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„Barbatius Philippus“ – Versionsunterschied

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'''Barbatius''' (auch '''Barbarius''' oder '''Barbius''') '''Philippus''' war ein entlaufener [[Sklave]] aus dem Gefolge des [[Marcus Antonius|Antonius]], der sich angeblich während des zweiten [[Triumvirat]]s 39 v. Chr. – unerkannt unwählbar – von der Volksversammlung der [[Comitia centuriata|Zenturiatskomitien]] zum [[Praetur|Prätor]] wählen ließ.
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'''Barbarius Philippus''' war ein entlaufener Sklave aus dem Gefolge des Antonius, der sich während des zweiten Triumvirats (ab 43 v. Chr.) zum Prätor wählen ließ. Dies war Anlass für eine juristische Kontroverse. Als Sklave fehlte ihm die elementarste Voraussetzung für die Prätur: das römische Bürgerrecht. Rechtlich war er also nie Prätor geworden. Die Frage war nun, ob seine Amtshandlungen trotzdem gültig seien. Das wurde im Hinblick auf die Bürger, die bei ihren Anliegen auf seine Stellung vertraut hatten, bejaht. Er selbst wurde hingerichtet.


== Die Lex Barbatius Philippus ==
Der Fall war schon in der Antike sehr bekannt und hatte weitreichende Auswirkungen für das gesamte spätere europäische Recht bis auf den heutigen Tag.
Aus dem 1. Jahrhundert v. Chr. sind mehrere Fälle überliefert, in denen Sklaven in [[Magistratur|Magistratsämter]] gelangten. So auch der des Barbatius (oder auch einen Barbarius), dessen Scheinbeamtentum Anlass für eine juristische Kontroverse gab. Als Sklave fehlte ihm die elementarste Voraussetzung für die Prätur: das [[Römisches Bürgerrecht|römische Bürgerrecht]]. Rechtlich war er also nie Prätor geworden (''falsus praetor''), seine Amtshandlungen hätten folgerichtig [[Unwirksamkeit|nichtig]] sein müssen. Gleichwohl stellte sich die Frage, ob seine Amtshandlungen dennoch gültig waren. Das wurde im Hinblick auf die Bürger, die bei ihren Anliegen auf seine Stellung [[Vertrausenschutz|vertraut]] hatten, bejaht (''utilitas'', ''humanitas''). Er selbst wurde durch Sturz vom [[Tarpejischer Fels|Tarpejanischen Felsen]] hingerichtet,<ref>Hergebrachte Strafandrohung aus den XII Tafeln 8,14 und 24.</ref> zuvor als Sklave noch [[Freigelassener|freigelassen]], da er ansonsten [[Kreuzigung|gekreuzigt]] hätte werden müssen.<ref>Bekannt sind mehrere Fälle dieser Art; die Bestrafung sollte mit der rechten Würde erfolgen, vergl. [[Valerius Maximus]] 6,5,7; [[Plutarch]], ''Vitae parallelae'', ''Sulla'' 10.</ref><ref>Rolf Knütel: ''Ausgewählte Schriften.'' hrsg. von [[Holger Altmeppen]], Sebastian Lohsse, Ingo Reichard, [[Martin Schermaier]]. C. F. Müller, Heidelberg 2021, ISBN 978-3-8114-5269-5, S. 49–51 (51).</ref>

Der Fall war schon in der Antike sehr bekannt und wurde dort bereits eingehend als ''thema illustre'' erörtert. Mit der Wiederentdeckung des [[Römisches Recht|römischen Rechts]] im [[Hochmittelalter]], beschäftigte die juristischen [[Rezeption des römischen Rechts|Rezipienten]] die Problematik erneut,<ref>[[Accursius]], ''Accursii Glossa in Digestum vetus'', (1488). Neudruck der ''Glossa ordinaria Accursii''. Band 8, Turin 1969. Die Aussage: ''(circa factum) error communis facit ius''.</ref> nachdem noch in der [[Spätantike]] darüber diskutiert worden war. Weitreichende Auswirkungen erlangte die ''lex Barbatius'' für das gesamte spätere europäische Recht bis auf den heutigen Tag, nachdem noch [[Iacobus Gothofredus]] über die Verallgemeinerungsfähigkeit für das weltliche und das kanonische Recht zusammengefasst hatte.


== Quellen ==
== Quellen ==
* [[Pandekten|Digesten]] 1, 14, 3 [[Ulpian]]us libro 38 ad edictum
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|Text=Barbarius (so die Hss.) Philippus, cum servus fugitivus esset, Romae praeturam petiit et praetor designatus est, sed nihil ei servitutem obstitisse ait Pomponius, quasi praetor non fuerit; atquin verum est praetura eum functum
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Die neuere Forschung unterscheidet Barbatius Philippus von [[Marcus Barbatius Pollio]], der im Jahr 41 v. Chr. als [[Quaestor]] des Marcus Antonius belegt ist.<ref>[[Thomas Robert Shannon Broughton]]: ''The magistrates of the Roman republic.'' Band 3: ''Supplement.'' Atlanta 1986, S. 33. Wolfgang Kunkel: ''Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik.'' Zweiter Abschnitt, Die Magistratur. Beck, München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 53–54 ([https://books.google.de/books?id=vk7FJJIvtXYC&pg=PA53&hl=de Vorschau in der Google Buchsuche]).</ref>
D. 1, 14, 3 Ulpianus libro 38 ad edictum


== Literatur ==
== Literatur ==
* {{RE|III,1|2|3|Barbatius|[[Elimar Klebs]]|RE:Barbatius}}
* [[Rolf Knütel]]: ''Barbatius Philippus und seine Spuren (''Falsus praetor, parochus putativus'', Scheinbeamter).'' In: [[Dieter Schwab]], [[Dieter Giesen (Rechtswissenschaftler)|Dieter Giesen]], [[Joseph Listl]], [[Hans-Wolfgang Strätz]] (Hrsg.): ''Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft.'' Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06759-2, S. 345–365.

== Einzelnachweise ==
<references />

[[Kategorie:Römisches Recht]]
[[Kategorie:Person (Römisches Reich)]]
[[Kategorie:Sklave]]
[[Kategorie:Geboren im 1. Jahrhundert v. Chr.]]
[[Kategorie:Gestorben im 1. Jahrhundert v. Chr.]]
[[Kategorie:Mann]]


{{Personendaten
Rolf Knütel: Die Lex Barbarius Philippus, D.1.14.3. In: Schwab/Mikat (Hrsg.), Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft. Berlin, 1989, S. 346ff.
|NAME=Barbatius Philippus
|ALTERNATIVNAMEN=Marcus Barbatius Philippus; M. Barbatius Philippus
|KURZBESCHREIBUNG=römischer Scheinbeamter
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}}

Aktuelle Version vom 21. Juli 2022, 18:02 Uhr

Barbatius (auch Barbarius oder Barbius) Philippus war ein entlaufener Sklave aus dem Gefolge des Antonius, der sich angeblich während des zweiten Triumvirats 39 v. Chr. – unerkannt unwählbar – von der Volksversammlung der Zenturiatskomitien zum Prätor wählen ließ.

Die Lex Barbatius Philippus

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Aus dem 1. Jahrhundert v. Chr. sind mehrere Fälle überliefert, in denen Sklaven in Magistratsämter gelangten. So auch der des Barbatius (oder auch einen Barbarius), dessen Scheinbeamtentum Anlass für eine juristische Kontroverse gab. Als Sklave fehlte ihm die elementarste Voraussetzung für die Prätur: das römische Bürgerrecht. Rechtlich war er also nie Prätor geworden (falsus praetor), seine Amtshandlungen hätten folgerichtig nichtig sein müssen. Gleichwohl stellte sich die Frage, ob seine Amtshandlungen dennoch gültig waren. Das wurde im Hinblick auf die Bürger, die bei ihren Anliegen auf seine Stellung vertraut hatten, bejaht (utilitas, humanitas). Er selbst wurde durch Sturz vom Tarpejanischen Felsen hingerichtet,[1] zuvor als Sklave noch freigelassen, da er ansonsten gekreuzigt hätte werden müssen.[2][3]

Der Fall war schon in der Antike sehr bekannt und wurde dort bereits eingehend als thema illustre erörtert. Mit der Wiederentdeckung des römischen Rechts im Hochmittelalter, beschäftigte die juristischen Rezipienten die Problematik erneut,[4] nachdem noch in der Spätantike darüber diskutiert worden war. Weitreichende Auswirkungen erlangte die lex Barbatius für das gesamte spätere europäische Recht bis auf den heutigen Tag, nachdem noch Iacobus Gothofredus über die Verallgemeinerungsfähigkeit für das weltliche und das kanonische Recht zusammengefasst hatte.

„Barbarius (so die Hss.) Philippus, cum servus fugitivus esset, Romae praeturam petiit et praetor designatus est, sed nihil ei servitutem obstitisse ait Pomponius, quasi praetor non fuerit; atquin verum est praetura eum functum“

Digesten I 14, 3

Die neuere Forschung unterscheidet Barbatius Philippus von Marcus Barbatius Pollio, der im Jahr 41 v. Chr. als Quaestor des Marcus Antonius belegt ist.[5]

Einzelnachweise

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  1. Hergebrachte Strafandrohung aus den XII Tafeln 8,14 und 24.
  2. Bekannt sind mehrere Fälle dieser Art; die Bestrafung sollte mit der rechten Würde erfolgen, vergl. Valerius Maximus 6,5,7; Plutarch, Vitae parallelae, Sulla 10.
  3. Rolf Knütel: Ausgewählte Schriften. hrsg. von Holger Altmeppen, Sebastian Lohsse, Ingo Reichard, Martin Schermaier. C. F. Müller, Heidelberg 2021, ISBN 978-3-8114-5269-5, S. 49–51 (51).
  4. Accursius, Accursii Glossa in Digestum vetus, (1488). Neudruck der Glossa ordinaria Accursii. Band 8, Turin 1969. Die Aussage: (circa factum) error communis facit ius.
  5. Thomas Robert Shannon Broughton: The magistrates of the Roman republic. Band 3: Supplement. Atlanta 1986, S. 33. Wolfgang Kunkel: Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik. Zweiter Abschnitt, Die Magistratur. Beck, München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 53–54 (Vorschau in der Google Buchsuche).