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„Eigenbeleg“ – Versionsunterschied

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Der '''Eigenbeleg''' ist im [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuerrecht]] ein Ersatzbeleg für eine [[Rechnung]] oder [[Quittung]] oder im [[Rechnungswesen]] ein im [[Unternehmen]] bei der [[Innerbetriebliche Leistungsverrechnung|innerbetrieblichen Leistungsverrechnung]] selbst ausgestellter Beleg im Gegensatz zum [[Beleg (Rechnungswesen)#Arten|Fremdbeleg]].


== Allgemeines ==
Ein '''Eigenbeleg''' ist ein Ersatz für eine [[Rechnung]] bzw. [[Quittung]].
Grundsätzlich müssen im Steuerrecht berufliche oder betriebliche [[Aufwand|Aufwendungen]] nachgewiesen werden ({{§|97|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung|AO]]). Ohne Belege in Form von Rechnungen und Quittungen erfolgt kein Abzug. Nur bei Pauschalen entfällt diese Nachweispflicht. Deshalb lautet ein [[Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung|Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung]]: „Keine Buchung ohne Beleg“. In Fällen, in denen es für einen [[Geschäftsvorfall]] keinen Beleg gibt oder der Beleg verloren gegangen ist, muss daher ersatzweise ein sogenannter Eigenbeleg erstellt werden. Vorausgesetzt, die Ausgaben sind betrieblich oder beruflich notwendig und der Höhe nach glaubhaft, muss das [[Finanzamt]] diese Eigenbelege anerkennen.


Bei verloren gegangenen Quittungen ist der Eigenbeleg nur eine Notlösung ([[Notbeleg]]). Soll die Ausgabe vom Finanzamt anerkannt werden, muss dies ein Ausnahmefall bleiben. Bei kleineren Ausgaben des täglichen Lebens und bei der Nutzung von (Münz-)Automaten (Telefon, [[Kopierer]], [[Parkuhr]], [[Postsendung#Entgelte|Porto]]) oder bei [[Trinkgeld]]ern stellt er jedoch eine durchaus übliche und erlaubte Geschäftspraxis dar.
Grundsätzlich gilt im [[Steuerrecht]], dass berufliche oder betriebliche [[Aufwendung]]en nachgewiesen werden müssen ({{§|97|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung]]). Ohne Belege in Form von Rechnungen und Quittungen erfolgt kein Abzug. Nur bei Pauschalen entfällt diese Nachweispflicht. Deshalb lautet ein [[Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung|Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung]]: „Keine Buchung ohne Beleg“. In Fällen, in denen es für einen [[Geschäftsvorfall]] keinen Beleg gibt oder der Beleg verloren gegangen ist, muss daher ersatzweise ein sogenannter Eigenbeleg erstellt werden. Vorausgesetzt, die Ausgaben sind betrieblich oder beruflich notwendig und der Höhe nach glaubhaft, muss das [[Finanzamt]] diese Eigenbelege anerkennen.

Bei verloren gegangenen Quittungen ist der Eigenbeleg nur eine Notlösung. Soll die Ausgabe vom Finanzamt anerkannt werden, muss dies ein Ausnahmefall bleiben. Bei kleineren Ausgaben des täglichen Lebens und bei der Nutzung von (Münz-)Automaten (Telefon, [[Kopierer]], [[Parkuhr]], [[Postsendung#Postgebühren|Porto]]) oder bei [[Trinkgeld]]ern stellt er jedoch eine durchaus übliche und erlaubte Geschäftspraxis dar.


== Inhalt ==
Ein korrekter Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten:
Ein korrekter Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten:
* [[Zahlungsempfänger]] mit vollständiger Anschrift
* [[Zahlungsempfänger]] mit vollständiger Anschrift,
* Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld, siehe Restaurantbeleg“ oder „Farbpatrone XY“
* Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld, siehe Restaurantbeleg“ oder „Farbpatrone XY“,
* Datum der Aufwendung
* Datum der Aufwendung,
* Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück sowie Umsatzsteuersatz)
* Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück),
* Beleg für die Höhe des Preises (soweit möglich, zum Beispiel durch Preisliste)
* Beleg für die Höhe des Preises (soweit möglich, zum Beispiel durch Preisliste),
* Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, [[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]] oder „nicht quittiertes Trinkgeld“, „Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt“)
* Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, [[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]] oder „nicht quittiertes Trinkgeld“, „Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt“),
* Datum und eigene [[Unterschrift]]
* Datum und eigene [[Unterschrift]].

Ein Abzug der Vorsteuer ist bei Eigenbelegen nicht möglich. Dafür ist nach {{§|15|ustg|juris}} [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|Umsatzsteuergesetz]] (UStG) eine ordentliche Rechnung gemäß {{§|14|ustg|juris}} UStG unerlässlich.

== Anforderungen für die Anerkennung eines Eigenbeleges ==
Ein Eigenbeleg muss folgenden Anforderungen gerecht werden, um vom zuständigen [[Finanzamt]] anerkannt werden zu können:
* Für die zu belegende Aufwendung muss ein Geschäftsvorfall vorliegen.
* Die Betriebsausgabe muss von der Höhe her nachvollziehbar sein.


== Weblinks ==
Ein Abzug der [[Vorsteuer]] ist bei Eigenbelegen nicht möglich. Dafür ist nach {{§|15|ustg|juris}} [[Umsatzsteuergesetz]] (UStG) eine ordentliche Rechnung gemäß {{§|14|ustg|juris}} UStG unerlässlich.
*[[Bundesfinanzhof]], Urteil vom 18. April 2012, Az. X R 57/09, (Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte)


{{Rechtshinweis}}
== Weblink ==
*[http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=3eea0edea7a975f762fa77d47e466fe6&nr=26588&pos=0&anz=1 Bundesfinanzhof Urteil vom 18.4.2012, X R 57/09] (Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte)


[[Kategorie:Steuerrecht]]
[[Kategorie:Steuerrecht]]

Aktuelle Version vom 28. Januar 2024, 17:46 Uhr

Mustervorlage für einen Eigenbeleg (PDF, DIN A5).

Der Eigenbeleg ist im Steuerrecht ein Ersatzbeleg für eine Rechnung oder Quittung oder im Rechnungswesen ein im Unternehmen bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung selbst ausgestellter Beleg im Gegensatz zum Fremdbeleg.

Grundsätzlich müssen im Steuerrecht berufliche oder betriebliche Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 97 AO). Ohne Belege in Form von Rechnungen und Quittungen erfolgt kein Abzug. Nur bei Pauschalen entfällt diese Nachweispflicht. Deshalb lautet ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung: „Keine Buchung ohne Beleg“. In Fällen, in denen es für einen Geschäftsvorfall keinen Beleg gibt oder der Beleg verloren gegangen ist, muss daher ersatzweise ein sogenannter Eigenbeleg erstellt werden. Vorausgesetzt, die Ausgaben sind betrieblich oder beruflich notwendig und der Höhe nach glaubhaft, muss das Finanzamt diese Eigenbelege anerkennen.

Bei verloren gegangenen Quittungen ist der Eigenbeleg nur eine Notlösung (Notbeleg). Soll die Ausgabe vom Finanzamt anerkannt werden, muss dies ein Ausnahmefall bleiben. Bei kleineren Ausgaben des täglichen Lebens und bei der Nutzung von (Münz-)Automaten (Telefon, Kopierer, Parkuhr, Porto) oder bei Trinkgeldern stellt er jedoch eine durchaus übliche und erlaubte Geschäftspraxis dar.

Ein korrekter Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten:

  • Zahlungsempfänger mit vollständiger Anschrift,
  • Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld, siehe Restaurantbeleg“ oder „Farbpatrone XY“,
  • Datum der Aufwendung,
  • Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück),
  • Beleg für die Höhe des Preises (soweit möglich, zum Beispiel durch Preisliste),
  • Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, Diebstahl oder „nicht quittiertes Trinkgeld“, „Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt“),
  • Datum und eigene Unterschrift.

Ein Abzug der Vorsteuer ist bei Eigenbelegen nicht möglich. Dafür ist nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine ordentliche Rechnung gemäß § 14 UStG unerlässlich.

Anforderungen für die Anerkennung eines Eigenbeleges

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Ein Eigenbeleg muss folgenden Anforderungen gerecht werden, um vom zuständigen Finanzamt anerkannt werden zu können:

  • Für die zu belegende Aufwendung muss ein Geschäftsvorfall vorliegen.
  • Die Betriebsausgabe muss von der Höhe her nachvollziehbar sein.
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2012, Az. X R 57/09, (Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte)