Sozialversicherung (Deutschland) und Franklin W. Stahl: Unterschied zwischen den Seiten
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Die '''Sozialversicherung''' bildet in Deutschland die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Sie ist eine staatlich eng geregelte Vorsorge für wichtige Risiken des Daseins, die von selbstverwalteten Versicherungsträgern organisiert wird. Zur Sicherung des Beitragsaufkommens besteht überwiegend [[Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung|Versicherungspflicht]] für Personen und Organisationen. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres bestritten, d. h. angesammeltes Kapital dient im Wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve ([[Nachhaltigkeitsrücklage]], [[Generationenvertrag]]). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen ([[Solidarität]]sprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (zum Beispiel Renten, [[Krankengeld]]) erbracht. Zu den Aufgaben der [[Sozialversicherung]] gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch [[Gesundheitsförderung|Prävention]] und [[Rehabilitation]]. |
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In Deutschland sind die sozialen Sicherungssysteme stark an die Höhe des Entgelts für Erwerbsarbeit gekoppelt. Nichterwerbstätige, meist Frauen, sind vorwiegend indirekt über eine Mitversicherung beim erwerbstätigen Haushaltsvorstand eingebunden. Hierbei ergeben sich durch die [[Normalarbeitsverhältnis#Geschichtliche Entwicklung und Erosion|Erosion des Normalarbeitsverhältnisses]] und den [[Familienformen#Postmoderne Familie|Wandel der Familienstrukturen]] Probleme bei der Finanzierung.<ref>Steffen G. Schneider: ''Sozialpolitik in Deutschland''. In: Christiane Frantz, Klaus Schubert (Hrsg.): ''Einführung in die Politikwissenschaft'', LIT Verlag, 2005, ISBN 3-8258-7257-2, S. 253–272, [S. http://books.google.de/books?id=C-wSZp6sAc0C&pg=PA269 S. 269]</ref> |
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Die Sozialversicherung (SV) besteht in Deutschland aus fünf Zweigen: |
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* [[Arbeitslosenversicherung#Arbeitslosenversicherung_in_Deutschland|Arbeitslosenversicherung]] (ALV) |
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* [[Krankenversicherung in Deutschland#Gesetzliche_Krankenversicherung|Gesetzliche Krankenversicherung]] (GKV) |
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* [[Pflegeversicherung (Deutschland)|Pflegeversicherung]] (PV) |
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* [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Deutsche Rentenversicherung]] (RV) |
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* [[Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|Gesetzliche Unfallversicherung]] (UV) |
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== Geschichte == |
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{{Hauptartikel|Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland}} |
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Seit 1883 wurde, initiiert durch die sogenannte [[Kaiserliche Botschaft]], eine Absicherung der arbeitenden Bevölkerung, vor allem der [[Arbeiter|Industriearbeiter]], gegen Unfall, Krankheit und die Risiken von Invalidität und Alter angestrebt. So sollte insbesondere die industrielle Produktivität gesichert werden.<ref>Gerd Marstedt, Dietrich Milles, Rainer Müller: ''Eine neue Wohlfahrtskultur? Lebenslaufpolitik und Risikobearbeitung in der Sozialpolitik''. In: Lutz Leisering, Rainer Müller, Karl F. Schumann (Hrsg.): ''Institutionen und Lebensläufe im Wandel: institutionelle Regulierungen von Lebensläufen'', Juventa, ISBN 3-7799-1083-7, 2001, S. 91–118, [http://books.google.de/books?id=sHy8p4DqMFcC&pg=PA92 S. 92 f.]</ref> Es wurden schrittweise folgende Versicherungszweige aufgebaut: |
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* 1883 [[Gesetzliche Krankenversicherung|Krankenversicherung]] |
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* 1884 [[Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|Unfallversicherung]] |
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* 1889 [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Rentenversicherung]] (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung) |
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* 1927 [[Arbeitslosenversicherung]] |
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* 1957 [[Rentenreform 1957]]: Einführung der dynamischen Rente |
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* 1995 [[Pflegeversicherung (Deutschland)]] (der Krankenversicherung angegliedert) |
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Nur bei der [[Krankenversicherung in Deutschland|Krankenversicherung]] besteht ein eingeschränkter [[Wettbewerb (Wirtschaft)|Wettbewerb]] um Mitglieder zwischen den in Kassenarten gegliederten Krankenkassen und gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, d. h. mit der Wahl der Krankenkasse wird zugleich die Pflegekasse bei dieser gewählt. In den übrigen Versicherungszweigen gibt es monopolartige Zuweisungen, d. h. nur einen zuständigen Versicherungsträger. |
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== Rechtsform == |
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Die etwa 550 Träger ([[Krankenkasse]]n, [[Berufsgenossenschaft]]en, [[Deutsche Rentenversicherung|Rentenversicherungsträger]] und andere) sind als [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|öffentlich-rechtliche Körperschaften]] organisiert. Sie werden durch die von Arbeitgebern und Versicherten in der [[Sozialwahl]] gewählten Selbstverwaltungsorgane gesteuert. Ausnahmen bilden dabei die [[Bundesagentur für Arbeit]], deren Verwaltungsrat drittelparitätisch mit Vertretern von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und der Regierung besetzt ist, die [[Bundesknappschaft]], bei der disparitätisch die Arbeitgeber 1/3 der Vertreter und die Arbeitnehmer 2/3 der Vertreter stellen und die [[Ersatzkasse]]n, deren Verwaltungsrat nur von ihren Mitgliedern gewählt wird. Alle Sozialversicherungsträger unterliegen der staatlichen Aufsicht durch Landes- und Bundesministerien. |
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== Rechtsgrundlage == |
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{{Hauptartikel|Sozialgesetzbuch (Deutschland)}} |
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Rechtsgrundlage der Sozialversicherung ist das [[Sozialgesetzbuch (Deutschland)|Sozialgesetzbuch]] (SGB). Für die obengenannten Versicherungen gelten folgende Teile: |
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* Alle Sozialversicherungszweige: [[Viertes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB IV) |
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* Krankenversicherung: [[Fünftes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB V) |
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* Rentenversicherung: [[Sechstes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB VI) |
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* Unfallversicherung: [[Siebtes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB VII) |
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* Pflegeversicherung: [[Elftes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB XI) |
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* Arbeitsförderung: [[Drittes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB III) |
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Ob die Regeln eingehalten werden, wird in sog. Sozialversicherungsprüfungen bei den Unternehmen in regelmäßigen Abständen überprüft. |
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Außerdem gelten die allgemeinen Regelungen, die sich im [[Sozialgesetzbuch]] I und X finden. Einige wenige Bestimmungen sind noch in der [[Reichsversicherungsordnung]] (RVO) zu finden. |
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== Finanzierung == |
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Finanziert wird die Sozialversicherung zum überwiegenden Teil aus [[Sozialabgaben|Beiträgen]], in einigen Zweigen auch aus Steuermitteln (siehe [[Gesundheitsfonds]]). Die ''Beiträge'' sind bis zur Höhe der [[Beitragsbemessungsgrenze]] an den [[Arbeitsentgelt|Bruttolöhnen und -gehältern]] (BLG) orientiert. Insgesamt machen die ''Sozialversicherungsbeiträge'' heute (Februar 2010) für Normal- und Geringverdiener ca. 31,25 bis 33,35 % des [[Arbeitnehmerentgelt]]s (Nur der Arbeitgeberanteil: ca. 9,95 % Rentenversicherung, ca. 7,0 % Krankenversicherung , 1,4 % Arbeitslosenversicherung, ca. 0,975 % Pflegeversicherung – insgesamt 19,625 %) aus. Der Anteil ist ''geringer'' bei Einkommen, die über den Beitragsbemessungsgrenzen liegen. |
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Die Sozialversicherungsbeiträge werden nur noch teilweise ''„paritätisch“'', also jeweils zur Hälfte von [[Arbeitgeber]]n und [[Arbeitnehmer]]n getragen. Die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sind dabei Teil der BLG, während die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber zusammen mit den BLG das Arbeitnehmerentgelt bilden. |
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Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Im Bereich der [[Krankenversicherung in Deutschland|Krankenversicherung]] werden seit dem 1. Juli 2005 0,9 % des beitragspflichtigen Einkommens allein vom Mitglied als Zusatzbeitrag getragen (und die Arbeitgeber erhielten dadurch eine Entlastung von 0,45 %). Jedoch tragen die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bei Einkommen bis 800 € pro Monat mit größeren Anteilen. Als die Pflegeversicherung 1995 eingeführt wurde, mussten die Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Feiertag, den [[Buß- und Bettag]], verzichten. Im Bundesland [[Sachsen]] blieb der Feiertag erhalten, dort tragen die Arbeitnehmer 1,35 % und die Arbeitgeber 0,35 % des Beitrages. Schließlich werden Teile von Leistungen (sogenannte „versicherungsfremde Leistungen“) im Bereich der Krankenkasse durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt bezahlt (zum Beispiel aus Tabaksteuer und Mineralölsteuer). Der Arbeitgeber hat noch zusätzliche Belastungen durch betriebliche Altersvorsorge, Lohnfortzahlungen im Krankheits- und Urlaubsfall, vermögenswirksame Leistungen oder Personalentwicklungskosten zu tragen. Rechnet man diese zu den Sozialversicherungsbeiträgen hinzu, ergibt sich für ihn ein Aufschlag von etwa 24-25 % auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers. |
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[[Datei:BNEVerteilung.PNG|thumb|500px|Quelle: eigene Berechnungen nach [[Statistisches Bundesamt|StBA]]]] |
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In der Abbildung ist das [[Bruttonationaleinkommen|BNE]] gleich 100 % gesetzt. Die vier unteren Größen in der Abbildung ''Nettolöhne und -gehälter'' (dunkelblau), ''Sozialbeiträge der Arbeitnehmer'' (blau gekachelt) und der ''Arbeitgeber'' (gelblich gekachelt) sowie die ''Lohnsteuer'' (schwarz gekachelt) stellen das Arbeitnehmerentgelt dar. Das Arbeitnehmerentgelt ohne die Beiträge der Arbeitgeber sind die BLG, die Bezugsgröße (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) für die Sozialbeiträge. |
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== Diskussion der Weiterentwicklung == |
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Von den Arbeitgebern wird die grundsätzliche paritätische Finanzierung zunehmend weiter in Frage gestellt. Sie argumentieren, die hohen [[Lohnnebenkosten]] beschleunigten den Arbeitsplatzabbau und die Zunahme von [[Schwarzarbeit]], was wegen der entgangenen Einnahmen im Endeffekt die Finanzierungsprobleme der Sozialversicherung noch verschärfen würde (siehe hierzu auch [[Agenda 2010]], [[Sozialabbau]], [[Überalterung]]). |
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Seit einigen Jahren wird erwogen, die Sozialversicherung auf eine andere finanzielle Basis zu stellen. Dies gilt besonders für den Bereich der Krankenversicherung, wo eine [[Bürgerversicherung]] oder eine [[Gesundheitsprämie]] diskutiert wird. Dies liegt vor allem daran, dass bei den Krankenversicherungen die ausgezahlten Leistungen überwiegend nicht mehr relativ zum eingezahlten Betrag stehen. Ursache dafür ist die Verschiebung des Leistungsschwerpunktes vom (beitragsabhängigen) Krankengeld (früher 95 %, heute 5 % der Kosten) zu (unabhängig vom Beitrag gewährten) ärztlichen Leistungen. Die Sinnhaftigkeiten von Versicherungspflichtgrenze, Beitragsbemessungsgrenze und der einseitigen Orientierung am Arbeitseinkommen werden kontrovers diskutiert. Gefordert wird auch die Einbeziehung von Beamten und Selbstständigen in die gesetzliche Krankenversicherung. |
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Andere Konzepte sehen eine Umsteuerung auf teilweise Kapitaldeckung und private [[Versicherer|Versicherungen]] vor. In einzelnen Zweigen der Sozialversicherung wurde bereits ein [[Sozialabbau|Abbau der Leistungen]] eingeleitet. Stärkere Selbstbeteiligungen der Versicherten (zum Beispiel Praxisgebühr) dienen aber auch durch Schaffung von Kostenbewusstsein der Dämpfung der Leistungsnachfrage. |
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== Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland == |
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Jährlich einmal beschließt das [[Bundeskabinett]] die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr. Darunter fallen die [[Beitragsbemessungsgrenze]]n der verschiedenen gesetzlichen Versicherungsarten, die [[Bezugsgröße]] und die [[Jahresarbeitsentgeltgrenze]]. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Einkommensentwicklung im Vorjahr. Die Bezugsgröße ist z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Die [[Verordnung]] des Bundeskabinetts bedarf jeweils der Zustimmung des [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]]es. |
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Für 2006 enthält sie aufgrund der Jahreszahlen von 2004 eine Steigerung von 0,42 % in den alten und 0,51 % in den neuen Bundesländern. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die bundeseinheitliche Einkommensentwicklung in Höhe von 0,45 % maßgebend. |
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== Die gesetzliche Sozialversicherung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung == |
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Die staatliche Sozialversicherung SV bildet zusammen mit den [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaften]] (Bund, Länder, Gemeinden) den Sektor Staat. |
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Der [[Finanzierungssaldo]] der SV in Abgrenzung der VGR im Unterschied zur Abgrenzung der Finanzierungsrechnung geht damit in den Finanzierungssaldo des Staates insgesamt ein. |
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Der Finanzierungssaldo des Staates insgesamt in Abgrenzung der [[Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung|Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung]] ist Gegenstand der [[EU-Konvergenzkriterien|„Maastrichtkriterien“]]. |
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== Siehe auch == |
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* [[Agrarsozialrecht (Deutschland)]] |
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* [[Gesamtsozialversicherungsbeitrag]] |
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* [[Hauspersonal]] auch zur Altenpflege |
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* [[Künstlersozialversicherung]] |
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* [[Sozialpolitik]] |
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* [[Sozialrecht (Deutschland)]] |
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* [[Sozialstaat]] |
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* [[Sozialversicherungsnummer]] |
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== Literatur == |
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* Michael Stolleis: ''Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriß.'' Lucius & Lucius. 1. Auflage, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0. |
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== Weblinks == |
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* [http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm Sozialgesetzbuch] |
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* [http://www.deutsche-sozialversicherung.de Soziale Sicherheit in Deutschland – Website der Europavertretung der Deutschen Sozialversicherung] |
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* [http://www.bmgs.bund.de/cln_040/nn_604248/SharedDocs/Download/DE/Themenschwerpunkte/Soziale-Sicherung/Uebersicht-ueber-das-Sozialrecht/02-Organisation-und-Selbstverwaltung2004-pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/02-Organisation-und-Selbstverwaltung2004-pdf.pdf Organisation und Selbstverwaltung der Sozialversicherung in Deutschland] (PDF-Datei, 87 kByte) |
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* [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/ Deutsche Rentenversicherung] |
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* [http://www.sozialversicherungs-office.de/ Internetportal der Haufe Mediengruppe zum Thema Sozialversicherung] |
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* [http://www.safety1st.de/ Navigator für Rente und soziale Sicherung] |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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{{SORTIERUNG:Sozialversicherung}} |
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[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)| ]] |
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[[sl:Bismarckov model zdravstvenega varstva]] |
Aktuelle Version vom 2. Oktober 2011, 18:29 Uhr
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