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Technoseum und Zeuge: Unterschied zwischen den Seiten

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{{Begriffsklärungshinweis|Weitere Bedeutungen werden unter [[Zeuge (Begriffsklärung)]] und [[Augenzeuge (Begriffsklärung)]] aufgeführt.}}
[[Datei:Landesmuseum.jpg|thumb|Das Technoseum]]
{{deutschlandlastig}}
[[Datei:Landesmuseum für Technik und Arbeit Zufahrtsbereich.JPG|miniatur|Zufahrtsbereich]]
Als '''Zeuge''' wird eine natürliche Person bezeichnet, die hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes durch eigene [[Wahrnehmung]] Angaben zur Sache machen kann (Zeugnis ablegen). Eine Zeugenschaft gibt es vor allem im Bereich der Polizei, Staatsanwaltschaft, Verwaltung, bei der Aufnahme einer [[Urkunde]] und vor Gericht, aber auch bei Ritualen oder Zeremonien (z. B. [[Heirat#Arten der Trauung|Trauungen]]).
Das '''Technoseum''' (bis 2009: ''Landesmuseum für Technik und Arbeit'') im [[Baden-Württemberg|baden-württembergischen]] [[Mannheim]] bietet Anschauungsmaterial zur [[Industrialisierung]] des deutschen Südwestens.


Eine Sonderbedeutung besitzt das Wort im Zusammenhang mit Grenzsteinen (siehe Artikel „[[Grenzstein]]“ und „[[Marksteinzeuge]]“).
== Die Dauerausstellung ==
Bei Besuchern, die das Gebäude von oben nach unten durchwandern, soll sich der Eindruck einer Zeitreise durch die Industrialisierung des Landes einstellen.


== Kategorisierung ==
Exemplarische Stationen des technischen, sozialen und politischen Wandels seit dem 18. Jahrhundert sind: Uhren, Papierherstellung, Weberei. Es gibt Inszenierungen von Wohn- und Arbeitsstätten, außerdem werden Maschinen aus Produktion, Verkehr und Büro vorgeführt. Dadurch lassen sich die tiefgreifenden Veränderungen der Lebens- und Arbeitsverhältnisse bis in die Gegenwart hinein erlebnishaft nachvollziehen.
Je nach Art der Zeugenschaft und der Rolle des Zeugen sind dessen Aussagen bei der Entscheidungsfindung mehr Gewicht gegenüber anderen Zeugen zuzumessen:
* ''Amtszeuge'' ist eine Person, die während der Amtsausübung Zeuge eines Vorfalles geworden ist und als Zeuge aussagen kann;
* ''[[Erkennungszeuge]]'' ist der Zeuge, der einen Täter wiedererkennen kann;
* ''Augenzeuge'' ist derjenige, der einen Vorgang optisch wahrgenommen hat;
* ''Ohrenzeuge'' ist, wer etwas gehört, aber nicht gesehen hat;
* ''Zeuge vom Hörensagen'' ist, wer dasjenige berichtet, was ein anderer ihm aufgrund seiner Wahrnehmung kundtat.
* [[Alibizeuge|''Alibizeuge'']] ist ein Zeuge, die bestätigen kann, dass sich der Verdächtige während der Tatzeit an einem anderen Ort, als dem Tatort aufhielt.


Ein Sonderfall der Ohrenzeugen sind ''[[Knallzeuge]]n'', die einen (Verkehrs-)Unfall nicht beobachtet haben, sondern sich erst in dem Moment umgedreht haben, als es „geknallt“ hat. Sie behaupten aber oft im Nachhinein, den Unfall gesehen zu haben. Ihre Aussage ist dabei in der Regel nicht nur wertlos, sondern kann das erkennende Gericht sogar bei der Wahrheitsfindung behindern.
Die Zukunftswerkstatt ''Elementa'' ergänzt spielerisch die bislang im Landesmuseum gezeigten Themen und Exponate der Technik-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Sie vermittelt nicht nur naturwissenschaftliche Grundlagen, sondern zeigt gleichzeitig, zu welchen technischen Erfindungen naturwissenschaftliche Experimente führten und führen.


== Qualität ==
Die Sammlungen können über das [[BAM-Portal]] durchsucht werden.
Ein Forschergruppe der [[University of New South Wales]] im australischen [[Sydney]] berichtete im August 2004 von der überraschenden Entdeckung, dass zum Zeitpunkt der aufzuklärenden Ereignisse misslaunige Augenzeugen genauere Aussagen beibringen als solche, die sich gerade in guter Stimmung befanden. Der Sozialpsychologe Prof. [[Joseph P. Forgas]], Leiter der [[Fallstudie|Studie]], führte das auf die [[Hypothese]] zurück, dass „Stimmungszustände [[Evolution|evolutionäre]] Signale dafür sind, wie mit bedrohlichen Situationen umgegangen werden soll.“ Eine wegen der Bedrohlichkeit des Geschehens ins Negative gerutschte Stimmungslage begünstigt demnach eine systematische, aufmerksame Informationsverarbeitung.


== Rechtslage in Deutschland ==
== Sonderausstellungen ==
Die Zeugeneinvernahme ist der häufigste [[Strengbeweis]]. Der Zeuge schildert dem Gericht eigene sinnliche [[Wahrnehmung]]en, keine Rechtsmeinungen oder Erfahrungswissen. Fehler der Fragetechnik der Verhörsperson, Mängel in der Wahrnehmung und Speicherung des Erlebten beim Zeugen, aber auch etwaige Lügenhaftigkeit eines Zeugen müssen bei der Würdigung der Zeugenaussage berücksichtigt werden. Zeuge kann jedermann sein, der nicht als Partei bzw. Angeklagter vernommen werden kann. Auch ein Minderjähriger kann Zeuge sein, sofern er nur die erforderliche Verstandesreife besitzt.
Vom 18. März 2010 bis zum 3. Oktober 2010 zeigt das Technoseum eine große Sonderausstellung zum Thema Nanotechnologie. Unter dem Motto „Nano! Nutzen und Visionen einer neuen Technologie“ werden verschiedene Phänomene der Nanowelt gezeigt, unter anderem, warum eine Lotus-Blüte immer sauber bleibt oder Geckos an der Wand entlanglaufen können. Die Besucher lernen die vielen verschiedenen Anwendungsgebiete der Nanotechnologie näher kennen: Von Krebstherapie über speziell beschichtete Oberflächen, die dadurch kratzresistent oder schmutz abweisend werden, bis hin zu Lebensmitteln, die Nanopartikel enthalten. Die Ausstellung will aber auch die Chancen und Risiken dieser Technologie aufzeigen.


=== Rechtsgebiete ===
Ältere Sonderausstellungen:
Die zentralen Normen über den Zeugenbeweis nach dem jeweiligen Verfahrensrecht:
* [[Körperwelten]] (1997/98 erstmals in Europa gezeigt)
* [[Zivilprozessrecht (Deutschland)|Zivilprozess]]: §§ {{§|383|ZPO|dejure|text=383}}, {{§|384|ZPO|dejure|text=384}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]], Ausnahmen in {{§|385|ZPO|dejure}} ZPO
* [[Jules Verne]]: Technik und Fiktion (1999/2000)
* [[Strafverfahren]]: {{§|48|StPO|dejure|text=§§ 48 ff.}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]
* [[Mythos]] Jahrhundertwende: Mensch, Natur, Maschine in Zukunftsbildern 1800 - 1900 - 2000 (2000/01)
* [[Ordnungswidrigkeit]]en: es gilt sinngemäß das Recht des Strafverfahrens ({{§|46|OWiG|dejure}} [[Ordnungswidrigkeitengesetz|OWiG]])
* [[Gehirn]] und Denken: Kosmos im Kopf (2001/02)
* [[Verwaltungsprozess]]: es gilt das Recht des Zivilprozesses entsprechend ({{§|98|VwGO|dejure}} [[VwGO]])
* Alle [[Zeit]] der Welt (2002/03)
* [[Verwaltungsverfahren]]: {{§|26|BVwVfG|dejure}} [[VwVfG]] für den Bereich des Bundes und entsprechende landesrechtliche Regelungen
* Tanz um die [[Dessertbanane|Banane]]: Handelsware und Kultobjekt (2003/04)
* [[E-Gitarre|Stromgitarren]]: E-Gitarren, Musiker, Geschichte, Kult (2004)
* Lust am [[Automobil|Auto]] (2004/05)
* [[Albert Einstein|Einstein]] begreifen (2005/06)
* Der Blick ins Unsichtbare: [[Nanoteilchen]], [[Mikrosystem]]e, [[Parasitismus|Parasiten]] (2006/07)
* Abenteuer [[Raumfahrt]]: Aufbruch ins [[Universum|Weltall]] (2006/07)
* Mannheim auf Achse. [[Mobilität]] im Wandel 1607 - 2007 (2007/08)
* Macht [[Musik]] (2008)


Manchmal werden bei der Errichtung einer [[Urkunde]] vorsorglich Zeugen hinzugezogen, die die Urkunde mit unterschreiben (z. B. [[Trauzeuge]]n) - hier wird von Zeugen gesprochen, obwohl diese letztlich nicht über die Urkunde aussagen, sondern nur den [[Vorgang]] als solchen bestätigen.
== Das Gebäude ==
Das Museumsgebäude wurde von der Berliner Architektin [[Ingeborg Kuhler]] entworfen. Die Planungs- und Bauzeit dauerte von 1982 bis 1990.


=== Zeugeneinvernahme ===
Das Gebäude ist in weiß gehalten. Von außen betrachtet wirken die einzelnen Stockwerke wie schiefe Ebenen. Dahinter steht das Konzept des "arbeitenden" Museums. Das heißt, das Gebäude soll wie eine Einladung wirken, in einer abwärts verlaufenden "Raum-Zeit-Spirale" durch die Sozial- und Industriegeschichte des deutschen Südwestens zu wandern.
Das Gericht hat sich eine eigene [[Überzeugung]] über die Zeugenaussage zu bilden. Die bloße Einführung und Verlesung einer Niederschrift eines Verhörs durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde genügt nicht. Das erkennende Gericht soll sich seine eigene Meinung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen bilden und Fragen stellen, die es zur Erforschung des Sachverhalts für geboten hält. Nur die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters und die Öffentlichkeit der gerichtlichen Zeugenvernehmung sichert die Erschöpfung des Beweismittels. In Sonderfällen kann das erkennende Gericht im Zivilverfahren die Zeugeneinvernahme einem Mitglied des Gerichts oder einem anderen Gericht übertragen. Im Zivilverfahren ist der Zeuge als einziges Beweismittel von dem Antrag einer Partei abhängig.


In Deutschland erfolgt die Vernehmung des Zeugen in der Regel durch den Richter und nicht durch die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten (im Zivilprozess) oder durch den Staatsanwalt bzw. den Verteidiger des Angeklagten. Ihnen ist aber gestattet Fragen zu stellen. Eine Ausnahme gilt für das [[Kreuzverhör]].
Das Museum zeigt wie ein veredelter Rohbau sein Tragwerk. Das gilt allerdings nicht für den Kopfbau im Westen. Der Hauptteil des Gebäudes besteht aus einer Stahlskelett-Verbund-Konstruktion mit ausbetonierten Doppel-T-Stützen und -Trägern, die trotz schwerer Lasten und großer Spannweiten die erforderliche Tragfähigkeit und Steifheit gewährleistet.


Über Zeugen können im Hauptverfahren auf Antrag [[Glaubwürdigkeit (Recht)|Glaubwürdigkeitsgutachten]] eingefordert werden, diese werden durch Sachverständige erstellt. Antragsteller kann jeder Prozessbeteiligte sein. <!-- §§, Verfahrensweise -->
Ursprünglich war noch ein zweiter Bauabschnitt geplant. Aufgrund zunehmender Finanzknappheit der öffentlichen Haushalte wurde diese Planung nicht weiter verfolgt.


Zeugen haben im Zeugenstand kein [[Fragerecht]]. Das „[[Rederecht]]“ wird ihm nur vom Gericht eingeräumt. Ist ein Zeuge zugleich [[Nebenkläger]] und fungiert nicht als Zeuge (ergo ist im Zeugenstand), steht ihm jedoch ein Fragerecht zu.
== Literatur ==

* Ministerium für Wissenschaft und Kunst in Baden-Württemberg: ''Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim''. Karlsruhe 1986
=== Rechte und Pflichten ===
* Thomas Schmid: Das Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim-Architekturhistorische Untersuchung, Dissertation Univ. Heidelberg 1992, ISBN 3-89349-439-1
Im Rahmen der [[Beweisaufnahme]] hat der Zeuge die Pflicht, auf eine gerichtliche Vorladung hin vor Gericht zu erscheinen, wahrheitsgemäß und vollständig über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und Zustände zu berichten und gegebenenfalls seine Aussage zu [[Eid|beeiden]] oder eidesgleich zu bekräftigen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht entsprechend vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss.
* Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim: ''Rundgang''. Mannheim 1992

* Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim (Hg.): ''Ausstellungskatalog''. Mannheim 2001, ISBN 3-9804930-6-7
Ein [[Zeugnisverweigerungsrecht]] (Aussageverweigerungsrecht) besteht nur, wenn der Zeuge glaubhaft machen kann, mit einer Partei oder&nbsp;– im Strafprozess&nbsp;– mit dem Angeklagten [[Verwandtschaft|verwandt]], [[Schwägerschaft|verschwägert]] oder [[Verlöbnis|verlobt]] zu sein oder wenn berufliche [[Verschwiegenheitspflicht|Schweigepflichten]] (z.&nbsp;B. Arzt, Seelsorger) bestehen.

Ein Zeuge braucht nicht auf Fragen zu antworten, wenn er bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine eigene [[Straftat]] einräumen müsste ({{§|55|StPO|dejure}} StPO). Kommt der Zeuge seinen Pflichten nicht nach, können gegen ihn [[Ordnungsmittel]] wie [[Ordnungsgeld]], Vorführung oder [[Ordnungshaft]] in Betracht kommen. Die vorsätzliche [[Falschaussage]] ist immer dann strafbar, wenn die Aussage vor Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss getätigt wurde. Die Strafbarkeit hängt hinsichtlich der Strafhöhe nur davon ab, ob sie unter [[Eid]] (vgl. [[Meineid]]) oder uneidlich geleistet wurde. Im Falle des Eides ist auch der fahrlässige Falscheid strafbar.

Der Zeuge kann einen anwaltlichen [[Zeugenbeistand]] hinzuziehen, der bei umfangreichen Aussagen oder solchen mit Vorbereitungsaufwand (mehrseitige Aktenvermerke) sinnvoll ist. Im übrigen sind ihm seine Kosten und Auslagen (Anfahrtskosten, Verdienstausfall u.&nbsp;a.) zu ersetzen. Unter bestimmten Umständen (Gefahr für den Zeugen u.&nbsp;ä.) kann dem Zeugen [[Zeugenschutz]] gewährt werden.

=== Abgrenzung zum Sachverständigen ===
Der [[Sachverständiger|Sachverständige]] stellt dem Gericht Fachkunde auf der Grundlage von Erfahrungswissen zur Verfügung, über das die [[Berufsrichter]] als Juristen und die [[Laienrichter]] nicht verfügen. Ein Sachverständiger ist also austauschbar, weil über seinen abstrakten Sachverstand regelmäßig mehrere Sachverständige verfügen, während ein Zeuge nicht ersetzt werden kann, weil nur er eine konkrete Wahrnehmung, nämlich ''seine'' Wahrnehmung schildern kann. Weiterhin muss ein Sachverständiger durch das Gericht bestellt werden.

Soweit ein vor Gericht erscheinender Sachverständiger über Wahrnehmungen berichtet, die er nur aufgrund seiner besonderen Fachkunde machen konnte (z.&nbsp;B. [[Desoxyribonukleinsäure|DNA]]-Untersuchungen), wird er als ''sachverständiger Zeuge'' vernommen (Zivilprozess: {{§|414|ZPO|dejure}} ZPO). Das Zusammentreffen von speziellem Sachverstand und der konkreten Wahrnehmung ist hier in der Regel rein zufällig.

Dieselbe Beweisperson kann Zeuge und Sachverständiger sein. Als was sie jeweils bezüglich einzelner Aussageninhalte anzusehen ist, richtet sich insbesondere nach der Qualität der Aussage. Die Unterscheidung ist nicht nur für die Höhe der Entschädigung gem. JVEG bedeutsam, sondern vor allem wegen des Rechts zur Ablehnung des Sachverständigen in {{§|406|ZPO|dejure}} ZPO.

== Polizeiliche Zeugenfindung ==
Bei Zeugen müssen nach einem [[Polizeieinsatz]], also beim [[Sicherungsangriff]] nach einer strafbewehrten Handlung, zunächst [[informatorische Befragung]]en vorgenommen werden. Zeugen sind so bald als möglich über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

In polizeilichen Großlagen werden [[Zeugensammelstelle]]n eingerichtet. Sie dienen dazu, alle (potentiellen) Zeugen an einen Ort zu bringen, um eine Ordnung in das Einsatzgeschehen vor Ort zu schaffen. Dies dient auch der Effizienz bei der Informationsgewinnung und ist dem Arbeitsablauf förderlich.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Zeuge}}
{{commonscat|Landesmuseum für Technik und Arbeit|Technoseum}}
* {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/testimony-episprob/|Epistemological Problems of Testimony|Jonathan Adler}}
{{BAM|Landesmuseum|Technik|Arbeit|Mannheim}}
* {{IEP|http://www.iep.utm.edu/e/ep-testi.htm|Testimony|Christopher R. Green}}
* [http://www.technoseum.de Homepage des Museums]

* [http://www.technoseum.de/ausstellungen/nano/ Ausstellung Nano!]
{{Rechtshinweis}}
* [http://www.macht-musik.de Ausstellung Macht Musik]
{{Coordinate |NS=49.476396 |EW=8.497550 |type=landmark |region=DE-BW}}


[[Kategorie:Verkehrsmuseum]]
[[Kategorie:Strafverfahrensrecht]]
[[Kategorie:Museum in Baden-Württemberg]]
[[Kategorie:Zivilprozessrecht]]
[[Kategorie:Technikmuseum]]
[[Kategorie:Rechtspsychologie]]
[[Kategorie:Kultur (Mannheim)]]
[[Kategorie:Gebäude (Mannheim)]]
[[Kategorie:Europäisches Museum des Jahres|!1992]]
[[Kategorie:Erbaut in den 1990er Jahren]]


[[bg:Свидетел]]
[[en:State Museum for Work and Technology, Mannheim]]
[[ca:Testimoni]]
[[ro:Muzeul Tehnic al landului Baden-Württemberg (Mannheim)]]
[[cs:Svědek]]
[[da:Vidne]]
[[en:Witness]]
[[es:Testigo]]
[[fr:Témoin]]
[[fur:Testemoni]]
[[id:Saksi]]
[[io:Testo]]
[[ja:証人]]
[[la:Testis]]
[[ms:Saksi]]
[[nl:Getuige]]
[[no:Vitne]]
[[pl:Świadek]]
[[pt:Testemunho (direito)]]
[[ru:Свидетель]]
[[simple:Witness]]
[[sk:Svedok]]
[[sv:Vittne]]
[[te:సాక్షి]]
[[th:พยานบุคคล]]

Version vom 26. Februar 2011, 16:44 Uhr

Als Zeuge wird eine natürliche Person bezeichnet, die hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes durch eigene Wahrnehmung Angaben zur Sache machen kann (Zeugnis ablegen). Eine Zeugenschaft gibt es vor allem im Bereich der Polizei, Staatsanwaltschaft, Verwaltung, bei der Aufnahme einer Urkunde und vor Gericht, aber auch bei Ritualen oder Zeremonien (z. B. Trauungen).

Eine Sonderbedeutung besitzt das Wort im Zusammenhang mit Grenzsteinen (siehe Artikel „Grenzstein“ und „Marksteinzeuge“).

Kategorisierung

Je nach Art der Zeugenschaft und der Rolle des Zeugen sind dessen Aussagen bei der Entscheidungsfindung mehr Gewicht gegenüber anderen Zeugen zuzumessen:

  • Amtszeuge ist eine Person, die während der Amtsausübung Zeuge eines Vorfalles geworden ist und als Zeuge aussagen kann;
  • Erkennungszeuge ist der Zeuge, der einen Täter wiedererkennen kann;
  • Augenzeuge ist derjenige, der einen Vorgang optisch wahrgenommen hat;
  • Ohrenzeuge ist, wer etwas gehört, aber nicht gesehen hat;
  • Zeuge vom Hörensagen ist, wer dasjenige berichtet, was ein anderer ihm aufgrund seiner Wahrnehmung kundtat.
  • Alibizeuge ist ein Zeuge, die bestätigen kann, dass sich der Verdächtige während der Tatzeit an einem anderen Ort, als dem Tatort aufhielt.

Ein Sonderfall der Ohrenzeugen sind Knallzeugen, die einen (Verkehrs-)Unfall nicht beobachtet haben, sondern sich erst in dem Moment umgedreht haben, als es „geknallt“ hat. Sie behaupten aber oft im Nachhinein, den Unfall gesehen zu haben. Ihre Aussage ist dabei in der Regel nicht nur wertlos, sondern kann das erkennende Gericht sogar bei der Wahrheitsfindung behindern.

Qualität

Ein Forschergruppe der University of New South Wales im australischen Sydney berichtete im August 2004 von der überraschenden Entdeckung, dass zum Zeitpunkt der aufzuklärenden Ereignisse misslaunige Augenzeugen genauere Aussagen beibringen als solche, die sich gerade in guter Stimmung befanden. Der Sozialpsychologe Prof. Joseph P. Forgas, Leiter der Studie, führte das auf die Hypothese zurück, dass „Stimmungszustände evolutionäre Signale dafür sind, wie mit bedrohlichen Situationen umgegangen werden soll.“ Eine wegen der Bedrohlichkeit des Geschehens ins Negative gerutschte Stimmungslage begünstigt demnach eine systematische, aufmerksame Informationsverarbeitung.

Rechtslage in Deutschland

Die Zeugeneinvernahme ist der häufigste Strengbeweis. Der Zeuge schildert dem Gericht eigene sinnliche Wahrnehmungen, keine Rechtsmeinungen oder Erfahrungswissen. Fehler der Fragetechnik der Verhörsperson, Mängel in der Wahrnehmung und Speicherung des Erlebten beim Zeugen, aber auch etwaige Lügenhaftigkeit eines Zeugen müssen bei der Würdigung der Zeugenaussage berücksichtigt werden. Zeuge kann jedermann sein, der nicht als Partei bzw. Angeklagter vernommen werden kann. Auch ein Minderjähriger kann Zeuge sein, sofern er nur die erforderliche Verstandesreife besitzt.

Rechtsgebiete

Die zentralen Normen über den Zeugenbeweis nach dem jeweiligen Verfahrensrecht:

Manchmal werden bei der Errichtung einer Urkunde vorsorglich Zeugen hinzugezogen, die die Urkunde mit unterschreiben (z. B. Trauzeugen) - hier wird von Zeugen gesprochen, obwohl diese letztlich nicht über die Urkunde aussagen, sondern nur den Vorgang als solchen bestätigen.

Zeugeneinvernahme

Das Gericht hat sich eine eigene Überzeugung über die Zeugenaussage zu bilden. Die bloße Einführung und Verlesung einer Niederschrift eines Verhörs durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde genügt nicht. Das erkennende Gericht soll sich seine eigene Meinung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen bilden und Fragen stellen, die es zur Erforschung des Sachverhalts für geboten hält. Nur die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters und die Öffentlichkeit der gerichtlichen Zeugenvernehmung sichert die Erschöpfung des Beweismittels. In Sonderfällen kann das erkennende Gericht im Zivilverfahren die Zeugeneinvernahme einem Mitglied des Gerichts oder einem anderen Gericht übertragen. Im Zivilverfahren ist der Zeuge als einziges Beweismittel von dem Antrag einer Partei abhängig.

In Deutschland erfolgt die Vernehmung des Zeugen in der Regel durch den Richter und nicht durch die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten (im Zivilprozess) oder durch den Staatsanwalt bzw. den Verteidiger des Angeklagten. Ihnen ist aber gestattet Fragen zu stellen. Eine Ausnahme gilt für das Kreuzverhör.

Über Zeugen können im Hauptverfahren auf Antrag Glaubwürdigkeitsgutachten eingefordert werden, diese werden durch Sachverständige erstellt. Antragsteller kann jeder Prozessbeteiligte sein.

Zeugen haben im Zeugenstand kein Fragerecht. Das „Rederecht“ wird ihm nur vom Gericht eingeräumt. Ist ein Zeuge zugleich Nebenkläger und fungiert nicht als Zeuge (ergo ist im Zeugenstand), steht ihm jedoch ein Fragerecht zu.

Rechte und Pflichten

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Zeuge die Pflicht, auf eine gerichtliche Vorladung hin vor Gericht zu erscheinen, wahrheitsgemäß und vollständig über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und Zustände zu berichten und gegebenenfalls seine Aussage zu beeiden oder eidesgleich zu bekräftigen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht entsprechend vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht (Aussageverweigerungsrecht) besteht nur, wenn der Zeuge glaubhaft machen kann, mit einer Partei oder – im Strafprozess – mit dem Angeklagten verwandt, verschwägert oder verlobt zu sein oder wenn berufliche Schweigepflichten (z. B. Arzt, Seelsorger) bestehen.

Ein Zeuge braucht nicht auf Fragen zu antworten, wenn er bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine eigene Straftat einräumen müsste (§ 55 StPO). Kommt der Zeuge seinen Pflichten nicht nach, können gegen ihn Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld, Vorführung oder Ordnungshaft in Betracht kommen. Die vorsätzliche Falschaussage ist immer dann strafbar, wenn die Aussage vor Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss getätigt wurde. Die Strafbarkeit hängt hinsichtlich der Strafhöhe nur davon ab, ob sie unter Eid (vgl. Meineid) oder uneidlich geleistet wurde. Im Falle des Eides ist auch der fahrlässige Falscheid strafbar.

Der Zeuge kann einen anwaltlichen Zeugenbeistand hinzuziehen, der bei umfangreichen Aussagen oder solchen mit Vorbereitungsaufwand (mehrseitige Aktenvermerke) sinnvoll ist. Im übrigen sind ihm seine Kosten und Auslagen (Anfahrtskosten, Verdienstausfall u. a.) zu ersetzen. Unter bestimmten Umständen (Gefahr für den Zeugen u. ä.) kann dem Zeugen Zeugenschutz gewährt werden.

Abgrenzung zum Sachverständigen

Der Sachverständige stellt dem Gericht Fachkunde auf der Grundlage von Erfahrungswissen zur Verfügung, über das die Berufsrichter als Juristen und die Laienrichter nicht verfügen. Ein Sachverständiger ist also austauschbar, weil über seinen abstrakten Sachverstand regelmäßig mehrere Sachverständige verfügen, während ein Zeuge nicht ersetzt werden kann, weil nur er eine konkrete Wahrnehmung, nämlich seine Wahrnehmung schildern kann. Weiterhin muss ein Sachverständiger durch das Gericht bestellt werden.

Soweit ein vor Gericht erscheinender Sachverständiger über Wahrnehmungen berichtet, die er nur aufgrund seiner besonderen Fachkunde machen konnte (z. B. DNA-Untersuchungen), wird er als sachverständiger Zeuge vernommen (Zivilprozess: § 414 ZPO). Das Zusammentreffen von speziellem Sachverstand und der konkreten Wahrnehmung ist hier in der Regel rein zufällig.

Dieselbe Beweisperson kann Zeuge und Sachverständiger sein. Als was sie jeweils bezüglich einzelner Aussageninhalte anzusehen ist, richtet sich insbesondere nach der Qualität der Aussage. Die Unterscheidung ist nicht nur für die Höhe der Entschädigung gem. JVEG bedeutsam, sondern vor allem wegen des Rechts zur Ablehnung des Sachverständigen in § 406 ZPO.

Polizeiliche Zeugenfindung

Bei Zeugen müssen nach einem Polizeieinsatz, also beim Sicherungsangriff nach einer strafbewehrten Handlung, zunächst informatorische Befragungen vorgenommen werden. Zeugen sind so bald als möglich über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

In polizeilichen Großlagen werden Zeugensammelstellen eingerichtet. Sie dienen dazu, alle (potentiellen) Zeugen an einen Ort zu bringen, um eine Ordnung in das Einsatzgeschehen vor Ort zu schaffen. Dies dient auch der Effizienz bei der Informationsgewinnung und ist dem Arbeitsablauf förderlich.

Wiktionary: Zeuge – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen