Gnaeus Pompeius Magnus und Eröffnungsgrund: Unterschied zwischen den Seiten
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== '''Terminologie in Deutschland''' == |
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'''Gnaeus Pompeius Magnus''' (dt. auch ''Pompejus''; * [[29. September]] [[106 v. Chr.]]; † [[28. September]] [[48 v. Chr.]]) war ein [[Römisches Reich|römischer]] Politiker und Feldherr, bekannt als Gegenspieler [[Julius Caesar|Gaius Iulius Caesars]]. Er galt bis zu seiner Niederlage gegen Caesar als der brillanteste [[Heerführer]] seiner Zeit (der Beiname Magnus, deutsch „der Große“, spielt auf [[Alexander der Große|Alexander den Großen]] an), scheiterte aber immer wieder an den innenpolitischen Mechanismen Roms, in die er sich nie völlig einfügen wollte und konnte. Bedeutsam über seine Zeit hinaus waren manche seiner organisatorischen Maßnahmen, die das spätere Kaiserreich vorwegnahmen. |
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Gemäß § 16 Insolvenzordnung (InsO) wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ein '''Eröffnungsgrund''' vorliegt. Die Eröffnungsgründe sind in den §§ 17-19 InsO definiert. |
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== Leben == |
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Dies sind |
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[[Bild:Hw-pompey.jpg|thumb|170px|Gnaeus Pompeius Magnus]] |
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* [[Zahlungsunfähigkeit]], § 17 InsO; |
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* [[drohende Zahlungsunfähigkeit]] (nur beim [[Eigenantrag]]), § 18 InsO; |
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* [[Überschuldung]], § 19 InsO. Grundsätzlich ist die Überschuldung nur bei juristischen Personen ein Eröffnungsgrund, vergleiche jedoch § 19 Abs. 3 InsO, der etwa auch die GmbH & Co. KG erfasst. |
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Vereinfacht bedeutet Zahlungsunfähigkeit dabei, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, aus seinen liquiden Mitteln die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen und dieser Zustand voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist, also mehr als nur einige Wochen bestehen wird. Dabei kann theoretisch das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten weit übersteigen. In einem solchen Fall wird jedoch der Schuldner einen Kredit aufnehmen können. Durch eine so erfolgende Umschuldung wird im Ergebnis die Fälligkeit hinausgeschoben. |
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=== Aufstieg unter Sulla === |
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Als junger Mann nahm Pompeius unter dem Kommando seines Vaters [[Gnaeus Pompeius Strabo]], der [[89 v. Chr.]] [[Consulat|Consul]] war, in [[Picenum]] am [[Bundesgenossenkrieg]] teil. Im anschließenden Bürgerkrieg trat er auf die Seite [[Sulla]]s, den er mit einem selbst ausgehobenen Heer unterstützte. Obwohl er für ein reguläres militärisches Kommando eigentlich noch viel zu jung war und die erforderlichen Ämter nicht vorweisen konnte, führte er, von Sulla beauftragt, zwei Feldzüge gegen die verbliebenen Anhänger des [[Gaius Marius|Marius]] in [[Sizilien]] und Nordafrika. Nach seiner Rückkehr erhielt Pompeius gegen den anfänglichen Widerstand Sullas [[79 v. Chr.]] einen [[Triumph (Erfolg)|Triumph]] zugesprochen. |
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Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO löst nicht die Insolvenzantragspflicht etwa des § 64 GmbHG aus. Allerdings hat die Geschäftsführung dann penibel auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu achten. |
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=== Sertoriuskrieg und erstes Konsulat === |
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Überschuldung heißt, dass die gesamten (also nicht nur die fälligen) Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Problematisch ist die Bewertung des Vermögens, denn es ist zwischen Zerschlagungs- und Fortführungswerten zu unterscheiden, § 19 Abs. 2 InsO. |
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Nach Sullas Tod erlangte Pompeius [[77 v. Chr.]] ein [[Proconsul|proconsulares]] [[Imperium]], das mit der Statthalterschaft der [[Römische Provinz|Provinz]] [[Hispania citerior]] verbunden war, und kämpfte gegen [[Sertorius]] in [[Spanien]]. Erst als dieser einer Verschwörung der eigenen Gefolgsleute zum Opfer fiel, konnte Pompeius den hohe Verluste fordernden Krieg erfolgreich beenden. Bei der Rückkehr mit seinem Heer nach Italien [[71 v. Chr.]] rieb er versprengte Reste von [[Spartacus]]’ Sklavenheer auf. Pompeius erhielt einen weiteren Triumph und wurde im folgenden Jahr [[70 v. Chr.]] zusammen mit [[Marcus Licinius Crassus|Crassus]], der den eigentlichen Krieg gegen Spartacus geführt hatte, Consul. Zwei wichtige Bestimmungen der sullanischen Restaurationspolitik sollten in der Folgezeit von den beiden Consuln rückgängig gemacht werden: zum einen die Aufhebung der politischen Beschränkung des [[Volkstribunat]]s, zum anderen die Besetzung der [[Repetundengerichtshöfe]]. |
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Nach einem Insolvenzantrag erlässt das Insolvenzgericht in der Regel zunächst einen Beschluss, durch den nicht bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sondern erst ein Sachverständiger unter anderem mit der Prüfung des Eröffnungsgrundes beauftragt wird. Mit diesem Auftrag wird häufig der [[vorläufiger Insolvenzverwalter|vorläufige Insolvenzverwalter]] betraut. Dieser erstattet dem Insolvenzgericht in der Regel ein Gutachten darüber, ob |
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* 1. die Fortführung des Unternehmens möglich ist, |
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* 2. ob unter Zugrundelegung des Ergebnisses zu 1. ein Eröffnungsgrund vorliegt, |
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* 3. ob die [[Kosten des Insolvenzverfahrens]] aus der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gedeckt werden können. |
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==Wegfall des Eröffnungsgrundes== |
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=== Piratenkrieg und 3. Mithridatischer Krieg === |
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Der Eröffnungsgrund kann während der Prüfung des Sachverständigen entfallen, der Antragsteller kann dann seinen Antrag für erledigt erklären, § 4 InsO in Verbindung mit § 91a ZPO oder zurücknehmen, § 4 InsO in Verbindung mit § 269 ZPO. Im letzteren Fall trägt der Antragsteller stets die Kosten. Hat der Gläubiger seinen Antrag zurückgezogen, weil er vom Schuldner zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens befriedigt wurde, droht dem Gläubiger im Fall eines etwaigen nächsten Verfahrens – etwa auf Betreiben eines anderen Gläubigers – die Gefahr der [[Insolvenzanfechtung]]. |
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Fällt der Eröffnungsgrund erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weg, kann das Verfahren nach §§ 212 f. InsO eingestellt werden. In diesem Fall wird der Eröffnungsantrag nicht etwa nachträglich abgewiesen. |
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Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Eröffnungsgrundes ist die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht, so dass nach Erstellung des Sachverständigengutachtens durchaus noch Änderungen der Sach- und Rechtslage denkbar sind. |
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'''Quellen''': |
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Im Jahr [[67 v. Chr.]] brachte der Volkstribun [[Aulus Gabinius]], ein Gefolgsmann des Pompeius, einen Gesetzesentwurf ([[lex Gabinia]]) zur Einsetzung eines Feldherren gegen die [[Pirat|Seeräuber]] ein, die zu dieser Zeit das [[Mittelmeer]] unsicher machten. Pompeius wurde der Oberbefehl übertragen; gestützt auf übergreifende Vollmachten besiegte er sie in wenigen Monaten. Um ein neues Aufkeimen des Seeräubertums zu verhindern, siedelte Pompeius sie in verschiedenen Städten [[Kilikien]]s, Griechenlands und Unteritaliens an, etwa in das aus diesem Grunde in Pompeiopolis umbenannte [[Soli (Kilikien)|Soloi]], und verschaffte ihnen so eine neue Existenzgrundlage. Im folgenden Jahr wurde er durch die [[lex Manilia]] anstelle von [[Lucius Licinius Lucullus|Lucullus]] mit dem Krieg gegen den [[Pontos (Königreich)|pontischen]] König [[Mithridates VI. (Pontus)|Mithridates]] beauftragt, den er in Richtung der [[Krim]] zurückdrängen konnte. Das Reich des Mithridates machte Pompeius zur Provinz [[Bithynia et Pontus]], ebenso wie den Rest des [[Seleukiden]]reiches (als Provinz [[Syria]] [[64 v. Chr.]]). Er griff auch bei Unruhen in [[Judäa]] ein und betrat unerhörterweise das Allerheiligste des [[Judentum|jüdischen]] [[Tempel]]s in [[Jerusalem]]. Bei seiner triumphalen Rückkehr nach Italien [[62 v. Chr.]] entließ Pompeius sein Heer, darauf vertrauend, dass sein Einfluss beim [[Römischer Senat|Senat]] ohnehin gesichert sei. |
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* Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (Hrsg.: A. O. Schmidt), 2006 |
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'''Links''': |
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=== Triumvirat === |
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* [http://www.gesetze-im-internet.de/inso Gesetzestext Insolvenzordnung - Quelle: BMJ] |
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Der Senat verweigerte jedoch zunächst Pompeius’ Veteranen die erwartete Versorgung mit Land, so dass Pompeius, um seine zunehmende Isolation zu umgehen, mit Crassus und dem für [[59 v. Chr.]] zum Konsul gewählten [[Julius Caesar|Caesar]] ein informelles Bündnis, eine Coitio, schloss (später als 1. [[Triumvirat]] bezeichnet, obwohl es im Gegensatz zum 2. Triumvirat keine formelle Struktur hatte). Caesar konnte als Konsul Maßnahmen im Interesse von Pompeius durchsetzen; die Verbindung zwischen den beiden wurde noch dadurch gestärkt, dass Pompeius Caesars Tochter [[Julia (Tochter Caesars)|Iulia]] heiratete. |
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{{Rechtshinweis}} |
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In den folgenden Jahren, als Caesar in [[Gallien]] Krieg führte, wurde Pompeius’ Stellung in Rom jedoch immer schwächer, und der Bund der drei Politiker zerbrach endgültig nach dem Tod Iulias und dem des Crassus bei einem Feldzug gegen die [[Parther]] [[53 v. Chr.]] Pompeius rückte nun wieder näher an die Senatsmehrheit (Optimaten) heran, ließ sich nach schweren inneren Unruhen [[52 v. Chr.]] zum Consul ohne den üblichen Kollegen (''consul sine collega'') machen und verstärkte sein Heer, das er als [[Proconsul]] von Spanien und für einen geplanten Rachefeldzug gegen die Parther sammelte. |
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{{deutschlandlastig}} |
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=== Bürgerkrieg === |
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[[Kategorie:Insolvenzrecht]] |
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Zu Beginn des Jahres [[49 v. Chr.]] eskalierte der Konflikt zwischen Caesar (der erneut Konsul werden wollte) und dem Senat (in dem viele Caesar vor Gericht stellen wollten). Caesar überschritt den [[Rubikon]], womit der [[Römische Bürgerkriege|Bürgerkrieg]] ausbrach, in dessen Verlauf der Senat auf Pompeius’ Feldherrntalent vertraute. Doch Pompeius erkannte, dass seine Streitkräfte zu schwach waren, um Italien zu halten, und setzte mit einem großen Teil der Senatoren nach Griechenland über. Caesar war damit Herr Italiens und folgte Pompeius erst, nachdem er dessen Truppen in Spanien ausgeschaltet hatte. |
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Pompeius versuchte, eine Entscheidungsschlacht zu vermeiden, wurde aber von den Senatoren dazu gezwungen. In der [[Schlacht von Pharsalos]] in [[Thessalien]] erlitt er am [[9. August]] [[48 v. Chr.]] eine vernichtende Niederlage und musste nach [[Ägypten]] fliehen, wo ihn die Höflinge des Kindkönigs [[Ptolemaios XIII.]] ermorden ließen. Sein abgeschlagener Kopf wurde später Caesar übergeben, der ihn bestatten ließ. |
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=== Familie === |
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Pompeius war fünf Mal verheiratet. In jungen Jahren schon heiratete er [[Antistia (Frau des Pompeius)|Antistia]], ließ sich aber bald von ihr scheiden, um Aemilia Scaura, Sullas Stieftochter, zu heiraten. Sie starb jedoch bei einer Frühgeburt. Erst von [[Mucia Tertia]] hatte er drei Kinder: [[Gnaeus Pompeius der Jüngere|Gnaeus Pompeius den Jüngeren]], eine Tochter Pompeia, die mit [[Faustus Cornelius Sulla]] verheiratet war, und [[Sextus Pompeius]]. In vierter Ehe heiratete Pompeius [[Julia (Tochter Caesars)|Iulia]], die Tochter Caesars, die jedoch im Kindbett starb. Seine letzte Ehefrau war [[Cornelia Metella]]. Ein [[Freigelassener]] des Pompeius, [[Pompeius Lenaeus]], warf nach dessen Tod dem Geschichtsschreiber [[Sallust]] vor, seinen ehemaligen Herrn als schamlosen Heuchler darzustellen. |
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== Bewertung == |
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In der Person des Pompeius vereinigen sich mehrere Strukturprobleme der späten römischen Republik. So war es aufgrund der Größe des Imperiums unumgänglich, einzelnen Personen langfristige militärische Kommandos zu übertragen, was jedoch im Widerspruch zur römischen „Verfassung“ stand, die strikt auf Rotation innerhalb der aristokratischen Führungsschicht angelegt war. Auch konnten erfolgreiche Heerführer (wie Pompeius nach seiner Rückkehr aus dem Osten und den märchenhaften Erfolgen, die er dort verbuchen konnte) kaum wieder in das System der Republik integriert werden, das auf Zurückhaltung des persönlichen Ehrgeizes zu Gunsten der ''res publica'' angelegt war. Im Grunde war es auch der Sturheit des Senates zu verdanken, dass sich Pompeius nach seiner Rückkehr nach anderen Möglichkeiten umsah und die Lösung im ersten Triumvirat zu finden glaubte. |
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Schließlich war Pompeius ohne Zweifel ein erfolgreicher Militär; auf dem politischen Parkett jedoch scheiterte er kläglich. |
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== Literatur == |
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* Ernst Baltrusch: ''Caesar und Pompeius''. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004, ISBN 3-534-16490-3 (Geschichte kompakt: Antike). |
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* [[Karl Christ]]: ''Pompeius. Der Feldherr Roms. Eine Biographie''. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51543-6. |
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* [[Matthias Gelzer]]: ''Pompeius. Lebensbild eines Römers.'' Neudruck der Ausgabe von 1984 mit einem Forschungsüberblick und einer Ergänzungsbibliographie von Elisabeth Herrmann-Otto. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2005, ISBN 3-515-08474-6. |
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* [[Pat Southern]]: ''Pompeius''. Magnus Verlag, Essen 2006, ISBN 3-88400-434-4. |
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== Weblinks == |
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{{Commons|Gnaeus Pompeius Magnus}} |
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{{Wikiquote|Gnaeus Pompeius Magnus}} |
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* {{PND|118595636}} |
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[[Kategorie:Mann|Pompeius Magnus, Gnaeus]] |
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[[Kategorie:Konsul (Römische Republik)|Pompeius Magnus, Gnaeus]] |
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[[Kategorie:Militärperson (Römische Republik)|Pompeius Magnus, Gnaeus]] |
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[[Kategorie:Pompeianer|Magnus, Gnaeus Pompeius]] |
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[[Kategorie:Geboren 106 v. Chr.|Pompeius Magnus, Gnaeus]] |
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[[Kategorie:Gestorben 48 v. Chr.|Pompeius Magnus, Gnaeus]] |
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[[Kategorie:Attentatsopfer|Pompeius Magnus, Gnaeus]] |
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{{Personendaten| |
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NAME=Pompeius Magnus, Gnaeus |
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|ALTERNATIVNAMEN=Pompejus; Magnus, Gnaeus Pompeius |
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|KURZBESCHREIBUNG=römischer Politiker und Feldherr |
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|GEBURTSDATUM=29. September 106 v. Chr. |
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|GEBURTSORT= |
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|STERBEDATUM=28. September 48 v. Chr. |
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|STERBEORT=in Ägypten |
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[[bg:Помпей Велики]] |
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[[en:Pompey]] |
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[[it:Gneo Pompeo Magno]] |
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[[eo:Pompeo]] |
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[[fr:Pompée]] |
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[[he:גניאוס פומפיוס מגנוס]] |
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[[hr:Pompej Veliki]] |
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[[ja:ポンペイウス]] |
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[[la:Pompeius]] |
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[[nl:Gnaius Pompeius Magnus maior]] |
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[[no:Pompeius]] |
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[[pt:Pompeu]] |
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[[sv:Pompejus]] |
Version vom 19. Mai 2007, 19:44 Uhr
Terminologie in Deutschland
Gemäß § 16 Insolvenzordnung (InsO) wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Die Eröffnungsgründe sind in den §§ 17-19 InsO definiert. Dies sind
- Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO;
- drohende Zahlungsunfähigkeit (nur beim Eigenantrag), § 18 InsO;
- Überschuldung, § 19 InsO. Grundsätzlich ist die Überschuldung nur bei juristischen Personen ein Eröffnungsgrund, vergleiche jedoch § 19 Abs. 3 InsO, der etwa auch die GmbH & Co. KG erfasst.
Vereinfacht bedeutet Zahlungsunfähigkeit dabei, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, aus seinen liquiden Mitteln die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen und dieser Zustand voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist, also mehr als nur einige Wochen bestehen wird. Dabei kann theoretisch das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten weit übersteigen. In einem solchen Fall wird jedoch der Schuldner einen Kredit aufnehmen können. Durch eine so erfolgende Umschuldung wird im Ergebnis die Fälligkeit hinausgeschoben.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO löst nicht die Insolvenzantragspflicht etwa des § 64 GmbHG aus. Allerdings hat die Geschäftsführung dann penibel auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu achten.
Überschuldung heißt, dass die gesamten (also nicht nur die fälligen) Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Problematisch ist die Bewertung des Vermögens, denn es ist zwischen Zerschlagungs- und Fortführungswerten zu unterscheiden, § 19 Abs. 2 InsO.
Nach einem Insolvenzantrag erlässt das Insolvenzgericht in der Regel zunächst einen Beschluss, durch den nicht bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sondern erst ein Sachverständiger unter anderem mit der Prüfung des Eröffnungsgrundes beauftragt wird. Mit diesem Auftrag wird häufig der vorläufige Insolvenzverwalter betraut. Dieser erstattet dem Insolvenzgericht in der Regel ein Gutachten darüber, ob
- 1. die Fortführung des Unternehmens möglich ist,
- 2. ob unter Zugrundelegung des Ergebnisses zu 1. ein Eröffnungsgrund vorliegt,
- 3. ob die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gedeckt werden können.
Wegfall des Eröffnungsgrundes
Der Eröffnungsgrund kann während der Prüfung des Sachverständigen entfallen, der Antragsteller kann dann seinen Antrag für erledigt erklären, § 4 InsO in Verbindung mit § 91a ZPO oder zurücknehmen, § 4 InsO in Verbindung mit § 269 ZPO. Im letzteren Fall trägt der Antragsteller stets die Kosten. Hat der Gläubiger seinen Antrag zurückgezogen, weil er vom Schuldner zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens befriedigt wurde, droht dem Gläubiger im Fall eines etwaigen nächsten Verfahrens – etwa auf Betreiben eines anderen Gläubigers – die Gefahr der Insolvenzanfechtung. Fällt der Eröffnungsgrund erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weg, kann das Verfahren nach §§ 212 f. InsO eingestellt werden. In diesem Fall wird der Eröffnungsantrag nicht etwa nachträglich abgewiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Eröffnungsgrundes ist die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht, so dass nach Erstellung des Sachverständigengutachtens durchaus noch Änderungen der Sach- und Rechtslage denkbar sind.
Quellen:
- Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (Hrsg.: A. O. Schmidt), 2006
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