Wikipedia:Urheberrechtsfragen und Point of no Return: Unterschied zwischen den Seiten
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{{dieser Artikel|bezeichnet den ''Point of no Return'' als allgemeines Phänomen. Zu einer gleichnamigen Novelle von Agatha Christie siehe [[Point of no return (Novelle)]]; zum Film mit dem englischen Originaltitel „Point of No Return“ siehe „[[Codename: Nina]]“}} |
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Als '''Point of no Return''' ([[Englische Sprache|englisch]] für „Punkt ohne Wiederkehr“) wird in unterschiedlichen Zusammenhängen der [[Zeitpunkt]] innerhalb eines Vorgangs oder Ablaufs bezeichnet, von dem an eine Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht mehr möglich ist. |
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== öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht" == |
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In der [[Geschichtswissenschaft]] bezeichnet der Ausdruck den Zeitpunkt, von dem an eine historische Entwicklung nicht mehr umkehrbar erscheint oder Entscheidungen nicht mehr revidiert werden können. Der Begriff entstammt ebenso wie etwa der Begriff „invention of tradition“ der englischen und amerikanischen Geschichtswissenschaft und hat von dort rezeptionsbedingt den Weg auch in den europäischen Geschichtsdiskurs gefunden. |
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Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 20:20, 25. Mai 2010 (CEST) |
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:Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 17:57, 27. Mai 2010 (CEST) |
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Ein klassisches Beispiel für einen ''Point of no Return'' in der Geschichte ist der Moment, in dem [[Gaius Iulius Caesar]] am 10. Januar 49 v. Chr. mit 5000 Soldaten den [[Rubikon]] überschritt. Er tat dies gegen den ausdrücklichen Willen des Senats unter Missachtung der Bedingung, kein Militär nach Italien zu bringen. Nach dem Überschreiten des Grenzflusses war der Bürgerkrieg unausweichlich: Die sprichwörtlichen [[alea iacta est|Würfel waren gefallen]] und ein Rückgängigmachen der durch den Einmarsch in Italien zum Ausdruck gebrachten Entscheidung Caesars, nach Rom zu marschieren und den Kampf gegen seine Widersacher im Senat zu führen, kam politisch nicht mehr in Frage. |
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Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST) |
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:Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST) |
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::Ok, danke für den Input.--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST) |
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:In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19960812_OGH0002_0040OB02161_96I0000_000 4 Ob 2161/96i]) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH [http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_182_04z.htm Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z] : ''Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten''. [[Benutzer:Kragenfaultier|Kragenfaultier]]! ''[http://www.hdg.de/bonn/ausstellungen/archiv/ausstarchiv2010/wir-gegen-unsbr-sport-im-geteilten-deutschland/ Laufen Sozialisten schneller?]'' 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST) |
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::Das sind recht deutliche Worte, thx.--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST) |
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Auch in der [[Luftfahrt]] ist dieser Begriff gebräuchlich. Auf einer Startbahn gibt es einen Punkt, nach dessen Überschreiten der Start nicht mehr abgebrochen werden kann, weil die verbleibende Startbahnlänge nicht mehr ausreicht, das Flugzeug sicher abzubremsen. Es muss gestartet und gegebenenfalls eine Notlandung versucht werden. Ebenso erreicht ein Flugzeug beim Flug über ein Gewässer den ''Point of no Return'', wenn die Mitte des Gewässers überflogen ist und der verbleibende Treibstoff für einen Rückflug zum Ausgangsufer nicht ausreicht. |
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=== Schlussfolgerungen === |
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Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel ''Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht).'' der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: ''Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht''. [[Benutzer:Kragenfaultier|Kragenfaultier]]! ''[http://www.hdg.de/bonn/ausstellungen/archiv/ausstarchiv2010/wir-gegen-unsbr-sport-im-geteilten-deutschland/ Laufen Sozialisten schneller?]'' 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST) |
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Beim [[Klettern]] wird der ''Point of no Return'' als der Punkt beschrieben, ab dem der Abstieg zum Basislager unter sicheren Bedingungen nicht mehr möglich ist. Der einzige Weg führt nur noch weiter den Berg hinauf. |
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:Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- [[Benutzer:Chaddy|Chaddy]] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]·[[Benutzer:Chaddy/Bewertung|B]]</small> - <small>[[Wikipedia:Dateiüberprüfung|''DÜP'']]</small> 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST) |
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::Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST) |
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Beim [[Orgasmus]] des Mannes bezeichnet man als ''Point of no Return'' den Zeitpunkt, von dem an eine [[Ejakulation]] nicht mehr willentlich gesteuert und somit eventuell aufgehalten werden kann. |
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Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --[[Spezial:Beiträge/132.230.1.28|132.230.1.28]] 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST) |
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:Dieses Bild: [http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/images/pfeilgraphik.jpg] sah der OHG als geschützt an. ([http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19950711_OGH0002_0040OB00058_9500000_000 OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95]). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. [[Benutzer:Kragenfaultier|Kragenfaultier]]! ''[http://www.hdg.de/bonn/ausstellungen/archiv/ausstarchiv2010/wir-gegen-unsbr-sport-im-geteilten-deutschland/ Laufen Sozialisten schneller?]'' 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST) |
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:Dieses reine [http://zimmermannfitness.com/images/zimmermannlogo1transy.gif Text-Logo] (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. ([http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19990622_OGH0002_0040OB00159_99G0000_000 OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness]). [[Benutzer:Kragenfaultier|Kragenfaultier]]! ''[http://www.hdg.de/bonn/ausstellungen/archiv/ausstarchiv2010/wir-gegen-unsbr-sport-im-geteilten-deutschland/ Laufen Sozialisten schneller?]'' 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST) |
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[[Kategorie:Geschichtswissenschaft]] |
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Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --[[Benutzer:Historiograf|Historiograf]] 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST) |
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[[Kategorie:Englische Phrase]] |
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:Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. [[Benutzer:Kragenfaultier|Kragenfaultier]]! ''[http://www.hdg.de/bonn/ausstellungen/archiv/ausstarchiv2010/wir-gegen-unsbr-sport-im-geteilten-deutschland/ Laufen Sozialisten schneller?]'' 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST) |
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[[da:Point of no return]] |
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::Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos ''aus Österreich'' kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst '''keine österreichischen Logos mehr dulden?''' - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST) |
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[[en:Point of no return]] |
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:::Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST) |
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[[fr:Point de non-retour]] |
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::::Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST) |
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[[sv:Point of no return (dramaturgi)]] |
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:::::Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die <s>Werkart</s> Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST) |
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Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat '''überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann''' (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten: |
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* Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen. |
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* Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden. |
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* Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: ''"Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche [[Schöpfungshöhe#Exemplarische_Darstellung:_Nicht_schutzf.C3.A4hige_Werke_der_angewandten_Kunst|BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02]]). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf '''eigenes Risiko.'''" |
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Welche Lösung wird hier bevorzugt? [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST) |
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:Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- [[Benutzer:Chaddy|Chaddy]] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]·[[Benutzer:Chaddy/Bewertung|B]]</small> - <small>[[Wikipedia:Dateiüberprüfung|''DÜP'']]</small> 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST) |
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::An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST) |
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:::Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- [[Benutzer:Chaddy|Chaddy]] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]·[[Benutzer:Chaddy/Bewertung|B]]</small> - <small>[[Wikipedia:Dateiüberprüfung|''DÜP'']]</small> 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST) |
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Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein '''ernstes, reales''' Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. '''Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar!''' Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil ''Zimmermann-Fitness'' lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST) |
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:Old dogs, new trick.--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST) |
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Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --[[Benutzer:Isderion|Isderion]] 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST) |
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:Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST) |
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::Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --[[Benutzer:Isderion|Isderion]] 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST) |
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Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:[[Urheberrechtsgesetz (Österreich)]], Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern |
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''1. Schutz von Lichtbildern'' |
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*Der Schutz von Lichtbildern… |
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*Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,<ref> Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8] </ref> also in der Regel nur auf ''"Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos"''.<ref> Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3] </ref>'' |
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*Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.<ref> Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG) </ref> Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. <ref> Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1] </ref> '' |
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*Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. <ref> § 75 UrhG </ref> '' |
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*Die Herstellung … |
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--[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST) |
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<references /> |
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--[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST) |
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Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit [[WP:BR]] herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --[[Benutzer:Historiograf|Historiograf]] 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST) |
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:Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: ''Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.''--[[Spezial:Beiträge/141.84.69.20|141.84.69.20]] 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST) |
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Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 22:47, 25. Nov. 2010 (CET) |
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:Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --[[Benutzer:Marsupilami|Marsupilami]] ([[Benutzer Diskussion:Marsupilami|Disk]]|[[Spezial:Beiträge/Marsupilami|Beiträge]]) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET) |
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Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --[[Benutzer:Micha L. Rieser|Micha]] 17:35, 16. Jan. 2011 (CET) |
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:Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcr[[Benutzer:Syrcro|o]] 14:12, 6. Feb. 2011 (CET) |
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== Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten == |
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Ist der unter [[Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7]] gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST) |
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== [[Vorlage:Bild-PD-alt]] == |
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{{Nicht archivieren}} |
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Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel [[Lichtbildwerk]] ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: ''Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht''. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild [[:Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg]] (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST) |
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:Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- [[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] |
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::Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel [[Lichtbildwerk]]) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ''..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw"'', schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: ''"Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)."'' Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen ''"nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)"''. Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST) |
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:::Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --[[Benutzer:Paulae|Paulae]] 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST) |
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::::Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) [[Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg|20px]] auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich [[Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg|20px]] hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel [[Heuwinklkapelle]] mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST) |
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:::::Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf [[:File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg]] und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter ''other versions'') und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei [[:File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg]] würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. [[Benutzer:32X]] Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --[[Benutzer:Paulae|Paulae]] 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST) |
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::::::Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST) |
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Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. [[Bildrechte#Schutz für Reproduktionen]]. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- [[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST) |
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:Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter [[Bildrechte]] nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST) |
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::"'''Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken''' durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST) |
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::Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "'''ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung)''' Ebenda RZ 23)--[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST) |
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:::Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... ''nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand,'' '''dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird'''". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST) |
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::::Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen." |
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::::Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST) |
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:::::Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST) |
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:::::: Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST) |
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Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --[[Benutzer:Historiograf|Historiograf]] 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST) |
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:Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST) |
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Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --[[Benutzer:Historiograf|Historiograf]] 00:26, 10. Nov. 2010 (CET) |
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:Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --[[Benutzer:Ralf Roletschek|Marcela]] [[Bild:Miniauge2.gif]] 00:41, 10. Nov. 2010 (CET) |
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::Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander. |
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::Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein [http://ebooks.contumax.de/nb Buchtipp: ''Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten'', 2009] ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 11:41, 10. Nov. 2010 (CET) |
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Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --[[Benutzer:Rtc|rtc]] 16:41, 10. Nov. 2010 (CET) |
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: Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --[[Benutzer:Waugsberg|wau]] [[Benutzer Diskussion:Waugsberg|>]] 02:04, 22. Nov. 2010 (CET) |
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== [[Benutzer:Foundert/Deutsche Bundesbehörden]] == |
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Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser [[:commons:Template:PD-GermanGov]] oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den [[Benutzer:Prakti-Baumi]] auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei [[:File:Logo - Justiz.png]] und anderen verursacht hat. --[[Benutzer:Martin H.|Martin H.]] <small>[[Benutzer Diskussion:Martin H.|Diskussion]]</small> 13:13, 13. Nov. 2010 (CET) |
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== Münzbild == |
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Darf ich dieses Bild in Wikipedia.de reinstellen? [[http://en.wikipedia.org/wiki/File:2002_Austria_10_Euro_Ambras_Castle_back.jpg]]--[[Benutzer:Einbruchs|Einbruchs]] 18:29, 29. Mär. 2011 (CEST) |
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== WP:Urheberrechtsfragen == |
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Ich habe ein Buch geschrieben und dabei Bilder aus Wikipedia benutzt, deren richtige Zitierung und Quellenangabe mir vom Supporteam bestätigt wurde. |
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Jetzt geht es darum, dass ich aus einige Texte von Wickipedia bei der Ausarbeitung in wenigen Sätzen benutzt habe und deshalb im Quellenverzeichnis alle diese Links aufgeführt habe. |
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'''z.B. Artikel "Bettware"''' |
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'''Quellenangabe:'''Seite „Bettware“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. März 2011, 15:30 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=86281613 |
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'''Ferner ist im Quellenverzeichnis folgende Bemerkung:''' |
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Die Texte sind unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported) verfügbar. Aus Kompatibilitätsgründen werden alle Beiträge auch unter die GNU Free Documentation License (http://de.wikipedia.org/wiki/GNU-Lizenz_f%C3%BCr_freie_Dokumentation) gestellt |
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Die GNU -Lizenz für freie Dokumentation ist eine Copyleft-Lizenz, die für freie Software-Dokumentationen. |
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Freie Software ist eine Software, die für jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet und in ursprünglicher oder veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Das schließt auch die kommerzielle Nutzung ein. |
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Die GNU-Lizenz liegt ausschließlich in englischer Sprache vor, die aktuelle Fassung 1.3 wurde im November 2008 veröffentlicht. |
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Ich kann bei einem Buch von 440 Seiten nicht bei jeder kleinsten Passage die Quelle angeben,m dann ist das Fachbuch nicht mehr lesbar. |
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Habe ich so richtig gehandelt und bekomme keinen Ärger. Ich bin 75 Jahre alt und kenne mich nicht so genau aus. |
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Danke für eine Hilfe. |
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Mit freundlichem Gruß |
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Joki |
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:Wenn du die Wikipedia als Quelle angibst, ist die Lizenz des Quellentextes grundsätzlich einmal egal. Die Aussage bezieht sich jetzt darauf, dass es deine eigenen Worte im Buch sind du niedergeschrieben hast, die Wikipedia also nur als Faktenquelle benutzt wurde. Erst wenn du Kopierst oder Zitierts anfängst, wird wirklich kompliziert. Wobei, wenn du mit [[Zitat]]en arbeitest, ist es ausreichen wenn du die übliche Kennzeichung von Zitaten verwendest. Kein Pardon in Sachen Lizenz gibt es allerdings wenn du ganze Abschnitte kopiert hast. Da musst du den kompleten CC-Lizenzetext und die Namen der Autoren mit abdrucken. |
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:Aber so wie ich deine Anfrage lese, hast du denn Text eigentlich selber geschrieben. Also geht es dir eher darum wie man die Wikipedia als Beleg benutzt. Da musst du halt mit [[Fußnote]]n arbeiten, wie es in wissenschaftlichen Werken üblich ist (Abschnittsweise oder am Schluss des Buches ist eigentlich egal). Dabei darfst und kannst natürlich einem (oder mehreren) Kapitel einen Hauptquelle zuweisen und musst dann nur die davon abweichenden Stellen zusätzlich belegen. Wichtig wäre es, dass du auch das Datum nennst. Also wann du die Wikipedia benutzt hast (Ist so wie wenn es von einem Buch mehrere unterschiedliche Ausgaben gibt), das Datum ist dafür in der Regel ausreichend (notfalls halt Monat). Also wäre beispielsweise «<sup>12</sup>Quelle:Deckenformate; Wikipedia-Artikel ''Bettwaren'' Abschnitt ''Bettdecken'' Version vom 1. November 2010» eine brauchbare Fussnote. Denn diese Fussnote ist nachprüfbar (Und bei Belegen kommt es ja auf diesen Punkt an). Klar musst du dem Leser irgendwo die komplete Webadresse (also die Domain) angeben, sprich das www.de.wikipedia.org. Das aber natürlich nicht zwingend bei jeder Fussnoten, denn ich schreib ja die ISBN-Nummer der Quelle auch nicht bei jeder Fussnote hin, sondern nur einmal bei Angabe der verwendeten Literatur. Eine -zugegeben leicht übertriebenen- Variante wäre natürlich du schreibt obige Fussnote «<sup>12</sup><nowiki>http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=80985084</nowiki>», die ist zwar fast nicht lesbar aber eigentlich auch korrekt (Natürlich fehlt bei der Variante jetzt die Kapitelangabe). --[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 23:21, 30. Mär. 2011 (CEST) |
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== [[Berufswertigkeit]] == |
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Der Text des Artikels lehnt sich stark an [http://www.fom.de/vergleich-berufliche-hochschulische-bildungsabschluesse.html diesen] an. URV oder nicht? -- [[Spezial:Beiträge/84.161.198.82|84.161.198.82]] 16:24, 5. Apr. 2011 (CEST) |
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== [[Emser Depesche]] - Prüfung URV == |
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Hallo, eine IP hat den og. Artikel im Abschnitt "5 - Französische Reaktion" textlich stark erweitert. Der Text wirkt gut ausformuliert. Keine Quellenangabe. Ich bitte daher um Prüfung, ob eine URV vorliegt oder man den Text in dieser Form Sichten kann. [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Emser_Depesche&action=historysubmit&diff=87020771&oldid=86255834 Hier ist die Änderung]. Besten Dank vorab, --[[Benutzer:-WolliWolli-|-WolliWolli-]] <small>[[Benutzer Diskussion:-WolliWolli-|Feedback]]</small> 21:43, 13. Apr. 2011 (CEST) |
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== Kosovo-Pass commonsfähig? == |
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Ist [[:Datei:Kosovo-Pass-2.png]] (ein Reisepass aus dem Kosovo, hier ohne SH und ohnehin Amtliches Werk nach Schutzlandprinzip) commonsfähig? [[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] 22:03, 2. Mai 2011 (CEST) |
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== [[:Datei:Popkollo Logo.jpg]] == |
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Hallo, wird für diese Datei eine Freigabe benötigt oder kann diese mit dem Lizenzbaustein so behalten werden? Viele Grüße --[[Benutzer:Marsupilami|Marsupilami]] ([[Benutzer Diskussion:Marsupilami|Disk]]|[[Spezial:Beiträge/Marsupilami|Beiträge]]) 18:50, 19. Jun. 2011 (CEST) |
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== FYI == |
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Das fehlerhafte Gadget "Use this file on the web" auf Commons ist [[:Commons:MediaWiki_talk:Stockphoto.js#Missing_URI_of_CC_legalcode_in_.22Use_this_file_on_the_web.22|hier Thema]]. --[[Benutzer:Martina Nolte|Martina]] <sub> [[Benutzer Diskussion:Martina Nolte|Disk.]]</sub> 13:25, 22. Jun. 2011 (CEST) |
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== Junge Zeit Titelseite mit WP-bezug == |
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Hinweis auf eine [http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Junge_Zeit_kritisiert_WP_Juni_2011.jpg Löschdiskussion auf commons] mit mMn interessanten Aspekten(es geht konkret um die erste Version aus der Bildbearbeitungsseite). --[[Benutzer:Itu|Itu]] 15:40, 3. Jul. 2011 (CEST) |
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== Zeichnungen/Pläne und Fotos aus Zeitung, publiziert 1901 == |
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Ich bin wieder mal etwas unsicher. Was die Pläne angeht, scheint es mir relativ klar: sie sind über 100 Jahre alt und deren Urheber ist 1940 verstorben. Das dürfte also mit <code><nowiki>{{PD-old-70}}</nowiki></code> in Ordnung gehen. Ich hätte aber auch gerne die Fotos, deren Urheber ist jedoch nicht genannt, was damals wohl üblich war. Kann man die aufgrund des Alters und der Erstveröffentlichung hochladen, oder eher nicht? Die Fotos wären ebenfalls nützlich, da sonst kein Bildmaterial des Objekts zu finden ist und das Bauwerk in den 1970er Jahren ersetzt wurde. -- [[Benutzer:Chriusha|Хрюша]] <small> <sup>[[Benutzer Diskussion:Chriusha|??]]</sup> </small> 07:37, 4. Jul. 2011 (CEST) |
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:Deiner Beschreibung nach sollte das [[WP:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind]] unterfallen. Dort findest du auch die näheren Bedingungen und Erläuterungen. Grüße, —[[User:Pill|Pill]] ([[User talk:Pill|Kontakt]]) 10:04, 4. Jul. 2011 (CEST) |
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::Danke, daran habe ich auch gedacht.Schöner wäre natürlich, die Fotos könnten ebenfalls nach Commons. Zusatzinfo: Im Artikel ist der Autor genannt, dieser könnte auch der Bildautor sein. Der Artikelautor ist gemäss Recherchen 1911 verstorben. -- [[Benutzer:Chriusha|Хрюша]] <small> <sup>[[Benutzer Diskussion:Chriusha|??]]</sup> </small> 10:52, 4. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Eine Möglichkeit für den Beibehalt auf Commons ist soweit ich das erkennen kann der inflationär verwendete Vorlagenkomplex [[commons:Template:Anonymous-EU]] / [[commons:Template:PD-EU-no author disclosure]]. Nach deutschem Recht obliegt dem Bildverwerter (d.h. zum Beispiel dir als Hochlader) ein erheblicher Rechercheaufwand in Hinblick auf die Ermittlung der Identität des Urhebers. Diese Recherchebemühungen müssen im Streitfall auch genau so nachgewiesen werden – der Name des Artikelautors kann insofern auch einen Ausgangspunkt für entsprechende Recherchen darstellen (bei Zeitungen gibt es da ja vermutlich auch größere Möglichkeiten als beispielsweise bei einzelnen Privatbildern). Für die Kriterien von Wikimedia Commons genügt es wohl, die Recherchebemühungen we auch auf [[WP:BR#Pragmatische Regelung bei Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden]] aufgeführt auf der Dateibeschreibungsseite darzulegen. —[[User:Pill|Pill]] ([[User talk:Pill|Kontakt]]) 13:37, 4. Jul. 2011 (CEST) |
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::::Danke Pill, ich werde es mal auf Commons versuchen. Falls es Probleme gibt, kann man sie ja immer noch löschen. -- [[Benutzer:Chriusha|Хрюша]] <small> <sup>[[Benutzer Diskussion:Chriusha|??]]</sup> </small> 14:50, 4. Jul. 2011 (CEST) |
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::::Es hat sich meines Erachtens noch geklärt. Ich hatte die Signatur in den Fotos zuwenig beachtet, resp. nicht richtig interpretiert: ''MRCo'' steht für ''Maillart Robert Co.'' Somit greift auch da <code><nowiki>{{PD-old-70}}</nowiki></code>. -- [[Benutzer:Chriusha|Хрюша]] <small> <sup>[[Benutzer Diskussion:Chriusha|??]]</sup> </small> 19:28, 4. Jul. 2011 (CEST) |
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:::::Je besser du nachforscht, und du deinen Standpunkt begründen kannst desto besser. Für Commons ist Veröffentlich vor 1923 einfach Pflicht, wenn man sich zugleich auf unsere 100-Jahre oder sonst irgend eine unbekannter Urheber-Regel zu berufen will. Wenn du natürlich zu 90% einen Fotografen zuweisen kannst, der genügend lange Tod ist, ist das natürlich auch machbar. Das Restrisiko bleibt aber bestehen, aber ich denke das ist dir voll bewusst. Aber bei Schweizer Fotos kennst du ja unsere harte Rechtssprechung, ob ein Foto überhaupt urheberrechtlich schützbar ist. Zusammen mit ''vor 1923 veröffentlicht'' ist das auf Commons natürlich auch ein möglicher Argumentationsweg.--[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 19:40, 4. Jul. 2011 (CEST) |
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::::::Die Bilder sind mal [[Commons:Category:Hadlaubbrücke Zürich (1901)|oben]], mit möglichst umfassenden Infos: Autor, Quelle und Erstveröffentlichung. -- [[Benutzer:Chriusha|Хрюша]] <small> <sup>[[Benutzer Diskussion:Chriusha|??]]</sup> </small> 07:23, 5. Jul. 2011 (CEST) |
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:::::::Aus meiner Sicht sollte das ausreichen. Klar es muss nicht von Maillart Robert gemacht worden sein, kann aber. Trotzdem es wird aber sicher in seinem Auftrag gemacht worden sein. Und damit stellt sich wirklich die Frage wer das Bild komponiert hat (also wer Urheber ist), dass muss ja nicht der sein der abgedrückt hat. Aus amerikanischer Sicht ist da das Copyright sicher abgelaufen. Aus schweizer Sicht ziemlich sicher nicht mal schützbar. Und aus Europäischer, urhebrerehts's Sicht seh ich auch keine Fussangeln. Aus meiner Sicht ist es erledigt.--[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 15:41, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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{{Erledigt|1=[[Benutzer:Chriusha|Хрюша]] <small> <sup>[[Benutzer Diskussion:Chriusha|??]]</sup> </small> 07:16, 12. Jul. 2011 (CEST)}} |
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== Flickr / xtranews == |
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Kann mal jemand mit Ahnung einen Blick auf die Bilder von http://www.flickr.com/photos/xtranews/ werfen? Die Bilder scheinen unter CC BY 2.0 lizenziert zu sein, mich irritiert aber etwas das darunterstehende Feld „Lizenzierungsantrag der Fotos von xtranews.de über Getty Images“. Und falls die Bilder für Commons verwendbar sein sollten, wäre es toll, wenn sich jemand mit Fachkenntnis gleich um den Upload kümmern würde. Gruß --[[Benutzer:Ureinwohner|Ureinwohner]] [[Benutzer Diskussion:Ureinwohner|uff]] 22:02, 5. Jul. 2011 (CEST) |
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:CC-BY ist eigentlich bestens commonsgeeignet, ja sogar weniger restriktiv als CC-BY-SA. Das mit dem Lizenzierungsantrag könnte dann für Nutzungen gemeint sein, bei denen man die Lizenz nicht einhalten muss (also ohne Namensnennung). Aber um sicherzugehen, kannst du ja anfragen, ob das mit der CC-BY wirklich so hinhaut und gemeint ist - grundsätzlich sehe ich das mit den flickr-Übernahmen auf Commons immer skeptischer, da den flickr-Uploadern die Rechtesituation nicht immer klar zu sein scheint. [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 22:16, 5. Jul. 2011 (CEST) |
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::Wenn man Bilder von Flickr nach Commons hochladen will, sollte man stets eines der Tools verwenden, die es dafür gibt, entweder [http://tools.wikimedia.de/~bryan/flickr/upload Bryan's Tool] oder Magnus Manskes [http://toolserver.org/~magnus/flickr2commons.php Flickr2Commons], weil man dadurch zumindest auf der sicheren Seite ist, daß das jeweilige Bild zum Zeitpunkt des Hochladens bei Flickr auch unter der Lizenz stand, mit der es nach Commons hochgeladen wird. Die Problematik des Flickr Washings besteht natürlich. |
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::Was die Lizenzierung über Getty Images angeht, da weiß niemand so genau, was da abläuft. Theoretisch muß ja jemand bescheuert sein, wenn er ein Bild, was er kostenlos haben kann für Geld über Getty lizenzieren will. Oder er kann über Getty eine höhere Auflösung erhalten, weiß der Geier. Es scheint aber Bilder zu geben, die jemand über Getty lizenzieren lassen wollte, wo dann im nachhinein auf Flickr die CC-BY in ein All rights reserved geändert wurde. Was mit solchen Fällen mit bereits aufgrund der vorherigen CC-BY hochgeladenen Bilder geschieht, ist auf Commons offenbar noch nicht ganz klar. Manche Admins behalten, manche löschen und die Foundation spielt Drei Affen. --[[Benutzer:Matthiasb|Matthiasb]] [[File:Blue ribbon.svg|8px|link=:en:Blue Ribbon Online Free Speech Campaign]] <sup>([[BD:Matthiasb|CallMyCenter]])</sup> 22:39, 5. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Kurze Mail an die Redaktion ist raus, schaun mer mal.. --[[Benutzer:Ureinwohner|Ureinwohner]] [[Benutzer Diskussion:Ureinwohner|uff]] 14:53, 6. Jul. 2011 (CEST) |
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::::Antwort war positiv, schöne Sache. --[[Benutzer:Ureinwohner|Ureinwohner]] [[Benutzer Diskussion:Ureinwohner|uff]] 10:28, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Getty ist als Voreinstellung wählbar, dann ist das überall möglich. Pappen viel einfach ran, ohne jegliche Rücksicht auf die vergebene Bild-Lizenz. Kost ja nix. Macht sogar Sinn, wenn man ums -sa rumkommen will.<span style="white-space:nowrap;">-- [[Benutzer:Sarkana|Sarkana]] [[Benutzer Diskussion:Sarkana|<sub>frag den ℑ Vampir</sub>]]<sup>[[Benutzer:Sarkana/Bewertung|bewerte mich]]</sup> <small>17:31, 9. Jul. 2011 (CEST)</small></span> |
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== Von Tieren und Tierfallen geschossene Bilder == |
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Siehe Frage heute auf [[WP:FZW#Bilder verwenden, die Tiere selbst von sich machen]]. --[[Benutzer:Kam Solusar|Kam Solusar]] 17:57, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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:Na ja, bei von Tieren gemalten Bildern wurde das Urheberrecht schon verneint (z.B. Das Bild [[:Datei:Chimpanzee congo painting.jpg]] ist nicht schützbar). Wieso sollte das bei von Tieren gemachten Fotos anderes sein? Auch hier wird keine „persönliche geistige Leistung“ geben, die ist aber Grundvoraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz. Das erfüllen des § 2 Abs. 2 des deutschen Urhebergesetzes durch Tiere wurde bisher immer verneint. --[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 19:54, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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::Wenn die Tiere nur eine Lichtschranke auslösen und die Anlage dann ein Foto macht, ist das mindestens ein einfaches Lichtbild. Ein Mensch mußte das ja schließlich alles arrangieren und einstellen, daß es funktioniert. Wenn das Tier jedoch einen Schweizer Paß hat... siehe Bobo. --<span style="text-shadow:gray 0.1em 0.1em 0.2em; class=texhtml">[[Benutzer:Ralf Roletschek|Marcela]]</span> [[Bild:Miniauge2.gif]] 19:59, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Nach deutschem Recht entsteht sogar ein Lichtbild, wenn man aus Versehen auf den Auslöser drückt. Konsequent so weiter gedacht, müssten dann eigentlich fast sogar von Tieren geschossene Fotos geschützt sein (zumindest Menschenaffen traue ich sogar zu, dass sie völlig absichtlich auf den Auslöser drücken - schon gleich, weils dann so schön blitzt). o.O Aber Gesetze sind nicht immer logisch... -- <span style="font-family:Comic Sans MS;">[[Benutzer:Chaddy|''Chaddy'']] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]</small> – <small>[[Wikipedia:Dateiüberprüfung|''DÜP'']]</small> –</span> 20:42, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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::::Gemäß § 1 UrhG genießen nur "die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ... für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes." |
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::::Gemäß § 2 Abs 2 UrHG sind "Werke im Sinne dieses Gesetzes ... nur persönliche geistige Schöpfungen." |
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::::Ob "Werken" von Tieren Urheberrechte zukommen, hängt davon ab, ob das deutsche Gesetz Tiere als (menschliche) Personen anerkennt und ihnen die Fähigkeit zugesthen, (menschliche) geistige Akte zu setzen. Das kann aber beim jetzigen Stand der Geetzgebung nicht angenommen werden. |
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::::Gemäß § 72 UrhG werden Lichtbilder "in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt." Damit müssen auch sie, wie die gescghützten Werke,menschliche Akte sein. Die deutsche Rechtsordnung verpflichtet und berechtigt eben nur Personen. Was von der Person verschieden ist, also auch das Tier,wird zum Rechtsobjekt, aber nicht zum Rechtssubjekt. Meint --[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 22:01, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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::::: Das hat hier, glaube ich, auch keiner behaupten wollen. Der Aufsteller der Kamera könnte jedoch möglicherweise den Schutz als einfaches Lichtbild in Anspruch nehmen. --[[User:ireas|ireas]] <small>:[[User talk:ireas|disk]]: :[[Benutzer:Ireas/Bewertung|bew]]:</small> 22:06, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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::Entschuldigen, das habe ich falsch verstanden. Ich komme zwar vom österreichischen Recht her, wo ich glaube, dass dem Aufsteller der Kamara tatsächlich Rechte zukommen, kann aber momentan das deutsche Recht nicht interpretieren. (Vgl.: [[Urheberrecht (Österreich)]] Abschnitt 3.2 Schutz von Lichtbildern: "Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden")--[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 22:19, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Ich glaube, dass auch diese meine Meinung zu eng ist. Es kommt ja wesentlich darauf an, ob und wieweit für die Aufnahmen durch Tiere eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen ursächlich iat. Auch Votreinstellungen können, meines Erachtens, so geartet sein, dass die Aufnahme selbst eine persönliche geistige Leistung des Voreinstellers ist. Ich meine, dass die Prüfung eines konkreten Einzelfalles nicht nur Leistungsschutzrechte zu Tage bringen kann, sondern unter Umständen auch echte Bildrechte des Aufsgtellers aufweisen kann.(Das Tier wird "zum bloßen ''Werkzeug'' des Menschen" Vgl. hiezu auch Guido Kucko in Kucko, urheber.recht (2008) [88]) --[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 23:11, 7. Jul. 2011 (CEST) |
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:::::@Ralf, klar ist eine Fotofalle wegen dem Aragement (Bildauschnitt) schützbar. Aber bei einer Fotofalle würde ich nie von ''Bilder, die Tiere selbst von sich machen'' sprechen. Darunter versteh ich das das Tier den Auslösser gedrückt hat. Aktuell geht ja gerade so ein Foto durch die Presse vom Affen der sich selbst fotografiert hat. Da verneine ich die Schützbarkeit eben, weil Tier sowohl Ausschnitt wie auch Zeitpunkt bestimmt hat, und eben kein Mensch. Die einzige Leitung des Menschen bestand darin dem Tier einen Fotoapparat zur Verfügung zu stellen. Daraus aber einen Urheberschutz abzustellen, das mass ich mir nicht an. Weil in diesem Fall weder der Ausschnitt noch der Zeitpunkt vom Menschen beeinflussbar war. Klar beim [[Brieftaubenfotografie]] vom Schloss Friedrichshof wurde scheinbar von einer Schützbarkeit ausgegangen (Wobei ich das Urteil vermisse, kann auch reine Vorsichtmassnahme gewesen sein das der Ausschintt aus der Wochenschau endfernt wurde). Da hat der Mensch aber beim Auslössezeitpunkt die Finger im Spiel, wenn auch nur über eine Automatik. Auch war hier der Ausschnitt durchaus durch richtiges Starten der Taube, zumindest annähernd bestimmbar. Klar Fotofallen-Fotos sind nach deutscher Rechtsprechung zumindest Lichtbilder. Dort ist zumindest der Auschnitt vom Menschen bestimmt. Fehlt dieser Punkt (Ausschnitt vom Mensch bestimmt) eben auch sehe ich schwarz, dass man eine Urhberrechtsanspruch durch kriegt, wenn das Foto wirklich vom Tier selber ausgelösst wurde (Ich ein jetzt wirklich den Fall, dass das Tier den Auslösser gedrückt hat). --[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 06:16, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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::::::Ich stimme weitgehend mit dir überein. Nur: meine Bemerkung mit der Schweiz ist ernstgemeint, Lichtschrankenbilder dürften bei euch zumindest strittige SH aufweisen. --<span style="text-shadow:gray 0.1em 0.1em 0.2em; class=texhtml">[[Benutzer:Ralf Roletschek|Marcela]]</span> [[Bild:Miniauge2.gif]] 08:51, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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:::::::Ne noch schlimmer =). Alles was bei euch, auch nur im Ansatz nur ein Lichtbild sein könnte, und nicht absolut sicher ein Lichtbildwerk ist, ist in der Schweiz gar nicht schützbar. Also ein Fotofalle schon mal sicher nicht, oder wo soll da der „künstlerische Akt“ sein? Das ist reines Handwerk, dass jeder Fotograf fast gleich hinkrig. Und wenn diese Aussage „fast jeder Fotograf gleich macht“ gemacht werden kann, dann kannst du als Fotograf es vergessen, dass du vor einem schweizer Gericht deine Urheberrechte am Foto durch kriegst.--[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 15:34, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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Bei Fotofallen hat der Aufsteller weder Einfluss auf das Motiv, noch auf den Aufnahmezeitpunkt; er kann die Umgebungsbedingungen nicht bestimmen und den Bildausschnitt im Grunde auch nicht richtig. Andere Lichtbilder, die wir kennen sind Röntgenaufnahmen und Satellitenbilder, da ist der menschliche Einfluss offensichtlich deutlich größer. Bei Fotofallen kann man denke ich gut argumentieren, dass da faktisch null geistige Leistung im Ergebnis steckt.--[[Benutzer:Wiggum|Wiggum]] 11:08, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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:Man hat schon Einfluß auf die Gestaltung. Durch die lage der Lichtschranke z.B. kann man bei Fledermäusen bestimmen, ob man Aufnahmen mit Flügel oben oder unten bekommt, ob sie ins Bild reinfliegen oder raus, durch Belichtungszeit und Blitzvorauslösung oder zweiten Verschlußvorhang kann man Unschärfen bewußt produzieren. Die Lichtschranke ist nur der schnelle ersatz der menschlichen Hand. --<span style="text-shadow:gray 0.1em 0.1em 0.2em; class=texhtml">[[Benutzer:Ralf Roletschek|Marcela]]</span> [[Bild:Miniauge2.gif]] 11:40, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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::Klar, man kann sicherlich einige Rahmenbedingungen von vornherein einstellen, aber halt nur mit gewissen Wahrscheinlichkeiten. Letztlich ist ja bei der Installation noch nichtmal gesagt, dass auf dem Bild später überhaupt eine Fledermaus zu sehen ist und kein Vogel o.ä.--[[Benutzer:Wiggum|Wiggum]] 11:51, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Ich wiederholl mich gerne noch mal, bei einer Fotofalle würde ich nach strengem deutschem Recht auch genügend Tätikeiten sehen um eine Schutz zu begründen. Ob es jetzt für den Schutz als Lichtbildwerk reicht darüber lieses sich vortrefflich diskutieren. Aber das nun folgt der wichtige Punkt. Bei einer Fotofallenbild darf nach deutschem Recht, mindestens der Schutz als Lichtbild beansprucht werden. |
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:::Wo ich eben keine Schutzmöglichkeit seh, weil der menschliche Faktor fehlt, ist wenn das Tier nicht nur den Aufnahmezeitpunkt sondern auch noch denn Blickwinkel beeinflusst hat. Wo eben die einzige menschliche Handlung am Foto aus dem Einschalten des Fotoapparates (inkl. schalten auf Kameraautomatik), und dem Tier zur Verfügung geben steht. Da sehe ich eben einer der wichtigestn Grundsätze am Urheberrecht als nicht erfüllt an. An der Einflussname bei der Gestaltung des Fotos, auch als „eigene geistige Leitung“ bezeichnet. Wäre bei jedem anderen Menschen an dieser Stelle gleiche geworden, da sowohl Ausschnitt und Zeitpunkt nicht vom Menschen abhängig, sondern nur vom Tier. (trifft eben bei Fotofalle nicht zu, da Ausschnitt vom Mensch abhängig)--[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 15:48, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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::::Was wenn der Fotograph gelogen hat und er die Kamera per Fern- oder Zeitauslöser ausgelöst hat und die Geschichte mit dem Affen der sich selbst geknipst hat nur eine Werbemasche ist?--[[Spezial:Beiträge/79.250.97.247|79.250.97.247]] 21:09, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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:::::Bitte nicht solche Fragen. Unterscheide bitte zwischen Rechtsfragen und Tatsachenfragen. Lügen und betrügen kann man doch immer.Das ist doch letztlich keine Frage des Urheberrechts, sondern eine des Strafrechts. --[[Benutzer:Kath Erich|Kath Erich]] 21:36, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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::::::Wie ich noch klein war, hat einmal der Osterhase im Kindergarten ein Bild meiner Gruppe gemacht. Er hat lange rumgemacht und ich habe ungeduldig gerufen: "Jetzt knipse doch endlich, die Sonne scheint gerade so schön! Und pass auf, dass du uns alle drauf hast!" Klick, schon hat er meiner Anweisung Folge geleistet. |
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::::::Dass ein Osterhase als Tier keine Urheberrecht genießen kann, ist mir klar, aber wie ist diesbezüglich nun meine damalige Leistung einzustufen. Schließlich habe ich Blickwinkel, Beleuchtung und Zeitpunkt wesentlich bestimmt. |
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::::::Bitte nicht einfach nur Meinungen, sondern ein ernsthaftes, fachlich einwandfreies Abwägen! |
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::::::Danke --[[Spezial:Beiträge/87.175.172.210|87.175.172.210]] 21:50, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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::::::Moment, Kath Erich, Inwiefern wäre es strafrechtlich relevant wenn der Photograph unterschlägt, dass der Affe nicht selbst den Auslöser gedrückt hat? Würdest du riskieren das Photo unter deinem Namem hier hochzuladen und das Risiko eingehen, dass der Photograph dann kommt und meint "Alles nur Verarsche, also her mit der Kohle!"?--[[Spezial:Beiträge/79.250.97.247|79.250.97.247]] 22:31, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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:::::::Das ist recht einfach zu beatworten. Wenn er zuerst behauptet hat das Tier habe das Foto gemacht, und der User wegen genau dieser Aussage das Bild hogeladen hat. Dann hat er eben nach Treu und Glauben gehandelt. Er kann in diesem Zeitpunkt gar keine willentliche Straftat begangen haben. Und glaub mir, dass hat vor Gericht eine verdammt schweres Gewicht. Daneben hat der Fotograf vemutlich eh ein Problem mit dem Richter, da er ja nachweislich gelogen hat. Da er mit der Behauptung der Affe habe das Foto gemacht, denn Angeklagten wissentlich in die Irre geführt hat. Solche Konstelationen (Kläger hat durch seien Lüge, den Angeklagten zur Tat angestifftet) laufen in der Regel auf eine Freispruch hinaus des Angeklagten hinaus (sprich Kläger hat sein Klagerecht verwirkt). Natürlich nur wenn der Beklagte beweisen kann, dass der Kläger in angelogen hat. PS: Natürlich gelten diese Ausagen nur für Privatrechtsklagen, und nicht bei Strafftaten von demnen von Amtes wegen ermitelt werden muss. --[[Spezial:Beiträge/194.150.244.94|194.150.244.94]] 03:29, 9. Jul. 2011 (CEST) |
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Im Schricker wird ein Fall genannt: Tourist möchte Foto von sich und seiner Freundin, stellt die kamera ein, Belichtungszeit, Entfernung, Schärfentiefe, Zoom usw. Er bittet einen Passanten, sich genau "hier" hinzustellen und so zu knipsen, daß der Kirchturm genau rechts oben im Bild zu sehen ist und er mit seiner Freundin davor... - klare Sache, der abgebildete Mann ist Urheber. --<span style="text-shadow:gray 0.1em 0.1em 0.2em; class=texhtml">[[Benutzer:Ralf Roletschek|Marcela]]</span> [[Bild:Miniauge2.gif]] 22:36, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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== Nutzung eines Bildes unter GFDL bzw. cc-by-sa == |
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Hallo Zusammen! |
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Ich bin der Fotograf des Bildes http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Altar_Weiler.JPG |
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In einer lokalen Zeitung (in Österreich) wurde dieses Bild ohne weiteren Hinweis auf Lizenz oder Urheber veröffentlicht. Ist das so rechtens? |
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Schöne Grüße, |
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originalaustrian 13:56, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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:Nein, so steht es schließlich in den Lizenzbedingungen unter denen du das Bild veröffentlicht hast. Ich würde mal ne freundliche Mail an den Redakteur schicken! --[[Benutzer:Richtest|Richtest]] 14:05, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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::Bist Du 100% sicher, das es wirklich Dein Foto ist? Das Motiv, aus ähnlicher Perspektive aufgenommen, kann auch auf dem Foto eines anderen Fotografen sehr ähnlich sehen. Wir hatten erst vor kurzen einen Fall, wo hier jemand ein vermeintliches Plagiat anprangerte, es sich aber letztlich nur um sehr ähnliche Fotos handelte, dia aus ähnlicher Perspektive aufgemnommen wurden. (und da ging es um ein landendes Flugzeug - ein Altar ist ja noch viel leichter unter ähnlichen Bedingungen aufzunehmen). --[[Benutzer:Nobody perfect|Nobody Perfect]] 14:22, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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== "Vorwarnung" ;) == |
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[[File:Stasi_2.0.svg|thumb]] |
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Wahrscheinlich wird eine Doppelanfrage von Commons hier landen, siehe http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Stasi_2.0.svg - wer Lust hat, kann sich schon mal einlesen. --<span style="text-shadow:gray 0.1em 0.1em 0.2em; class=texhtml">[[Benutzer:Ralf Roletschek|Marcela]]</span> [[Bild:Miniauge2.gif]] 21:59, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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:UrhG liegt schon bereit :-(. --[[Benutzer:Alupus|Alupus]] 22:06, 8. Jul. 2011 (CEST) |
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:: Eine interessante Frage wäre, ob ein Gericht das als Freie Benutzung einstuft. (Hier gab es ja schon kuriose Urteile.) Das können wir allerdings kaum beurteilen, deshalb sollte das auch lokal ein eindeutiger Fall sein. --[[User:ireas|ireas]] <small>:[[User talk:ireas|disk]]: :[[Benutzer:Ireas/Bewertung|bew]]:</small> 21:47, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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== Verlinkung == |
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Hallo, |
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ich bin recht neu hier angemeldet und habe eine Frage zur Verlinkung. |
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Hab jetzt schon die Lizenzbedingungen gelesen, werd aber bezüglich |
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dieses Punktes nicht schlau: |
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Darf ich denn in einem bereits vorhandenen Artikel, den also jemand |
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anderes geschrieben hat, einen Link auf eine externe Seite setzen |
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wenn ich diese Seite für relevant halte da dort weiterführendes |
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Wissen steht zum selben Thema? |
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Oder hab ich damit schon Urheberrechte gegen den Autor dieses Textes |
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verletzt? |
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Vielen Dank und liebe Grüße! |
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Deep.... {{unsigniert|DeepestBlueWater}} |
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:Wir reden schon von Wikipedia-Artikeln, ja? In kurz: Alle Wikipedia-Autoren hier veröffentlichen ihre Artikel unter einer Lizenz, die andere Autoren dazu berechtigt, den Text zu modifizieren, und dazu gehört auch Ergänzung. Siehe auch die in dem Kasten hier drunter verlinkte [http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de CC BY-SA]-Lizenz: "''Sie dürfen:[...] Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes bzw. Inhaltes anfertigen''". --[[Benutzer:Medici|Medici]] 03:44, 9. Jul. 2011 (CEST) |
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:P.S.: Beim Ergänzen von Weblinks Richtlinie [[WP:WEB]] beachten. --[[Benutzer:Medici|Medici]] 03:45, 9. Jul. 2011 (CEST) |
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== [[SRH Hochschule Heidelberg]] - problematischer Edit == |
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Hallo. Ich bin gerade über [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=SRH_Hochschule_Heidelberg&action=historysubmit&diff=90886045&oldid=86453331 diese Änderung im Artikel zur SRH Hochschule Heidelberg] gestolpert und habe im Web die unteren drei Sätze [http://www.fh-heidelberg.de/de/unsere-hochschule/daten-fakten/ wiedergefunden]. Ist das eine URV oder ist das evt. in Ordnung, weil es keine ausreichende geistige Schöpfungshöhe o. ä. hat? Soll ich eine Versionslöschung beantragen? --[[Benutzer:Marc-André Aßbrock|Marc-André Aßbrock]] 17:39, 9. Jul. 2011 (CEST) |
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: Das ist mE. unproblematisch, da keine Schöpfung. --[[User:ireas|ireas]] <small>:[[User talk:ireas|disk]]: :[[Benutzer:Ireas/Bewertung|bew]]:</small> 17:08, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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::Ok, vielen Dank. --[[Benutzer:Marc-André Aßbrock|Marc-André Aßbrock]] 19:17, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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== commons-geeignetheit von Musik-PD == |
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siehe [[commons:Commons:Village_pump/Copyright#de:Musik-PD]] --<span class="akkakksig">[[Benutzer:Akkakk/sig|Akkakk]]</span> 21:53, 9. Jul. 2011 (CEST) |
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== [[Vorlage:Bild-PD-Amtliches Werk]] -> [[commons:Template:PD-GermanGov]] == |
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der [http://toolserver.org/~magnus/commonshelper.php?interface=de commonshelper] übersetzt die vorlage [[Vorlage:Bild-PD-Amtliches Werk]] in [[commons:Template:PD-GermanGov]], was schon deshalb nicht richtig sein kann, weil in der de-vorlage auch noch österreich und die schweiz vorkommen. verwendet wird diese vorlage aber auch für amtliche werke anderer länder, zum beispiel [[:datei:Sealneavada.png]] aus den usa und die diversen münzen und geldscheine. |
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# ist die verwendung dieser vorlage für werke aus nicht-DACH-staaten sinnvoll? |
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# sind die dateien die mit dieser vorlage markiert sind generell commons-fähig, oder nur in bestimmten fällen? |
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# welcher baustein muss oder welche bausteine müssen auf commons verwendet werden? hängt das vom land ab? |
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--<span class="akkakksig">[[Benutzer:Akkakk/sig|Akkakk]]</span> 02:46, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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:Werke, die nicht aus D-A-CH kommen, und [[Vorlage:Bild-PD-Amtliches Werk]] haben, können nicht unbedingt nach Commons. Italienische Wappen etwa werden auf Commons genauso gelöscht wie Euromünzen. Ob der Commonshelper [[commons:Template:PD-GermanGov]] anhand der in DE vorhandenen Kategorien bzw. Verwendungen des Bildes nur vorschlägt, falls das zutreffend ist oder ob das generell so ist, müßte man untersuchen. --[[Benutzer:Matthiasb|Matthiasb]] [[File:Blue ribbon.svg|8px|link=:en:Blue Ribbon Online Free Speech Campaign]] <sup>([[BD:Matthiasb|CallMyCenter]])</sup> 09:04, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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::tut er nicht. --<span class="akkakksig">[[Benutzer:Akkakk/sig|Akkakk]]</span> 09:08, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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== Wikipedia-Verwertung (Text) == |
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Ich wurde gerade auf eine Verwertung von Wikipedia-Artikeln in diesem Buch aufmerksam gemacht: [http://books.google.de/books?id=0xtLEntuuXsC&printsec=frontcover&dq=Kirchengeschichte+Philipp+Charwath&hl=de&ei=CV8ZToqOJ4mMswbFjLHBDw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1&ved=0CCoQ6AEwAA#v=onepage&q&f=false]. Dort wird im Anhang auch auf Quelle, Lizenz und die Artikel hingewiesen (ab S. 938). Nun die Frage interessehalber: Ist das eine korrekte Nachnutzung bzw. ist die Lizenz eingehalten oder nicht? Zumindest einige Formulierungen in der Erklärun dort kommen mir komisch vor ("Der Verfasser erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass dieses Buch wiederum ''lizenzfrei'' von jedem Interessenten genutzt werden darf." Ich vermute er meint das richtige und drückt es falsch aus :-/) --[[Benutzer:Don-kun|Don-kun]] • <small> [[Benutzer Diskussion:Don-kun|Diskussion]] [[Benutzer:Don-kun/Bewertung|Bewertung]]</small> 10:25, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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:Das ist ja nur ein Satz einer längeren Passage, in dem er sich auf den ''von ihm verfassten'' Text bezieht, also ausdrücklich nicht auf die Textteile, die er aus Wikipedia entnommen hat. Den Eigenanteil kann er schon lizenzfrei stellen (ich nehme an, damit ist dann gemeinfrei gemeint). Für die anderen Teile, nämlich die aus den Wikipediaartikeln übernommenen Inhalte und Formulierungen, ist es ja generell schwierig, eine gemeinsame Haltung überhaupt in Wikipedia dazu hinzubekommen, was denn die korrekte Art der Attribuierung sei, vor allem, wenn die Texte weiterbearbeitet wurden ''und in gedruckter Form vorliegen''. Insgesamt halte ich das aus dem Kontext heraus schon für einen Versuch, die «Weitergabe unter gleichen Bedingungen» irgendwie praktikabel zu handhaben. Aber frag doch auch mal auf [[WP:Weiternutzung/Mängel]], vielleicht sitzen da die Fachleute. Als (etwas) problematischer sehe ich im Übrigen das Frontcover, dort hätte vielleicht ein (HRSG.) hinter den Namen gehört. Aber der, nennen wir ihn mal Verfasser, schreibt ja im Vorwort ganz klar, dass er das Material der Wikipedia verwendet, zusammengestellt und verarbeitet hat, und er fügt hinten eben die lange Liste an, wo man die Versionsgeschichten der Artikel herbekommen kann. --[[Benutzer Diskussion:Port(u*o)s|Port(u*o)s]] 10:55, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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== Übernahme von Denkmallisten == |
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Gerade gibt es einen regen Diskurs um Denkmallisten aus Rheinland-Pfalz. [[Benutzer:jergen]] hat solche Listen massenhaft wörtlich aus amtlichen PDF-Dokumenten zusammenkopiert. Zum Beispiel: [[Liste der Kulturdenkmäler in Queidersbach]]. Jergen wurde mehrfach, z.B. [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Jergen&diff=prev&oldid=91078946 hier], auf das Änderungsverbot der amtlichen Daten angesprochen, unterbindet aber jede Diskussion darüber durch Revertieren entsprechender Nachfragen. Das kommt mir merkwürdig vor. Ist die Anlage solcher Listen durch wörtliche Kopien aus amtlichen Dokumenten rechtens oder haben wir es hier mit massenhaft URV zu tun? [[Spezial:Beiträge/91.57.236.36|91.57.236.36]] 20:35, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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:Nein, Fakten sind nicht schützbar! Jergen hat frei Hand wenn er die Fakten anders darstellen will. Noch schlimmer, er muss es sogar wenn er KEINE Urheberrechtsverletzung begehen will. Denn ohne Änderungen würde wr ein Plagiat einstellt. Also ist C&P einer amtliche Liste -wie du verlangst- gar nicht erwünscht. Also lass ihn so arbeiten wie man eigentlich sollte (Quellen angeben, und Fakten in eigener Form darstellen).--[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 22:33, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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:: Fakten sind zu Recht nicht schützbar, einfache Datenbanken <small>leider</small> schon. Insofern sind die Bedenken der IP nicht völlig abwegig. Ob hier eine Datenbank nach § 87a vorliegt und ob die Entnahme in der Summe einen Eingriff in die Rechte das Datenbankherstellers darstellen, ist eine andere Frage. --[[User:ireas|ireas]] <small>:[[User talk:ireas|disk]]: :[[Benutzer:Ireas/Bewertung|bew]]:</small> 22:44, 10. Jul. 2011 (CEST) |
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::Das ganze ist noch komplizierter, ich zitiere BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZR 261/03 IBR 2007, 1249:''Amtliche Datenbanken sind gemeinfrei!''. Das klingt auf den ersten Blick ja ganz gut, spießt sich aber dort, wo diese Datenbanken verändert werden. Es heißt nur, dass sie durch jedermann verwendet werden dürfen und daraus neue Abfragen aggregiert werden dürfen. Mehr nicht. Heißt aber mit Bestimmtheit nicht, dass sie verändert, und in dieser Änderung noch als dieselbe amtliche Datenbank bezeichnet werden darf. Ich gehe sogar so weit zu behaupten, dass bei einer inhaltlichen Veränderung auch nur eines Datensatzes (oder die Nichtverwendung) die ursprüngliche Datenbank nicht mehr als Grundlage genannt werden darf. |
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::So steht zB in der [[Liste_der_Kulturdenkm%C3%A4ler_in_Worms-Kernstadt|Liste der Kulturgüter in Worms-Kernstadt]] gleich in der Einleitung: ''In der Liste der Kulturdenkmäler in Worms sind alle Kulturdenkmäler im Kernbereich der rheinland-pfälzischen Stadt Worms aufgeführt. Grundlage ist die Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz (Stand: 24. Februar 2011).'' Schon allein das ist falsch, denn im Denkmalschutzgesetz für RP ist ausdrücklich angeführt, dass gefährdete archäologische Objekte nicht angeführt sein müssen (was auch in der veröffentlichten Liste in der Einleitung steht), desweiteren ist auch angeführt, dass die Liste, bezogen auf andere Objekte, nicht vollständig ist(sein muss. Auch hier müssten die Texte geändert werden. Aber das ist jetzt Kleinkram, [[Liste der Denkmäler im Kölner Stadtteil Neustadt-Süd|hier, in Neustadt-Süd]] (NRW) ist es wiederum korrekt angeführt. Es ist nur auffallend, dass es bezüglich der Denkmallisten von RP keine zentrale Diskussionsseiten gibt. Allein für Wien arbeiten über 20 Leute an den Denkmallisten mit gerade mal 3.600 Objekten, und die Diskussionen um das Wie sind ziemlich umfangreich inkl. eigener Arbeitstreffen. |
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::'''Resumée:''' Je deutlicher wir uns mit der Übernahme von Daten aus dem öffentlichen Bereich an den Willen des Erstellers annähern, umso größer ist die Chance, dass diese Behörden bereit sein werden, uns in unserer Arbeit zu unterstützen. Wir werden nicht als Gegner gesehen, diese Erfahrung haben wir in Wien mit dem Bundesdenkmalamt gemacht, welches uns in umfassender Form [http://bda.at/text/136/816/16694 unterstützt] und zu unserer Arbeit beglückwünscht, WEIL wir deren Denkmallisten in Wikipedia veröffentlichen. Die Mitarbeiter dieser Behörde sind inzwischen bei uns sogar angemeldet, in einigen Bereiche kooperieren wir bereits ganz offiziell. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 05:25, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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=== Rechteverletzung, obwohl kein Urheberrecht existiert === |
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Es gibt einen Sonderfall - der auch das Urheberrecht berührt - auch wenn das Textmaterial selbst '''nicht''' urheberrechtlich geschützt ist: |
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[[Amtliches Werk#Deutschland|Amtliche Werke]] fallen nach deutschem Recht nicht unter das Urheberrecht - das legt § 5 Abs 1 des Urheberrechtsgesetzes fest [http://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html], allerdings unterliegen diese Werke entsprechend § 5 Abs 2 ausdrücklich einem strikten '''Änderungsverbot'''. Dieses wird in Deutschland sehr restriktiv gehandhabt und ist in den §§ 62 Abs. 1 bis 3 und 63 Abs. 1 und 2 (Pflicht zur Quellenangabe) des § 5 UrhG geregelt. Es sagt nichts anderes, dass man amtliche Werke zitieren darf, allerdings unverändert und mit Quellenangabe. |
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Das Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz legt fest, dass Denkmallisten geführt werden. Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass [[Denkmalschutzgesetz_(Rheinland-Pfalz)#Denkmalliste|eine Denkmalliste]] geführt wird und jedem die Möglichkeit gegeben werden muss, in die Liste der unbeweglichen Kulturgüter einzusehen. Es ist deutlich dargelegt, dass ''eingesehen'' werden darf. |
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Nun ist es so, dass dieses ''einsehen'' in die Liste dahingehend umgesetzt wird, dass die [http://www.gdke-rlp.de/ Generaldirektion kulturelles Erbe für Rheinland-Pfalz] diese Listen online als nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler, also als amtliches Werk mit den oben angeführten Restriktionen, zur Verfügung stellt. Um das Änderungsverbot nach § 5 Abs. 2 UrhG. zu gewährleisten, wird es als geschütztes PDF-Dokument zur Verfügung stellt, es ist mit normalen Mitteln nicht möglich, die Inhalte aus dem Dokument zu extrahieren. Dazu bedarf es einer speziellen Software, welche aber frei im Internet zur Verfügung steht. Oder eine Textextrahierung über ein OCR-Programm. |
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Ein Beispiel für so ein Dokument ist zB das [http://denkmallisten.gdke-rlp.de/Worms.pdf nachrichtliche Verzeichnis der Kulturdenkmäler, Worms]. Hier kann man feststellen, dass das Dokument tatsächlich gesperrt ist. Aus meiner Sicht ist der Sinn dieser Maßnahme eindeutig: die Einsicht in die Liste ist gewährleistet, die Veränderung - dh. das Herausnehmen von Textteilen - jedoch unterbunden. |
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Nun ist es aber so, dass durch die Übernahme von Denkmallisten - wenn es sich nur um den Namen des Objekts und den Ort handelt, eventuell auch eine fortlaufende Nummer - der Inhalt wohl kaum geändert werden kann. Sie wären schlichtweg falsch. Wenn jedoch ein amtliches Werk Texte beinhaltet, welche über diese Grundparameter hinausgehen, dann sind diese Texte ebenfalls Teil dieses amtlichen Werkes und dürfen nicht verändert werden. |
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Fakt ist, dass nach meiner ersten Durchsicht im Artikel [[Liste_der_Kulturdenkm%C3%A4ler_in_Worms-Kernstadt|Liste der Kulturgüter in Worms-Kernstadt]] der inhalt des amtlichen Textes 1:1 in den Artikel übernommen wurde. Wahrscheinlich sind einige Texte auch verändert worden, aber prima Vista war es eine 1:1-Übernahme unter Verwendung einer Software, welches das geschützte Dokument ausgelesen hat. |
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Das Problem ist in diesem Fall keine Verletzung des Urheberrechts - denn dieses Urheberrecht gibt es ja nicht - sondern der Verstoß gegen das Änderungsverbot (wie oben beschrieben). Erstens wurden diese Texte - welches amtliche Texte sind - in veränderter Form - teilweise, aber in geringer Form auch inhaltlich - über mehrere Artikel verteilt in Artikel eingepflegt und stehen somit nach unseren Regeln automatisch unter der Wikipedia-Lizenz. Das heißt, jegliche Änderung an diesen Texten sind ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UrhG. Wir hätten diese Texte wohl in Wikipedia unverändert einpflegen können, allerdings müssten diese unverändert sein und bleiben und das geht nur mit einer sofortigen Sperre des Artikels. Und damit haben wir ein grundsätzliches Wikipedia-Problem. Aber auch das würde nicht ausreichen, denn jeder darf ja unsere Texte übernehmen und anderwärtig frei verwenden - wenn er als Quelle Wikipedia angibt. Und das ist auch aus gesperrten Artikeln möglich. |
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Ich sehe hier ein großes Dilemma: Wenn uns jemand draufkommt, dann könnten wir aufgefordert werden, alles zu löschen, was zur entsprechenden [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kategorie:Liste_(Kulturdenkmal_in_Rheinland-Pfalz) Kategorie] gehört. Die Situation zu ignorieren und es so zu belassen wie es ist, ist wiederum auch dumm, denn aktuell sind die bestehenden Listen in einer Form aufbereitet, die es uns (wie zB in Österreich aber gemacht wird) nicht erlaubt, über einen Datenbankabgleich eine jährliche automatische Aktualisierung durchzuführen. Ich bin der Meinung, dass die Bearbeiter der Listen im Zuge unseres gesamteuropäischen Denkmallistenprojekts versuchen sollten, mit der Generaldirektion kulturelles Erbe für Rheinland-Pfalz Kontakt aufzunehmen um im Wege einer Kooperation die Daten direkt von ihnen in einem Datenbankformat zu bekommen. Aber auch mit ihnen klären, ob sie einerseits die Übernahme und andererseits die Änderung der Objektbeschreibungen akzeptieren. Der aktuelle Zustand ist aus meiner Sicht höchst problematisch, aber auch nicht wirklich gut gelöst. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 00:51, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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: Es ist amtl. Werk, OK. Es ist aber kein Text, sondern eine alphabetisch sortierte Liste von Gegenständen (irgendwie tauchen diese Listen an dieversen Stellen auf). URV sollte man tatsächlich hier vermeiden. Emotionell (wie an der anderen Stelle) bringt es aber nur zusätzliche Arbeit. [[Benutzer:-jkb-|-jkb-]] 00:59, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::Nun, ich halte die Frage für ebenfalls sehr interessant. Besonders scheint mir entscheidend, ob die Listen unter [http://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html Absatz 1 oder 2] fallen. Meines Erachtens nach ist ein ''nachrichtliches Verzeichnis'' eine Bekanntmachung, <small>mit der Einschränkung, dass ich hier über meine Architektenvorbildung hinaus nicht vorbelastet bin</small>: Nachrichtliche Verzeichnisse dienen der Information anderer Behörden oder sonstwie Interessierter, was ein Amt für eine Rechtsansicht hat, in diesem Sinne also, was die Denkmalschutzbehörde für denkmalwürdig im Sinne des Gesetzes ''hält''. Damit ist also keine abschliessende Liste mit dem Charakter einer Verordnung veröffentlicht, denn das würde ja gar nicht möglich sein: Der Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz erwächst, wie in fast allen anderen deutschen (Bundes-)Ländern, [[Ipso jure]]. D.h., es kommt nicht darauf an, dass ein Objekt als denkmalsgeschützt ''erklärt'' wird, sondern darauf, dass es entsprechende Qualitäten ''besitzt''. Sorry für die längliche Ausführung, in der Abwägung würde ich dazu tendieren, die Denkmalsverzeichnisse für Bekanntmachungen nach Abs. 1 zu halten und nicht für ''andere amtliche Werke'' nach Absatz 2. Gruss --[[Benutzer Diskussion:Port(u*o)s|Port(u*o)s]] 01:15, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Wo wir eben wir beim Punkt der Fakten sind. Auch wenn die Fakten von einem Amt veröffentlicht worden sind und ggf. gar nicht am Urheberrecht unterliegen. Ich kann doch nicht als Denkmalbehörde verlangen die Fakten immer in der genau der Reihenfolge und Inhalt zu veröffentlichen wie ich sie veröffentlicht habe, oder? Leute, man kann sich die Probleme auch herbei reden. --[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 02:15, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Amtliche Werke müssen Werke sein. |
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:::Ohne mir das hier jetzt näher angeschaut zu haben erscheint mir die Berufung darauf, dass es sich um eine amtliche Bekanntmachung handele, für nicht gangbar. "Eine amtliche Bekanntmachung setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie erfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amts [...] Vielmehr sollten amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die sonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthalten." (BGH GRUR 2007, 137, 138 – Bodenrichtwertsammlung; dort aus diesem Grund Anwendung von § 5 Abs. 1 abgelehnt für eine als Datenbank geschützte Sammlung von Bodenrichtwerten). —[[User:Pill|Pill]] ([[User talk:Pill|Kontakt]]) 12:50, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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Dass diese Denkmalliste ein amtliches Werk ist, ist unbestritten, das steht allein deswegen fest, weil es durch eine Behörde veröffentlicht wurde. Und als Konsequenz des Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz. Hier wird auch dargelegt, dass über Gesetze, Verordnungen und Bescheide des Abs 1 hinaus auch ''andere amtiche Werke, die im allgemeinen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind'' gemeint sind. Auch das würde ich bejahen. Das ist sogar der gesetzliche Auftrag, weswegen diese Listen veröffentlicht werden. Dass amtliche Werke nach § 5 Abs. 1 nicht verändert werden dürfen (Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Erlässe, Bekanntmachungen) ergibt sich aus der Natur dieser Materie, denn sonst wären sie ja nicht komplett. Der Abs 2 regelt nur all das, was über diese Materie hinausgeht. Eine bescheidmässige Verlautbarung einer Denkmalliste müsste taxativ alle Denkmäler aufzählen (Das tut diese Liste aber nicht, darauf wird sogar im Dokument selbst aber auch im Gesetz hingewiesen), demzufolge ist es ein ''anderes amtliches Werk, welches im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist''. Bescheide über den Status eines Objekts werden an anderer Stelle für jedes Objekt oder für ein Ensemble einzeln ausgestellt. Abs 2 legt nur ergänzend fest, was nicht Bescheid/Gesetz/Erlass/Bekanntmachungscharakter hat und gibt ihm denselben Schutz, der für Werke nach Abs. 1 selbstverständlich gilt. |
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Was ein wenig in der Diskussion hier untergegangen ist, ist die Tatsache, dass diese Dokumente in geschützter Form veröffentlicht worden sind. Für mich ist das kein Gimmick, sondern ein Ausdruck dafür, dass dieser Schutz den Willen der Behörde ausdrückt, die Informationen unverändert belassen zu wollen und weist für mich darauf hin, dass es ein Werk nach Abs. 2 ist. Mich erinnert das Öffnen eines geschützten Dokuments durchaus an das Kopierverbot von DVDs und das Verbot der Umgehung von eingerichteten Kopierschutzmaßnahmen durch entsprechende technische Maßnahmen. |
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Was ebenfalls untergegangen ist, ist die Neulizensierung, und welchen neuen Weg diese Texte gehen, sobald sie in Wkipedia veröffentlicht werden und (aus der Sicht von außen, aber auch tatsächlich) beliebig verändert (nach Maßgabe derer, welche auf den Artikel aufpassen), kopiert, an anderer Stelle verwendet werden dürfen. Bislang haben wir eigentlich nur unterschieden (soweit ich die Diskussionen verfolgt habe), ob ein urheberrechtlich geschützten Werk vorliegt. Wenn ja, dann war es eindeutig, dass dieses nicht verletzt werden darf, somit auch nicht in Wikipedia übernommen werden darf, bzw. nur unter bestimmten Bedingungen (Zitat). Diese Grenzziehung musste jeweils getroffen werden. Dieser Fall ist etwas komplexer, weil es sogar zwingend ist, das gesamte Werk ohne Änderung zu übernehmen - wenn man es übernimmt. Deswegen gibt es ja auch WikiSource, welches im Grunde für diese Dokumente örtlich zuständig ist. Und die Frage ist, ob wir diese Gesamtübernahme dann unter den Bedingungen, welche eben wikipediatypisch sind, überhaupt im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 62f, Änderungsverbot) gewährleisten können. Denn es fällt in unsere Verantwortung - so sehe ich das -, wenn wir es veröffentlichen, dass wir dieses Änderungsverbot auch zu gewährleisten haben. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 04:47, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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: Nur zur Info: Zum Zeitpunkt der Datenübernahme war keine der Liste ein geschütztes PDF. Hubertl als "Ankläger" geht also von falschen Voraussetzungen aus. |
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: Und noch ein Hinweis zu den Auswirkungen: Betroffen wären natürlich nicht nur die 2.274 Listen für Rheinland-Pfalz, sondern auch die Mehrheit der knapp 2.000 weiteren Listen in [[:Kategorie:Liste (Kulturdenkmal in Deutschland)]], von denen nur ein sehr geringer Teil von den entsprechenden Behörden zur Verfügung gestellt wurde; vermutlich dürfte ähnliches für die wenigen nichtdeutschen Listen (außer Österreich) gelten. Eine Entscheidung gegen diese Listen hätte also massive Auswirkungen und würde nicht zuletzt [[WP:WLM]] weitgehend verhindern. |
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: Schon alleine deshalb sollte hier schnell und eindeutig entschieden werden; unter anderem wäre mit [[Wikipedia:Wiki Loves Monuments Mittelhessen]] auch ein Community Project betroffen, für das WMDE einen ordentlichen Batzen Geld bereitgestellt hat. --[[Benutzer:Jergen|jergen]] [[Benutzer Diskussion:Jergen|?]] 09:22, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Einschub: Mittelhessen ist nicht betroffen, denn in den Listen selbst werden in den Beschreibungen selbst werden eigene Texte (zB aus Dehio, paraphrasiert) eingebunden. Das, was zb Mittelhessen macht, ist aus meiner Sicht völlig korrekt, denn es verwendet eine "gemeinfreie" Datenbank, und da auch nur einen Teil davon - und sie stehen auch noch völlig am Anfang. Das WLM-Projekt ist in keiner Weise auch nur ansatzweise betroffen! --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 12:46, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::: Was du schreibst, ist völlig unverständlich und zeugt von fehlender Kenntnis der Situation. WLM Mittelhessen will alle Denkmäler in seinem Bereich darstellen und wird dazu im Endeffekt die Denkmaldatenbank des Landes Hessen (soweit überhaupt vorhanden) für diese Teilfläche eins zu eins abbilden. Beschreibungen im Dehio gibt es dort auch für maximal 10 % der Objekte, die restlichen 90 % müssen also exakt oder verändert aus der Denkmaldatenbank übernommen werden. Im Endeffekt wird dort ebenfalls eine Datenbank nahezu komplett übernommen werden. |
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:::: Und ob ein angeblich problematisches Verhalten erst begonnen wurde oder bereits abgeschlossen ist, sollte für eine rechtliche Beurteilung völlig belanglos sein. --[[Benutzer:Jergen|jergen]] [[Benutzer Diskussion:Jergen|?]] 13:00, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::Unter diesem Gesichtspunkt sollte wohl durch WMDE eine '''externe Rechtsberatung''' eingeholt werden, deren Ergebnis (publiziert) auch für weitere Bundesländer herangezogen werden kann. WP:WLM ist ein herausragendes Projekt, dass es so noch nicht gegeben hat, und entsprechende Aussenwirkung erzielt. --[[Benutzer:Manuel Heinemann|Manuel Heinemann]] 09:54, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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: Vielen Dank für den Hinweis! Wir werden das Thema mit den Projektmachern (des Projekts WLM Mittelhessen) besprechen und ich frage gleich mal unsere Anwaltskanzlei, ob sie uns eine konkrete Aussage dazu geben kann. -- [[Benutzer:Sebastian Sooth (WMDE)|Sebastian Sooth (WMDE)]] 12:12, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::Danke, das ist eine sinnvolle Vorgangsweise, bedenkt man den Umfang und die Bedeutung des Projekts, welches wahrscheinlich erst in einigen Jahren als einigermaßen abgeschlossen bezeichnet werden kann. Falls es Probleme mit der Beschreibung des Problems gegenüber der rechtsfreundlichen Rechtsberatung gibt, kannst Du ruhig mich anführen. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 12:19, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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'''Es gibt keine Änderungsverbot für Werke des § 5 Abs 1 UrhG'''. Lies das Gesetz, stupid. Nacktaff[[Benutzer:Syrcro|e]] 11:29, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:Der zweite Teil Deines Beitrags war echt unnötig, Syrcro. --[[Benutzer:Schwäbin|Schwäbin]] 11:41, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:+1 --[[Benutzer:Superikonoskop|Superikonoskop]] 11:50, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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Ich für meinen Teil habe jetzt zunächst die Bearbeitung "meiner" Liste eingestellt, bis die Sache geklärt ist. --[[Benutzer:Superikonoskop|Superikonoskop]] 11:50, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:Syrco: ja, ich kann Gesetze lesen! Dein PA ist der Ernsthaftigkeit des Anliegens nicht angemessen. Lies oben, was ich geschrieben habe! Abgesehen ist gar nicht sicher, dass es sich hier um ein Dokument nach Abs 1 handelt, das wäre aber auch keine Lösung, denn du wirst doch wohl kaum annehmen, dass man bei der Wiedergabe eines verlautbarten Gesetzestext diesen beliebig verändern darf. Aber das ist völlig woanders geregelt, nicht im UrhG. Es ist so eine Selbstverständlichkeit, dass ich mich weigere, dies für Dich herauszusuchen! Laien sind im Umgang mit Rechtsmaterie sehr oft versucht, sich auf das zu stürzen, was ihre Meinung unterstützt und unterschlagen das Andere. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 12:04, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::Nein Jergen, ich klage nicht an, ich zeige nur ein Problem auf, welches langfristig gelöst werden muß, immerhin geht es ja um zigtausende einzelne Objekte allein in RP und das alleinige Erstellen der Liste ist ja auch nicht wirklich das Ziel, auch wenn sie als solche - schon der Übersicht wegen und als Annex zu den jeweiligen Gemeindeartikeln bestehen bleiben werden. Dazu noch die jährlichen Aktualisierungen. Insgesamt ist das Projekt viel zu bedeutend als dass man hier mit geschlossenen Karten gegenüber dem Herausgeber der Listen agieren sollte. Die lesen nämlich schon längst mit. Ich habe mir allerdings das neueste PDF-Dokument von Worms angesehen, es ist tatsächlich jünger als der letzte Aktualisierungsedit (April vs 6. Juli) im Artikel. Im Kreis Bitburg Pruem jedoch ist das PDF-Dokument jedoch vom 24. März 2010, allerdings ist dieses ebenfalls schreib/kopiergeschützt/gesichert. Mich würde wirklich interessieren, ob erst gerade vor Kurzem alle Dokumente umgestellt wurden, vielleicht kannst du mir einen Link schicken, Jergen, damit ich mir so ein altes Dokument ansehen kann. Du hast diese sicherlich auf deiner Festplatte noch vorhaltend. Man kann auch einmal beim Kulturamt nachfragen, welche Gründe sie haben, die Dokumente nur mehr in gesicherter Form zu veröffentlichen. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 12:04, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::: Allem Anschein nach geht es dir nicht um das Problem bzw. seine Lösung, sondern nur um einen Angriff gegen meine Person, wenn du mich solcherart der Falschaussage bezichtigst. Dieses Niveau ist einer Zusammenarbeit - wie du sie angeblich wünschst - nicht förderlich. |
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::: Ansonsten sei gesagt, dass ich die Listen (bzw. meinen Teil davon, ich habe maximal 80 % der Listen in RLP erstellt) im zweiten Halbjahr 2009 und im ersten Halbjahr 2010 eingestellt habe. Wie jeder halbwegs erfahren Computerbenutzer räume ich ab und zu meinen Speicher auf und lösche nicht mehr benötigte Dokumente. Ich habe da nichts mehr. |
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::: Wenn du dich aber so ausführlich mit der Wormser Liste beschäftigt hast, hast du sicher auch [[Diskussion:Liste der Kulturdenkmäler in Worms-Kernstadt]] gelesen. Gerade die Wormser Liste ist - wie eigentlich alle - keine Kopie des PDFs. |
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::: Es steht dir frei, den Kontakt zur GDKE aufzunehmen und um die Erlaubnis zu bitten; mE ist das unnötig, deshalb werde ich es nicht tun. Aber diese Aktion wäre sicher wesentlich sinnvoller als dein Wikilawyering. --[[Benutzer:Jergen|jergen]] [[Benutzer Diskussion:Jergen|?]] 12:26, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Hubertl: Dann sag ich es mal mit den Worten eines Nichtlaiens: "Daher sind weder die Behörde selbst noch Dritte zur Nennung des Verfassernamens verpflichtet. Auch gegen unrichtige Wiedergaben kann der Verfasser nicht vorgehen." Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008 § 5 Rn. 1 und "Im Gegensatz zu den in Abs. 1 genannten amtlichen Werken besteht für die „anderen amtlichen Werke“ i. S.des Abs. 2 nur eine relative Schutzunfähigkeit. Denn sie unterliegen einem Änderungsverbot und der Nutzer ist zur Quellenangabe verpflichtet." Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz |
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2. Auflage 2000 § 5 Rn. 29 und " In ihrer unbearbeiteten Form sind Gerichtsentscheidungen „gemeinfrei“ und genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Damit können sie von jedermann <u>beliebig</u> bearbeitet, vervielfältigt und veröffentlicht werden" Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009 § 5 Rn. 12. Es gibt kein Gebot der Untertanentreue gegenüber dem hochherrschaftlichen Gesetzgeber. Die bewusste Täuschung über den Inhalt von Gesetzen ist zwar nicht wirklich ´positiv erlaubt, aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht mal illegal. Nacktaff[[Benutzer:Syrcro|e]] 16:14, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:Was heißt überhaupt "Änderungsverbot"? Dass zu einmr nachrichtlichen Verezichnis keine eigenen Posten hinzugefügt werden dürfen? Oder dürfen wir sie auch nicht bebildern, neu gruppieren, verlinken? Ab welchem Bearbeitungsgrad entsteht eine eigene schöpferische Leistung des Autors? -- [[Spezial:Beiträge/79.168.5.128|79.168.5.128]] 12:20, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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Ich denke, dass wir juristische Bedenken nicht unbeachtet lassen sollten, würde aber erst einmal zur Gelassenheit raten. Es ist weder eine Verfügung noch eine Klage anhängig, noch hat sich (soweit das aus der Diskussion hervorgeht) überhaupt jemand beschwert. Wir sprechen hier also über die Auslegung und Lesart eines Gesetzes, was für genau den Fall relevant wird, dass jemand mit der Übernahme der Listen nicht einverstanden ist. Das heißt ausdrücklich nicht, dass ich dazu aufrufen möchte, geltendes Recht zu Missachten, aber wir können den Sachverhalt ganz in Ruhe klären. |
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Die von den Behörden veröffentlichten Listen sind erstmal genau solche und erreichen daher (in Deutschland jedenfalls) keine Schöpfungshöhe. Das mit dem Urheberrecht hatten wir ja schon geklärt, es wäre aber aus rein praktischer Sichte hanebüchen, wenn man den Inhalt der Listen nicht weiterverwenden dürfte. Wir kopieren die Listen ja nicht 1:1, sondern nehmen den Inhalt und bauen ihn hier in unsere Strukturen ein. Genauso können wir die Listen auch aus den Topographien zusammenstellen (die wir dabei ja zitieren, was rechtlich einwandfrei ist), ich sehe da keinen Unterschied.--[[Benutzer:Cirdan|Cirdan]] [[Benutzer Diskussion:Cirdan|±]] 12:43, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:+1. Ich würde das auch gelassen sehen. Immerhin handelt es sich bei den Denkmallisten der meisten Bundesländer um nachrichtliche Verzeichnisse, also um Dokumente mit denkbar geringer rechtlicher Bindungswirkung. --[[Benutzer Diskussion:Port(u*o)s|Port(u*o)s]] 12:53, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:ebenso +1: Gelassenheit in dieser Frage ist die richtige Vorgangsweise lb Cirdan und ein guter Ratschlag. Zumindest aus unserer Sicht (Österreich), so aber auch in Mittelhessen hat es sich gezeigt, dass Kontakte zur Denkmalbehörde durchaus positive Effekte hat und eine offene Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeitigt haben. Dass einzelne Länder in der Veröffentichung der Listen säumig sind ist schlichtweg nicht auf Unwillen, sondern auf mangelnde Ressourcen zurückzuführen. Sie würden ja alle gern, wenn sie nur könnten! Und wenn man sich den Umfang der geschützten Kulturgüter betrachtet, dann ist das auch verständlich. Wir müssen nach außen hin deutlich machen, dass Wikipedia hier nicht ein Projekt ist, welches einfach nur Informationen von dritter Seite saugt um möglichst groß zu werden, sondern dass wir über das hinaus, was die Behörden zu tun in der Lage sind, weitere Ressourcen und Beiträge aktivieren können, welches in Folge ja zum gemensamen Ziel hat, die Sensibilität für Kulturgüter allgemein zu heben. Das Projekt, welches gerade Mittelhessen umsetzt, ist ein Teil dieser Sache und wird in Folge positiv auch von außen beäugt werden. Wir müssen es uns zum Ziel setzen, dass wir mit diesem Projekt direkt mti den Behörden zusammenarbeiten, damit wir in Zukunft auch die Möglichkeit bekommen, jegliche jährliche Aktualisierungen automatisiert, unter direkter Verwendung deren Datenbestände in unser System einspielen. Alles andere, nämlich händische Aktualisierungen aller Listen, wären sonst auf Dauer undurchführbar! --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 13:04, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:: Prinzipiell auch +1, nur hat in Bayern der Generalkonservator im April eine sogenannte "Grundsatzentscheidung" gegen die Weitergabe an WP gefällt. Da die Listen in WP doch irgendwann dem BlfD auffallen werden, habe ich den Herrschaften noch einmal geschrieben und u.a. auf auf die [http://www.bda.at/text/136/816/16694/ Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes Österreich] verwiesen. --[[Benutzer:Superikonoskop|Superikonoskop]] 14:11, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Es besteht zwar ''de facto'' kein, ''de jure'' aber doch ein Unterschied dazwischen, ob die Behörde die Daten „an die Wikipedia“ herausgibt oder die Wikipedia die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen selbst zusammensammelt und übernimmt. Das sollte bei dieser Diskussion hier unbedingt beachtet werden. In Hessen ist das genauso, dass die Behörde die Daten nicht herausgeben möchte, weil es Bedenken gibt, diese könnten als offizielle Veröffentlichung missverstanden werden. Dennoch können wir problemlos aus den veröffentlichten Daten hier Listen erstellen, dagegen hat man dort offensichtlich nichts einzuwenden.--[[Benutzer:Cirdan|Cirdan]] [[Benutzer Diskussion:Cirdan|±]] 14:16, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::: Dein Wort in [[Egon Johannes Greipl|Greipls]] Ohr .... LG --[[Benutzer:Superikonoskop|Superikonoskop]] 14:19, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::::Amtliche Werke nach § 5 I UrhG sind gemeinfrei, sodass auch kein Änderungsverbot vorliegt. Die Interpretation von Hubertl über § 5 I, II UrhG, dass für § 5 I UrhG ein Änderungsverbot gilt, ist ziemlicher Unsinn und widerspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes ("mit der Einschränkung") und der wohl absolut h.M. ("Jedermann kann diese Werke [...] beliebig verwerten, bearbeiten oder sonst umgestalten, [...]." Fromm/''Nordemann'', § 5 Rdnr. 2), sondern auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ("Wird ein amtliches Werk durch Dritte unrichtig wiedergegeben oder entstellt, so mag die Behörde, wenn sie dies für notwendig hält, eine Richtigstellung veröffentlichen oder sonst in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über die Unrichtigkeit der Wiedergabe aufklären. Eine Klage wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erscheint hierfür nicht als das geeignete Mittel." - siehe amtliche Begründung zu § 5).-- ⚖<sup><small>[[Benutzer:Suhadi Sadono|.suhadi]]</small></sup> 16:55, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::::::Hubertl schreibt aber "Das tut diese Liste aber nicht, darauf wird sogar im Dokument selbst aber auch im Gesetz hingewiesen), demzufolge ist es ein anderes amtliches Werk". Insofern ändert das ja am Kern seines Arguments wenig. —[[User:Pill|Pill]] ([[User talk:Pill|Kontakt]]) 17:13, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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Wie lautet die Überschrift dieses Abschnitts, .suhadi? Wo keine Urheberrechtsverletzung, da auch keine Urheberrechtsklage. Ich habe zu keinem Zeitpunkt über eine mögliche, drohende Urheberrechtsklage gesprochen. Und ich sehe bislang kein stichhaltiges Argument, dass die angegebenen Listen unter UrhG. § 5 Abs 1 fallen, ich bin weiterhin der Ansicht, dass es sich um Dokumente handelt, welche dem Abs. 2 unterliegen. Und genau dort liegt die Anforderung des Änderungsverbots. Bitte nicht immer die Argumente rauspicken, welche die eigenen Rechtswünsche unterstützt. |
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Bitte bleiben wir dabei: Diese amtliche, nachrichtliche Bekanntmachung ist nicht dem § 5 Abs 1 UrhG. das wären:''Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen'' (im gegenständlichen Fall wäre es das Denkmalschutzgesetz von RP selbst) sondern dem § 5 Abs. 2 zuzuordnen: ''[..]amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden [..]'' als Ausführung oder Umsetzung des Gesetzes. Auf dieser Grundlage sollten wir diskutieren. |
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Und ich wiederhole mich, was unser Projekt selbst betrifft: es geht darum, das möglicherweise größte Einzelprojekt in Wikipedia auf eine Grundlage zu stellen, welche es uns erlaubt dieses ganz spezielle Projekt über Jahre hinweg auf möglichst hohem Niveau zu halten und es artikelbezogen weiter auszubauen. Und das geht nur, wenn wir möglichst nahe an den Bedürfnissen der jeweiligen Behörden und deren Aufgabenstellung agieren. Diese unterscheidet sich inhaltlich wenig von der Unsrigen. Und ich habe es oben beschrieben: Deren Interesse ist nicht die (scheinbare) Datenzurückhaltung selbst, sondern manche Behörden haben diese Daten zu einem großen Teil nicht in einer Form, welche sie eben hergeben möchten. Vielleicht trifft das auf Bayern zu, vielleicht auch deshalb diese "Grundsatzentscheidung". Überall dort, wo es gute Ansätze gibt, auch wenn nicht vollständig, dort wird relativ transparent gearbeitet (Hessen, auch RP, Österreich). Und dort ist auch der Kontakt von unserer Seite zur Behörde zumindest in Ansätzen gegeben. Abgesehen davon, mit diesem Projekt stehen wir überhaupt erst ganz am Anfang. Das wird viele Jahre dauern aber auch viele neue Mitarbeiter bringen. Das sehen wir bereits in Österreich. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 17:52, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:Ich habe mal einen mir bekannten Mitarbeiter des Denkmalschutzamtes in Hamburg befragt. Der ist der Auffassung, daß die [http://www.hamburg.de/contentblob/201404/data/denkmalliste-gesamt.pdf hier] veröffentlichte Liste eine amtliche Bekanntmachung im Sinne von § 5 I UrhG sei. Begründet wird dies mit § 6 Absatz 3 des Hamburger Denkmalschutzgesetzes, nach dem der Schutz erst mit der Eintragung in die Denkmalliste beginnt (und nicht mit der Bestandskraft der Unterschutzstellungsverfügung, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Hamburger Denkmalschutzgesetzes Voraussetzung für die Eintragung ist). --[[Benutzer:Mogelzahn|Mogelzahn]] 18:15, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::Bezogen auf das [http://www.hamburg.de/contentblob/176820/data/denkmalschutzgesetz.pdf Hamburger Denkmalschutzgesetz] ist dem absolut zuzustimmen. Diese Regelung ist eindeutig, somit sehe ich die Denkmalschutzliste in HH als dem Abs. 1 zuzurechnen. Im [http://www.uni-kl.de/FB-ARUBI/gta/Lehrveranstaltungen_SS_2010/Vorlagen/Denkmalschutzgesetz_RP_Neufassung.pdf Denkmalschutzgesetz von RP] ist es jedoch völlig anders angeführt, hier steht im § 10: ''[..]Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind.[..]'' Das macht genau den Unterschied aus, um den wir hier ringen. Hier zeigt sich auch das Problem, dass Denkmalschutz in Deutschland Ländersache ist. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 19:05, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Ähnlich wie in RP auch in Hessen, dort heißt es Denkmalbuch und im [http://www.denkmalpflege-hessen.de/LFDH4_Recht/Recht_D/recht_d.html § 9 Abs 1] heißt es: ''[..]Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmäler ist nicht davon abhängig, daß sie in das Denkmalbuch eingetragen sind.[..]. --[[Benutzer:Hubertl|Hubertl]] 19:21, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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=== Anschreiben der Landesdenkmalämter durch WMDE === |
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Was spricht eigentlich gegen einen Top-down-Ansatz: Falls noch nicht unternommen, so sollte zentral durch WMDE auf die Landesdenkmalämter eingewirkt werden und eine offiziell Bereitstellung der Datensätze ersucht werden. Vielleicht stellt sich ähnlicher Erfolg wie beim [http://bda.at/text/136/816/16694 BDA Österreich] ein. In Baden-Württemberg zum Beispiel wurden nur die obersten Denkmalbehörden der Regierungspräsidien angeschrieben/gesprochen - bisheriges Ergebnis: Keine offiziell freigegeben Listen für WP:WLM! --[[Benutzer:Manuel Heinemann|Manuel Heinemann]] 19:43, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:Es gibt verschiedene Ansätze pro Bundesland, aber kein durchgehendes System von „Landesamt hat alle Daten“. Wir haben mit WMDE für NRW Anschreiben auf verschiedenen Behördenebenen ausprobiert, die Reaktion ist freundlich, aber noch verhalten. In andere Bundesländern gibt es andere Kontaktversuche – diese Diskussion sollten wir aber wieder auf der Projektseite weiterführen. --[[Benutzer:Elya|elya]] 20:26, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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{{Kasten|1=Bitte '''hier nicht weiterdiskutieren'''; Diskussion wird unter [[Wikipedia Diskussion:Wiki loves monuments 2011#Kontaktaufnahme mit Denkmalbehörden durch WMDE]] weitergeführt. --[[Benutzer:Manuel Heinemann|Manuel Heinemann]] 21:34, 11. Jul. 2011 (CEST)}} |
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== Bild Urban_beekeeping.jpg == |
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Hallo, kann das Bild http://beekeeping.wikia.com/wiki/File:Urban_beekeeping.jpg unter dortiger Lizenz auf Commons oder bei de.Wp verwendet werden?--[[Benutzer:Manuel Heinemann|Manuel Heinemann]] 16:54, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:Ja. Hat eine passende Lizenz "Attribution-ShareAlike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)". Frag in der Bienenwikia den Urheber mal, wie er gerne Urhebergekennzeichnet werden will. Das ist immer einfacher, als hinterher abgemahnt zu werden. Nacktaff[[Benutzer:Syrcro|e]] 17:10, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::Das Problem ist wohl eher, dass es von [http://www.flickr.com/photos/mindfrieze/217930564/in/photostream/ flicker.com] stammt.--[[Benutzer:Manuel Heinemann|Manuel Heinemann]] 18:06, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::Da könnte man auch auf dieses Bild zugreifen: http://www.flickr.com/photos/7953357@N06/5539136288/in/photostream (CC BY-NC-SA 2.0). Leider ist mein Englisch nicht das Beste um mich mit Amerikaner über Lizenzierungen und Urheberrecht zu erhalten. Kann mir bitte jemand bei der Illustration von [[Imker#Urbane Imkerei]] aushelfen?--[[Benutzer:Manuel Heinemann|Manuel Heinemann]] 18:20, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Das Problem ist, daß das Bild auf Flickr die Buchstaben NC trägt (''non commercial'') und deswegen leider nicht verwendet werden kann. Ansonsten könntest du bspw. [http://tools.wikimedia.de/~bryan/flickr/upload Bryan's Tool] verwenden, wenn du auf Commons angemeldet bist, und das Bild relativ bequem transferieren. --[[Benutzer:Matthiasb|Matthiasb]] [[File:Blue ribbon.svg|8px|link=:en:Blue Ribbon Online Free Speech Campaign]] <sup>([[BD:Matthiasb|CallMyCenter]])</sup> 20:05, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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== Schöpfungshöhe == |
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Hat [http://www.flickr.com/photos/sarkana/5926849081/in/photostream das hier] eigentlich schon schutzwürdige Schöpfungshöhe?<span style="white-space:nowrap;">-- [[Benutzer:Sarkana|Sarkana]] [[Benutzer Diskussion:Sarkana|<sub>frag den ℑ Vampir</sub>]]<sup>[[Benutzer:Sarkana/Bewertung|bewerte mich]]</sup> <small>21:00, 11. Jul. 2011 (CEST)</small></span> |
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:ein ziemlich schiefes unscharfes Foto - was willst Du damit? Aber der Inhalt unterliegt jedenfalls Urheberrecht [[Benutzer:WWSS1|- -- ωωσσI]] - <sub>[[Benutzer Diskussion:WWSS1|talk with me]]</sub> <sup>[[Benutzer:WWSS1/Bewertung|Bewertung]] </sup> 21:05, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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::Das unscharf weiß ich auch. Besser gings irgendwie nicht, erst recht nach dem schneiden. Der Kartenhintergund macht das fotographieren nicht einfacher und das "Plastefenster"davor erst recht nicht. Was ich damit will ist nicht schwer. Ich brauch die illu für den Artikel zur Staukaskade. Aber selber zeichnen wollte ich ja eher vermeiden. Wird aber wohl nix übrig bleiben.<span style="white-space:nowrap;">-- [[Benutzer:Sarkana|Sarkana]] [[Benutzer Diskussion:Sarkana|<sub>frag den ℑ Vampir</sub>]]<sup>[[Benutzer:Sarkana/Bewertung|bewerte mich]]</sup> <small>21:14, 11. Jul. 2011 (CEST)</small></span> |
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== Anfrage aus dem Support-Team == |
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Hallo zusammen, |
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es möchte jemand eine 58 Jahre alte Fotografie einer Person dem freien Wissen überlassen, wir haben auch einen Artikel zu der Person und könnten die Aufnahme durchaus verwenden. |
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Jedoch: Das Foto entstand als Schnappschuss, zwar mit der Kamera der potraitierten, inzwischen verstorbenen Person, der Fotograf war aber sein unbekannter Freund. Der Bildspender ist Erbe des Verstorbenen und hat das Foto aus dem Nachlass. Er ist wirklich sehr rührig und hat auf meinen Einwand, der Urheber des Bildes müsse für eine Verwendung entweder gefragt oder bereits seit 70 Jahren verstorben sein, sogar einen verwandten Anwalt kontaktiert. Der argumentierte indes mit §72 des Urhebergesetzes (Lichtbild, Schutzfrist 50 Jahre nach Aufnahme). Bevor ich erneut die Bildspende ablehne möchte ich gerne ausschließen, dass hier möglicherweise doch der §72 anwendbar ist; bislang gehe ich davon aus, dass bei der Fotografie ungeachtet der Eigentumsverhältnisse von Kamera & Abzug die 70-Jahre Schutzfrist eines Lichtbildwerkes greift, oder gibt es da irgendwelche Ausnahmen, die mir bislang verborgen blieben? --[[Benutzer:Superbass|Superbass]] 22:30, 11. Jul. 2011 (CEST) |
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:Es gibt grds. zwei Arten des Lichtbildschutzes: 1. das normale Urheberrecht und 2. das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners. Für das erste gelten die Fristen der §§ 64ff UrhG einschließlich der Regelschutzfrist des § 64 UrhG, für das zweite die des § 72 III UrhG. Der Schutz nach § 72 UrhG gilt für jedes Foto, der nach § 64 UrhG nur für fotografisch Werke iSd UrhG. Wir sind sehr strikt, was die Annahme fehlender Werkqualität bei Fotos angeht - die Rechtsprechung in D und A sieht das ähnlich. Ohne Ansicht des Fotos kann das niemand sagen. Ach ja: Falls das Foto frühestens 7 spätestens 50 Jahre nach Schaffung erstmals Erscheinen oder öffentlich wiedergegeben wurde, gilt eine Schutzfrist bis 50 Jahre nach dem Datum der Wiedergabe bzw. des Erscheinens schon wegen des Lichtbildschutzes. Nacktaff[[Benutzer:Syrcro|e]] 07:52, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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::Wenn der Schnappschuss mit der vom Abgebildeten voreingestellten Kamera sozusagen auf Weisung des Abgebildeten entstanden ist, könnte auch die Ausnahme gelten, daß der unbekannte Dritte lediglich als Hilfsperson (sozusagen "Fernauslöser u. Stativ") anzusehen ist, und Urheber der Abgebildete selbst ist. Also die vergleichbare Situation, die sich gerne im Urlaub ergibt: Man möchte unbedingt selbst vor irgendwas abgebildet sein, und bittet einen zufällig daher kommenden Passanten, sich mit der voreingestellten Kamera an eine bestimmte Stelle hinzustellen und dort auf den Auslöser zu drücken. Marcela hatte kürzlich mal eine diesbezügliche Kommentar-Fundstelle benannt. --[[Benutzer:Alupus|Alupus]] 08:10, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Hallo Aluplus, |
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:::in diesem Sinne habe ich den Anfragesteller verstanden. Dann müssten wir in dem Fall die abgebildete Person als Urheber angeben, ist das korrekt? --[[Benutzer:Superbass|Superbass]] 08:21, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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::::Ja. [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&diff=prev&oldid=91011025 Hier] ist der Difflink, mit der diesbezüglichen Anmerkung Ralfs. Als Anzeichen einer unselbstständigen Auftragsarbeit würde ich es werten, wenn das Bild im Negativ auf einem fortlaufenden Filmstreifen des Abgebildeten ist, ferner erkennbar ein Schnappschuss (Urlaub, Vatertagsausflug etc.) ist. Woher weiß man eigentlich, dass ein Freund das Bild und nicht etwa der Selbstauslöser gemacht hat? --[[Benutzer:Alupus|Alupus]] 08:34, 12. Jul. 2011 (CEST) <small>PS: Viele sogen. "Star"-Fotografen arbeiten ja auch mit Hilfspersonen - Visagist, Kameraassi und wer weiß was. Wieviel diese am Werk tatsächlich beisteuern, wird doch auch in der Regel verdeckt, als Urheber gilt nur der mit dem großen Namen. Für den Filmsektor gibts ja im UrhG deshalb nicht umsonst extra Regelungen. </small> |
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:::::Dem Erben des Fotos wurde die Geschichte der Aufnahme so überliefert, dass ein Freund die Kamera des Portraitierten gehalten hat. Vielen Dank für die Informationen, ich werde nun wieder Kontakt zum Bildspender aufnehmen und die Aufnahme hoffentlich an Land ziehen können. --[[Benutzer:Superbass|Superbass]] 14:46, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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== [[Commons:Template:PD-German logos]] == |
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Wer kann bei dieser neuen Logo-Vorlage den Text inhaltlich überprüfen und die Formulierung auf Deutsch verbessern? --[[Benutzer:Leyo|Leyo]] 09:34, 12. Jul. 2011 (CEST) <small>PS. Bitte auch [[Commons:Commons:Village pump/Copyright#I just wrote template:PD-German logos]] beachten.</small> |
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:Das wird nicht funktionieren. Auf Commons müssen die Datein nach US-Recht und nach dem Recht des Ursprungslandes frei sein. Im US-Recht ist die Hürde für SH aber deutlich niedriger... -- <span style="font-family:Comic Sans MS;">[[Benutzer:Chaddy|''Chaddy'']] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]</small> – <small>[[Wikipedia:Dateiüberprüfung|''DÜP'']]</small> –</span> 10:42, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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:: Ich wundere mich, weshalb das laufende Auge auf Commons geduldet wird. Nach US-Recht sollte es doch geschützt sein, oder? --[[User:ireas|ireas]] <small>:[[User talk:ireas|disk]]: :[[Benutzer:Ireas/Bewertung|bew]]:</small> 10:44, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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Bitte des Diskussionszusammenhalts wegen auf [[Commons:Commons:Village pump/Copyright#I just wrote template:PD-German logos]] weiterdiskutieren (zur Not auch auf Deutsch). Viele Grüße --[[Benutzer:Saibo|Saibo]] ([[BD:Saibo|<small>Δ</small>]]) 18:01, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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== [[:Datei:Volleyball-Europameisterschaft_der_Herren_2009_Logo.jpg]] == |
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[[Datei:Volleyball-Europameisterschaft_der_Herren_2009_Logo.jpg|thumb|hochkant=0.25]] |
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Hat das Logo Schöpfungshöhe? Danke für Eure Meinungen. --[[Benutzer:Schwäbin|Schwäbin]] 10:22, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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: Das Logo ist auch nicht individueller oder „schöpferischer“ als das laufende Auge. ME. gemeinfrei. --[[User:ireas|ireas]] <small>:[[User talk:ireas|disk]]: :[[Benutzer:Ireas/Bewertung|bew]]:</small> 10:31, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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:Nö. -- <span style="font-family:Comic Sans MS;">[[Benutzer:Chaddy|''Chaddy'']] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]</small> – <small>[[Wikipedia:Dateiüberprüfung|''DÜP'']]</small> –</span> 10:38, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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::Danke Euch. Ireas, könntest Du den DÜP entfernen? Thx, --[[Benutzer:Schwäbin|Schwäbin]] 15:18, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Hat Chaddy entfernt. Ich würde meinen, dass das Logo grenzwertig und kein klarer Fall ist. Entscheidung pro LogoSH ist akzeptabel. Viele Grüße --[[Benutzer:Saibo|Saibo]] ([[BD:Saibo|<small>Δ</small>]]) 17:59, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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== Open Data Initiative Bayern == |
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Huhu. Das hab' ich gerade im Netz gefunden: http://www.gdi.bayern.de/aktuell/archiv/107.html - dabei stellt sich mir die Frage - Kostenfreie Nutzung =! Wiki Nutzung. Oder wäre es irgendwie Möglich diese Luftbilder auch für Wikipedia benutzen zu können? Grüße --[[Benutzer:Mrilabs|Mrilabs]] 14:47, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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== Nutzbares in [[Spezial:Dateien/Schanz O]] == |
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Moin, welche der Bilder sind ohne Freigabe nicht nutzbar? Der Benutzer hat in [[Ticket:2011071110014351]] darum gebeten, seine Bilder löschen zu lassen. Es wäre mir aber lieber, wenn wir wenigstens die gemeinfreien behalten könnten. Sind da überhaupt welche bei? Danke + Grüße, [[Benutzer:XenonX3|XenonX3]] - ([[Benutzer Diskussion:XenonX3|☎]]:[[Spezial:E-Mail/XenonX3|✉]]) 20:17, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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:Da sind sicher einige dabei, die wir behalten können. Vielleicht sogar viele. Aber alle sind halt falsch lizenziert. Gelöscht werden sollte da nichts. Viele Grüße --[[Benutzer:Saibo|Saibo]] ([[BD:Saibo|<small>Δ</small>]]) 23:09, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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:Wenn sich ein Banknotenexperte mal der Sache annehmen könnte? ;-) --[[Benutzer:Saibo|Saibo]] ([[BD:Saibo|<small>Δ</small>]]) 23:30, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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== Bearbeitung einer Public-Domain-Karte urheberrechtlich geschützt? == |
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Topographische Karten der United States Geological Survey (USGS) sind bekanntlich public domain. Wie steht es um anderweitig bearbeitete Karten, die USGS-Karten als Grundlage verwenden? [http://kahoolawe.hawaii.gov/images/maps/KIR%20Place%20names.gif Hier] zum Beispiel hat die Kahoolawe Island Reserve Commission (KIRC) offensichtlich auf einer USGS-Kartenbasis herumgeschmiert und historische Grenzen und Namen eingetragen. Wird dadurch ein urheberrechtlicher Schutz begründet, oder bleibt das Ergebnis public domain, weil auf public domain-Basis erstellt?--[[Benutzer:Ratzer|Ratzer]] 09:21, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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:Wenn die Bearbeitung Schöpfungshöhe hat, ist das Ergebnis wieder geschützt (kann vom Bearbeiter aber natürlich auch wieder freigegeben werden). Ob man hier schon von Schöpfungshöhe sprechen kann, da bin ich mir unsicher. Was war denn die Vorlage? --[[Benutzer:Don-kun|Don-kun]] • <small> [[Benutzer Diskussion:Don-kun|Diskussion]] [[Benutzer:Don-kun/Bewertung|Bewertung]]</small> 20:53, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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::Vorlage waren vermutlich uralte hawaiische Dokumente aus der Königreichszeit. Kann aber auch sein, dass diese Dokumente für die Feststellung der genauen Grenzverläufe erst "erforscht" werden mussten.--[[Benutzer:Ratzer|Ratzer]] 22:10, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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::Nach [http://kahoolawe.hawaii.gov/KICC/16%20Place%20Names.pdf diesem] Dokument zu urteilen, wurde eine Karte von 1889 als Vorlage verwendet, die selber wegen ihres Alters urheberrechtsfrei wäre, leider aber nicht online verfügbar zu sein scheint.--[[Benutzer:Ratzer|Ratzer]] 22:34, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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:::Ich meinte, welche Karte da bearbeitet wurde. --[[Benutzer:Don-kun|Don-kun]] • <small> [[Benutzer Diskussion:Don-kun|Diskussion]] [[Benutzer:Don-kun/Bewertung|Bewertung]]</small> 22:59, 12. Jul. 2011 (CEST) |
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::::Genau die gleiche Karte habe ich nicht online gefunden. Eine ähnlche (vermutlich neuere Version) kann [http://usgs01.srv.mst.edu/store3/digital_download/mapping_ap.jsp hier] etwas umständlich als PDF heruntergeladen werden. Auch NASA World Wind produziert ähnliches USGS-Kartenmaterial. Auch wenn ich genau diese Vorlage nicht online finde, ist doch klar, dass es eine USGS-Kartengrundlage ist. Alle Höhenlinien beispielsweise haben die gleich Form. Das nimmt keiner auf sich, die Insel selber so genau zu vermessen und die Höhenlinien-Karte daraus zu produzieren. Das wäre auch ziemlich blöd, nachdem es der USGS bereits gemacht hat.--[[Benutzer:Ratzer|Ratzer]] 23:30, 12. Jul. 2011 (CEST) |
Version vom 13. Juli 2011, 07:28 Uhr
Als Point of no Return (englisch für „Punkt ohne Wiederkehr“) wird in unterschiedlichen Zusammenhängen der Zeitpunkt innerhalb eines Vorgangs oder Ablaufs bezeichnet, von dem an eine Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht mehr möglich ist.
In der Geschichtswissenschaft bezeichnet der Ausdruck den Zeitpunkt, von dem an eine historische Entwicklung nicht mehr umkehrbar erscheint oder Entscheidungen nicht mehr revidiert werden können. Der Begriff entstammt ebenso wie etwa der Begriff „invention of tradition“ der englischen und amerikanischen Geschichtswissenschaft und hat von dort rezeptionsbedingt den Weg auch in den europäischen Geschichtsdiskurs gefunden.
Ein klassisches Beispiel für einen Point of no Return in der Geschichte ist der Moment, in dem Gaius Iulius Caesar am 10. Januar 49 v. Chr. mit 5000 Soldaten den Rubikon überschritt. Er tat dies gegen den ausdrücklichen Willen des Senats unter Missachtung der Bedingung, kein Militär nach Italien zu bringen. Nach dem Überschreiten des Grenzflusses war der Bürgerkrieg unausweichlich: Die sprichwörtlichen Würfel waren gefallen und ein Rückgängigmachen der durch den Einmarsch in Italien zum Ausdruck gebrachten Entscheidung Caesars, nach Rom zu marschieren und den Kampf gegen seine Widersacher im Senat zu führen, kam politisch nicht mehr in Frage.
Auch in der Luftfahrt ist dieser Begriff gebräuchlich. Auf einer Startbahn gibt es einen Punkt, nach dessen Überschreiten der Start nicht mehr abgebrochen werden kann, weil die verbleibende Startbahnlänge nicht mehr ausreicht, das Flugzeug sicher abzubremsen. Es muss gestartet und gegebenenfalls eine Notlandung versucht werden. Ebenso erreicht ein Flugzeug beim Flug über ein Gewässer den Point of no Return, wenn die Mitte des Gewässers überflogen ist und der verbleibende Treibstoff für einen Rückflug zum Ausgangsufer nicht ausreicht.
Beim Klettern wird der Point of no Return als der Punkt beschrieben, ab dem der Abstieg zum Basislager unter sicheren Bedingungen nicht mehr möglich ist. Der einzige Weg führt nur noch weiter den Berg hinauf.
Beim Orgasmus des Mannes bezeichnet man als Point of no Return den Zeitpunkt, von dem an eine Ejakulation nicht mehr willentlich gesteuert und somit eventuell aufgehalten werden kann.