige Rundfunkgebühr als sich an der Wohnung bemessenden Rundfunkbeitrag in gleicher Höhe entrichten. Seit 2013 erhebt und speichert der Beitragsservice somit keine Informationen mehr über die Art und Anzahl der in einer Wohnung oder in einem Fahrzeug vorhandenen, nach amtlicher Definition zum Rundfunkempfang geeigneten Geräte. An die aufgrund der Art der angemeldeten Geräte bisher nur die Grundgebühr zahlenden Rundfunkteilnehmer schickt der Beitragsservice seit 2012 Bescheide über die nach neuer Gesetzgebung fällige volle Beitragshöhe. Gleiches gilt für vormals aus anderen Gründen von der Gebührenpflicht Befreite, deren Befreiungsgrund nach dem neuen Modell entfällt, beispielsweise die meisten Schwerbehinderten. Nach dem geänderten Beitragsmodell nicht mehr beitragspflichtige bisherige Gebührenzahler müssen sich mit Angabe des Befreiungsgrundes beim Beitragsservice abmelden und erhalten etwaige ab dem 1. Januar 2013 zu viel gezahlte Beiträge erstattet. Dies betrifft beispielsweise in gemeinsamer Wohnung mit anderen Familienmitgliedern lebende volljährige Arbeitnehmer oder Auszubildende mit eigenem Einkommen oder bisher einzeln gebührenpflichtige Bewohner von Wohngemeinschaften.
Die Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ dürfen alle Daten von Rundfunkteilnehmern speichern und verwalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind. Das [[Statistisches Bundesamt | Statistische Bundesamt]] zählt 39 Millionen Privathaushalte, während die GEZ ein Datenbestand von 41,2 Millionen Teilnehmerkonten hat (Stand 2004, einschließlich 2,2 Mio Konten abgemeldeter Teilnehmer). Die GEZ pflegt somit eine der umfassendsten Datensammlungen über die Einwohner der [[Bundesrepublik Deutschland]].


Ab dem 1. März 2013 sollte<!-- Stand?? --> es einen einmaligen Abgleich der Teilnehmerdaten des Beitragsservice mit den bei den Einwohnermeldebehörden gespeicherten relevanten Daten von rund 70 Millionen volljährigen Bewohnern Deutschlands (Name, Geburtsdatum, aktuelle und vorherige Anschrift) geben, um bisher nicht von der GEZ erfasste Personen ermitteln zu können.<ref>Anne Burgmer: [https://www.ksta.de/medien/rundfunkgebuehren-schwere-zeiten-fuer-schwarzseher,15189656,21136584.html ''Rundfunkgebühren: Schwere Zeiten für Schwarzseher.''] In: ''Kölner Stadt-Anzeiger'', 17. Dezember 2012</ref> Bisher nicht gezahlte Rundfunkgebühren oder -beiträge werden ab 2013 bei neuen Forderungen nur rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 in Rechnung gestellt.<ref>Daniel Bouhs: [https://www.spiegel.de/kultur/tv/ard-und-zdf-wollen-schwarzseher-verschonen-a-863936.html ''Verzicht auf Rückforderungen: GEZ will langjährige Schwarzseher verschonen.''] In: ''Spiegel Online'', 29. Oktober 2012, abgerufen am 22. Dezember 2013</ref>
Eine andere Quelle für Daten sind die [[Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeämter]]. Diese leiten gemäß den gesetzlichen Rahmenbestimmungen der jeweiligen Bundesländer An- und Ummeldedaten an die GEZ weiter. So wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Mio. Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. Nur [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] lehnen auf Grund von Datenschutzbedenken die Weitergabe der entsprechenden Daten durch die Einwohnermeldeämter ab. <!-- abklären, wie das nach dem neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag aussieht (21.08.06)...-->


Bei auf Grundlage des Meldedatenabgleichs ermittelten Wohnungsinhabern ohne bisheriges Beitragskonto, die auf die vom Beitragsservice verschickten Anschreiben nicht reagierten, führte dieser seit Ende 2013 sogenannte Direktanmeldungen durch, indem er sie automatisch als beitragspflichtig registrierte. Drei Viertel der 2014 gegenüber 2013 erreichten Mehrerträge waren Folge dieser Direktanmeldungen, durch die offenbar eine hohe Zahl an Menschen erfasst wurde, die sich unter dem vorherigen, weniger dichten Erfassungssystem trotz vorliegender Rundfunknutzung erfolgreich ihrer gesetzlichen Zahlungspflicht entziehen konnte.<ref name="MK">''{{Webarchiv|url=http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/rundfunkbeitrag-bis-2016-mehrertraege-von-15-mrd-euro.html |wayback=20160115162050 |text=Rundfunkbeitrag: Bis 2016 Mehrerträge von 1,5 Mrd Euro.}}'' In: ''Medienkorrespondenz'', 20. März 2015, abgerufen am 22. April 2015</ref> Nach Recherchen des Branchenfachblatts ''[[Medienkorrespondenz]]'' wandte der Beitragsservice das Instrument der Direktanmeldungen erst an, nachdem sowohl die über das Finanzgebaren der Rundfunkanstalten wachende [[Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten]] (KEF) als auch die für die Gesetzgebung zuständige Politik Druck auf ARD und ZDF sowie den Beitragsservice selbst ausgeübt hatten, die darin ein wichtiges Element zur Erreichung einer größeren Beitragsgerechtigkeit sahen. Die Sender selbst hätten diese Methode aus Angst vor negativer Berichterstattung in den Medien nicht anwenden wollen. Über die Direktanmeldungen seien insbesondere finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden.<ref name="MK" />
Zur Ermittlung nicht angemeldeter Rundfunkteilnehmer gleicht die GEZ ihren Datenbestand mit zugekauften Adressdaten von kommerziellen Adresshändlern ab. Die Einkäufe bei den Adresshändlern sind durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag legitimiert.


Die Erfassung der neben den Privatwohnungen ebenfalls beitragspflichtigen Betriebsstätten ist wesentlich komplexer, da sich die jeweilige Beitragshöhe nach einer Kombination aus verschiedenen Faktoren richtet, wie vor allem: Art der Betriebsstätte, Anzahl der Niederlassungen, Anzahl der Fahrzeuge und Anzahl der Mitarbeiter. Einrichtungen des Gemeinwohls (Schulen, gemeinnützige Vereine, Stiftungen etc.) zahlen maximal einen vollen Beitragssatz (17,50&nbsp;Euro) pro Betriebsstätte, bei bis zu acht Mitarbeitern nur ein Drittel (5,83&nbsp;Euro). Letztere Regel gilt auch für Betriebsstätten von Privatunternehmen, für die ab neun und bis zu 19 Mitarbeitern der volle Beitragssatz anfällt, womit laut Beitragsservice neunzig Prozent der Betriebsstätten abgedeckt sind. Bei höheren Mitarbeiterzahlen findet eine Staffelung mit insgesamt zehn Schritten Anwendung, bei der der Höchstsatz, somit der 180-fache Beitragssatz (3150&nbsp;Euro) für Betriebsstätten ab 20.000 Mitarbeitern fällig wird. Bei mehr als einem genutzten Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte ist für jedes Fahrzeug 5,83&nbsp;Euro zu zahlen. Für vermietete Zimmer oder Ferienwohnungen fallen zusätzlich zum Beitrag für die Betriebsstätte ab dem zweiten Zimmer oder der zweiten Wohnung 5,83&nbsp;Euro an.
Im Ergebnis nimmt die GEZ damit eine für öffentliche Stellen ungewöhnlichen Position ein: Einerseits wird sie systematisch aus öffentlichen Datenquellen beliefert, andererseits nimmt sie zusätzliche Erhebungen aus privaten Quellen vor.


Schon zuvor durften die Landesrundfunkanstalten bzw. die ehemalige GEZ alle Daten von Rundfunkteilnehmern speichern und verwalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig waren. Das [[Statistisches Bundesamt|Statistische Bundesamt]] zählte 39 Millionen Privathaushalte, während die GEZ im Jahr 2012 einen Datenbestand von 41,8 Millionen Teilnehmerkonten hatte (einschließlich 3,18 Millionen Konten abgemeldeter Teilnehmer). Die GEZ pflegte somit eine der umfassendsten Datensammlungen über die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland.
== Ermittlung und Überwachung ==
Die GEZ unterhält keinen eigenen Außendienst, sie erfasst neue Teilnehmer ausschließlich durch Adressabgleich, Anschreiben und aus anderen Quellen erhaltene Daten.


Grundlage für die Daten waren zunächst die von den Teilnehmern auf entsprechenden Formularen gemachten Angaben. Die Formulare wurden zum Beispiel bei Postämtern, Banken und Sparkassen ausgelegt. Eine weitere Quelle für Daten waren die [[Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeämter]]. Diese leiteten An- und Ummeldedaten an die GEZ weiter, auch wenn beim Einwohnermeldeamt eine Auskunfts- und [[Übermittlungssperre]] eingerichtet wurde. So wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Millionen Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt.
Bei ausbleibender Antwort auf ihre Anschreiben verfasst die GEZ die nachfolgenden Schreiben in immer strengeren Formulierungen, die häufig die Assoziation wecken, es würden demnächst hoheitliche Maßnahmen ergriffen. Da diese an alle angeschriebenen Personen gehen, werden daher auch eigentlich nicht auskunftspflichtige Personen zur Auskunft aufgefordert.<ref name="LDA B-BB 04">[http://www.lda.brandenburg.de/media/1666/tb_2005.pdf Datenschutzbericht Berlin/Brandenburg 2004/05]</ref> <sup>(''S.70 ff'')</sup>


GEZ-Sprecherin Nicole Hurst sagte: „Wir sind jetzt schon gesetzlich berechtigt, Änderungsdaten von den Einwohnermeldeämtern zu bekommen. Zu bestimmten Stichtagen erhalten wir die Daten der Einwohnermeldeämter. Das sind dann die aktuellsten Daten.“<ref>{{Internetquelle |url=https://www.golem.de/news/meldegesetz-gez-bekommt-bereits-die-daten-der-einwohnermeldeaemter-1207-93071.html |titel=GEZ bekommt bereits die Daten der Einwohnermeldeämter |datum=2012-07-09 |werk=Golem.de |autor=Achim Sawall |zugriff=2014-02-08}}</ref>
Darüber hinaus lässt sich die GEZ – zur Ergänzung der Adressdaten der Einwohnerämter – unter anderem von den [[Rundfunkgebührenbeauftragter|Rundfunkgebührenbeauftragten]] der Landesrundfunkanstalten zuarbeiten, um weitere neue Daten zu erhalten <ref>[http://www.gez.de/docs/gb2005.pdf GEZ-Geschäftsbericht 2005 als PDF]</ref>. Die vermeintlichen „GEZ-Kontrolleure“ (als Gesamtheit auch Beauftragtendienst genannt) sind selbständig tätige Außendienstmitarbeiter der Landesrundfunkanstalten (bzw. deren Angestellte) ohne hoheitliche Befugnisse (wie beispielsweise den ''Zutritt zu Privaträumen''). Die Gebührenbeauftragten arbeiten auf der Basis von Erfolgsprovisionen, ähnlich wie im Direktvertrieb von Waren oder Zeitschriften. Sie haben sich durch einen Dienstausweis der Landesrundfunkanstalt auszuweisen.


=== Ermittlung und Überwachung ===
Die GEZ darf von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern bzw. von ehemaligen Rundfunkteilnehmern die Daten nur in einem begrenzten Zeitraum speichern. Daher kommt es vor, dass Personen erneut von der GEZ angeschrieben werden, da vorherige Anschreiben nicht gespeichert werden. <!-- Betroffene können sich jedoch an den Datenschutzbeauftragten der GEZ oder ihrer Landesrundfunkanstalt wenden und dort die (auch lebenslange) Aufnahme in eine von der GEZ geführten Sperrdatei veranlassen. - bis zu einem Beleg auskommentiert, auf der GEZ-Website ist nichts darüber zu finden...-->
Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Beitragsmodells fällt der Beauftragtendienst weg, die Landesrundfunkanstalten haben die Verträge mit den entsprechenden Mitarbeitern gekündigt. Der Beitragsservice wird im Gegensatz zur Vergangenheit zumindest bis 2013 und 2014 keine Daten mehr von kommerziellen Adresshändlern erwerben, was die GEZ bisher tat, um sie mit eigenen Daten abzugleichen.<ref>Ulli Tückmantel: [https://rp-online.de/panorama/fernsehen/gez-nennt-sich-jetzt-beitragsservice_aid-13939753 ''Zwangsgebühren für ARD und ZDF GEZ nennt sich jetzt „Beitragsservice“.''] In: ''RP Online'', 1. Dezember 2012</ref> Wie bisher sind volljährige Einwohner Deutschlands, die bisher weder beitragsbefreit noch beitragszahlend sind, zur unverzüglichen Anmeldung beim Beitragsservice verpflichtet.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.schure.de/22620/rdfunkbeitragstv.htm |text=Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. |wayback=20121119072320}} Hier §&nbsp;8 Anzeigepflicht, auf: ''Schule und Recht in Niedersachsen'', abgerufen am 22. Dezember 2012</ref> Um diejenigen ermitteln zu können, die sich dieser Pflicht entziehen, ist dem Beitragsservice nur die Möglichkeit des einmaligen Datenabgleichs mit den Datensätzen der Einwohnermeldeämter gegeben (siehe oben, Abschnitt Datenerhebung und Datenspeicherung). Die [[Rundfunkgebührenbeauftragter|Rundfunkgebührenbeauftragten]] werden im neuen Staatsvertrag (2013) im Zusammenhang mit dem Außendienst nicht erwähnt. Gemäß Presseberichten ist deren Fortexistenz jedoch vermutlich gewährleistet.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.stern.de/wirtschaft/news/gez-umstellung-haustuerkontrollen-sind-weiter-moeglich-1955235.html | wayback=20130119044639 | text= Haustürkontrollen sind weiter möglich}}, 16. Januar 2013.</ref><ref>[https://www.golem.de/news/rundfunkbeitrag-mdr-bestaetigt-dass-gebuehrenfahnder-bleiben-1301-96906.html ''MDR bestätigt, dass Gebührenfahnder bleiben.''] In: ''golem.de'', 14. Januar 2013.</ref>


Die ehemalige GEZ unterhielt keinen eigenen Außendienst, sie erfasste neue Teilnehmer ausschließlich aufgrund freiwilliger Meldung, Anschreiben und aus anderen Quellen erhaltenen Daten. Bei ausbleibender Antwort auf ihr erstes Anschreiben verfasste die GEZ die nachfolgenden zwei Schreiben in immer strengeren Formulierungen, die häufig den Eindruck erweckten, es würden demnächst hoheitliche Maßnahmen ergriffen. Da diese an alle angeschriebenen Personen gingen, wurden daher auch eigentlich nicht auskunftspflichtige Personen zur Auskunft aufgefordert.<ref>[https://web.archive.org/web/20130222001559/http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/TB_13.pdf Tätigkeitsbericht der (brandenburgischen) Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005).] S. 70 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF-Datei; 1&nbsp;MB).</ref>
Die GEZ oder deren Beauftragte verfügen über keine technische Möglichkeit, wie etwa Peilwagen, zur [[Ortung]] von Empfangsgeräten.


Darüber hinaus ließ sich die GEZ unter anderem von den Rundfunkgebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten zuarbeiten, um weitere neue Daten zu erhalten.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.gez.de/e160/e161/e332/gb2005.pdf | wayback=20100202175429 | text=GEZ-Geschäftsbericht 2005 (PDF; 2,9&nbsp;MB)}}</ref> Die vermeintlichen „GEZ-Kontrolleure“ (als Gesamtheit auch ''Beauftragtendienst'' genannt) waren selbstständig tätige Außendienstmitarbeiter der Landesrundfunkanstalten (bzw. deren Angestellte) ohne hoheitliche Befugnisse (wie beispielsweise den ''Zutritt zu Privaträumen''). So etwa hatte 2006 der [[Mitteldeutscher Rundfunk|MDR]] 141 freiberufliche Gebührenfahnder, die im Schnitt ca. 30.000 Euro Provision pro Jahr bekamen. Die Gebührenbeauftragten arbeiteten auf der Basis von Erfolgsprovisionen und hatten sich durch einen Dienstausweis der Landesrundfunkanstalt auszuweisen.
Laut [[Ralf Höcker]]<ref>Lexikon der Rechtsirrtümer</ref> hat die GEZ keine Rechte gegenüber einem Bürger, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieser ein Radio oder einen Fernseher betreibt.


Die GEZ durfte von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern bzw. von ehemaligen Rundfunkteilnehmern die Daten nur in einem begrenzten Zeitraum speichern. Daher kam es vor, dass die GEZ Personen erneut anschrieb, da vorherige Anschreiben nicht gespeichert wurden. Dieser Außendienst kostete vor seiner Abschaffung<!-- ?! siehe unten --> jährlich zuletzt rund 200 Millionen Euro.<ref name="handelsblatt-2013-4-1">{{Literatur |Autor=Martin Dowideit, Dieter Fockenbrock, Kirsten Ludowig, Hans-Peter Siebenhaar, Klaus Stratmann |Titel=Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der Gebührenfalle |Sammelwerk=[[Handelsblatt]] |Band= |Nummer=4 |Datum=2013-01-07 |ISSN=0017-7296 |Seiten=1, 4}}</ref>
==Datenschutz==
Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten sind die Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalt zuständig. Auch die GEZ beschäftigt eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte.


=== Werbung ===
Es gibt jedoch häufig keine Kontrolle durch eine eigenständige, unabhängige Instanz, wie sie für andere staatliche und private Stellen besteht. Ausnahmen bilden lediglich die Bundesländer Berlin, Bremen, Brandenburg und Hessen. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der Rundfunkfreiheit. Sie interpretieren dies so, dass eine Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nicht zulässig sei - auch nicht bei der Verarbeitung der Daten Gebührenpflichtiger, also außerhalb des journalistisch-publizistischen Bereichs.
Die GEZ betrieb in Print- und elektronischen Medien Werbekampagnen, um auf die gesetzliche Pflicht zur Gebührenzahlung aufmerksam zu machen. Bis 2005 war „Schon GEZahlt?“ der Slogan der Kampagnen, von 2006 bis 2012 wurde unter dem Motto „Natürlich zahl’ ich.“ bei den Medienkonsumenten für die Anmeldung geworben. Die GEZ gab im Jahre 2006 etwa 6 Millionen Euro für Werbung aus, die über die Rundfunkanstalten bilanziert werden. Zur Einführung des geänderten, wohnungsbasierten Rundfunkbeitrags wurde ab 2012 der Slogan „Einfach. Für alle. Der neue Rundfunkbeitrag“ verwendet.


== Gebührenerträge und Verwaltungskosten ==
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vertreten dagegen die Auffassung, dass die nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie geforderte völlige Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollinstanzen auch für den Bereich der Rundfunkgebühren gilt und nur dann gewahrt ist, wenn die von den Rundfunkanstalten unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der Verarbeitung der Gebührendaten bei den Rundfunkanstalten bzw. der GEZ zuständig sind. Die Datenschutzbeauftragten haben einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unterbreitet.
Im Jahr 2020 nahm der Beitragsservice 8,11 Milliarden Euro ein, erzeugte dabei eigene Kosten von 176 Millionen Euro, das sind 2,17 Prozent des Gesamtertrags bzw. 3,83 Euro pro Teilnehmerkonto.<ref name="GB2020" /> Zusätzliche Kosten entstehen in den ARD-Anstalten durch die sogenannten Beauftragtendienste, die direkt bei den ARD-Anstalten verbuchten „Aufwendungen für den Gebühreneinzug“ beliefen sich so z.&nbsp;B. im Jahr 2011 laut Finanzbericht der ARD auf 177,2 Millionen Euro.<ref>{{Webarchiv|text=''Rundfunkfinanzen 2011.'' |url=http://www.ard.de/intern/abc/-/id=2755766/property=download/nid=1643802/1drqgkl/ARD-Finanzbericht+2011.pdf |wayback=20130130233436}} ARD-Finanzbericht S. 5, abgerufen am 5. Januar 2013 (PDF; 377&nbsp;kB)</ref>


{| class="wikitable zebra" style="text-align:center"
== Werbung ==
|-
Die GEZ betreibt in Print- und elektronischen Medien Werbekampagnen, um auf die Gebührenzahlung aufmerksam zu machen. Bis 2005 war „Schon GEZahlt?“ der Slogan der Kampagnen, seit 2006 wird unter dem neuen Motto „Natürlich zahl' ich.“ bei den Medienkonsumenten für die Anmeldung geworben. Die GEZ gab im Jahre 2006 etwa 6 Mio. Euro für Werbung aus, die über die Rundfunkanstalten bilanziert werden. Sie hat 2006 selbst betriebliche Ausgaben von 162 Mio. Euro bilanziert.<ref>Siehe den Geschäftsbericht 2006, a. a. O.</ref> Seit 2007 ist der Slogan wieder „Schon GEZahlt?“. Dabei unterlässt es sie nicht unabhängigen Medien vorzuschreiben, wie diese die GEZ darzustellen haben.<ref>[http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,501730,00.html „GEZ mahnt Webseite wegen Begriff ‚GEZ-Gebühr‘ ab“ von Konrad Lischka in SPIEGEL ONLINE vom 24. August 2007]</ref> So soll geregelt werden, dass statt „GEZ-Gebühr“ [[Rundfunkgebühr]] oder statt „GEZ-Fahnder“ ein [[Rundfunkgebührenbeauftragter]] verwendet wird, obwohl dieser formal nicht der GEZ angehört, sondern meist auf freiberuflicher Provisionsbasis für die jeweilige Rundfunkanstalt arbeitet.
|+ Zahlen zum Beitragsservice laut Geschäftsbericht
|- class="hintergrundfarbe5"
! rowspan="2"| Jahr
! rowspan="2"| Gesamtertrag<br />in Milliarden Euro
! colspan="3"| Aufwendungen Beitragsservice
! rowspan="2"| Teilnehmerkonten<br />in Millionen
! rowspan="2"| Änderung der<br />Teilnehmerzahl
! rowspan="2"| Quelle
|- class="hintergrundfarbe5"
! Gesamt
! in Euro
! Euro pro Teilnehmer
|-
|1999
|5,80{{0|00}}
|
|
|2,76
|
|
|
|-
|2000
|5,92{{0|00}}
|
|
|2,82
|
|
|
|-
|2001
|6,65{{0|00}}
|
|
|2,95
|
|
|
|-
|2002
|6,75{{0|00}}
|
|
|3,03
|
|
|
|-
|2003
|6,79{{0|00}}
|1,97 %
|
|3,29
|
|
|
|-
|2004
|6,85{{0|00}}
|2,08 %
|142.480.000
|3,45
|41,2
| +600.000
|
|-
|2005
|7,123{{0}}
|2,27 %
|161.692.100
|3,89
|41,7
| +400.000
|
|-
|2006
|7,286{{0}}
|2,23 %
|162.477.800
|3,87
|42,0
| +300.000
|
|-
|2007
|7,298{{0}}
|2,18 %
|159.096.400
|3,77
|42,3
| +300.000
|<ref name="GB2007">{{Webarchiv | url=http://www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf | wayback=20111017014544 | text=GEZ-Geschäftsbericht 2007 (PDF; 2,9&nbsp;MB)}}</ref>
|-
|2008
|7,2605
|2,26 %
|164.087.300
|3,87
|42,5
| +200.000
|<ref name="GB2008">{{Webarchiv | url=http://www.gez.de/e160/e161/e1248/gb2008.pdf | wayback=20120304023236 | text=GEZ-Geschäftsbericht 2008 (PDF; 2,5&nbsp;MB)}}</ref>
|-
|2009
|7,604{{0}}
|2,13 %
|161.593.542
|3,85
|41,9
| <span style="color:red">–600.000</span>
|<ref name="GB2009">{{Webarchiv | url=http://www.gez.de/e160/e161/e1457/gb2009.pdf | wayback=20111016201908 | text=GEZ-Geschäftsbericht 2009 (PDF; 12,3&nbsp;MB)}}</ref>
|-
|2010
|7,545{{0}}
|2,13 %
|160.494.698
|3,83
|41,9
| ±0
|<ref name="GB2010">{{Webarchiv|text=GEZ-Geschäftsbericht 2010 |url=http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1743/geschaeftsbericht_gez_2010.pdf |wayback=20140223002725}} (PDF; 10,5&nbsp;MB)</ref>
|-
|2011
|7,533{{0}}
|2,16 %
|163.039.388
|3,84
|41,8
| <span style="color:red">–100.000</span>
|<ref name="GB2011">{{Webarchiv|text=GEZ-Geschäftsbericht 2011 |url=http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1742/geschaeftsbericht_gez_2011.pdf |wayback=20140223002532}} (PDF; 9,5&nbsp;MB)</ref>
|-
|2012
|7,492{{0}}
|2,15 %
|181.932.798
|3,86
|41,8
| <span style="color:red">–{{0}}79.000</span>
|<ref name="GB2012">{{Webarchiv |url=https://www.vau.net/system/files/documents/2013_06_12_GEZ_Gechaeftsbericht_2012.pdf |text=GEZ-Geschäftsbericht 2012 |wayback=20200322133202}} (PDF; 8&nbsp;MB)</ref>
|-
|2013
|7,681{{0}}
|2,17 %
|167.000.000
|3,94
|42,4
| +600.000
|<ref name="GB2013">{{Webarchiv|url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf |wayback=20150412012051 |text=GEZ-Geschäftsbericht 2013}} (PDF; 8&nbsp;MB)</ref>
|-
|2014
|8,324{{0}}
|2,05 %
|170.600.000
|3,83
|44,5
| +1.100.000
|<ref name="GB2014">{{Webarchiv|url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf |wayback=20180505044929 |text=''Geschäftsbericht 2014.''}} In: ''rundfunkbeitrag.de'' (PDF; 8&nbsp;MB)</ref>
|-
|2015
|8,131
|2,11 %
|171.271.011
|3,83
|44,7 <!-- genau: 44.661.473 -->
| + 153.000
|<ref>{{Internetquelle |autor= |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf |titel=Jahresbericht 2015 |werk=rundfunkbeitrag.de |hrsg= |datum= |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20171020170509/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf |archiv-datum=2017-10-20 |zugriff=2018-08-24}}</ref>
|-
|2016
|7,978
|2,12 %
|168.852.583
|3,76
|44,9 <!-- genau: 44.871.868 -->
| + 210.395
|<ref name="GB2016">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf |titel=Jahresbericht 2016 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2018-08-24 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180214092527/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf |archiv-datum=2018-02-14 |offline=ja }}</ref>
|-
|2017
|7,974
|2,08 %
|165.695.572
|3,68
|45,0 <!-- genau: 45.009.589 -->
| + 137.721
|<ref name="GB2017">{{Internetquelle |autor= |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf |titel=Jahresbericht 2017 |werk=rundfunkbeitrag.de |hrsg= |datum= |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180824173858/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf |archiv-datum=2018-08-24 |zugriff=2018-08-24}}</ref>
|-
|2018
|8,008
|2,17 %
|173.472.461
|3,79
|45,8 <!-- genau: 45.820.321 -->
| + 810.732
|<ref name="GB2018">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6100/Jahresbericht_2018.pdf |titel=Jahresbericht 2018 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2020-07-01 |format=PDF}}</ref>
|-
|2019
|8,068
|2,16 %
|174.633.146
|3,79
|46,1 <!-- genau: 46.132.675 -->
| + 312.354
|<ref name="GB2019">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6373/Jahresbericht_2019.pdf |titel=Jahresbericht 2019 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2020-07-01 |format=PDF}}</ref>
|-
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{{FNZ|1|2=Seit dem 01.08.2021 beträgt der volle Rundfunkbeitrag 18,36 € pro Monat.}}
==Kritik==
Die GEZ stößt in Teilen der Öffentlichkeit auf Ablehnung, da sie oft als Synonym für die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Systems über die [[Rundfunkgebühr]]en wahrgenommen wird. Die darauf bezogene Kritik ist daher oft vielmehr eine [[%C3%96ffentlich-rechtlicher_Rundfunk#Gesellschaftliche_Akzeptanz|Kritik am System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung]].


== Recht ==
Davon trennen muss man die Kritik an der GEZ selbst (z.&nbsp;B. am Umgang mit Kundendaten ([[Datenschutz]]), an Informationsstrategien oder am Verfahren zum Einzug der Rundfunkgebühren). Hier wurden auch von [[Landesdatenschutzbeauftragter|Landesdatenschutzbeauftragten]] Verstöße gegen die Bestimmungen dokumentiert. <ref name="LDA B-BB 04"/> <sup>(''S.71 ff'')</sup>
=== Rechtsgrundlagen ===
Für die Rundfunkteilnehmer gelten primär die ''Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren'' der einzelnen Landesrundfunkanstalten.<ref>Exemplarisch für Personen, die im Anstaltsbereich des Westdeutschen Rundfunks wohnen: [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4515&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=geb%FChreneinzugszentrale#det157148 Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln.] Abgerufen am 22. September 2012.</ref> Grundlage hierfür ist u.&nbsp;a. der [[Rundfunkbeitragsstaatsvertrag]] (bis Ende 2012: [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]]). Die Satzungen regeln insbesondere, dass für die Durchführung der rundfunkgebührenrechtlichen Vorgänge (z.&nbsp;B. die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten) die GEZ zuständig ist und nicht die jeweilige Landesrundfunkanstalt.


Adressaten für jegliche Beschwerden über die Tätigkeit der GEZ sind wegen deren fehlender [[Rechtsfähigkeit]] die [[Intendant]]en der jeweiligen regional zuständigen [[Rundfunkanstalt]]en.
Die GEZ erhielt einige symbolische Würdigungen kritischer Institutionen. Den in der jeweiligen Laudatio angeführten Argumenten kann man jedoch entnehmen, dass die GEZ – zumindest in Teilen – nicht für eigenverantwortliche Aktivitäten, sondern als in der Öffentlichkeit stehendes Symbol für den ÖRR und seiner in der Kritik stehenden Finanzierung ausgewählt wurde:

* [[Big Brother Awards|Big Brother Award]] 2003: Lifetime-Award für das ''Lebenswerk''<ref>[http://bigbrotherawards.de/2003/.life/ Die Laudatio von Thilo Weichert (Deutsche Vereinigung für Datenschutz) bei BigBrotherAwards.de, Lifetime-Award 2003]</ref>
=== Datenschutz ===
* ''Bremse des Jahres 2006'' des Computermagazins [[Chip (Computerzeitschrift)|Chip]]<ref>[http://www.chip.de/news/c1_news_18968725.html?tid1=9226&tid2=0 Die Laudatio bei Chip vom 10.3.2006]</ref><!-- jeder Preis ist irgendwo auch eine Eigenwerbung, von daher sollte man eine über mehrere Jahre kontinuierlich vergebene Auszeichnung nicht aus eigenem Ermessen unterschlagen, nur weil einem die Zeitschrift nicht gefällt - relevanter als irgendeiner der regelmäßig gelisteten internen Pornoindustriepreise ist er allemal... -->

* Versuche der GEZ, eine kritische Beurteilung ihrer Tätigkeit zu zensieren, stießen auch 2007 in Öffentlichkeit und Politik auf Widerstand.<ref>[http://www.heise.de/newsticker/meldung/94817 GEZ mahnt Bildungsportal wegen falscher Wortwahl ab, 23.08.2007]</ref><ref>[http://www.heise.de/newsticker/meldung/94873 GEZ rudert bei Abmahnung wegen missliebiger Begriffe vorsichtig zurück, 24.08.2007]</ref>
Die frühere GEZ speicherte Teilnehmerdaten, zu denen sowohl Privathaushalte – laut statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland davon 39 Millionen – als auch nicht-private Betriebsstätten gehören. 2004 waren dies 41,2 Millionen Datensätze, darunter 2,2 Millionen Datensätze von abgemeldeten Teilnehmern. Dieser Datenbestand wurde im Zuge der Neuregelung ab 2013 übernommen.
* [[BITKOM]] erneuert Kritik an geplanter Erweiterung der GEZ-Befugnisse.<ref>[http://www.heise.de/newsticker/meldung/95471 IT-Verband erneuert Kritik an geplanter Erweiterung der GEZ-Befugnisse, Heise.de, 04.09.2007]</ref>

Wie auch ansonsten bei Behörden und Firmen ist die datenschutzrechtliche Kontrolle der Datenverarbeitung zweistufig ausgestaltet: Es gibt interne behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte (vergleiche Art. 37 bis 39 EU-Datenschutz-Grundverordnung) sowie die hoheitliche Kontrolle durch Aufsichtsorgane (Art. 51 DSGVO). Für die interne Kontrolle ist nach § 11 Abs. 2 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBStV) ein interner, behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Für die hoheitliche Aufsicht konnten sich die Bundesländer nicht auf ein einheitliches Aufsichtsorgan nach Art. 51 DSGVO einigen und deshalb ist das Aufsichtsorgan zuständig, das auch ansonsten für die nicht unter das [[Medienprivileg]] fallende Bereiche einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zuständig ist. Damit gibt es zwei Modelle: Zum einen die [[Rundfunkdatenschutzbeauftragter|Rundfunkdatenschutzbeauftragten]] der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, zum anderen der Landesdatenschutzbeauftragte. Letzteres gilt allerdings nur für die Kontrolle des Beitragseinzugs durch Radio Bremen, Hessischer Rundfunk und den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Ob und inwieweit eine solche staatliche Kontrolle durch Landesdatenschutzbeauftragte zulässig ist, ist seit Jahren umstritten. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der [[Rundfunkfreiheit]]. Die staatlichen Landesdatenschutzbeauftragten haben jedenfalls unter Geltung der EG-Richtlinie [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)|Europäischen Datenschutzrichtlinie]] die Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bezweifelt.
Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die Staatsferne der Rundfunkanstalten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine staatliche Kontrolle bestehen, muss berücksichtigt werden, dass die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untrennbar mit ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung verbunden ist. Der Beitragseinzug ist für die Rundfunkanstalten ein existenzieller und auch verfassungsrechtlich besonders sensibler und geschützter Bereich. Anders als im staatlichen Bereich können durch datenschutzrechtliche Vorgaben bewirkte Mehraufwendungen nicht aus (anderen) Steuertöpfen ausgeglichen werden und eine Berücksichtigung der Einnahmeausfälle erfolgt – wenn überhaupt – regelmäßig erst viel später in der nächsten Gebühren- bzw. Beitragsperiode<ref>Herb in: Das Wunder von Mainz, Festschrift für Hans-Dieter Drewitz, Nomos-Verlag 2009, S. 167/168 sowie S. 170/171 </ref>. In praktischer Hinsicht hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nur punktuell erfolgte, während durch den Rundfunkdatenschutzbeauftragten eine permanente ständige Kontrolle einschließlich einer umfangreichen Vorfeld-Beratung stattgefunden hat und stattfindet<ref>Herb in: Das Wunder von Mainz, FS für Hans-Dieter Drewitz, 2009, S. 170 </ref>.

=== Urteile und juristische Verfahren ===
Das [[Landgericht Tübingen]] hat mit seinem Beschluss vom 16. September 2016 – 5 T 232/16 – eine durch den Beitragsservice initiierte Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, da u.&nbsp;a. die Behördeneigenschaft fehle. Dieses Urteil wurde vom [[Bundesgerichtshof]] mit Urteil vom 14. Juni 2017 – I ZB 87/16 – aufgehoben.<ref>{{Internetquelle |url=http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332 |titel=5 T 232/16 |werk=Landesrechtssprechung Baden-Württemberg |datum=2016-09-16 |zugriff=2019-04-20}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.stern.de/wirtschaft/news/gez-urteil--zwangsvollstreckung-unrechtmaessig-7081496.html | titel=Niederlage für GEZ-Eintreiber: Zwangsvollstreckung ist unrechtmäßig |werk=stern.de |datum=2016-09-30 |zugriff=2019-04-20}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79170&pos=0&anz=1 |titel=I ZB 87/16 |werk=Bundesgerichtshof |datum=2017-06-14 |zugriff=2019-04-20}}</ref> Der Tübinger Einzelrichter hat sich folgend zur Klärung an den [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]] gerichtet. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – wurde final die Rechtmäßigkeit bestätigt.

2018 entschied das [[Bundesverfassungsgericht]], dass für Zweitwohnsitze keine Abgabe gezahlt werden muss.<ref>https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/pressemeldungen/geld-versicherungen/kein-rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-mehr-29146</ref>

== Kritik ==
Davon zu trennen war die Kritik an der Arbeitspraxis der GEZ selbst. Dabei wurde speziell der Umgang mit Kundendaten bemängelt; es wurden auch von [[Landesbeauftragter für den Datenschutz|Landesdatenschutzbeauftragten]] Verstöße gegen die Bestimmungen dokumentiert.<ref>[https://web.archive.org/web/20130222001559/http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/TB_13.pdf Tätigkeitsbericht der (brandenburgischen) Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005).] S. 71 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF; 1&nbsp;MB).</ref>

Die GEZ erhielt den ''[[Big Brother Awards|Big Brother Award]] 2003: Lifetime-Award für das Lebenswerk''.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.bigbrotherawards.de/2003/.life |titel=Kategorie Lifetime |kommentar=Die Laudatio von [[Thilo Weichert]] bei [[Big Brother Awards#2003 2|BigBrotherAwards – Lifetime-Award 2003]] |zugriff=2011-05-31}}</ref> Dieser bezog sich auf den Umgang der GEZ mit Kunden und Kundendaten.

Die Bezeichnung „Beitragsservice“ wurde als [[Euphemismus]] kritisiert.<ref>{{Literatur |Titel=Euphemismus: Service statt Zwang |Sammelwerk=Der Tagesspiegel Online |ISSN=1865-2263 |Online=https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/service-statt-zwang-2141554.html |Abruf=2023-01-27}}</ref><ref>{{Literatur |Autor=Michael Hanfeld |Titel=Finanzen von ARD und ZDF: Der Rundfunkbeitrag macht die Sender reich |Sammelwerk=FAZ.NET |ISSN=0174-4909 |Online=https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/wo-fuehren-die-rekordeinnahmen-der-oeffentlich-rechtlichen-hin-18103031.html |Abruf=2023-01-27}}</ref>

In der aktuellen Praxis (2024) ist eine Befreiung aufgrund zu geringen Einkommens nicht möglich. Zur Befreiung bedarf es eines Bescheides einer vorgelagerten Behörde, z. B. des Jobcenters.

Die Gebühr wird unabhängig von der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben; ein Nachweis über die Nichtnutzung hat keine Wirkung.

== Vergleichbare Einrichtungen in anderen Ländern ==
In anderen europäischen Staaten mit gebührenfinanziertem öffentlich-rechtlichem Rundfunk sind für die [[Rundfunkabgabe]] oft ähnliche Organisationen zuständig. Diese können auch in privater Rechtsform organisiert sein. Zuständig sind für den entsprechenden Gebühreneinzug z.&nbsp;B. in Österreich das [[ORF-Beitrags Service]] und in Großbritannien die [[TV Licensing]]. In der Schweiz war von 1998 bis Ende 2018 die [[Billag|Billag AG]] für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständig; nach einer Gesetzesänderung, die dem geräteunabhängigen deutschen Modell weitgehend folgt, zieht seit dem 1. Januar 2019 die [[Serafe|Serafe AG]] die Rundfunkgebühren ein.

Die GEZ war 2006 Gründungsmitglied der internationalen ''Broadcasting Fee Association'' („Rundfunkgebührenverband“), in der sich 13 für den Einzug von Rundfunkgebühren zuständige Einrichtungen aus 13 verschiedenen Ländern zusammenschlossen.<ref>[http://broadcastingfee.com/ ''Broadcasting Fee Association.''] In: ''broadcastingfee.com'', abgerufen am 11. Januar 2013 (englisch)</ref>


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* {{Wikinews|Kategorie:GEZ|GEZ}}
{{Wikinews|Kategorie:GEZ|GEZ}}
* [https://www.rundfunkbeitrag.de/ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice]
* [http://www.gez.de Gebühreneinzugszentrale]
* [http://web.archive.org/web/20200919214256/https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html Gutachten „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ Ausgabe Dezember 2014], bei bundesfinanzministerium.de
* [http://www.datenschutzzentrum.de/faq/gez.htm Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Häufig gestellte Fragen zur GEZ]
* [https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article109819596/Warum-wir-uns-mit-der-GEZ-streiten.html ''Dokumentation strittiger Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der 2013 kommenden neuen Erfassung.''] In: ''[[Welt am Sonntag]]''
* [https://fragdenstaat.de/behoerde/5278/ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice/ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice] in [[FragDenStaat]]


== Einzelnachweise ==
==Quellen==
<references/>
<references responsive />

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[[Kategorie:Medien (Köln)]]
[[Kategorie:Behördengründung 2013]]

Aktuelle Version vom 29. März 2025, 20:09 Uhr

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Logo
Rechtsform öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung[1]
Gründung 2013
Sitz Köln
Leitung Michael Krüßel (Geschäftsführer)[2]
Mitarbeiterzahl 931 (2022)[3]
Umsatz 8,57 Mrd. Euro (2022)[4]
Branche Inkasso
Website rundfunkbeitrag.de
Stand: 31. Dezember 2022
Zentrale in Köln

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine vom Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio und den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam betriebene und nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Sie zieht seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag ein. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in Köln.

Sie ging aus der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hervor, die bis zum 31. Dezember 2012 bestand. Die GEZ zog von 1976 bis 2012 die Rundfunkgebühren ein. Diese Abgaben entsprachen dem Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und waren im Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer festgelegt.

Der Beitragsservice leitet die eingezogenen Gelder an die Landesrundfunkanstalten der ARD, an das ZDF, an das Deutschlandradio sowie an die 14 für die Aufsicht des privaten Rundfunks zuständigen Landesmedienanstalten weiter.

2015 zog er von 44,661 Millionen Konten über 8,1 Milliarden Euro ein.[5] Er tätigte rund 25,5 Millionen Mahnmaßnahmen[6] und rund 720.000 Zwangsvollstreckungen.[7] 2022 zog er von 45,957 Millionen Konten über 8,5 Milliarden Euro ein.[8] Er tätigte 19,5 Millionen Maßnahmen im Forderungsmanagement, davon über eine Million Zwangsvollstreckungen.[9]

GEZ-Logo bis 2007
GEZ-Logo, 2012
Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bis Oktober 2017

1923 wurde der Gebühreneinzug über die Reichspost etabliert und von der Bundespost fortgeführt. Ein Wendepunkt war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1968, das klarstellte, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.[10][11] In Folge dieses Urteils wurde 1973 die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf.

Die GEZ wurde am 1. Januar 2013 im Zuge der gleichzeitig wirksam gewordenen Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom bisherigen Gebühren- auf das neue Beitragsmodell in ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice[12] umbenannt.[13]

Beitragsservice

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Rechtsgrundlage des Beitragsservice ist die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“.[14] Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich dabei um eine Satzung, die den Zweck, den inneren Aufbau sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis untereinander sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zum Beitragsservice regelt.

Mitglieder des Beitragsservice sind laut der Verwaltungsvereinbarung:

Gemeinschaftlicher Zweck der Mitglieder ist gemäß § 2 der Verwaltungsvereinbarung der gemeinschaftliche Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums.

Der Beitragsservice besteht aus zwei Organen: der Geschäftsführung (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) einerseits und dem Verwaltungsrat (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) andererseits. Da die Organe der Mitglieder abschließend in den entsprechenden Gesetzen geregelt sind, ist der Beitragsservice nicht „Teil der Rundfunkanstalten“, sondern aufgrund eigener Organe eine rechtlich verselbstständigte Organisationsform.

Die Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge ist weder in der Rechtsprechung noch der Literatur eindeutig geklärt. Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der innere Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Der Beitragsservice soll die Verwaltung des Abgabenaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten um ein Beleihungsrechtsverhältnis, da der Beitragsservice gemäß § 10 Absatz 7 RBStV hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Rundfunkanstalten wahrnimmt.

Die Vorgängerorganisation GEZ hatte Ende 2012 1200 Mitarbeiter[15] und sollte nach ARD-Angaben bis Ende 2016 auf 930 reduziert werden. Bedingt durch den Umstellungsprozess vom Gebühren- auf das Beitragsmodell wurden zwischenzeitlich 250 zusätzliche Mitarbeiter befristet eingestellt, deren Verträge bis Ende 2015 ausliefen.[16] Der Beitragsservice besteht neben der in Köln sitzenden Zentrale aus regionalen Niederlassungen bei sieben Landesrundfunkanstalten der ARD (im Zuständigkeitsgebiet des Saarländischen Rundfunks und von Radio Bremen gibt es keine eigenen Niederlassungen).[17]

Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften wurden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt Rundfunkgebührenbeauftragte vor Ort eingesetzt. Diese konnten u. a. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, welche gemäß einem Verteilerschlüssel und abzüglich Verwaltungskostenanteil an die GEZ weitergeleitet wurden.

Aufsichtsgremien

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Der Verwaltungsrat (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) als beschließendes Organ, der das Kontrollgremium des Beitragsservice (wie auch bereits der GEZ) darstellt, besteht aus je einem Vertreter der Landesrundfunkanstalten und des Deutschlandradio sowie drei Vertretern des Zweiten Deutschen Fernsehens.[18]

  • Vorsitzende: Stefanie Drinhausen, Verwaltungs­direktorin (WDR)
  • Stellvertretende Vorsitzende:
  • Karin Brieden, Verwaltungsdirektorin (ZDF)
  • Nina Hütt, Justiziarin (HR)
  • Rainer Kampmann, Verwaltungs- und Betriebsdirektor (Deutschlandradio)
  • Mitglieder:
  • Susanne Flügel, Hauptabteilungsleiterin Finanzen (ZDF)
  • Albrecht Frenzel, Verwaltungsdirektor (BR)
  • Alexandra Köth, Justiziarin (SWR)
  • Nicole Küchler-Stahn, Verwaltungs-, Produktions- und Betriebsdirektorin (RBB)
  • Michael Kühn, Justiziar (NDR)
  • Jan Schrader, Abteilungsleiter Finanzen (RB)
  • Jens-Ole Schröder, Juristischer Direktor (MDR)
  • Martin Stephan, Verwaltungs- und Betriebsdirektor (SR)
  • Peter Weber, Justiziar (ZDF)

Der Verwaltungsrat bestellt einen Fachbeirat. Dieser berät den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung in Fachfragen.

Geschäftsführer

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Der Geschäftsführer (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) als ausführendes Organ setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats um. Er vertritt den Beitragsservice bei Rechtsgeschäften gegenüber Dritten.

Nachdem es wegen Korruptionsvorwürfen zu (später eingestellten) Ermittlungsverfahren gegen mehrere GEZ-Mitarbeiter gekommen war,[19] richtete die GEZ 2007 die Funktion eines externen Ombudsmannes ein, der seitdem als Ansprechpartner der Allgemeinheit für Verdachtsfälle auf wirtschaftskriminelle Handlungen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung zur Verfügung steht.[20][21]

Von 1976 bis 2012 zog die Vorgängerorganisation GEZ die Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (auf Basis des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) ein. Ihre Aufgaben waren dabei:

  • Gebühreneinzug (Verpflichtung neuer Teilnehmer, Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
  • Gebührenbefreiungen
  • Gebührenplanung
  • Teilnehmerbetreuung

Gebührenplanung

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Die GEZ hatte die Federführung für die Planung der Gebührenerträge aus dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Basis von Vorarbeiten der GEZ wurden sie von der Arbeitsgruppe Gebührenplanung, einer Unterkommission der Finanzkommission der Rundfunkanstalten – grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren oder der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007) geplant. Der Geschäftsführer der GEZ war gleichzeitig Vorsitzender der Arbeitsgruppe Gebührenplanung.

Erhebung der Abgabe

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Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, das vom ehemaligen Bundesverfassungsrichter und Steuerexperten Paul Kirchhof erarbeitete Beitragsmodell einer Wohnungspauschale[22] ab dem 1. Januar 2013 einzuführen. Der in der Folge von den Landesparlamenten der Bundesländer ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht vor, die Rundfunkgebühr durch einen pauschalen Wohnungsbeitrag zu ersetzen, der weder von den tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräten noch der Zahl der Bewohner abhängt. Der monatliche Beitrag pro Wohnung betrug 17,98 Euro wie bisher bei Fernsehnutzern. Damit hat sich die Abgabe für Haushalte, die nach bisheriger Regelung mehrere Gebührensätze zahlen mussten, verringert, aber für Nutzer, die nur über ein Radio oder PC und nicht über ein Fernsehgerät verfügten, von 5,76 Euro auf 17,98 Euro erhöht. Seit 2013 müssen auch Behinderte, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, die Abgabe entrichten.[23] Demnach bezahlten solche Schwerbehinderte ein Drittel des monatlichen Beitrags (also 5,99 Euro pro Monat). Davor waren Menschen, die durch besondere Umstände (zum Beispiel: Grad der Behinderung von wenigstens 80 %) auch an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert waren,[24] Schwerhörige, Taube, Gehörlose und Blinde, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 % festgestellt wurde, von der Gebühr befreit. Danach werden nur Taubblinde sowie Empfänger mit besonders niedrigem Einkommen (etwa: Grundsicherung gemäß 4. Kap. SGB XII oder Blindenhilfe nach § 72 SGB XII) sowie besondere, nicht näher bezeichnete Härtefälle (§ 4 Abs. 6 RBStV) vollständig von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit.[25][26] Am 1. April 2015 wurde der Beitrag auf 17,50 Euro/Monat gesenkt. Für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF) gilt damit ein Beitrag von 5,83 Euro/Monat. Die Ministerpräsidenten begrenzten die Reduzierung des Beitrags auf 48 Cent, obwohl die Experten der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) eigentlich eine Senkung der Abgabe um 73 Cent empfohlen hatten.[27]

Zuvor betrug ab dem 1. Januar 2009 die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 Euro, bei Nutzung nur des Radioempfangs 5,76 Euro. Diese Gebühren waren jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten zu zahlen. Empfangsgeräte in gewerblich genutzten Räumen und Fahrzeugen waren einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Die Rundfunkgebühr galt dabei sowohl für herkömmliche Hörfunkempfänger als auch ausdrücklich für sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“, was internetfähige Computer umfasst. Eine Ordnungswidrigkeit beging, wer seine Gebührenpflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigte oder fällige Beiträge nicht vollständig innerhalb von sechs Monaten zahlte.[28]

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021, Az.: 1 BvR 2756/20, entschieden, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat angepasst wird. Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt nunmehr 6,12 Euro. Der veränderte Rundfunkbeitrag wurde erstmals für den Monat August 2021 erhoben.[29]

Datenerhebung und Datenspeicherung

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Am 1. Januar 2013 stellte der Beitragsservice die bestehenden Datensätze vom bisherigen Gebührenmodell auf das neue Beitragsmodell um. Für die meisten Privatpersonen war keine wesentliche Änderung der Datensätze erforderlich, da sie weiterhin die bisher für Fernsehgeräte in ihrem Haushalt fällige Rundfunkgebühr als sich an der Wohnung bemessenden Rundfunkbeitrag in gleicher Höhe entrichten. Seit 2013 erhebt und speichert der Beitragsservice somit keine Informationen mehr über die Art und Anzahl der in einer Wohnung oder in einem Fahrzeug vorhandenen, nach amtlicher Definition zum Rundfunkempfang geeigneten Geräte. An die aufgrund der Art der angemeldeten Geräte bisher nur die Grundgebühr zahlenden Rundfunkteilnehmer schickt der Beitragsservice seit 2012 Bescheide über die nach neuer Gesetzgebung fällige volle Beitragshöhe. Gleiches gilt für vormals aus anderen Gründen von der Gebührenpflicht Befreite, deren Befreiungsgrund nach dem neuen Modell entfällt, beispielsweise die meisten Schwerbehinderten. Nach dem geänderten Beitragsmodell nicht mehr beitragspflichtige bisherige Gebührenzahler müssen sich mit Angabe des Befreiungsgrundes beim Beitragsservice abmelden und erhalten etwaige ab dem 1. Januar 2013 zu viel gezahlte Beiträge erstattet. Dies betrifft beispielsweise in gemeinsamer Wohnung mit anderen Familienmitgliedern lebende volljährige Arbeitnehmer oder Auszubildende mit eigenem Einkommen oder bisher einzeln gebührenpflichtige Bewohner von Wohngemeinschaften.

Ab dem 1. März 2013 sollte es einen einmaligen Abgleich der Teilnehmerdaten des Beitragsservice mit den bei den Einwohnermeldebehörden gespeicherten relevanten Daten von rund 70 Millionen volljährigen Bewohnern Deutschlands (Name, Geburtsdatum, aktuelle und vorherige Anschrift) geben, um bisher nicht von der GEZ erfasste Personen ermitteln zu können.[30] Bisher nicht gezahlte Rundfunkgebühren oder -beiträge werden ab 2013 bei neuen Forderungen nur rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 in Rechnung gestellt.[31]

Bei auf Grundlage des Meldedatenabgleichs ermittelten Wohnungsinhabern ohne bisheriges Beitragskonto, die auf die vom Beitragsservice verschickten Anschreiben nicht reagierten, führte dieser seit Ende 2013 sogenannte Direktanmeldungen durch, indem er sie automatisch als beitragspflichtig registrierte. Drei Viertel der 2014 gegenüber 2013 erreichten Mehrerträge waren Folge dieser Direktanmeldungen, durch die offenbar eine hohe Zahl an Menschen erfasst wurde, die sich unter dem vorherigen, weniger dichten Erfassungssystem trotz vorliegender Rundfunknutzung erfolgreich ihrer gesetzlichen Zahlungspflicht entziehen konnte.[32] Nach Recherchen des Branchenfachblatts Medienkorrespondenz wandte der Beitragsservice das Instrument der Direktanmeldungen erst an, nachdem sowohl die über das Finanzgebaren der Rundfunkanstalten wachende Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) als auch die für die Gesetzgebung zuständige Politik Druck auf ARD und ZDF sowie den Beitragsservice selbst ausgeübt hatten, die darin ein wichtiges Element zur Erreichung einer größeren Beitragsgerechtigkeit sahen. Die Sender selbst hätten diese Methode aus Angst vor negativer Berichterstattung in den Medien nicht anwenden wollen. Über die Direktanmeldungen seien insbesondere finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden.[32]

Die Erfassung der neben den Privatwohnungen ebenfalls beitragspflichtigen Betriebsstätten ist wesentlich komplexer, da sich die jeweilige Beitragshöhe nach einer Kombination aus verschiedenen Faktoren richtet, wie vor allem: Art der Betriebsstätte, Anzahl der Niederlassungen, Anzahl der Fahrzeuge und Anzahl der Mitarbeiter. Einrichtungen des Gemeinwohls (Schulen, gemeinnützige Vereine, Stiftungen etc.) zahlen maximal einen vollen Beitragssatz (17,50 Euro) pro Betriebsstätte, bei bis zu acht Mitarbeitern nur ein Drittel (5,83 Euro). Letztere Regel gilt auch für Betriebsstätten von Privatunternehmen, für die ab neun und bis zu 19 Mitarbeitern der volle Beitragssatz anfällt, womit laut Beitragsservice neunzig Prozent der Betriebsstätten abgedeckt sind. Bei höheren Mitarbeiterzahlen findet eine Staffelung mit insgesamt zehn Schritten Anwendung, bei der der Höchstsatz, somit der 180-fache Beitragssatz (3150 Euro) für Betriebsstätten ab 20.000 Mitarbeitern fällig wird. Bei mehr als einem genutzten Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte ist für jedes Fahrzeug 5,83 Euro zu zahlen. Für vermietete Zimmer oder Ferienwohnungen fallen zusätzlich zum Beitrag für die Betriebsstätte ab dem zweiten Zimmer oder der zweiten Wohnung 5,83 Euro an.

Schon zuvor durften die Landesrundfunkanstalten bzw. die ehemalige GEZ alle Daten von Rundfunkteilnehmern speichern und verwalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig waren. Das Statistische Bundesamt zählte 39 Millionen Privathaushalte, während die GEZ im Jahr 2012 einen Datenbestand von 41,8 Millionen Teilnehmerkonten hatte (einschließlich 3,18 Millionen Konten abgemeldeter Teilnehmer). Die GEZ pflegte somit eine der umfassendsten Datensammlungen über die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland.

Grundlage für die Daten waren zunächst die von den Teilnehmern auf entsprechenden Formularen gemachten Angaben. Die Formulare wurden zum Beispiel bei Postämtern, Banken und Sparkassen ausgelegt. Eine weitere Quelle für Daten waren die Einwohnermeldeämter. Diese leiteten An- und Ummeldedaten an die GEZ weiter, auch wenn beim Einwohnermeldeamt eine Auskunfts- und Übermittlungssperre eingerichtet wurde. So wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Millionen Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt.

GEZ-Sprecherin Nicole Hurst sagte: „Wir sind jetzt schon gesetzlich berechtigt, Änderungsdaten von den Einwohnermeldeämtern zu bekommen. Zu bestimmten Stichtagen erhalten wir die Daten der Einwohnermeldeämter. Das sind dann die aktuellsten Daten.“[33]

Ermittlung und Überwachung

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Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Beitragsmodells fällt der Beauftragtendienst weg, die Landesrundfunkanstalten haben die Verträge mit den entsprechenden Mitarbeitern gekündigt. Der Beitragsservice wird im Gegensatz zur Vergangenheit zumindest bis 2013 und 2014 keine Daten mehr von kommerziellen Adresshändlern erwerben, was die GEZ bisher tat, um sie mit eigenen Daten abzugleichen.[34] Wie bisher sind volljährige Einwohner Deutschlands, die bisher weder beitragsbefreit noch beitragszahlend sind, zur unverzüglichen Anmeldung beim Beitragsservice verpflichtet.[35] Um diejenigen ermitteln zu können, die sich dieser Pflicht entziehen, ist dem Beitragsservice nur die Möglichkeit des einmaligen Datenabgleichs mit den Datensätzen der Einwohnermeldeämter gegeben (siehe oben, Abschnitt Datenerhebung und Datenspeicherung). Die Rundfunkgebührenbeauftragten werden im neuen Staatsvertrag (2013) im Zusammenhang mit dem Außendienst nicht erwähnt. Gemäß Presseberichten ist deren Fortexistenz jedoch vermutlich gewährleistet.[36][37]

Die ehemalige GEZ unterhielt keinen eigenen Außendienst, sie erfasste neue Teilnehmer ausschließlich aufgrund freiwilliger Meldung, Anschreiben und aus anderen Quellen erhaltenen Daten. Bei ausbleibender Antwort auf ihr erstes Anschreiben verfasste die GEZ die nachfolgenden zwei Schreiben in immer strengeren Formulierungen, die häufig den Eindruck erweckten, es würden demnächst hoheitliche Maßnahmen ergriffen. Da diese an alle angeschriebenen Personen gingen, wurden daher auch eigentlich nicht auskunftspflichtige Personen zur Auskunft aufgefordert.[38]

Darüber hinaus ließ sich die GEZ unter anderem von den Rundfunkgebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten zuarbeiten, um weitere neue Daten zu erhalten.[39] Die vermeintlichen „GEZ-Kontrolleure“ (als Gesamtheit auch Beauftragtendienst genannt) waren selbstständig tätige Außendienstmitarbeiter der Landesrundfunkanstalten (bzw. deren Angestellte) ohne hoheitliche Befugnisse (wie beispielsweise den Zutritt zu Privaträumen). So etwa hatte 2006 der MDR 141 freiberufliche Gebührenfahnder, die im Schnitt ca. 30.000 Euro Provision pro Jahr bekamen. Die Gebührenbeauftragten arbeiteten auf der Basis von Erfolgsprovisionen und hatten sich durch einen Dienstausweis der Landesrundfunkanstalt auszuweisen.

Die GEZ durfte von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern bzw. von ehemaligen Rundfunkteilnehmern die Daten nur in einem begrenzten Zeitraum speichern. Daher kam es vor, dass die GEZ Personen erneut anschrieb, da vorherige Anschreiben nicht gespeichert wurden. Dieser Außendienst kostete vor seiner Abschaffung jährlich zuletzt rund 200 Millionen Euro.[15]

Die GEZ betrieb in Print- und elektronischen Medien Werbekampagnen, um auf die gesetzliche Pflicht zur Gebührenzahlung aufmerksam zu machen. Bis 2005 war „Schon GEZahlt?“ der Slogan der Kampagnen, von 2006 bis 2012 wurde unter dem Motto „Natürlich zahl’ ich.“ bei den Medienkonsumenten für die Anmeldung geworben. Die GEZ gab im Jahre 2006 etwa 6 Millionen Euro für Werbung aus, die über die Rundfunkanstalten bilanziert werden. Zur Einführung des geänderten, wohnungsbasierten Rundfunkbeitrags wurde ab 2012 der Slogan „Einfach. Für alle. Der neue Rundfunkbeitrag“ verwendet.

Gebührenerträge und Verwaltungskosten

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Im Jahr 2020 nahm der Beitragsservice 8,11 Milliarden Euro ein, erzeugte dabei eigene Kosten von 176 Millionen Euro, das sind 2,17 Prozent des Gesamtertrags bzw. 3,83 Euro pro Teilnehmerkonto.[40] Zusätzliche Kosten entstehen in den ARD-Anstalten durch die sogenannten Beauftragtendienste, die direkt bei den ARD-Anstalten verbuchten „Aufwendungen für den Gebühreneinzug“ beliefen sich so z. B. im Jahr 2011 laut Finanzbericht der ARD auf 177,2 Millionen Euro.[41]

Zahlen zum Beitragsservice laut Geschäftsbericht
Jahr Gesamtertrag
in Milliarden Euro
Aufwendungen Beitragsservice Teilnehmerkonten
in Millionen
Änderung der
Teilnehmerzahl
Quelle
Gesamt in Euro Euro pro Teilnehmer
1999 5,8000 2,76
2000 5,9200 2,82
2001 6,6500 2,95
2002 6,7500 3,03
2003 6,7900 1,97 % 3,29
2004 6,8500 2,08 % 142.480.000 3,45 41,2 +600.000
2005 7,1230 2,27 % 161.692.100 3,89 41,7 +400.000
2006 7,2860 2,23 % 162.477.800 3,87 42,0 +300.000
2007 7,2980 2,18 % 159.096.400 3,77 42,3 +300.000 [42]
2008 7,2605 2,26 % 164.087.300 3,87 42,5 +200.000 [43]
2009 7,6040 2,13 % 161.593.542 3,85 41,9 –600.000 [44]
2010 7,5450 2,13 % 160.494.698 3,83 41,9 ±0 [45]
2011 7,5330 2,16 % 163.039.388 3,84 41,8 –100.000 [46]
2012 7,4920 2,15 % 181.932.798 3,86 41,8 079.000 [47]
2013 7,6810 2,17 % 167.000.000 3,94 42,4 +600.000 [48]
2014 8,3240 2,05 % 170.600.000 3,83 44,5 +1.100.000 [49]
2015 8,131 2,11 % 171.271.011 3,83 44,7 + 153.000 [50]
2016 7,978 2,12 % 168.852.583 3,76 44,9 + 210.395 [51]
2017 7,974 2,08 % 165.695.572 3,68 45,0 + 137.721 [52]
2018 8,008 2,17 % 173.472.461 3,79 45,8 + 810.732 [53]
2019 8,068 2,16 % 174.633.146 3,79 46,1 + 312.354 [54]
2020 8,110 2,17 % 176.036.911 3,83 45,9 0193.946 [40]
2021 8,422 1 2,08 % 178.113.229 3,77 45,7 0203.596 [55]
2022 8,567 2,05 % 172.750.259 3,75 45,9 + 222.055 [56]
1 
Seit dem 01.08.2021 beträgt der volle Rundfunkbeitrag 18,36 € pro Monat.

Rechtsgrundlagen

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Für die Rundfunkteilnehmer gelten primär die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren der einzelnen Landesrundfunkanstalten.[57] Grundlage hierfür ist u. a. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (bis Ende 2012: Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Die Satzungen regeln insbesondere, dass für die Durchführung der rundfunkgebührenrechtlichen Vorgänge (z. B. die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten) die GEZ zuständig ist und nicht die jeweilige Landesrundfunkanstalt.

Adressaten für jegliche Beschwerden über die Tätigkeit der GEZ sind wegen deren fehlender Rechtsfähigkeit die Intendanten der jeweiligen regional zuständigen Rundfunkanstalten.

Die frühere GEZ speicherte Teilnehmerdaten, zu denen sowohl Privathaushalte – laut statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland davon 39 Millionen – als auch nicht-private Betriebsstätten gehören. 2004 waren dies 41,2 Millionen Datensätze, darunter 2,2 Millionen Datensätze von abgemeldeten Teilnehmern. Dieser Datenbestand wurde im Zuge der Neuregelung ab 2013 übernommen.

Wie auch ansonsten bei Behörden und Firmen ist die datenschutzrechtliche Kontrolle der Datenverarbeitung zweistufig ausgestaltet: Es gibt interne behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte (vergleiche Art. 37 bis 39 EU-Datenschutz-Grundverordnung) sowie die hoheitliche Kontrolle durch Aufsichtsorgane (Art. 51 DSGVO). Für die interne Kontrolle ist nach § 11 Abs. 2 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBStV) ein interner, behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Für die hoheitliche Aufsicht konnten sich die Bundesländer nicht auf ein einheitliches Aufsichtsorgan nach Art. 51 DSGVO einigen und deshalb ist das Aufsichtsorgan zuständig, das auch ansonsten für die nicht unter das Medienprivileg fallende Bereiche einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zuständig ist. Damit gibt es zwei Modelle: Zum einen die Rundfunkdatenschutzbeauftragten der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, zum anderen der Landesdatenschutzbeauftragte. Letzteres gilt allerdings nur für die Kontrolle des Beitragseinzugs durch Radio Bremen, Hessischer Rundfunk und den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Ob und inwieweit eine solche staatliche Kontrolle durch Landesdatenschutzbeauftragte zulässig ist, ist seit Jahren umstritten. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der Rundfunkfreiheit. Die staatlichen Landesdatenschutzbeauftragten haben jedenfalls unter Geltung der EG-Richtlinie Europäischen Datenschutzrichtlinie die Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bezweifelt. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die Staatsferne der Rundfunkanstalten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine staatliche Kontrolle bestehen, muss berücksichtigt werden, dass die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untrennbar mit ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung verbunden ist. Der Beitragseinzug ist für die Rundfunkanstalten ein existenzieller und auch verfassungsrechtlich besonders sensibler und geschützter Bereich. Anders als im staatlichen Bereich können durch datenschutzrechtliche Vorgaben bewirkte Mehraufwendungen nicht aus (anderen) Steuertöpfen ausgeglichen werden und eine Berücksichtigung der Einnahmeausfälle erfolgt – wenn überhaupt – regelmäßig erst viel später in der nächsten Gebühren- bzw. Beitragsperiode[58]. In praktischer Hinsicht hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nur punktuell erfolgte, während durch den Rundfunkdatenschutzbeauftragten eine permanente ständige Kontrolle einschließlich einer umfangreichen Vorfeld-Beratung stattgefunden hat und stattfindet[59].

Urteile und juristische Verfahren

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Das Landgericht Tübingen hat mit seinem Beschluss vom 16. September 2016 – 5 T 232/16 – eine durch den Beitragsservice initiierte Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, da u. a. die Behördeneigenschaft fehle. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Juni 2017 – I ZB 87/16 – aufgehoben.[60][61][62] Der Tübinger Einzelrichter hat sich folgend zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – wurde final die Rechtmäßigkeit bestätigt.

2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass für Zweitwohnsitze keine Abgabe gezahlt werden muss.[63]

Davon zu trennen war die Kritik an der Arbeitspraxis der GEZ selbst. Dabei wurde speziell der Umgang mit Kundendaten bemängelt; es wurden auch von Landesdatenschutzbeauftragten Verstöße gegen die Bestimmungen dokumentiert.[64]

Die GEZ erhielt den Big Brother Award 2003: Lifetime-Award für das Lebenswerk.[65] Dieser bezog sich auf den Umgang der GEZ mit Kunden und Kundendaten.

Die Bezeichnung „Beitragsservice“ wurde als Euphemismus kritisiert.[66][67]

In der aktuellen Praxis (2024) ist eine Befreiung aufgrund zu geringen Einkommens nicht möglich. Zur Befreiung bedarf es eines Bescheides einer vorgelagerten Behörde, z. B. des Jobcenters.

Die Gebühr wird unabhängig von der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben; ein Nachweis über die Nichtnutzung hat keine Wirkung.

Vergleichbare Einrichtungen in anderen Ländern

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In anderen europäischen Staaten mit gebührenfinanziertem öffentlich-rechtlichem Rundfunk sind für die Rundfunkabgabe oft ähnliche Organisationen zuständig. Diese können auch in privater Rechtsform organisiert sein. Zuständig sind für den entsprechenden Gebühreneinzug z. B. in Österreich das ORF-Beitrags Service und in Großbritannien die TV Licensing. In der Schweiz war von 1998 bis Ende 2018 die Billag AG für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständig; nach einer Gesetzesänderung, die dem geräteunabhängigen deutschen Modell weitgehend folgt, zieht seit dem 1. Januar 2019 die Serafe AG die Rundfunkgebühren ein.

Die GEZ war 2006 Gründungsmitglied der internationalen Broadcasting Fee Association („Rundfunkgebührenverband“), in der sich 13 für den Einzug von Rundfunkgebühren zuständige Einrichtungen aus 13 verschiedenen Ländern zusammenschlossen.[68]

 Wikinews: GEZ – in den Nachrichten

Einzelnachweise

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  1. Impressum rundfunkbeitrag.de
  2. Beitragsservice, Webseite des Beitragsservice, abgerufen am 4. September 2021
  3. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2022. (PDF; 464 KB) In: www.rundfunkbeitrag.de. S. 39;.
  4. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2022. (PDF; 464 KB) In: www.rundfunkbeitrag.de. S. 10;.
  5. Michael Hanfeld: 8.131.285.001,97 Euro. In: FAZ.net
  6. Jahresbericht 2015, S. 32. (Memento vom 15. Juni 2016 im Internet Archive) In: rundfunkbeitrag.de
  7. Jahresbericht 2015, S. 33. (Memento vom 15. Juni 2016 im Internet Archive) In: rundfunkbeitrag.de
  8. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2022. (PDF; 464 KB) In: www.rundfunkbeitrag.de. S. 7f.;.
  9. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2022. (PDF; 464 KB) In: www.rundfunkbeitrag.de. S. 20;.
  10. dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.03.1968&Aktenzeichen=VII%20C%20189.66 Volltext
  11. Winfried Kluth (1995): Funktionale Selbstverwaltung. Verfassungsrechtlicher Status – verfassungsrechtlicher Schutz (Habilitation). ISBN 3-16-146815-5, S. 65 (online)
  12. Kurzbezeichnung; vollständige Bezeichnung: Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (DR), siehe Impressum (Memento vom 1. Dezember 2012 im Internet Archive) der neuen Website, abgerufen am 1. Dezember 2012.
  13. Neuer GEZ-Name: Zwang heißt jetzt Service. In: Spiegel Online. 31. Mai 2012, abgerufen am 29. Oktober 2012.
  14. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug in der Fassung vom 14. November 2013. (PDF) In: online-boykott.de. Abgerufen am 3. August 2016.
  15. a b Martin Dowideit, Dieter Fockenbrock, Kirsten Ludowig, Hans-Peter Siebenhaar, Klaus Stratmann: Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der Gebührenfalle. In: Handelsblatt. Nr. 4, 7. Januar 2013, ISSN 0017-7296, S. 1, 4.
  16. In eigener Sache: Warum wir uns mit der GEZ streiten. In: Welt Online, 13. Oktober 2012, abgerufen am 5. Januar 2013
  17. Ansprechpartner vor Ort. (Memento vom 16. Januar 2013 im Internet Archive) Website des Beitragsservice, abgerufen am 5. Januar 2012
  18. Verwaltungsrat. In: rundfunkbeitrag.de. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, abgerufen am 29. März 2025.
  19. Korruptionsvorwürfe: Ermittlungen gegen GEZ-Chef eingestellt. In: Handelsblatt, 25. April 2007, abgerufen am 5. Januar 2013
  20. Simon Feldmer: GEZ und Rundfunkgebühren: Der große Frust. in: Süddeutsche Zeitung, 20. Oktober 2007, abgerufen am 5. Januar 2013
  21. Über den Beitragsservice. In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 1. Juli 2020.
  22. Johannes Boie: 18 Euro pro Haushalt. Paul Kirchhof empfiehlt eine „unausweichliche“ GEZ-Abgabe. In: Süddeutsche Zeitung. Nr. 104, 7. Mai 2010, ISSN 0174-4917, S. 104 (von ARD, ZDF und D-Radio in Auftrag gegebenes, am 6. Mai 2010 von Kirchhof in Berlin vorgestelltes Gutachten).
  23. Ronny Janke: GEZ nimmt auch von Behinderten. In: news.de. 6. September 2010, archiviert vom Original am 6. August 2012; abgerufen am 28. Juni 2012.
  24. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16. Februar 2012, B 9 SB 2/11 R (W. ./. Land Schleswig-Holstein). Bundessozialgericht, 16. Februar 2012, abgerufen am 13. Februar 2017.
  25. bwa: Das Trafohäuschen ohne Radio bleibt beitragsfrei. In: Handelsblatt. Nr. 4, 7. Januar 2013, ISSN 0017-7296, S. 5.
  26. Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. (PDF) 19. März 2012, archiviert vom Original am 10. Mai 2012; abgerufen am 28. Juni 2012.
  27. GEZ-Rundfunkbeitrag. 19. Januar 2015, abgerufen am 23. April 2015.
  28. Text Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 auf Verkündungsplattform Bayern
  29. https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/beitragsanpassung/beitragsservice_beginnt_mit_erhebung_des_rundfunkbeitrags_in_neuer_hoehe/index_ger.html
  30. Anne Burgmer: Rundfunkgebühren: Schwere Zeiten für Schwarzseher. In: Kölner Stadt-Anzeiger, 17. Dezember 2012
  31. Daniel Bouhs: Verzicht auf Rückforderungen: GEZ will langjährige Schwarzseher verschonen. In: Spiegel Online, 29. Oktober 2012, abgerufen am 22. Dezember 2013
  32. a b Rundfunkbeitrag: Bis 2016 Mehrerträge von 1,5 Mrd Euro. (Memento vom 15. Januar 2016 im Internet Archive) In: Medienkorrespondenz, 20. März 2015, abgerufen am 22. April 2015
  33. Achim Sawall: GEZ bekommt bereits die Daten der Einwohnermeldeämter. In: Golem.de. 9. Juli 2012, abgerufen am 8. Februar 2014.
  34. Ulli Tückmantel: Zwangsgebühren für ARD und ZDF GEZ nennt sich jetzt „Beitragsservice“. In: RP Online, 1. Dezember 2012
  35. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. (Memento vom 19. November 2012 im Internet Archive) Hier § 8 Anzeigepflicht, auf: Schule und Recht in Niedersachsen, abgerufen am 22. Dezember 2012
  36. Haustürkontrollen sind weiter möglich (Memento vom 19. Januar 2013 im Internet Archive), 16. Januar 2013.
  37. MDR bestätigt, dass Gebührenfahnder bleiben. In: golem.de, 14. Januar 2013.
  38. Tätigkeitsbericht der (brandenburgischen) Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005). S. 70 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF-Datei; 1 MB).
  39. GEZ-Geschäftsbericht 2005 (PDF; 2,9 MB) (Memento vom 2. Februar 2010 im Internet Archive)
  40. a b Jahresbericht 2020. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 4. September 2021.
  41. Rundfunkfinanzen 2011. (Memento vom 30. Januar 2013 im Internet Archive) ARD-Finanzbericht S. 5, abgerufen am 5. Januar 2013 (PDF; 377 kB)
  42. GEZ-Geschäftsbericht 2007 (PDF; 2,9 MB) (Memento vom 17. Oktober 2011 im Internet Archive)
  43. GEZ-Geschäftsbericht 2008 (PDF; 2,5 MB) (Memento vom 4. März 2012 im Internet Archive)
  44. GEZ-Geschäftsbericht 2009 (PDF; 12,3 MB) (Memento vom 16. Oktober 2011 im Internet Archive)
  45. GEZ-Geschäftsbericht 2010 (Memento vom 23. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 10,5 MB)
  46. GEZ-Geschäftsbericht 2011 (Memento vom 23. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 9,5 MB)
  47. GEZ-Geschäftsbericht 2012 (Memento vom 22. März 2020 im Internet Archive) (PDF; 8 MB)
  48. GEZ-Geschäftsbericht 2013 (Memento vom 12. April 2015 im Internet Archive) (PDF; 8 MB)
  49. Geschäftsbericht 2014. (Memento vom 5. Mai 2018 im Internet Archive) In: rundfunkbeitrag.de (PDF; 8 MB)
  50. Jahresbericht 2015. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Archiviert vom Original am 20. Oktober 2017; abgerufen am 24. August 2018.
  51. Jahresbericht 2016. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. Februar 2018; abgerufen am 24. August 2018.
  52. Jahresbericht 2017. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Archiviert vom Original am 24. August 2018; abgerufen am 24. August 2018.
  53. Jahresbericht 2018. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 1. Juli 2020.
  54. Jahresbericht 2019. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 1. Juli 2020.
  55. Jahresbericht 2021. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 15. September 2023.
  56. Jahresbericht 2022. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 15. September 2023.
  57. Exemplarisch für Personen, die im Anstaltsbereich des Westdeutschen Rundfunks wohnen: Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln. Abgerufen am 22. September 2012.
  58. Herb in: Das Wunder von Mainz, Festschrift für Hans-Dieter Drewitz, Nomos-Verlag 2009, S. 167/168 sowie S. 170/171
  59. Herb in: Das Wunder von Mainz, FS für Hans-Dieter Drewitz, 2009, S. 170
  60. 5 T 232/16. In: Landesrechtssprechung Baden-Württemberg. 16. September 2016, abgerufen am 20. April 2019.
  61. Niederlage für GEZ-Eintreiber: Zwangsvollstreckung ist unrechtmäßig. In: stern.de. 30. September 2016, abgerufen am 20. April 2019.
  62. I ZB 87/16. In: Bundesgerichtshof. 14. Juni 2017, abgerufen am 20. April 2019.
  63. https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/pressemeldungen/geld-versicherungen/kein-rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-mehr-29146
  64. Tätigkeitsbericht der (brandenburgischen) Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005). S. 71 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF; 1 MB).
  65. Kategorie Lifetime. Abgerufen am 31. Mai 2011 (Die Laudatio von Thilo Weichert bei BigBrotherAwards – Lifetime-Award 2003).
  66. Euphemismus: Service statt Zwang. In: Der Tagesspiegel Online. ISSN 1865-2263 (tagesspiegel.de [abgerufen am 27. Januar 2023]).
  67. Michael Hanfeld: Finanzen von ARD und ZDF: Der Rundfunkbeitrag macht die Sender reich. In: FAZ.NET. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 27. Januar 2023]).
  68. Broadcasting Fee Association. In: broadcastingfee.com, abgerufen am 11. Januar 2013 (englisch)

Koordinaten: 50° 58′ 13,8″ N, 6° 51′ 18,6″ O