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Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Trolleybus Vevey–Villeneuve: Unterschied zwischen den Seiten

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{{Infobox Gesetz
{| class="prettytable float-right"
| Titel=Gesetz über zwingende <br />Arbeitsbedingungen für <br />grenzüberschreitend<br /> entsandte und für<br /> regelmäßig im Inland <br />beschäftigte Arbeitnehmer <br />und Arbeitnehmerinnen
{{BSu-header|Vevey–Villeneuve}}
| Kurztitel=Arbeitnehmer-<br />Entsendegesetz
{{BS-daten
| Abkürzung=AEntG
|DE-KBS=
| Art=[[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]]
|LÄNGE=12,75
| Geltungsbereich=[[Bundesrepublik Deutschland]]
|STROMG= 600 Volt
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| DatumGesetz=26. Februar 1996<br />([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] I S. 227)
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| Neubekanntmachung=
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| Neufassung=20. April 2009 <br />(BGBl. I S. 799)
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| InkrafttretenNeufassung=24. April 2009
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| InkrafttretenLetzteÄnderung=
| Außerkrafttreten=
| GESTA=
}}
}}
{{BS-table}}
Das '''Arbeitnehmer-Entsendegesetz''' (AEntG) vom 20. April 2009 ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Es hat das AEntG vom 26. Februar 1996 (BGBl. I, S. 227) abgelöst. Ursprüngliches Ziel der Gesetzgebung war die Festschreibung zwingender Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von [[Dienstleistung]]en, insbesondere im [[Bauhauptgewerbe|Bauhaupt-]] und [[Baunebengewerbe]], nach Deutschland entsandt werden. Daneben bietet das Gesetz aber auch eine rechtliche Möglichkeit, über die Gruppe der aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer hinaus auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.
{{BS|uKHSTa||[[Vevey]]-Funiculaire}}
{{BS|uHST||Bergère}}
{{BS|uHST||L'Union}}
{{BS|uHST||[[Bahnhof Vevey|Vevey]]}}
{{BS|uHST||Ronjat}}
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{{BS|uHST||Rte-de-Chailly}}
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{{BS|uHST||[[Bahnhof Montreux|Escaliers de la Gare]]}}
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|}
|}


Der '''Trolleybus Vevey–Villeneuve''' ist eine [[Trolleybus]]linie im [[Schweiz]]er [[Kanton Waadt]]. Die 12,75 Kilometer<ref name="Schaffhauser Bock">[http://www.bockonline.ch/032f1b99630fbfe8b/032f1b99da0c3c31b/032f1b99da0db322b/index.html Schaffhauser Bock: ''Elegante Mobilität mit Strom'']</ref> lange Strecke ist als Linie 1 in das lokale [[Omnibus|Autobus]]-Netz der Betreibergesellschaft [[Transports publics Vevey–Montreux–Chillon–Villeneuve]] (VMCV) integriert. Die Linie führt durch die Gemeinden [[Vevey]], [[La Tour-de-Peilz]], [[Montreux]], [[Veytaux]] sowie [[Villeneuve VD|Villeneuve]], bedient insgesamt 41 Haltestellen und verkehrt ganztägig im Zehn-Minuten-Takt. Die Route verläuft dabei vollständig entlang des Nordufers des [[Genfersee]]s.
Die zwingenden Arbeitsbedingungen müssen in einem nach {{§|5|TVG|dejure}} Tarifvertragsgesetz ([[Tarifvertragsgesetz|TVG]]) [[Allgemeinverbindlicherklärung|allgemeinverbindlichen]] oder durch Rechtsverordnung des [[Bundesministerium für Arbeit und Soziales|Bundesministeriums für Arbeit und Soziales]] aufgrund des AEntG dazu erklärten [[Tarifvertrag]] festgelegt worden sein. Für die Pflegebranche können allgemeinverbindliche Mindestarbeitsbedingungen auch in einer Rechtsverordnung festgelegt werden, wenn die Arbeitsbedingungen nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, sondern von einer Kommission nach § 12 AEntG vorgeschlagen worden sind.


{{Belege}}
Die zwingenden Arbeitsbedingungen beziehen sich insbesondere auf Lohn ([[Mindestlohn]]), Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften.
Der Trolleybus Vevey–Villeneuve ist das zweitkleinste der dreizehn Schweizer Trolleybusnetze, nur der [[Trolleybus Schaffhausen]] ist noch kürzer. Ferner ist er der letzte verbliebene von ehemals fünf so genannten Überlandtrolleybussen der Schweiz. Die VMCV betreibt neben der Trolleybuslinie ausserdem noch acht Autobus-Linien. Mit jährlich 5.204.000 Fahrgästen, dies entspricht 74 Prozent des Gesamtaufkommens, ist die Trolleybusverbindung jedoch die mit Abstand am stärksten frequentierte Linie des Unternehmens.<ref name="Schaffhauser Bock"/>


== Wandlung des Gesetzes ==
== Geschichte ==
Erste Planungen die 13,0 Kilometer lange [[Straßenbahn|Strassenbahn]] entlang der [[Waadtländer Riviera]] zu ersetzen gab es bereits 1938, doch erst 1955 begannen die Bauarbeiten für den Trolleybus. Die heutige Linie ging in vier Abschnitten in Betrieb:
Das AEntG war ursprünglich ein rein [[Protektionismus|protektionistisches]] Gesetz, das deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter (und die zahlenmäßig marginale Seeschifffahrtsassistenz) vor ausländischer Billigkonkurrenz schützen sollte. Nach dem Gesetz mussten (und müssen) ausländische Bauunternehmen ihren nach Deutschland entsandten Arbeitern ein Entgelt nach dem deutschen (Mindestlohn-) Tarifvertrag für das Baugewerbe zahlen, wenn dieser Tarifvertrag in Deutschland allgemeinverbindlich erklärt wurde.


{| class="wikitable"
Als das AEntG geschaffen wurde, konnte die [[Allgemeinverbindlicherklärung|Allgemeinverbindlichkeit]] eines Tarifvertrags allein unter den Voraussetzungen des § 5 TVG erreicht werden, wonach u.a. die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber der Allgemeinverbindlichkeit zustimmen müssen.
|-
| 18. April 1957 || Place du Marché–Territet
|-
| 8. Juli 1957 || Dépôt VMCV–Place-du-Marché
|-
| 19. Januar 1958 || Vevey-Funiculaire–Dépôt VMCV und Territet–Villeneuve
|}


Letzteres Datum markierte schliesslich auch die endgültige Einstellung der Strassenbahn. Anfangs verkehrte der Trolleybus im 7,5-Minuten-Takt, die Strassenbahn fuhr zuvor alle acht Minuten. Für die [[Hauptverkehrszeit]]en standen dem Trolleybus seit 1963 zusätzlich neun [[Busanhänger|Anhänger]] zur Verfügung.
Nachdem die Allgemeinverbindlicherklärung desjenigen Mindestlohntarifvertrags, den die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes im Hinblick auf des AEntG geschlossen hatten, am Widerstand der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände ([[Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände|BDA]]) gescheitert war, wurde das AEntG um die Möglichkeit erweitert, die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags auf einem anderen Weg als nach dem TVG zu konstituieren. Aufgrund des 1998 in das Gesetz eingefügten {{§|1|AEntG|dejure}} Abs. 3a AEntG 1996 konnte nunmehr auch der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrag herstellen. Dies konnte und kann auch gegen den Willen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber geschehen. Außerdem ist im Unterschied zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem TVG nicht erforderlich, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der im Geltungsbereich des Tarifvertrags tätigen Arbeitnehmer beschäftigten. Schließlich muss auch nicht der Bundesrat der Rechtsverordnung und damit der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags zustimmen.


In der zweiten Hälfte der 1990-Jahre wurde ferner die Fahrleitung von 1957/58 und das [[Depot (Verkehr)|Depot]] umfassend erneuert.<ref name="Schaffhauser Bock"/>
Zunächst blieb der Anwendungsbereich des AEntG auf das Baugewerbe beschränkt. Mitte 2007 kam das Gebäudereinigerhandwerk hinzu, das sich ebenfalls mit einer verstärkten Konkurrenz aus dem Ausland konfrontiert sah.


== Betrieb und geplante Verlängerung ==
Auf politisch interessierter Seite erkannte man aber schnell, dass durch den neuen Abs. 3a AEntG 1996 eine rechtliche Möglichkeit eröffnet war, Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere einen Mindestlohn im Inland durchzusetzen, wobei der Schutz vor ausländischer Konkurrenz nur eine untergeordnete Rolle spielte. Entscheidend ist, dass für eine Branche ein allgemeinverbindlicher (Mindest-) Lohn erreicht werden kann auch gegen den Willen bestimmter Teile der Arbeitgeber und ohne dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer der Branche beschäftigen müssen.
Für den heutigen Zehn-Minuten-Takt werden neun Kurse benötigt, dabei beträgt die Wendezeit in Vevey sieben Minuten und in Villeneuve acht Minuten. Nur während dem [[Montreux Jazz Festival]], es findet stets im Juli statt, sind ausnahmsweise zwölf Wagen im Einsatz.


Zusätzlich bietet die VMCV in den Hauptverkehrszeiten zwischen Vevey und dem Place du Marché in Montreux alle zwanzig Minuten [[Schnellbus]]se auf der Linie 1 an, sie bedienen nur einige ausgewählte Zwischenhaltestellen. Diese drei Extrakurse werden mit [[Solobus|Solo]]-Autobussen bedient, weil unterwegs eine Überholung der regulären Trolleybuskurse erfolgt.<ref name="Erweiterung an der Schweizer Riviera geplant">[http://www.trolleymotion.com/cities/ndetails.php?n_ID=957 Erweiterung an der Schweizer Riviera geplant]</ref>
Der Geltungsbereich des AEntG musste allerdings zunächst auf die Branche erweitert werden, für die ein Mindestlohn eingeführt werden soll. Daneben mussten sich die Tarifvertragsparteien der betreffenden Branche auf einen Mindestlohn verständigen, der dann per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Dies wurde Ende 2007 für den Bereich der Briefdienstleistungen erreicht.


Mittelfristig ist am östlichen Ende der Linie eine 2,5 Kilometer lange Verlängerung bis [[Rennaz]] geplant. Dort wird zwischen 2013 und 2015 ein grosses Krankenhaus mit 300 Betten und 1000 Mitarbeitern errichtet, von welchem ein entsprechendes Fahrgastpotential für den Trolleybus erwartet wird.<ref name="Erweiterung an der Schweizer Riviera geplant"/> Es wird mit rund 1000 zusätzlichen Passagieren täglich gerechnet.<ref name="Schaffhauser Bock"/>
Das Gesetz wurde 2009 reformiert und neu gefasst. Dabei wurden weitere sechs Branchen einbezogen, in denen Mindestarbeitsbedingungen durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden können.


== Fahrzeuge ==
== Branchen, für die das AEntG gilt ==
[[Datei:Trolleybus du VMCV.JPG|miniatur|links|Trolleybus 11 vor dem Schloss Chillon]]
Für die neun Umläufe auf der Linie 1 besitzt die VMCV derzeit 16 [[Niederflurtechnik|niederflurige]] [[Gelenkbus|Gelenkwagen]] mit den Betriebsnummern 1, 3–14 und 16–18. Sie wurden vom belgischen Unternehmen [[Van Hool]] produziert und gingen zwischen 1994 und 1996 in Betrieb. Die heutige Fahrzeuggeneration ersetzte die 18 Solowagen aus dem Eröffnungsjahr und soll bis circa 2020 eingesetzt werden.<ref name="Erweiterung an der Schweizer Riviera geplant"/>


Drei Wagen sind seit 2005 an die [[Transports publics de la région lausannoise]] verliehen, vier Wagen dienen als Reserve. Zwei weitere Fahrzeuge aus dieser Serie (2 und 15) wurden mangels Bedarf 2008 an den [[StadtBus Salzburg]] verkauft. Dort wurden sie nach einer Aufarbeitung mit den neuen Betriebsnummern 259 und 260 in Dienst gestellt.
Gegenwärtig (Stand 10. März 2010) gibt es zwingende Arbeitsbedingungen in den Bereichen:
*[[Bauhauptgewerbe]]
*Elektrohandwerk
*Maler- und Lackiererhandwerk
*[[Gebäudereiniger#Mindestlohn|Gebäudereinigung]]
*Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
*Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
*Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst


Die VanHool-Wagen wurden eigens für die VMCV konzipiert,<ref name="Schaffhauser Bock"/> gleichartige Wagen mit der Typenbezeichnung ''AG&nbsp;300&nbsp;T'' gingen später auch an den [[Oberleitungsbus Esslingen am Neckar]], an den StadtBus Salzburg, an die [[Stadtwerke Solingen (Verkehrsabteilung)|Stadtwerke Solingen]] und zum [[Oberleitungsbus Arnhem]].
Ein Branchen-Mindestlohn ist verbindlich für:
*alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und ihre im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer,
*alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre in Deutschland im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigen Arbeitnehmer
*alle Verleih-Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.


== Einzelnachweise ==
Ein Mindestlohn ist rechtlich außerdem in folgenden Branchen möglich, jedoch zur Zeit nicht gegeben:
*[[Briefzustellung|Briefdienstleistungen]]
*[[Dachdecker]]handwerk (Mindestlohn ausgelaufen zum 31. Dezember 2009; es liegt noch keine neue Rechtsverordnung vor.)
*[[Mindestarbeitsbedingungen (Pflegebranche)|Pflegebranche]] (Altenpflege und häusliche Krankenpflege)
*Sicherheitsdienstleistungen
*Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Der allgemeine Mindestlohn für die Briefdienstleistungsbranche wurde vom Bundesverwaltungsgericht für unwirksam erklärt<ref>Urteil vom 29. Januar 2010, 8 C 19.09</ref>
Die Forderung, auch die Zeitarbeitsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzubeziehen, wurde vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Die Seeschifffahrtsassistenz (Hafen[[lotse]]n) ist seit dem 1. Juli 2007 aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herausgenommen worden&nbsp;<ref>Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zu Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 25. April 2007, BGBl. I S. 576</ref>. Die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohns im Abbruchgewerbe ist am 31. Dezember 2008 abgelaufen, so dass der Mindestlohn in dieser Branche nicht mehr gilt<ref>Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 48 vom 28. März 2008, S. 1103</ref>.

== Umsetzung der europarechtlichen Entsenderichtlinie ==
Das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz war bereits vor dem Erlass der europäischen [[Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern]]<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0071:DE:HTML Richtlinie 96/71/EG] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen</ref> verabschiedet worden und wurde 1998 an die europarechtlichen Vorgaben angepasst<ref>Artikel 10 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, [http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b198085f.pdf BGBl. I 3843, 3850]</ref>. Es ist allerdings umstritten, ob durch das AEntG die Richtlinie in dem gebotenen Umfang in nationales deutsches Recht umgesetzt worden ist, weil der Geltungsbereich des AEntG nur auf wenige Branchen beschränkt ist.

== Änderungen durch die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes 2009 ==

Durch die am 24. April 2009 in Kraft getretene Neufassung des AEntG wurde das zuvor mehrfach geänderte Gesetz wieder übersichtlicher gestaltet. Neu ist, dass sich künftig zunächst ein Tarifausschuss mit einem Antrag von Branchen zu befassen hat, die erstmals die Aufnahme in das Gesetz zur Etablierung verbindlicher Branchen-Mindestlöhne anstreben ({{§|7|AEntG|dejure}} Abs. 5 AEntG 2009). Im Unterschied zum AEntG 1996 darf ein Tarifvertrag nur dann durch eine Rechtsverordnung aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AEntG 2009). Wegen der zunehmenden Differenzierung der Tariflandschaft muss der Verordnungsgeber für den Fall konkurrierender Tarifverträge berücksichtigen, ob der Tarifvertrag repräsentativ ist. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der jeweils tarifgebundenen Arbeitgeber und der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Zahl der jeweils tarifgebundenen Mitglieder der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft abzustellen (§ 7 Abs. 2 AEntG 2009). Liegen mehrere Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, so müssen die widerstreitenenden Grundrechtsinteressen der verschiedenen Tarifvertragsparteien zu einem ''schonenenden Ausgleich'' gebracht werden (§ 7 Abs. 3 AEntG 2009).

Eine besondere Regelung wurde für die Pflegebranche getroffen. Dazu gehören Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen aus dem Bereich der ambulanten, teilstationären oder stationären Pflege sowie der ambulanten Krankenpflege, nicht aber Krankenhäuser und Einrichtungen für Behinderte. In der Pflegebranche sind im großen Umfang kirchliche Arbeitgeber aktiv, die sich keinem Tarifvertrag unterwerfen wollen, da sie darin einen Eingriff in ihr [[Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|Selbstbestimmungsrecht]] sehen und die deshalb besondere [[Arbeitsrecht der Kirchen|kirchenarbeitsrechtliche]] Regelungen geschaffen haben. Um dem gerecht zu werden, wurde eine sogenannte Kommissionslösung erdacht ({{§|12|AEntG|dejure}} AEntG 2009). In einer paritätisch besetzten Kommission, die auf Antrag einer Tarifvertragspartei oder der kirchlichen Dienstgeber- oder der Dienstnehmerseite errichtet wird, können Mindestarbeitsbedingungen vereinbart werden, die dann per Rechtsverordnung für die gesamte Pflegebranche verbindlich werden können. In der Kommission sind neben den nicht-kirchlichen Pflege-Arbeitgebern und den für die Pflegebranche tarifzuständigen Gewerkschaften auch die kirchlichen Pflege-Arbeitgeber (Dienstgeber) und die Arbeitnehmer aus dem kirchlichen Bereich (Dienstnehmer) vertreten.

== Fußnoten ==
<references/>
<references/>

== Literatur ==
*Ulrich Sittard, Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 TVG und dem AEntG, München 2010

== Siehe auch ==
*[[Mindestlohn]] [[Mindestlohn#Deutschland|(Rechtslage in Deutschland)]]
*[[Briefmonopol (Deutschland)#Mindestlöhne bei Postdiensten]]
*[[Mindestarbeitsbedingungengesetz]]
*[[Lex loci laboris]]


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.vmcv.ch/ Offizielle Website der Betreibergesellschaft Transports publics Vevey–Montreux–Chillon–Villeneuve]
*[http://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/BJNR079900009.html#BJNR079900009BJNG000100000 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799)]
*[http://www.rechtsrat.ws/gesetze/aentg/01.htm AEntG i.d.F. vom 21. Dezember 2007]
*[http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/e0_aentg/index.html Zoll online] über das AEntG
*[http://www.boeckler.de/pdf/impuls_2006_09_2.pdf Gesetzliche Stützen für das Tarifsystem - Bieten die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und das Entsendegesetz Schutz vor Armutslöhnen?] In: Böckler Impuls 9/2006 (PDF)
*[http://www.samspartner.com/files/187/upload/SaMEntsendFragen01.pdf]
{{Rechtshinweis}}


[[Kategorie:Kollektives Arbeitsrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Obusbetrieb|Vevey–Villeneuve]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)]]
[[Kategorie:Verkehr (Kanton Waadt)]]
[[Kategorie:Montreux]]

Version vom 8. September 2010, 23:17 Uhr

Vevey–Villeneuve
Streckenskizze
Streckenskizze
Streckenlänge:12,75 km
Stromsystem:600 Volt =
Streckengeschwindigkeit:60 [1] km/h
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle Streckenanfang
Vevey-Funiculaire
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Bergère
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
L'Union
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Vevey
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Ronjat
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Cour-au-Chantre
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Hôtel de ville
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Ste-Claire
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Clara-Haskil
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Entre-deux-Villes
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Roussy
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
La Tour-de-Peilz
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Baumes
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
La Becque
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Portail-Blanc
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Rte-de-Chailly
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Burier
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Maladaire
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
St-Georges
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Basset
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Dépôt VMCV
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Clarens
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Gambetta
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Rue du Port
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Vernex
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Centre des Congrès
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Escaliers de la Gare
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Débarcadère
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Place du Marché
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Montreux-Casino
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Bon-Port
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Av. Riviera
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Territet
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
L'Eaudine
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Bonivard
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Veytaux
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Chillon
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Grandchamp
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
Clos-du-Moulin
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle
La Plage
U-Bahn-Haltepunkt / Haltestelle Streckenende
Villeneuve

Der Trolleybus Vevey–Villeneuve ist eine Trolleybuslinie im Schweizer Kanton Waadt. Die 12,75 Kilometer[1] lange Strecke ist als Linie 1 in das lokale Autobus-Netz der Betreibergesellschaft Transports publics Vevey–Montreux–Chillon–Villeneuve (VMCV) integriert. Die Linie führt durch die Gemeinden Vevey, La Tour-de-Peilz, Montreux, Veytaux sowie Villeneuve, bedient insgesamt 41 Haltestellen und verkehrt ganztägig im Zehn-Minuten-Takt. Die Route verläuft dabei vollständig entlang des Nordufers des Genfersees.

Der Trolleybus Vevey–Villeneuve ist das zweitkleinste der dreizehn Schweizer Trolleybusnetze, nur der Trolleybus Schaffhausen ist noch kürzer. Ferner ist er der letzte verbliebene von ehemals fünf so genannten Überlandtrolleybussen der Schweiz. Die VMCV betreibt neben der Trolleybuslinie ausserdem noch acht Autobus-Linien. Mit jährlich 5.204.000 Fahrgästen, dies entspricht 74 Prozent des Gesamtaufkommens, ist die Trolleybusverbindung jedoch die mit Abstand am stärksten frequentierte Linie des Unternehmens.[1]

Geschichte

Erste Planungen die 13,0 Kilometer lange Strassenbahn entlang der Waadtländer Riviera zu ersetzen gab es bereits 1938, doch erst 1955 begannen die Bauarbeiten für den Trolleybus. Die heutige Linie ging in vier Abschnitten in Betrieb:

18. April 1957 Place du Marché–Territet
8. Juli 1957 Dépôt VMCV–Place-du-Marché
19. Januar 1958 Vevey-Funiculaire–Dépôt VMCV und Territet–Villeneuve

Letzteres Datum markierte schliesslich auch die endgültige Einstellung der Strassenbahn. Anfangs verkehrte der Trolleybus im 7,5-Minuten-Takt, die Strassenbahn fuhr zuvor alle acht Minuten. Für die Hauptverkehrszeiten standen dem Trolleybus seit 1963 zusätzlich neun Anhänger zur Verfügung.

In der zweiten Hälfte der 1990-Jahre wurde ferner die Fahrleitung von 1957/58 und das Depot umfassend erneuert.[1]

Betrieb und geplante Verlängerung

Für den heutigen Zehn-Minuten-Takt werden neun Kurse benötigt, dabei beträgt die Wendezeit in Vevey sieben Minuten und in Villeneuve acht Minuten. Nur während dem Montreux Jazz Festival, es findet stets im Juli statt, sind ausnahmsweise zwölf Wagen im Einsatz.

Zusätzlich bietet die VMCV in den Hauptverkehrszeiten zwischen Vevey und dem Place du Marché in Montreux alle zwanzig Minuten Schnellbusse auf der Linie 1 an, sie bedienen nur einige ausgewählte Zwischenhaltestellen. Diese drei Extrakurse werden mit Solo-Autobussen bedient, weil unterwegs eine Überholung der regulären Trolleybuskurse erfolgt.[2]

Mittelfristig ist am östlichen Ende der Linie eine 2,5 Kilometer lange Verlängerung bis Rennaz geplant. Dort wird zwischen 2013 und 2015 ein grosses Krankenhaus mit 300 Betten und 1000 Mitarbeitern errichtet, von welchem ein entsprechendes Fahrgastpotential für den Trolleybus erwartet wird.[2] Es wird mit rund 1000 zusätzlichen Passagieren täglich gerechnet.[1]

Fahrzeuge

Trolleybus 11 vor dem Schloss Chillon

Für die neun Umläufe auf der Linie 1 besitzt die VMCV derzeit 16 niederflurige Gelenkwagen mit den Betriebsnummern 1, 3–14 und 16–18. Sie wurden vom belgischen Unternehmen Van Hool produziert und gingen zwischen 1994 und 1996 in Betrieb. Die heutige Fahrzeuggeneration ersetzte die 18 Solowagen aus dem Eröffnungsjahr und soll bis circa 2020 eingesetzt werden.[2]

Drei Wagen sind seit 2005 an die Transports publics de la région lausannoise verliehen, vier Wagen dienen als Reserve. Zwei weitere Fahrzeuge aus dieser Serie (2 und 15) wurden mangels Bedarf 2008 an den StadtBus Salzburg verkauft. Dort wurden sie nach einer Aufarbeitung mit den neuen Betriebsnummern 259 und 260 in Dienst gestellt.

Die VanHool-Wagen wurden eigens für die VMCV konzipiert,[1] gleichartige Wagen mit der Typenbezeichnung AG 300 T gingen später auch an den Oberleitungsbus Esslingen am Neckar, an den StadtBus Salzburg, an die Stadtwerke Solingen und zum Oberleitungsbus Arnhem.

Einzelnachweise

  1. a b c d e f Schaffhauser Bock: Elegante Mobilität mit Strom
  2. a b c Erweiterung an der Schweizer Riviera geplant