Dov Feigin und Hochschulfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen): Unterschied zwischen den Seiten
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Erster Punkt: Steht schon im LAT-Zitat. Zweiter Punkt: Wird gerügt, dass Drittmitteleinwerbung belohnt wird oder wird dies gefordert (sinnlos, da bereits der Fall)? Was haben Stipendien damit zu tun? |
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[[Image:Ladderes_Feigin.JPG|thumb|200px|''Ladderes'' (1957), Tel-Aviv University Campus]] |
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| Titel=Hochschulfreiheitsgesetz |
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[[Image:Dov_Feigin-animal_1958.jpg|thumb|200px|'''Animal''' (1958/2006), Tel Aviv Museum of Art]] |
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| Kurztitel= |
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'''Dov Feigin''' ([[Loehansk]], [[1907]] – [[Jeruzalem]], [[2000]]) was een [[Israël|Israëlische]] [[beeldhouwer (kunstenaar)|beeldhouwer]]. |
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| Abkürzung=HFG |
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| Art=[[Landesrecht#Deutschland|Landesgesetz]] |
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| Geltungsbereich=[[Nordrhein-Westfalen]] |
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| Rechtsmaterie=[[Hochschulrecht]] |
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| FNA= |
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| DatumGesetz=31. Oktober 2006<br />([[Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen|GV. NRW.]] S. 474) |
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| Inkrafttreten=1. Januar 2007 |
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| Neubekanntmachung= |
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| Neufassung= |
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| InkrafttretenNeufassung= |
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| LetzteÄnderung= |
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| InkrafttretenLetzteÄnderung= |
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| Außerkrafttreten= |
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Das '''Hochschulfreiheitsgesetz''' (HFG) ist ein [[Artikelgesetz]] zur Neuordnung des [[Hochschule|Hochschulwesens]] in [[Nordrhein-Westfalen]]. Der überwiegende Teil des Gesetzes besteht aus einer Neufassung des [[Landeshochschulgesetz]]es des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. |
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== Biografie == |
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Das HFG ist am 30. Mai 2006 im Landeskabinett NRW beschlossen und am 21. Juni 2006 in erster Lesung im Landtag beraten worden. Am 24. August 2006 fand eine Expertenanhörung im Landtag statt. Das Gesetz ist schließlich am 25. Oktober 2006 verabschiedet worden und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. |
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Feigin werd in 1907 in [[Oekraïne]] geboren. Zijn vader was een Joodse kleermaker in Loehansk. Feigin bezocht daar de openbare school, evenals de [[Talmoed]]school. In 1920 verhuisde de familie Feigin naar [[Gomel]], waar hij zich aansloot bij de Hashomer Hatzair, een Zionistische beweging. Hij werd in 1924 gearresteerd en kreeg een gevangenisstraf van 3 jaar. |
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In 1927 emigreerde hij na zijn vrijlating naar het Britse maandaatgebied Palestina, waar hij een van de pioniers werd van de “[[Afikim]]” [[Kibboets]]. |
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== Inhalte == |
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In 1933 ging Feigin naar [[Parijs]], waar hij werd geaccepteerd op de École Nationale Supérieure des Arts Décoratifs. Hij ving een studie beeldhouwen aan. Zijn werken uit die periode waren meest traditioneel, uitgevoerd in steen. In 1937 keerde Feigin terug naar [[Tel-Aviv]]. |
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Das Hochschulfreiheitsgesetz fasst das „Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen“<ref>Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen: [http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Recht/HG.html Hochschulgesetz NRW (HG), 30. November 2004]</ref> vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004, neu. |
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Es besteht aus vier Kernbereichen: |
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In 1948 sloot hij zich aan bij een kunstenaarsgroepering die zich de “Ofakim Hadasim” (“New Horizons”) noemde, dat zelfde jaar gesticht door Yosef Zarizky. Deze groep was duidelijk zwaar geïnspireerd door de nieuwe Europese kunstbewegingen. |
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# Die Hochschulen werden verselbstständigt. Bisher waren sie ein Teil des Staates und somit dem zuständigen Ministerium unterstellt. Nach dem HFG sind sie [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]]. |
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== Zijn werk == |
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# Damit einher gehen neue und geänderte Führungsorgane, die die neugewonnene Autonomie ausführen. Neu ist u. a. der Hochschulrat, der zum Großteil von Externen (nicht der Hochschule angehörig) besetzt wird. |
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Vanaf 1956 werd het werk van Feigin onder invloed van New Horizons getransformeerd in duidelijk [[abstracte kunst]] en hij begon metaal (ijzer) te gebruiken bij de constructie van zijn beelden. Werken zoals ''Bird'', ''Alomot'' en ''Ladderes'' vertegenwoordigen duidelijk een rechtlijnige abstracte structuur. |
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# Die Hochschule erhält nicht nur rechtlich, sondern auch fachlich mehr Autonomie; die Fachaufsicht wird so weit es geht reduziert, die Hochschule bestimmt auch ihre fachliche Ausrichtung. |
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Zoals veel kunstenaars van “New Horizons” (zoals [[Itzhak Danziger]]) werd zijn werk ook beïnvloed door de [[Kanaän (gebied)|Kanaänitische]] beweging. In 1948 en in 1962 nam hij deel aan de [[Biennale van Venetië]] en in 1966 ontwierp hij een [[reliëf (beeldhouwkunst)|reliëf]] in het interieur van de [[Yad Kennedy]], een [[herdenking|memorial]] voor [[John F. Kennedy]] in [[Jeruzalem]]. |
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# Viele Paragraphen des Vorgängergesetzes fallen im Sinne der Entbürokratisierung, aber auch wegen der neuen Eigenverantwortung, weg. |
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== Politische Diskussion == |
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Een van zijn beroemdste beelden '''Animal''' (1958, gerestaureerd in 2006) bevindt zich thans permanent in het [[beeldenpark]] van het [[The Lola Beer Ebner Sculpture Garden]] in Tel Aviv, [[Israël]]. |
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=== Gründe der Befürworter === |
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==== Autonomie der Hochschulen ==== |
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Eines der wesentlichen Motive für dieses Gesetz (was sich auch im Namen spiegelt) ist, die Autonomie und Selbstverantwortung der Hochschulen zu stärken. Befürworter erwarten sich hiervon u. a.: |
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* Hochschulen können ihr Profil und ihre Ausrichtung weitgehend bestimmen und ausgestalten. Sie können die für sich beste Organisationsform wählen und umsetzen. Sie können „unternehmerisch“ agieren. |
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== Fotogalerij == |
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* Hochschulen können durch die Wirtschaft mehr und effizienter gefördert werden. Spenden und Stiftungen können nun direkt und schnell mit den Hochschulen geregelt werden. |
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* Berufung der Professoren muss vom Ministerium nicht mehr genehmigt werden, es wird den Universitäten somit erleichtert, an gute Professoren zu kommen. |
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Image:Dov_Feigin.jpg| Dov Feigin in 1956 |
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Image:YadkenS.jpg| Yad Kennedy Memorial, Jeruzalem |
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Image:Feigin_ein_harod.JPG| Feigin, Ein Harod |
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Image:Tabernacle_in_the_Field.JPG| Tabernacle in the Field, Tel Aviv |
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Schon früher wurden Universitätskliniken in mehreren Bundesländern in Deutschland in [[Anstalt öffentlichen Rechts|Anstalten öffentlichen Rechts]] umgewandelt. |
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== Literatuur == |
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*''''Dov Feigin''', Prof. Mordechair Omer - Tel Aviv Museum of Art, (2005) ISBN 965 7161 32 0 |
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==== Organisation der Hochschule ==== |
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{{Commonscat|Dov Feigin}} |
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Die Veränderung der Führungsorgane greift Anregungen aus der Wissenschaft und Wirtschaft auf (z. B. die „10 Forderungen“<ref>Centrum für Hochschulentwicklung: [http://www.che.de/downloads/Zehn_Anforderungen_Hochschulgesetz_NRW_422_440.pdf Zehn CHE-Anforderungen an ein Hochschulfreiheitsgesetz für Nordrhein-Westfalen]</ref> des [[Centrum für Hochschulentwicklung|Centrums für Hochschulentwicklung]]). |
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Erwartet wird eine schlankere, effizientere Organisation, die Forschung stärkt und die Lehre stärker an den Interessen der „Kunden“, der Studenten ausrichtet. |
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{{DEFAULTSORT:Feigin, Dov}} |
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[[Categorie:Israëlisch beeldhouwer]] |
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Die Einführung neuer Modelle der Hochschulleitung und -steuerung, wie etwa Präsidien oder Hochschulräte, erfolgte zuvor bereits in anderen Ländern, etwa in Baden-Württemberg und Niedersachsen. |
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[[en:Dov Feigin]] |
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[[he:דב פייגין]] |
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=== Argumente der Gegner === |
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[[ru:Фейгин, Дов]] |
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==== Autonomie der Hochschulen ==== |
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Gegner des Gesetzes sehen die Autonomie der Hochschulen kritisch. Aus der Eigenverantwortung der Hochschulen resultiere ein Zwang, sich entsprechend den Anforderungen der Wirtschaft zu organisieren. So argumentiert etwa der Hochschullehrer [[Christoph Butterwegge]]: „Die Freiheit, von der da die Rede ist, bedeutet in Wirklichkeit Marktabhängigkeit. Statt ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden, müssen sich die Hochschulen demnächst um die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihres Wissens kümmern.“<ref>Prof. Dr. [[Christoph Butterwegge]]: [http://www.wdr.de/themen/kultur/bildung_und_erziehung/hochschulen/hochschulfreiheitsgesetz/060307_pro_und_contra.jhtml?rubrikenstyle=wissen Pro und Contra: Das Hochschulfreiheitsgesetz], auf: wdr.de, 7. März 2006</ref> |
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Sehr deutliche Kritik kommt auch von den Landtagsfraktionen der [[Sozialdemokratische Partei Deutschlands|SPD]] und der [[Bündnis 90/Die Grünen|Grünen]], sowie von der [[Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft]]. |
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Bereits der Übergang von der [[Kameralismus|kameralistischen Haushaltsführung]] zu [[Globalhaushalt]]en hat die nordrhein-westfälischen Hochschulen in Bedrängnis gebracht, da notwendige Großinvestitionen nicht mehr im Etatansatz des Landes berücksichtigt werden. |
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Da ein Teil der öffentlichen Mittel zudem von den eingeworbenen Drittmitteln abhängt, kann dies Anreize schaffen, nur noch „Main-Stream-Forschung“ zu betreiben, was die Überlebenschancen sog. „[[Orchideenfach|Orchideenfächer]]“ trübt. |
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==== Organisation der Hochschule ==== |
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Die Einführung des Hochschulrates wird teils scharf kritisiert. So erklärt die [[Landes-ASten-Konferenz NRW]]: „Ein mehrheitlich extern besetzter Aufsichtsrat soll nun über die Geschicke der Hochschule entscheiden. Hier ist keine Beteiligung von den Betroffenen, seien es Studierende oder Lehrende, mehr vorgesehen.“<ref>Studis Online: [http://www.studis-online.de/HoPo/art-394-nrw-gesetze.php NRW: Gesetze mit schönen Titeln und unschönen Inhalten], auf: studis-online.de, 25. Januar 2006</ref> |
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== Einzelnachweise == |
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<references/> |
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== Weblinks == |
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* [http://www.innovation.nrw.de/objekt-pool/download_dateien/hochschulen_und_forschung/HFG.pdf Hochschulfreiheitsgesetz in beschlossener Fassung] (PDF-Datei; 260 kB) |
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* [http://web.uni-muenster.de/asta/download/gesetzmitaenderungen.pdf Änderungen im Gesetzesentwurf zum HFG] (PDF-Datei) |
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* [http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Recht/Hochschulfreiheitsgesetz.html Informationen zum Hochschulfreiheitsgesetz] vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen |
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* [http://www.nachdenkseiten.de/?p=6911#more-6911 Marion Heinz/Thomas Horst: ''Freiheit der Wissenschaft und Selbstverwaltung der Universität. Zur Frage der Verfassungskonformität des „Hochschulfreiheitsgesetzes“ NRW''] (in: Christian Krijnen (Hg.): “Wahrheit oder Gewinn? Über die Ökonomisierung von Universität und Wissenschaft”) |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Rechtsquelle (Nordrhein-Westfalen)]] |
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[[Kategorie:Hochschulrecht (Deutschland)]] |
Version vom 11. Januar 2012, 15:43 Uhr
Basisdaten | |
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Titel: | Hochschulfreiheitsgesetz |
Abkürzung: | HFG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Nordrhein-Westfalen |
Rechtsmaterie: | Hochschulrecht |
Erlassen am: | 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2007 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) ist ein Artikelgesetz zur Neuordnung des Hochschulwesens in Nordrhein-Westfalen. Der überwiegende Teil des Gesetzes besteht aus einer Neufassung des Landeshochschulgesetzes des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
Das HFG ist am 30. Mai 2006 im Landeskabinett NRW beschlossen und am 21. Juni 2006 in erster Lesung im Landtag beraten worden. Am 24. August 2006 fand eine Expertenanhörung im Landtag statt. Das Gesetz ist schließlich am 25. Oktober 2006 verabschiedet worden und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
Inhalte
Das Hochschulfreiheitsgesetz fasst das „Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen“[1] vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004, neu.
Es besteht aus vier Kernbereichen:
- Die Hochschulen werden verselbstständigt. Bisher waren sie ein Teil des Staates und somit dem zuständigen Ministerium unterstellt. Nach dem HFG sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Damit einher gehen neue und geänderte Führungsorgane, die die neugewonnene Autonomie ausführen. Neu ist u. a. der Hochschulrat, der zum Großteil von Externen (nicht der Hochschule angehörig) besetzt wird.
- Die Hochschule erhält nicht nur rechtlich, sondern auch fachlich mehr Autonomie; die Fachaufsicht wird so weit es geht reduziert, die Hochschule bestimmt auch ihre fachliche Ausrichtung.
- Viele Paragraphen des Vorgängergesetzes fallen im Sinne der Entbürokratisierung, aber auch wegen der neuen Eigenverantwortung, weg.
Politische Diskussion
Gründe der Befürworter
Autonomie der Hochschulen
Eines der wesentlichen Motive für dieses Gesetz (was sich auch im Namen spiegelt) ist, die Autonomie und Selbstverantwortung der Hochschulen zu stärken. Befürworter erwarten sich hiervon u. a.:
- Hochschulen können ihr Profil und ihre Ausrichtung weitgehend bestimmen und ausgestalten. Sie können die für sich beste Organisationsform wählen und umsetzen. Sie können „unternehmerisch“ agieren.
- Hochschulen können durch die Wirtschaft mehr und effizienter gefördert werden. Spenden und Stiftungen können nun direkt und schnell mit den Hochschulen geregelt werden.
- Berufung der Professoren muss vom Ministerium nicht mehr genehmigt werden, es wird den Universitäten somit erleichtert, an gute Professoren zu kommen.
Schon früher wurden Universitätskliniken in mehreren Bundesländern in Deutschland in Anstalten öffentlichen Rechts umgewandelt.
Organisation der Hochschule
Die Veränderung der Führungsorgane greift Anregungen aus der Wissenschaft und Wirtschaft auf (z. B. die „10 Forderungen“[2] des Centrums für Hochschulentwicklung).
Erwartet wird eine schlankere, effizientere Organisation, die Forschung stärkt und die Lehre stärker an den Interessen der „Kunden“, der Studenten ausrichtet.
Die Einführung neuer Modelle der Hochschulleitung und -steuerung, wie etwa Präsidien oder Hochschulräte, erfolgte zuvor bereits in anderen Ländern, etwa in Baden-Württemberg und Niedersachsen.
Argumente der Gegner
Autonomie der Hochschulen
Gegner des Gesetzes sehen die Autonomie der Hochschulen kritisch. Aus der Eigenverantwortung der Hochschulen resultiere ein Zwang, sich entsprechend den Anforderungen der Wirtschaft zu organisieren. So argumentiert etwa der Hochschullehrer Christoph Butterwegge: „Die Freiheit, von der da die Rede ist, bedeutet in Wirklichkeit Marktabhängigkeit. Statt ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden, müssen sich die Hochschulen demnächst um die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihres Wissens kümmern.“[3]
Sehr deutliche Kritik kommt auch von den Landtagsfraktionen der SPD und der Grünen, sowie von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Bereits der Übergang von der kameralistischen Haushaltsführung zu Globalhaushalten hat die nordrhein-westfälischen Hochschulen in Bedrängnis gebracht, da notwendige Großinvestitionen nicht mehr im Etatansatz des Landes berücksichtigt werden.
Da ein Teil der öffentlichen Mittel zudem von den eingeworbenen Drittmitteln abhängt, kann dies Anreize schaffen, nur noch „Main-Stream-Forschung“ zu betreiben, was die Überlebenschancen sog. „Orchideenfächer“ trübt.
Organisation der Hochschule
Die Einführung des Hochschulrates wird teils scharf kritisiert. So erklärt die Landes-ASten-Konferenz NRW: „Ein mehrheitlich extern besetzter Aufsichtsrat soll nun über die Geschicke der Hochschule entscheiden. Hier ist keine Beteiligung von den Betroffenen, seien es Studierende oder Lehrende, mehr vorgesehen.“[4]
Einzelnachweise
- ↑ Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen: Hochschulgesetz NRW (HG), 30. November 2004
- ↑ Centrum für Hochschulentwicklung: Zehn CHE-Anforderungen an ein Hochschulfreiheitsgesetz für Nordrhein-Westfalen
- ↑ Prof. Dr. Christoph Butterwegge: Pro und Contra: Das Hochschulfreiheitsgesetz, auf: wdr.de, 7. März 2006
- ↑ Studis Online: NRW: Gesetze mit schönen Titeln und unschönen Inhalten, auf: studis-online.de, 25. Januar 2006
Weblinks
- Hochschulfreiheitsgesetz in beschlossener Fassung (PDF-Datei; 260 kB)
- Änderungen im Gesetzesentwurf zum HFG (PDF-Datei)
- Informationen zum Hochschulfreiheitsgesetz vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
- Marion Heinz/Thomas Horst: Freiheit der Wissenschaft und Selbstverwaltung der Universität. Zur Frage der Verfassungskonformität des „Hochschulfreiheitsgesetzes“ NRW (in: Christian Krijnen (Hg.): “Wahrheit oder Gewinn? Über die Ökonomisierung von Universität und Wissenschaft”)