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Stadtlauringen und Haushaltshilfe (Sozialleistung): Unterschied zwischen den Seiten

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{{Deutschlandlastig}}
{{Infobox Gemeinde in Deutschland
'''Haushaltshilfe''' ist eine [[Sozialleistung]], die in Deutschland von den Trägern der [[Sozialversicherung]] und den [[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfeträgern]] übernommen werden kann.
|Art = Markt
|Wappen = Wappen Stadtlauringen.svg
|Breitengrad = 50/11/17/N
|Längengrad = 10/21/34/E
|Lageplan =
|Bundesland = Bayern
|Regierungsbezirk = Unterfranken
|Landkreis = Schweinfurt
|Höhe = 290
|Fläche = 63.62
|Einwohner = 4324<!-- Bitte nicht per Hand aktualisieren: [[Wikipedia:WikiProjekt_Kommunen_und_Landkreise_in_Deutschland/Einwohnerzahlen]] -->
|Stand = 2007-12-31
|PLZ = 97488
|PLZ-alt = 8721
|Vorwahl = 09724
|Kfz = SW
|Gemeindeschlüssel = 09 6 78 181
|Gliederung = 10 [[Ortsteil]]e
|Straße = Marktplatz 1
|Website = [http://www.stadtlauringen.de/ www.stadtlauringen.de]
|Bürgermeister = Friedel Heckenlauer
|Partei = CSU
}}


==Rechtsgrundlagen==
'''Stadtlauringen''' ist ein [[Marktrecht|Markt]] im [[Unterfranken|unterfränkischen]] [[Landkreis Schweinfurt]].
Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushaltshilfe:
* in der gesetzlichen Krankenversicherung nach {{§|38|sgb_5|juris}} [[SGB V]]
* Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach {{§|199|RVO|juris}} [[RVO]]
* in der gesetzlichen Unfallversicherung nach {{§|42|sgb_7|juris}} [[SGB VII]]
* in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach {{§|36|sgb_11|juris}} [[SGB XI]]
* in der Sozialhilfe nach {{§|70|sgb_12|juris}} [[SGB XII]] ("große Haushaltshilfe") oder {{§|28|sgb_12|juris}} Abs. 1 Satz 2 SGB XII ("kleine Haushaltshilfe")


In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt {{§|54|sgb_9|juris}} [[SGB IX]] den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ([[berufliche Rehabilitation]]) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme.
== Geografie ==
=== Geografische Lage ===
Stadtlauringen liegt an der [[Lauer (Fluss)|Lauer]], einem Bach, der in der Nähe des Ortsteils [[Oberlauringen]] entspringt und bei [[Niederlauer]] in die [[Fränkische Saale]] mündet. Im Bereich des Ortsteils [[Altenmünster (Unterfranken)|Altenmünster]] liegt der [[Ellertshäuser See]]. Dieser Stausee ist mit 33&nbsp;[[Hektar|ha]] Fläche der größte See [[Unterfranken]]s. Im Nordosten liegt ein Teil des Gemeindebereichs in den [[Haßberge]]n. Zu diesen gehört der ''Laubhügel'', welcher die zweithöchste Erhebung der Haßberge darstellt. Der ''Laubhügel'' ist die höchste Erhebung des Landkreises Schweinfurt.


==Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung==
=== Nachbargemeinden ===
===Formen der Haushaltshilfe===
*[[Sulzfeld]] (Landkreis Rhön-Grabfeld
*[[Aidhausen]] (Landkreis Haßberge)
*[[Schonungen]] (Landkreis Schweinfurt)
*[[Üchtelhausen]] (Landkreis Schweinfurt)
*[[Maßbach]] (Landkreis Bad Kissingen)
*[[Thundorf in Unterfranken]] (Landkreis Bad Kissingen)
*[[Großbardorf]] (Landkreis Rhön-Grabfeld)


Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Kann der Haushalt noch teilweise weitergeführt werden oder ist zu bestimmten Zeiten die Haushaltsführung durch eine andere Person des Haushalts möglich (z. B. Wochenende, Urlaub des Lebenspartners), so können die Leistungen nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden.
=== Gemeindegliederung ===


Haushaltshilfe kann von den Krankenkassen in verschiedenen Formen erbracht werden. Die erste, jedoch in der Praxis eher selten angewandte Möglichkeit ist, dass die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in Form einer Ersatzkraft stellt. Dabei kann es sich um spezielle Angestellte der Krankenkasse handeln oder um Mitarbeiter von Institutionen, mit denen die Krankenkasse Verträge nach § 132 SGB V abgeschlossen hat. Im Einzelfall werden die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessenem Umfang erstattet (§ 38 Abs. 4 SGB V). Als angemessen gelten hier Kosten von 7,75 Euro pro Stunde bzw. 62 Euro je Tag (2007).
Der Markt Stadtlauringen besteht seit der [[Gebietsreform]] 1978 aus folgenden zehn Gemeindeteilen:
*[[Altenmünster (Stadtlauringen)|Altenmünster]] mit Ellertshausen und Reinhardshausen
*[[Ballingshausen]]
*[[Birnfeld]]
*[[Fuchsstadt (Stadtlauringen)|Fuchsstadt]]
*[[Mailes]]
*[[Oberlauringen]]
* Stadtlauringen
*[[Sulzdorf (Stadtlauringen)|Sulzdorf]]
*[[Wettringen (Stadtlauringen)|Wettringen]]
*[[Wetzhausen]]


Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Die Kassen übernehmen in diesen Fällen aber erforderliche Fahrtkosten und einen eventuellen Verdienstausfall, z. B. bei unbezahltem Urlaub des Partners, dies ist in der Praxis die häufigste Art der Haushaltshilfe. Die Kostenerstattung in diesen Fällen regelt die [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzung]] der Krankenkasse, meist ist die Erstattung auf den Höchstbetrag der Kosten für eine gestellte Kraft (62,- Euro pro Tag) begrenzt.
== Geschichte ==
Eine erste urkundliche Erwähnung ist aus dem Jahre 794 bekannt. 1484 wurden dem Ort ''Lauringen'' - später Niederlauringen - von Fürstbischof [[Rudolf II. von Scherenberg]] die Stadt- und Marktrechte, sowie die Gerichtsbarkeit verliehen. Seit dieser Zeit heißt der Ort ''Stadtlauringen''. Zurückgegeben wurden die Stadtrechte im Jahre 1818, das Marktrecht konnte beibehalten werden.


===Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation===
Das Wappen stammt aus der Zeit der Stadtrechtsverleihung. Seit dem Jahre 1520 zeigt es auf Silber ein durchgehendes rotes Prankenkreuz, dessen Querarm links in einer Hand endet und damit das Marktkreuz darstellt; die Gerichtsbarkeit im rechten unteren Winkel durch ein gestürztes silbernes Schwert mit goldenem Griff.


Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V. Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen [[Krankenhausbehandlung]], medizinischer Vorsorgeleistungen, einer [[medizinische Rehabilitation|medizinischen Rehabilitationsmaßnahme]] oder wegen einer [[Mutter-Kind-Kur]] bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Auch wenn aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme mit einem Kind im [[Krankenhaus]] notwendig ist, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe.
Der Markt Stadtlauringen hat folgende historische Gebäude:
* Schüttbau
* Kerlachkapelle
* Pfarrkirche
* Marktplatz
* Rathaus


Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und keine andere Person, die im Haushalt lebt diesen weiterführen kann. Eine Ausnahme hiervon bilden Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesen Fällen gilt die Altersgrenze nicht.
Im Ortsteil ''Oberlauringen'' waren mindestens seit dem 19. Jahrhundrert [[jüdisch]]e Familien ansässig, die eine [[Jüdische Gemeinde]] bildeten und an der ''Friedrich-Rückert-Straße 13-19'' ihre [[Synagoge]] errichteten. Beim [[Novemberpogrom 1938]] wurde das Gotteshaus im Inneren von [[Sturmabteilung|SA-Männern]] zertrümmert, und einige jüdische Bewohner wurden aus ihren Wohnungen geworfen. An der Außenmauer des heute zweckentfremdet genutzten Gebäudes erinnert eine nichtssagende Tafel an seine ehemalige Funktion.<ref>Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus. Eine Dokumentation, Band 1. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1995, ISBN 3-89331-208-0, S. 193</ref>


Bei ambulanter Krankenbehandlung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.
<!-- Ehemaliges Kfz-Kennzeichen: HOH Text einbauen, wenn Zeitpunkt, warum die Änderung, etc. bekannt -->
=== Einwohnerentwicklung ===
* 31. Dezember 2003: 4.490
* 30. Juni 2005: 4.483


Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass in weiteren Fällen nach ärztlichem Zeugnis Haushaltshilfe gewährt wird, z. B. bei Erkrankung (ohne Krankenhausaufenthalt) oder nach [[Ambulante Operation|ambulanten Operationen]]. Im Gegensatz zur Regelleistung ist dies jedoch von Kasse zu Kasse unterschiedlich.
== Politik ==
=== Bürgermeister ===
Aktueller Bürgermeister ist Friedel Heckenlauer. Er ist ehemaliger 1. Hauptkommissar der Kriminalpolizei in Schweinfurt und trat am 2. März 2007 nach erfolgreicher Wiederwahl mit 89,96% seine zweite Amtsperiode an.


Die Dauer der Leistung bestimmt sich nach der Dauer der verursachenden Leistung, z. B. der Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes.
== Kirchen ==


Seit dem 1. Januar 2004 muss zu den Kosten für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe eine [[Zuzahlung]] geleistet werden. Diese beläuft sich auf 10 Prozent der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5,- und höchstens 10,- Euro täglich. Dies gilt nur für volljährige Versicherte.
=== Pfarrkirche ===
Die katholische [[Pfarrkirche]] hat als Patrozinium Heiligen [[Johannes der Täufer|Johannes den Täufer]]. An den [[Gotik|spätgotischen]] Turm ist ein [[barock]]es Langhaus von 1732/43 angebaut. Seit den sechziger Jahren bis 1972 wurde die Kirche erweitert und erneuert. Zum Pfarrgebiet Stadtlauringens gehören folgende Dörfer:


==Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung==
* [[Wettringen]]
* [[Birnfeld]]
* [[Wetzhausen]]
* [[Oberlauringen]]
* [[Schloss Craheim]]
* [[Mailes]]


Rechtsgrundlage für diese Leistung ist § 199 RVO([[Reichsversicherungsordnung]]). Die Leistung wird gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen [[Schwangerschaft]] oder [[Entbindung]] nicht möglich ist und niemand sonst im Haushalt diesen weiterführen kann. Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist es in diesen Fällen nicht Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt lebt. Das Gesetz fordert nur, dass die versicherte Frau einen Haushalt hat und diesen auch selbst geführt hat. Außerdem muss die Schwangerschaft bzw. die Entbindung die Leistungsursache sein, bei anderen ursächlichen Erkrankungen erhalten auch Schwangere und Mütter Leistungen nach dem SGB V. Da die Schwangerschaft an sich nur in Ausnahmefällen ursächlich ist (z. B. bei ärztlich verordneter Bettruhe), ist der häufigere Leistungsfall die Entbindung.
=== Kerlachkapelle ===
Die katholische Kerlachkapelle hat als Patrozinium Mariä Schmerzen (15. September); zweiter [[Kirchenpatron]] ist der heilige [[Aloysius]]. Die Kapelle steht auf der zweithöchsten Erhebung Stadtlauringens, dem Kerlachsberg. Das neoromanische Gotteshaus ist an Sonn- und Feiertagen von [[Ostern]] bis [[Allerheiligen]] geöffnet.


Haushaltshilfe kann sowohl bei stationärer Entbindung als auch bei einer [[Hausgeburt]] gewährt werden.
== Kultur und Sehenswürdigkeiten ==
=== Sehenswürdigkeiten ===
[[Bild:Stadtlauringen-Fürstenbau.jpg|thumb|Amtskellerei mit Fürstenbau und Schüttbau]]
[[Bild:Stadtlauringen-Schüttbau.jpg|thumb|Gänsturm und Schüttbau]]
*Stadtlauringen
** Fachwerkensemble mit Rathaus rund um den mittelalterlichen Marktplatz
** renovierte historische Amtskellerei mit Amtshaus, Schüttbau, Fürstenbau und Zehntscheune
** Kerlachskapelle
*[[Altenmünster (Unterfranken)|Altenmünster]]
** teilweise historischer Dorfkern mit Fachwerkgebäuden wie dem ehemaligen Schulgebäude, die zum ''Pilgerhof'' umgestaltete ehemals bäuerliche Hofanlage, der Pfarrhof mit Nebengebäuden und ein paar Bauernhöfe
** Kirchen: die ''Scheunenkirche'' im Pilgerhof, die katholische Wallfahrts- und Pfarrkirche mit typischem [[Julius Echter|Echter]]-Turm und die neoromanische evangelisch-lutherische Christuskirche
** [[Ellertshäuser See]] als größter unterfränkischer See
** Waldspielplatz, der 1979 in einem bayerischen Spielplatzwettbewerb den 1. Platz belegte
** ''Pfaffensteg'' über den ''Geißler'' bei Reinhardshausen
*[[Oberlauringen]]
** ehemalige [[Wehrkirche]]
** Rückertpforte
** ''Storchenbrünnle'' (Lauerquelle)
*[[Wetzhausen]]
** ehemaliges [[Wasserschloss (Architektur)|Wasserschloss]] der [[Truchsess (Hofamt)|Truchsess]] von Wetzhausen
** Kirche mit 31 Epitaphien der [[Truchseß von Wetzhausen|Truchsesse von Wetzhausen]]
** [[Schloss Craheim]], zwischen Wetzhausen und Birnfeld gelegen
*[[Birnfeld]]
** Barockschloss, ehemals Jagdschloss der Würzburger Fürstbischöfe
** 1000-jährige Gerichtslinde in der Dorfmitte
** Kirche
*[[Mailes]]
** ehemalige Klosterkirche der [[Zisterzienserinnen]]


Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, sie wird solange geleistet, wie dies von Seiten des [[Arzt]]es oder der [[Hebamme]] für notwendig erachtet wird. Auch nach der Entbindung besteht grundsätzlich Anspruch, wenn die Frau durch die Folgen der Entbindung noch geschwächt ist. Haushaltshilfe im Sinne der RVO wird nach der Entbindung aber grundsätzlich nur für den Entbindungstag und die nächsten sechs Tage erbracht.
<!-- == Wirtschaft und Infrastruktur == -->


Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung wird keine Zuzahlung fällig, da das Gesetz es nicht vorschreibt
== Persönlichkeiten ==
* [[Friedrich Rückert]] (1788–1866), Dichter und Orientalist, verbrachte seine Jugend in Stadtlauringen, thematisiert im Zyklus ''Erinnerungen aus den Kinderjahren eines Dorfamtmannssohns''
* [[Michael Ballhaus]], der bedeutende deutsche Kameramann, geboren 1935 in Berlin, verbrachte einige Jahre seiner Kindheit in Wetzhausen, wo seine Eltern ein Theater betrieben, das der Vorläufer des [[Fränkisches Theater Schloss Maßbach|Fränkischen Theaters Schloss Maßbach]] ist.
* [[Johann Joseph von Prechtl]]
* [[Alice Schwarzer]], die bekannte Feministin verbrachte einige Jahre ihrer Kindheit im Markt Stadtlauringen


== Literatur ==
==Weblinks==
* [http://dejure.org/dienste/lex/SGB_V/38/1.html Rechtsprechung zu § 38 SGB V]
* {{Literatur |Autor=Reinhold W. F. Heusinger |Titel=Markt Stadtlauringen. Beiträge zur Heimatgeschichte |Verlag=Markt Stadtlauringen |Ort=Stadtlauringen |Jahr=1994 }}
* [http://www.vdak-aev.de/versicherte/Leistungen/schwangerschaft/leistungen_mutterschaft.pdf Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft]


== Einzelnachweise ==
<references/>


== Weblinks ==
{{Commonscat}}
{{Wikisource|Topographia Franconiae (Franken): Lauringen|Stadtlauringen in der Topographia Franconiae (Mathäus Merian)}}
* http://www.stadtlauringen.de/
* {{HdBG GKZ|9678181}}


[[Kategorie:Sozialleistung]]
{{Navigationsleiste Städte und Gemeinden im Landkreis Schweinfurt}}
[[Kategorie:Gesetzliche Krankenversicherung]]


{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Ort im Landkreis Schweinfurt]]
[[Kategorie:Stadtlauringen| ]]

[[en:Stadtlauringen]]
[[eo:Stadtlauringen]]
[[it:Stadtlauringen]]
[[nl:Stadtlauringen]]
[[ro:Stadtlauringen]]
[[ru:Штадтлауринген]]
[[vo:Stadtlauringen]]

Version vom 9. Februar 2009, 10:01 Uhr

Haushaltshilfe ist eine Sozialleistung, die in Deutschland von den Trägern der Sozialversicherung und den Sozialhilfeträgern übernommen werden kann.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushaltshilfe:

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 SGB V
  • Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 199 RVO
  • in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 42 SGB VII
  • in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI
  • in der Sozialhilfe nach § 70 SGB XII ("große Haushaltshilfe") oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ("kleine Haushaltshilfe")

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme.

Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung

Formen der Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Kann der Haushalt noch teilweise weitergeführt werden oder ist zu bestimmten Zeiten die Haushaltsführung durch eine andere Person des Haushalts möglich (z. B. Wochenende, Urlaub des Lebenspartners), so können die Leistungen nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden.

Haushaltshilfe kann von den Krankenkassen in verschiedenen Formen erbracht werden. Die erste, jedoch in der Praxis eher selten angewandte Möglichkeit ist, dass die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in Form einer Ersatzkraft stellt. Dabei kann es sich um spezielle Angestellte der Krankenkasse handeln oder um Mitarbeiter von Institutionen, mit denen die Krankenkasse Verträge nach § 132 SGB V abgeschlossen hat. Im Einzelfall werden die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessenem Umfang erstattet (§ 38 Abs. 4 SGB V). Als angemessen gelten hier Kosten von 7,75 Euro pro Stunde bzw. 62 Euro je Tag (2007).

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Die Kassen übernehmen in diesen Fällen aber erforderliche Fahrtkosten und einen eventuellen Verdienstausfall, z. B. bei unbezahltem Urlaub des Partners, dies ist in der Praxis die häufigste Art der Haushaltshilfe. Die Kostenerstattung in diesen Fällen regelt die Satzung der Krankenkasse, meist ist die Erstattung auf den Höchstbetrag der Kosten für eine gestellte Kraft (62,- Euro pro Tag) begrenzt.

Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation

Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V. Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Mutter-Kind-Kur bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Auch wenn aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme mit einem Kind im Krankenhaus notwendig ist, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und keine andere Person, die im Haushalt lebt diesen weiterführen kann. Eine Ausnahme hiervon bilden Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesen Fällen gilt die Altersgrenze nicht.

Bei ambulanter Krankenbehandlung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass in weiteren Fällen nach ärztlichem Zeugnis Haushaltshilfe gewährt wird, z. B. bei Erkrankung (ohne Krankenhausaufenthalt) oder nach ambulanten Operationen. Im Gegensatz zur Regelleistung ist dies jedoch von Kasse zu Kasse unterschiedlich.

Die Dauer der Leistung bestimmt sich nach der Dauer der verursachenden Leistung, z. B. der Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes.

Seit dem 1. Januar 2004 muss zu den Kosten für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe eine Zuzahlung geleistet werden. Diese beläuft sich auf 10 Prozent der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5,- und höchstens 10,- Euro täglich. Dies gilt nur für volljährige Versicherte.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Rechtsgrundlage für diese Leistung ist § 199 RVO(Reichsversicherungsordnung). Die Leistung wird gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und niemand sonst im Haushalt diesen weiterführen kann. Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist es in diesen Fällen nicht Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt lebt. Das Gesetz fordert nur, dass die versicherte Frau einen Haushalt hat und diesen auch selbst geführt hat. Außerdem muss die Schwangerschaft bzw. die Entbindung die Leistungsursache sein, bei anderen ursächlichen Erkrankungen erhalten auch Schwangere und Mütter Leistungen nach dem SGB V. Da die Schwangerschaft an sich nur in Ausnahmefällen ursächlich ist (z. B. bei ärztlich verordneter Bettruhe), ist der häufigere Leistungsfall die Entbindung.

Haushaltshilfe kann sowohl bei stationärer Entbindung als auch bei einer Hausgeburt gewährt werden.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, sie wird solange geleistet, wie dies von Seiten des Arztes oder der Hebamme für notwendig erachtet wird. Auch nach der Entbindung besteht grundsätzlich Anspruch, wenn die Frau durch die Folgen der Entbindung noch geschwächt ist. Haushaltshilfe im Sinne der RVO wird nach der Entbindung aber grundsätzlich nur für den Entbindungstag und die nächsten sechs Tage erbracht.

Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung wird keine Zuzahlung fällig, da das Gesetz es nicht vorschreibt