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Zugangsfaktor und Patrick Joseph Noel Purcell: Unterschied zwischen den Seiten

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#REDIRECT [[Noel Purcell (Schauspieler)]]
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|+ Zugangsfaktor
! Rentenbeginn !! Zugangsfaktor<br/>Altersrente
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| 5 Jahre vorher || 0,820
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| 4 Jahre vorher || 0,856
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| 3 Jahre vorher || 0,892
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| 2 Jahre vorher || 0,928
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| 1 Jahr vorher || 0,964
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| Regelaltersgrenze || 1,000
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| 1 Jahr später || 1,060
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| 2 Jahre später || 1,120
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| 3 Jahre später || 1,180
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| 4 Jahre später || 1,240
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| 5 Jahre später || 1,300
|}

Der '''Zugangsfaktor''' ist seit 1992 Teil der [[Rentenformel]] zur Berechnung der Rentenhöhe in der deutschen gesetzlichen [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Rentenversicherung]].

Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod. Damit soll die Laufzeit der Rente entsprechend dem tatsächlichen Renteneintrittsalter ausgeglichen werden.

== Berechnung ==
Gesetzesgrundlage ist {{§|77|SGB_VI|dejure}} SGB VI.

Bei einer [[Altersrente]], die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder eines maßgebenden niedrigeren [[Renteneintrittsalter]]s beginnt, beträgt der Zugangsfaktor 1,000.

Über den Zugangsfaktor (Z) werden bei der Rentenberechnung ''Abschläge'' im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme vor der Regelaltersgrenze (max. 60 Monate) berechnet, wobei sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme eine Rentenkürzung um 0,3% ergibt (3,6% als Jahresabschlag) und bei Inanspruchnahme nach der Regelaltersgrenze sich um 0,5% pro Monat (6% als Jahreszuschlag) erhöht (unbegrenzt), sog. ''Zuschläge''.

Der Zugangsfaktor findet seit dem 1. Januar 2001 auch Anwendung bei Renten wegen Erwerbsminderung, [[Erziehungsrente]]n und bei Hinterbliebenenrenten.

Mit Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2029 auf 67 Jahre angehoben.

=== Begrenzung ===
Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes mehr als drei Jahre vor der hierfür maßgeblichen Altersrente beträgt der Rentenabschlag grundsätzlich 10,8%, der Zugangsfaktor reduziert sich auf 0,892 und nicht weiter.

Gesetzesgrundlage ist {{§|59|SGB_VI|dejure}} SGB VI i.V.m. {{§|264c|SGB_VI|dejure}} SGB VI.

[[Kategorie:Rentenversicherung]]

Aktuelle Version vom 2. Dezember 2011, 18:40 Uhr

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