„Neutrales Geschäft“ – Versionsunterschied
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In der [[Rechtsgeschäft|deutschen Rechtsgeschäftslehre]] liegt ein '''neutrales Geschäft''' oder '''rechtlich neutrales Geschäft''' vor, wenn ein Rechtsgeschäft für die Person, die es vornimmt, aus rechtlicher Sicht weder Vor- noch [[Nachteil]]e bringt. |
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Ein '''neutrales Geschäft''' liegt im Rechtssinne, insbesondere im Sinne des {{§|107|bgb|juris}} BGB, liegt vor, wenn ein Geschäft aus rechtlicher Sicht weder Vor- noch Nachteile bringt. Dies trifft vor allem auf die Verfügung über eine fremde Sache zu. |
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Der Begriff entstammt der Regel in {{§|107|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], dass das Rechtsgeschäft eines [[Minderjährigkeit|Minderjährigen]] ''ohne'' die [[Zustimmung]] seiner rechtlichen Vertreter nur dann wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft dem Minderjährigen „rechtlich vorteilhaft“ ist.<ref name="Palandt">[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|Otto Palandt]]: ''Bürgerliches Gesetzbuch''. C. H. Beck, 73. Aufl., München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, § 107, Rnr. 7.</ref> „Rechtlich nachteilhafte“ Geschäfte bedürfen für ihre Wirksamkeit dagegen der Zustimmung der rechtlichen Vertreter des Minderjährigen.<ref>[[Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch|MüKo]]/Wolfgang Gitter, § 107 Rnr. 16; [[Justus von Olshausen]]: in [[Archiv für die civilistische Praxis|AcP]] 189, 231 (h. M.).</ref> |
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Diese Kategorie hat insbesondere im Minderjährigkeitsrecht des BGB Bedeutung, da nach §107 BGB Geschäfte nur genehmigungsfrei sind, wenn sie "lediglich einen rechtlichen Vorteil" für den Minderjährigen bringen. Nach herrschender Meinung sind aber, durch direkte oder analoge Anwendung des §107 BGB, auch neutrale Geschäfte als genehmigungsfrei anzusehen. Dies kann zu skurril anmutenden Ergebnissen führen, wenn ein Minderjähriger fremde Sachen verkauft, ''siehe [[Erwerb gerade durch Nichtberechtigung]]'' |
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Dazwischen liegen „rechtlich neutrale“ Geschäfte. Die [[herrschende Meinung]] in der Rechtswissenschaft hält sie ebenfalls für ohne Zustimmung der rechtlichen Vertreter wirksam. |
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Beispiele für rechtlich neutrale Geschäfte sind die Bestimmung der Leistung eines [[Dritter|Dritten]] durch den Minderjährigen gemäß {{§|317|bgb|juris}} BGB oder Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige gemäß {{§|165|bgb|juris}} BGB als [[Stellvertretung|Vertreter]] eines Dritten vornimmt.<ref name="Palandt" /> |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]] |
Aktuelle Version vom 19. November 2024, 13:31 Uhr
In der deutschen Rechtsgeschäftslehre liegt ein neutrales Geschäft oder rechtlich neutrales Geschäft vor, wenn ein Rechtsgeschäft für die Person, die es vornimmt, aus rechtlicher Sicht weder Vor- noch Nachteile bringt.
Der Begriff entstammt der Regel in § 107 BGB, dass das Rechtsgeschäft eines Minderjährigen ohne die Zustimmung seiner rechtlichen Vertreter nur dann wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft dem Minderjährigen „rechtlich vorteilhaft“ ist.[1] „Rechtlich nachteilhafte“ Geschäfte bedürfen für ihre Wirksamkeit dagegen der Zustimmung der rechtlichen Vertreter des Minderjährigen.[2]
Dazwischen liegen „rechtlich neutrale“ Geschäfte. Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft hält sie ebenfalls für ohne Zustimmung der rechtlichen Vertreter wirksam.
Beispiele für rechtlich neutrale Geschäfte sind die Bestimmung der Leistung eines Dritten durch den Minderjährigen gemäß § 317 BGB oder Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige gemäß § 165 BGB als Vertreter eines Dritten vornimmt.[1]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Aufl., München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, § 107, Rnr. 7.
- ↑ MüKo/Wolfgang Gitter, § 107 Rnr. 16; Justus von Olshausen: in AcP 189, 231 (h. M.).