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„Glaubensfreiheit im Islam“ – Versionsunterschied

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K Jura, Grundstudium, 2.Sem.
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Version vom 30. Mai 2007, 21:32 Uhr

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Nachdem die QS bisher keine nennenswerten Ergebnisse gebracht hat, scheint ein LA unvermeidlich. Ein Satz wie In den arabisch-islamischen Staaten gibt es keine Glaubensfreiheit in dem oben geschilderten Sinne macht den Artikel in seiner jetzigen Form gegenstandslos. Wesentliche Änderungen sind nicht zu erwarten.

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Definition fehlt --...bRUMMfUß! 13:57, 29. Mai 2007 (CEST)


Einleitung

Die Glaubensfreiheit ist die Freiheit jedes Menschen, seine Religion selber zu wählen, auszuüben und zu wechseln. Sie ist ein Element der als Grund- und Menschenrecht geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Sie wird in verschiedenen Kulturen und Religionen ebenso unterschiedlich definiert und bewertet.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein Grundrecht des Menschen. Bei den einzelnen Grundrechten unterscheidet man zwischen Freiheitsrechten, Gleichheitsrechten und sonstigen Grundrechten. Die Freiheitsrechte gewährleisten dem Einzelnen, sich nach seinem freien Willen zu betätigen. Die Freiheit des Glaubens ist ein solches Freiheitsrecht. Dieses Grundrecht des Menschen enthält Einzelgewährleistungen als Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen Bekenntnisses und der Religionsausübung. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bezieht sich stets auf eine bestimmte innere Überzeugung des Menschen: dies ist die Überzeugungsbildung vor dem Forum internum.

Der Mensch hat zugleich uneingeschränkten Anspruch auf die Freiheit, seine innere Überzeugung zu verwirklichen. Diese Verwirklichung kann zum einen durch Unterlassen einer Handlungsweise wegen der inneren Glaubensüberzeugung geschehen; man spricht von der negativen Glaubensverwirklichungsfreiheit. Zum anderen hat der Mensch uneingeschränkten Anspruch darauf, durch positives Handeln seine innere Überzeugung nach außen hin zu verwirklichen; man spricht von der positiven Glaubensverwirklichungsfreiheit: Forum externum. Grundsätzlich geht man davon aus, dass dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält, sondern absolut ist.

In den arabisch-islamischen Staaten gibt es keine Glaubensfreiheit in dem oben geschilderten Sinne. Der Abfall vom Islam wird nach der Scharia mit der Todesstrafe geahndet. Das Recht, das Judentum, Christentum oder den Zoroastrismus zu praktizieren, ist nach der Scharia mit erheblichen Einschränkungen gegeben - siehe unten. Andere Religionen sind nach klassischer Lehre verboten, wurden aber später teilweise erlaubt. Polytheisten haben nach klassischer Lehre die Wahl zwischen Islam oder Tod.

In Saudi-Arabien etwa ist noch heute die Ausübung jedes anderen Glaubens außer dem Islam verboten. Im Iran gelten die Bahai bis heute als vom Islam abgefallen. Nach der islamischen Revolution kam es deshalb zu unzähligen Hinrichtungen (siehe auch: Verfolgung der Bahai).

Das islamische Verständnis der Glaubensfreiheit

In den Verfassungen arabischer Staaten, deren Staatsreligion der Islam ist, findet die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Sinne des forum externum Erwähnung: der Staat garantiert die „Freiheit des Glaubens“ ('aqîda / i'tiqâd) und die „Ausübung religiöser Bräuche“ (sha'â'ir dîniya) (entsprechend in der offiziellen englischen Übersetzung der Verfassung Ägyptens : freedom of belief , bzw. freedom of practice of religious rites). In den Verfassungen anderer Länder finden sich vergleichbare Formulierungen, nicht jedoch in Saudi-Arabien, das keine Verfassung hat. Den Begriff Religion (dîn) verwenden die Verfassungen lediglich bei der Garantie des Gleichheitsprinzips, dernach die Bürger wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Sprache oder der Religion (dîn), oder des Glaubens ('aqîda) nicht bevorzugt oder benachteiligt werden dürfen. Entsprechend ist in der offiziellen englischen Übersetzung von „religion“ bzw. „creed“ die Rede. Als der britische Außenminister Lord Curzon im Jahre 1923, im Zuge der Ausarbeitung der Verfassung Ägyptens, die Formulierung „Freiheit des religiösen Glaubens“ (hurriyat al-i'tiqâd al-dînî) in das ägyptische Parlament einbrachte, kam es zu tumultartigen Protesten. Die Abgeordneten islamischen Glaubens verlangten, eine klare Trennungslinie zwischen „Religion“ (dîn) und Glauben (i'tiqâd) zu ziehen. Als Argumentationsgrundlage diente der bekannte Prophetenspruch:

meine Gemeinde wird sich in 73 (Var. 72) Sekten aufspalten, von denen alle ins Höllenfeuer kommen, bis auf eine: sie ist die Eintracht (dschamâ'a) der Muslime“.

In der Diskussion stellte man klar, dass die Muslime zwar in 73 Sekten aufgeteilt werden, von denen jede ihren eigenen Glauben ('aqîda) hat, obwohl sie alle einer Religion (dîn) angehören. Im Arabischen ist der Begriff „Religionsfreiheit“ (hurriyat al-dîn) nicht gebräuchlich; auch in den Verfassungskommentaren ist stets von „Glaubensfreiheit“ (hurriyat al-'aqîda) die Rede. Es ist somit angebracht, in den folgenden Betrachtungen den Terminus Glaubensfreiheit in diesem Sinne zu verwenden.

Der Anfang von Sure 2, Vers 256: „In der Religion gibt es keinen Zwang...“ wird manchmal in dem Sinn verstanden, „dass man in Fragen des Glaubens auf niemand einen Zwang ausüben dürfe“ (R. Paret), wobei jedoch islamische das Fitra-Konzept zu beachten ist. In der Tat haben die „Schriftbesitzer“, die Angehörigen der anderen Offenbarungsreligionen – Juden und Christen – ihre Religionen bei Anerkennung der islamischen Obrigkeit de jure beibehalten und ihren kultischen Pflichten nachkommen können; nur hat das islamische Gesetz dieser Glaubensverwirklichungsfreiheit im Verlauf der Jahrhunderte fest umrissene Grenzen gesetzt, die die Rechtslehre, die sich mit dem Umgang mit nicht-muslimischen Gemeinschaften beschäftigt, in allen Details beschreibt.

Sowohl die islamische Koranexegese als auch die Islamforschung bieten allerdings eine weitere Deutung des obigen Verses: es geht nicht darum, dass man in Glaubensfragen keinen Zwang ausüben dürfe, sondern dass man auf niemand einen solchen Zwang ausüben könne. Bei dieser Interpretation greift die Exegese auf Sure 10, Vers 99-100 zurück:

Und wenn dein Herr wollte, würden die, die auf der Erde sind, alle gläubig werden. Willst du die Menschen (dazu) zwingen, dass sie glauben? Niemand darf gläubig werden, außer mit der Erlaubnis Gottes“.

(Übersetzung: Rudi Paret)

In Sure 12, Vers 103 heißt es in ähnlichem Sinne:

Die meisten Menschen sind nicht gläubig, du magst noch so sehr darauf aus sein“.

Mit anderen Worten: der Passus lâ ikrâha fi-d-dîn kann – so auch der Orientalist E. Gräf – durchaus so verstanden werden, dass man den Glauben nicht erzwingen kann, weil Gott ihn schenken muss, und „man braucht ihn auch nicht zu erzwingen, weil der Islam evident ist“. (Siehe auch Sure 43, Vers 88-89).

Der Vertrag von Medina, den Mohammed mit den medinensischen Großfamilien und den jüdischen Sippen in und um Medina geschlossen hat und dessen Authentizität von der Forschung nicht angezweifelt wird, zieht eine klare Trennlinie zwischen den Muslimen und Juden bei Anerkennung ihrer Religion in der knappen Formulierung: „die Juden haben ihre Religion und die Gläubigen (d.h. die Muslime) haben ihre Religion“. Diese Haltung gegenüber Andersgläubigen zeigt sich bereits in der frühmekkanischen Phase der Prophetie:

Ihr (die mekkanischen Polytheisten) habt eure Religion, und ich die meine“ (Sure 109, Vers 6).

Dass die Geschichte aber anders verlaufen ist und die islamische Jurisprudenz auch bei der Interpretation des „Toleranz-Verses“ (Sure 2, Vers 256) andere Maßstäbe gesetzt hat, ist bis in die Moderne hinein nachzuzeichnen.

Spätestens asch-Schafii (al-Šāfiʿī) hat den Umgang mit den Polytheisten und den „Buchbesitzern“ in seinem Werk Aḥkām al-Qurʾān (Rechtsbestimmungen des Koran) nach koranischen Maßstäben juristisch klar formuliert: „Gott hat über die Polytheisten zwei Urteile gefällt; er hat geurteilt, die Götzenanbeter (ahl al-auṯān) zu bekämpfen, bis sie den Islam annehmen und die Buchbesitzer zu bekämpfen, bis sie die Kopfsteuer (dschizya) entrichten, wenn sie den Islam nicht annehmen“. Dass selbst die „Buchbesitzer“ zu den Polytheisten gerechnet werden können, liegt im Koran verankerten islamischen Verständnis des Judentums bzw. Christentums; denn gemäß Sure 9, Vers 30-31 glauben die Juden, dass ʿUzayr (Esra) der Sohn Gottes sei, die Christen glauben, dass Christus (al-masīḥ) der Sohn Gottes sei.

Der spanisch-arabischer Gelehrte und Theologe Ibn Hazm (gest. 1064), dessen Rechtsgelehrsamkeit in der Lehre von asch-Schafii wurzelt, hebt hervor, dass Sure 2, Vers 256 keine allgemeine Gültigkeit habe und auf zwei Gruppen nicht bezogen werden könne: auf diejenigen, die nicht den Offenbarungsreligionen angehören (d.h. Juden und Christen) und von Mohammed bekämpft worden sind, bis sie den Islam angenommen haben, ferner auf diejenigen, die vom Islam abgefallen sind und gemäß Konsens (idschmâ') gezwungen werden, in den Islam wieder einzutreten. Ferner heißt es, dass diejenigen, die in Sure 9, Vers 29 nicht gemeint sind:

Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Gott und den jüngsten Tag glauben und nicht verbieten, was Gott und sein Gesandter verboten haben, und nicht der wahren Religion angehören – von denen, die die Schrift erhalten haben – kämpft gegen sie, bis sie kleinlaut aus der Hand Tribut entrichten

unter die Bestimmung von Sure 9,5 fallen:

Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden (d.h. die heidnischen Araber), wo ihr sie findet (...) Wenn sie sich aber bekehren, das Gebet verrichten und die Almosensteuer geben, dann lasst sie ihres Weges ziehen...“.

Über die Interpretation obiger Koranverse hinaus beschäftigt sich die islamische Lehre, als Folge der Eroberungszüge im 7. und 8. Jahrhundert, auch mit dem Rechtstatus von Gefangenen und ihrer Religionszugehörigkeit, wobei der Stellenwert von Sure 2,Vers 256 bereits im Kreis von Juristen des ausgehenden 8. Jahrhunderts neu definiert und der Zwang zum Eintritt in den Islam nicht ausgeschlossen wird. Der Korankommentator und Qadi von Valencia und Murcia al-Qurtubi (gest. 1223) referiert in diesem Zusammenhang die Rechtslehre der mâlikitischen Rechtsschule des späten 8. Jahrhunderts wie folgt: „Minderjährige haben keine Religion. Deshalb wurden sie zum Eintritt in den Islam gezwungen, damit sie nicht in eine falsche Religion (dîn bâtil) eintreten“. Gemeint sind hier die minderjährigen Nachkommen gefallener Kämpfer gegen die Muslime, die man bei Volljährigkeit unter muslimischer Herrschaft wohl zur Annahme des Islams zwingen konnte.

Die positive und negative Glaubensverwirklichungsfreiheit

Bei der Betrachtung der Glaubensfreiheit im Islam ist zu differenzieren zwischen der Gewährung der Glaubensfreiheit für die Angehörigen des Islams selbst und der Gewährung dieser Freiheit für die Anhänger anderer Religionsgemeinschaften.

In islamischen Religionsgemeinschaften erübrigt sich die Frage nach der positiven Glaubensverwirklichungsfreiheit. Betrachtet sich der Islam im klassischen Sinne als eine Einheit von Religion und Staat bzw. als eine Einheit von Religion und Recht (scharî'a), so ist die Ausübung religiöser Bräuche sowohl für Muslime als auch für nicht-muslimische Religionsgemeinschaften durch das islamische Recht definiert.

Anhängern der Offenbarungsreligionen – Juden und Christen – gewährt das islamische Gesetz Freiheiten bei der Wahrnehmung ihrer religiösen Bräuche und mit Einschränkungen, die das islamische Gesetz festlegt, bei der Ausübung ihrer religiösen Pflichten. Es kümmert sich um die negative Glaubensverwirklichungsfreiheit des Einzelnen nicht, d.h. es sieht keine Strafe für die Unterlassung der religiösen Pflichten eines Nicht-Muslims vor. In der historischen Perspektive allerdings legt das islamische Gesetz gewisse Einschränkungen bei der Ausübung der religiösen Pflichten Andersgläubiger fest. Das bekannteste Dokument für die Behandlung von Christen nach der Eroberung der Städte von Syrien und Mesopotamien ist der durch den zweiten Kalifen Umar ibn al-Khattab bestätigte Vertrag, der für kommende Verträge als Richtschnur gelten sollte und in Werken des Fremdenrechts – wie etwa bei dem bis 923 wirkenden Abu Bakr al-Khallal - überliefert wurde. Einige Auflagen, die die Christen zu erfüllen hatten, waren: kein Bau neuer Kirchen oder Klöster; kein Wiederaufbau zerstörter Kirchen in den Wohnquartieren der Muslime; kein Kreuz auf den Kirchtürmen; kein öffentliches Zeigen des Kreuzes oder der Bibel in Anwesenheit von Muslimen; kein lautes Beten oder laute Rezitation der heiligen Texte; keine Missionierung.

Auch in anderen Teilen der islamischen Welt sind vergleichbare, einschränkende Auflagen, dokumentiert; der andalusische Rechtsgelehrte 'Îsâ b. Sahl (gest. 1093) aus Córdoba, der juristische Entscheidungen seiner Vorgänger in einem Buch zusammengefasst hat, erwähnt ein vom Hauptrichter Ziyâd b. 'Abd al-Rahmân (bis 925 im Amt) gefälltes Urteil gegen den Neubau der Synagoge am Judentor (bâb al-yahud; später: Bâb Leon) an der Nordmauer von Córdoba: „es ist gemäß dem islamischen Gesetz nicht zulässig, Kirchen der Christen und Synagogen der Juden in Städten der Muslime neu zu errichten“.

Die islamrechtlich begründete Einschränkung der positiven Glaubensverwirklichungsfreiheit von Nicht-Muslimen ist in der klassischen Epoche des schriftlich überlieferten islamischen Rechts bei Ibn Qayyim al-Gauziya (gest. 1350) und bei Ibn Taimiya (gest. 1328), welch letzterer eine juristische Abhandlung über die Stellung der Kirchen im Islam verfasst hatte (zuletzt 1995 in Riyadh publiziert), als wegweisend dargestellt worden. In ihrer Tradition steht der Azhar-Gelehrte al-Damanhuri (gest. 1739) mit seiner Abhandlung über die Stellung der Kirchen in Ägypten und Kairo u.d.T. iqâmat al-hujjati l-bâhira 'alâ hadm kanâ'is Misr wal-Qâhira ( „Die prächtige Beweisführung zur Zerstörung der Kirchen in Ägypten und Kairo“).

In interreligiös geschlossenen Ehen, zwischen einem Muslim und einer Nichtmuslimin, kommt es gerade dort zur Einschränkung der freien Ausübung religiöser Bräuche der Ehefrau, wo die positive Glaubensverwirklichungsfreiheit islamischen Religionslehren widerstrebt. Das islamische Gesetz hindert die Anhänger der „Schriftbesitzer“ nicht daran, ihren Glauben zu behalten und zwingt sie auch nicht, sich zum Islam zu bekennen. Dennoch: Wie die Rechtspraxis in einer interreligiösen Partnerschaft sowohl in der Geschichte als in der Moderne durch islamische Normvorstellungen bestimmt wird, zeigt das Rechtsgutachten (fatwa) 70177; dort heißt es im Einzelnen:

(Islam)...allows marriage to a Christian or Jewish woman, i.e., it permits a man to marry such a woman whilst she continues to follow her religion. The husband does not have the right to force her to become Muslim, or to stop her worshipping in her own way. But he does have the right to forbid her to go out of the house, even if she is going to go out to go to church, because she is commanded to obey him. He also has the right to forbid her to commit evil openly in the house, such as setting up statues or ringing bells.
That also includes celebrating innovated festivals, such as Easter, because that is an evil action according to Islam, in two ways. It is an innovation for which there is no basis, like celebrating the birthday of the Prophet (peace and blessings of Allaah be upon him) and Mother’s Day, and it also includes false beliefs, namely the belief that the Messiah was killed and crucified, then placed in the grave, then rose from it.
The truth is that ‘Eesa (Jesus – peace be upon him) was not killed or crucified, rather that he was taken up to heaven alive. The view of the majority of scholars is that the minor issues of sharee’ah are addressed to the kaafirs, as well as the command to believe. This means that things that are forbidden to Muslims are also forbidden to them, such as drinking alcohol, eating pork, introducing innovations or celebrating them. The husband should stop his wife committing any of these actions, because of the general meaning of the verse in which Allaah says (interpretation of the meaning):''
„O you who believe! Ward off yourselves and your families against a Fire (Hell) whose fuel is men and stones“ (Sure 66, Vers 6).
Ibn al-Qayyim (may Allaah have mercy on him) said: The husband has the right to stop her going out to the church. This was stated by Imam Ahmad with regard to a man who had a Christian wife. He said: He should not give her permission to go out to Christian festivals or churches. [1]

In der klassischen Rechtsargumentation des Schulgründers asch-Schafii heißt es in diesem Zusammenhang: wenn es dem muslimischen Ehemann zusteht, seine muslimische Ehefrau am Moscheebesuch zu hindern, so hat er auch das Recht, seiner nichtmuslimischen Frau den Kirchenbesuch zu untersagen, da dies eine „nichtige Handlung“ (bâtil) ist. (Friedmann, 189-190: nach dem Kitâb al-Umm von asch-Schafii). Anderslautende, allerdings isoliert stehende Lehrmeinungen in der frühen Jurisprudenz, werden in der zeitgenössischen Rechtsprechung und in gegenwartsbezogenen Rechtsgutachtens inhaltlich nicht aufgegriffen. Das islamische Ehe- und Fremdenrecht, das den Status der nichtmuslimischen Seite in einer interreligiösen Ehe ausschließlich nach islamischen Rechtsgrundsätzen regelt, befindet auch über die Religionszugehörigkeit der aus einer solchen Ehe hervorgegangenen Kinder und legt fest, dass der Glaube des islamischen Elternteils zu befolgen ist.

Apostasie und Glaubensfreiheit

Siehe auch: Apostasie im Islam

Das islamische Gesetz sieht für die Angehörigen des Islams die negative Glaubensverwirklichungsfreiheit nicht vor. Es legt vielmehr die Erfüllung der religiösen Pflichten (farâ'id) des Einzelnen fest. Der absichtliche Verzicht des Einzelnen auf die Verrichtung der im Gesetz vorgeschriebenen Pflichten – z.B. das konsequente Unterlassen des täglichen Gebets – oder der „Austritt“ aus der islamischen Gemeinschaft entweder durch Wort oder durch Wort und Tat – gilt als Apostasie (irtidâd/ridda) und wird scharî'a-rechtlich mit dem Tode bestraft. Zeitgenössische Vertreter der Rechtslehre (al-Qaradâwî, Schaltut u.a.) betrachten den Unterlasser des Gebets nicht als kâfir und empfehlen lediglich seine Züchtigung (ta'zîr) durch Schläge und Freiheitsentzug. Somit ist die Wahrnehmung der negativen Glaubensverwirklichungsfreiheit - d.i.der absichtliche Verzicht auf die Ausübung religiöser Pflichten bzw. Bräuche - im islamischen Rechtssytem nicht vorgesehen.

Hinweise auf das Abfallen von der Religion finden sich im Koran sowohl in der mekkanischen als auch in der medinensischen Periode der Prophetie: Sure 16, Vers 106-109; Sure 3, Vers 82-85; Sure 4, Vers 137. Die Bestrafung der Abtrünnigen wird in diesen Versen allerdings in das Jenseits verlegt. Die wichtigsten Korankommentare legen diese Verse ebenfalls in diesem Sinne aus und sprechen nicht von einer weltlichen Bestrafung.

Die ersten Traditionssammlungen, deren Entstehung und schriftliche Überlieferung spätestens auf die erste Hälfte des 8. Jahrhunderts zu datieren sind – z.B. al-Muwatta' des medinensischen Gelehrten Malik ibn Anas - verweisen in Form von Aussagen des Propheten (Hadith) auf die Bestrafung des Abtrünnigen mit dem Tode: „tötet denjenigen, der seine Religion wechselt“. In einer weiteren Aussage – überliefert in den allgemein anerkannten Hadith-Sammlungen des 8. und 9. Jahrhunderts hat Mohammed die Tötung desjenigen Muslims für erlaubt erklärt, der seine Religion verlässt (al-tarik li-dinihi) und die muslimische Gemeinschaft verlässt (al-mufâriq lil-dschamâ'a).

Die islamische Jurisprudenz (Fiqh) betrachtet die obigen Aussagen des Propheten mit ihren unzähligen Varianten im Wortlaut als Grundlage für die juristische Erörterung und Rechtfertigung der Todesstrafe bei Apostasie. Kontrovers wird nur die Frage beantwortet, ob ein Abtrünniger zur Reue aufgefordert werden soll oder muss (istitâba) und ob Frauen mit dem Tode bestraft werden können. Einigkeit herrscht dagegen darüber, dass das Abfallen von der Religion und das Verlassen der muslimischen Gemeinschaft ausreichen, um die Todesstrafe selbst dann zu verhängen, wenn der Abtrünnige die islamische Gemeinschaft weder mit Worten noch mit der Waffe bekämpft. Ein weiteres Vergehen, das die Jurisprudenz als Apostasie wertet, ist die Verunglimpfung (sabb) des Propheten Mohammed.

Unter Berufung auf die Position des klassischen islamischen Rechts hat man die Legitimität der Todesstrafe für Apostasie in der arabisch-islamischen Welt bis in die Moderne hinein zu begründen versucht. Selbst in Staaten, deren Staatsreligion der Islam ist und deren Verfassungen die Glaubensfreiheit für jedermann garantieren, ist diese am klassischen Recht orientierte Tendenz spürbar. Nach der Verabschiedung der Verfassung der Arabischen Republik Ägypten (1971) bezog der Azhar-Professor Taufiq Ali Wahba im offiziellen Sprachorgan der islamischen Azhar-Universität zu dieser Frage wie folgt Stellung:

„Wir sehen gar keinen Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Verfassung, demnach der Islam die Staatsreligion ist und der Garantie der Glaubensfreiheit. Der Islam lässt nämlich den Menschen in seiner religiösen Überzeugung, in der er auf wächst, frei und zwingt ihn nicht zu ihrer Annahme (Zitat von Sure 2, Vers 256 folgt). Wenn eine Person sich ohne Zwang zum Islam bekehrt und dann zum Unglauben (kufr) zurückkehrt oder eine andere Religion annimmt, dann wird dies nicht als „Freiheit des Glaubens“ betrachtet. Vielmehr ist es die Verhöhnung und Geringschätzung des Islams, was nicht zu rechtfertigen ist. Dies ist die Verletzung der Unantastbarkeit des Islams und ein massiver Angriff auf die öffentliche Ordnung, auf die Gesellschaft und auf ihre Errungenschaften. Daher ist die Tötung des Apostaten als dessen Strafe und als Abschreckung für andere religiöse Pflicht.“[1]


Da man im religiösen Recht (schari'a) eine göttliche Gesetzgebung sieht, die sich primär in der Offenbarung (Koran) und in der Sunna, d.h. in der Summe der dem Propheten Mohammed und seinen Zeitgenossen (sahaba) zugeschriebenen Lehrmeinungen, Handlungen und Anweisungen manifestiert, deren Richtigkeit anzuzweifeln mit dem Unglauben (kufr) gleichgesetzt wird, betrachtet man auch die Rechte des Einzelnen von diesem islamrechtlichen Standpunkt aus. Alle Grundfreiheiten des Menschen sind als von Gott gegebene Rechte angesehen, deren Grenzen dort gezogen werden, wo sowohl die Interessen der islamischen Gesellschaft als auch die traditionellen Grundlehren des Islams verletzt und gefährdet werden – schreiben Professoren der Fakultät für islamisches (scharî'a) und positives Recht (qânun) der Azhar-Universität in einer gemeinsamen Publikation u.d.T. „Das islamische Recht. Das islamische Rechtssystem im Völkerrecht“. (Kairo 1972). S.7-8.

Die heute vorherrschende Rechtstheorie führt in der Rechtspraxis zum Ergebnis, dass im islamischen Recht nur der Übertritt zum Islam geregelt ist. Noch im Gesetz Nr. 462 (1955) betr. Abschaffung der Scharî'a-Gerichtshöfe in Ägypten wird ein Religionswechsel nur beim Übertritt zum Islam geregelt. Bei Klagen, die Personenstandsfragen betreffen (vor allem bei Ehescheidungen, Erbschaftsfragen u.ä.), werden die Gerichtsurteile gemäß dem Religionsgesetz der Beteiligten gefällt. Grundsätzlich ist also die Religionszugehörigkeit bei der Klageerhebung zu beachten. Der Religionswechsel nach der Klageerhebung ist nur dann rechtserheblich, wenn der Übertritt zum Islam erfolgt. In diesem Fall wird das Urteil, die Zuständigkeit der religiösen Gerichtshöfe vorausgesetzt, nach dem islamischen Recht gefällt; dabei ist es unzulässig, nach den Motiven des Übertritts zum Islam zu fragen (el-Mikayis, S.535).

Eine Ausnahme in diesem Zusammenhang ist das Arrêté Legislatif von 1924 (Arrêté Nr.2851) unterzeichnet vom Gouverneur du Grand Liban, G.Vandenberg und vom französischen Haut-Commissaire Syriens im Libanon, Weygand. In diesem Dokument wird auch der Übertritt vom Islam in eine andere Religion rechtlich geregelt, sie dürfen aber nicht als Produkt islamischer Rechtsgelehrsamkeit und Rechtsauffassung betrachtet werden. [2]

Siehe auch

Quellen

  1. Majallat al-Azhar 44 (1972-1973), S. 570-571; Übersetzung: Benutzer:Orientalist
  2. H.C.Miller Davis, 98-99.

Literatur

  • R. Paret: Sure 2, 256: la ikrāha fi d-dīni. Toleranz oder Resignation? In: Der Islam 45 (1969) 299-300.
  • R. Paret: Toleranz und Intoleranz im Islam. In: Saeculum 21 (1970) 344-365
  • E. Gräf: Das Problem der Todesstrafe im Islam. In: Zeitschrift für vergleichende Religionswissenschaft. 59 (1957)84ff.
  • M. Fierro: Andalusian fatāwā on blasphemy. In: Annales Islamologiques 25 (1991) 103-117.
  • Yohanan Friedmann: Classification of Unbelievers in Sunnī Muslim Law and Tradition. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam 22 (1998) 163-195.
  • Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press 2003. ISBN 0521827035
  • R.Peters & G.J.J. de Vries:Apostasy in Islam. In: Die Welt des Islams 17 (1976-1977) 1-25.
  • U.Rubin: The Constitution of Medina: some notes. In: Studia Islamica 62 (1985)
  • H.C. Miller Davis: Some aspects of religious liberty of nationals in the Near East. London/New York 1938.
  • Miklos Muranyi: Das Kitāb Aḥkām Ibn Ziyād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Bd.148 (1998) 241ff.
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. VII. 635-636. Leiden. Brill 1993. ISBN 9004094199.
  • Christian Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. Zum Recht der Gesellschaft in einer mâlikitisch-islamischen Rechtstradition des 5/11.Jahrhunderts. Leiden. Brill 1999. ISBN 9004113541
  • Shaykh Damanhuri on the Churches of Cairo (1739). Edited and Translated with Introduction an Notes by Mosche Perlmann. University of California Press. Los Angeles 1975. ISBN 0520095138.
  • El-Mikayis, Abdalwahhab: Internationales und interreligiöses Personen-,Familien- und Erbrecht in der VAR. In: Rabel’s Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht. Bd. 33 (1969),535-536.
  • Abd al-Mutaal al-Saidi: al-ḥurriya ad-dīniyya fī ʾl-islām. 2. Aufl. Dar al-Fikr al-Arabi. Kairo (o.J.).
  • Mahmud Schaltut: al-Fatāwā (Rechtsgutachten). Kairo 1975.
  • Muhammad Khallaf: Wathāʾiq fī aḥkām qaḍā' ahl al-dhimma fi ʾl-Andalus. Kairo 1980.
  • Alpmann & Schmidt: Grundrechte (Verfassungsrecht II). Bearbeitet von Hartmut Fromm. Münster 1976.