KME SE und Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Unterschied zwischen den Seiten
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Im allgemeinen Rechtsverkehr gilt der Grundsatz, dass bloßes [[Schweigen]] keine [[Willenserklärung]] darstellt (''qui tacet sentire non videtur''). Davon gibt es im [[Handelsrecht]] einige Ausnahmen, eine davon ist das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Ein [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] schreibt den Inhalt eines (zumindest aus seiner Sicht) bereits mündlich geschlossenen Vertrages nieder und sendet das Schreiben an seinen Vertragspartner. Widerspricht dieser dem "bestätigten" Geschäft nicht unverzüglich, wird sein Schweigen als Zustimmung fingiert, so dass das Geschäft als zu den im kaufmännischen Bestätigungsschreiben beschriebenen Konditionen abgeschlossen gilt. |
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Die '''KM Europa Metal AG''' ist ein Hersteller von Produkten aus Kupfer und Kupferlegierungen. |
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Als Handelsbrauch sind die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zwar nicht Rechtsnorm, sie gelten über § 346 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] aber ohne Rücksicht auf Willensbekundung und Kenntnis der Vertragspartner, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. |
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Das Unternehmen verfügt über 14 Fertigungsstandorte in den wichtigsten Ländern und Märkten Europas sowie in China. Das umfangreiche Produktportfolio umfasst Qualitätsprodukte und technologisch höchst anspruchsvolle Speziallösungen für die individuellen Anforderungen unterschiedlicher Industriebereiche. |
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== Voraussetzungen == |
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An Fertigungs- und Vertriebsstandorten in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien und China produziert KME für nationale und internationale Märkte. Ein engmaschiges Vertriebsnetz gewährleistet die Nähe zu den weltweit relevanten Märkten. |
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Die Wirkungen des KBS treten nur unter den folgenden Bedingungen ein: |
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#Beide Parteien müssen Kaufleute sein oder jedenfalls in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen. |
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== Geschichte == |
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#Dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgehen und es muss zum Ausdruck bringen, dass der Bestätigende von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht. Lässt der Absender dagegen zum Ausdruck kommen, dass er das Angebot des Empfängers annehme und damit der Vertrag erst jetzt zustande kommen soll, handelt es sich bei dem Schreiben um eine Auftragsbestätigung. Nicht anwendbar sind die Grundsätze des KBS demnach von vornherein, wenn ein Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. |
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Unter der Führerschaft der italienischen, börsennotierten KME Group SpA (bis Mitte 2006 unter dem Namen ‚SMI - Società Metallurgica Italiana’ firmiert) erhielt der KME-Konzern im Jahre 1995 die heutige Struktur. Durch die Zusammenführung der Europa Metalli S.p.A., Italien, Tréfimétaux S.A., Frankreich und KM-kabelmetal AG, Deutschland, traditionsreiche Unternehmen der europäischen Kupferindustrie, entstand die KME. Die KM Europa Metal AG ist eine 100%ige Tochter der KME Group SpA, Florenz. |
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#Das Schreiben muss unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschickt worden sein und muss dem Empfänger zugegangen sein. |
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#Die Wirkung des KBS tritt nicht ein, wenn sich der Inhalt des KBS so weit vom Gegenstand der [[Vertrag]]sverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende verständigerweise nicht mehr mit dem Einverständnis des anderen rechnen konnte (Einzelfallbewertung). |
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#Der Absender muss redlich sein, da er sonst nicht schutzwürdig ist. Wenn er bewusst abweichende Angaben macht, fehlt es daran. |
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#Schließlich darf der Empfänger nicht unverzüglich widersprochen haben. |
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== Wirkungen == |
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Gibt das kaufmännische Bestätigungsschreiben den Inhalt eines tatsächlich bei den vorangegangenen Verhandlungen geschlossenen Vertrages wieder, hat es lediglich ''deklaratorische'' Wirkung. Lag entgegen der Sicht des Verfassers des KBS noch kein Vertrag vor, wirkt das Bestätigungsschreiben ''konstitutiv'', d.h. der Vertrag entsteht durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben. |
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*Vorstand: Roelf-Evert Reins (Vorsitzender), Dott. Italo Romano, Dott. Domenico Cova |
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*Aufsichtsratsvorsitzender: Johann von Graevenitz |
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*Mitarbeiter: ca. 6.800 |
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*Umsatz (2007): 3.485 Mio EUR |
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Abzugrenzen ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben von der [[Auftragsbestätigung]], bei der durch den Zugang erst ein Vertrag zustandekommt, währenddessen bei dem ''kaufmännischen Bestätigungsschreiben'' der Absender bereits von einem Vertragsschluss ausgeht. |
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== Weblinks == |
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*http://www.kme.com |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Unternehmen (Toskana)]] |
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[[Kategorie:Handelsrecht]] |
Version vom 15. Juni 2009, 11:41 Uhr
Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) ist ein Handelsbrauch.
Im allgemeinen Rechtsverkehr gilt der Grundsatz, dass bloßes Schweigen keine Willenserklärung darstellt (qui tacet sentire non videtur). Davon gibt es im Handelsrecht einige Ausnahmen, eine davon ist das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Ein Kaufmann schreibt den Inhalt eines (zumindest aus seiner Sicht) bereits mündlich geschlossenen Vertrages nieder und sendet das Schreiben an seinen Vertragspartner. Widerspricht dieser dem "bestätigten" Geschäft nicht unverzüglich, wird sein Schweigen als Zustimmung fingiert, so dass das Geschäft als zu den im kaufmännischen Bestätigungsschreiben beschriebenen Konditionen abgeschlossen gilt.
Als Handelsbrauch sind die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zwar nicht Rechtsnorm, sie gelten über § 346 HGB aber ohne Rücksicht auf Willensbekundung und Kenntnis der Vertragspartner, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Voraussetzungen
Die Wirkungen des KBS treten nur unter den folgenden Bedingungen ein:
- Beide Parteien müssen Kaufleute sein oder jedenfalls in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen.
- Dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgehen und es muss zum Ausdruck bringen, dass der Bestätigende von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht. Lässt der Absender dagegen zum Ausdruck kommen, dass er das Angebot des Empfängers annehme und damit der Vertrag erst jetzt zustande kommen soll, handelt es sich bei dem Schreiben um eine Auftragsbestätigung. Nicht anwendbar sind die Grundsätze des KBS demnach von vornherein, wenn ein Vertrag schriftlich abgeschlossen wird.
- Das Schreiben muss unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschickt worden sein und muss dem Empfänger zugegangen sein.
- Die Wirkung des KBS tritt nicht ein, wenn sich der Inhalt des KBS so weit vom Gegenstand der Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende verständigerweise nicht mehr mit dem Einverständnis des anderen rechnen konnte (Einzelfallbewertung).
- Der Absender muss redlich sein, da er sonst nicht schutzwürdig ist. Wenn er bewusst abweichende Angaben macht, fehlt es daran.
- Schließlich darf der Empfänger nicht unverzüglich widersprochen haben.
Wirkungen
Gibt das kaufmännische Bestätigungsschreiben den Inhalt eines tatsächlich bei den vorangegangenen Verhandlungen geschlossenen Vertrages wieder, hat es lediglich deklaratorische Wirkung. Lag entgegen der Sicht des Verfassers des KBS noch kein Vertrag vor, wirkt das Bestätigungsschreiben konstitutiv, d.h. der Vertrag entsteht durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben.
Abzugrenzen ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben von der Auftragsbestätigung, bei der durch den Zugang erst ein Vertrag zustandekommt, währenddessen bei dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben der Absender bereits von einem Vertragsschluss ausgeht.