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Privatfernsehen und Kündigungsschutz: Unterschied zwischen den Seiten

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Unter '''Kündigungsschutz''' versteht man gesetzlich festgelegte Regelungen, die [[Kündigung]] eines [[Vertrag]]s verhindern oder erschweren.
Das '''Privatfernsehen''', das zusammen mit dem Privatradio die [[Privater Rundfunk|Privatsender]] bildet, stellt die kommerzielle – meist werbefinanzierte – Komponente des [[Duales Rundfunksystem|dualen Rundfunksystems]] in Bezug auf das [[Fernsehen]] in [[Deutschland]] dar. Im Gegensatz hierzu steht der [[öffentlich-rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtliche Rundfunk]], der durch über die [[Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland|GEZ]] erhobene [[Gebühren]] finanziert wird.


Kündigungsschutz findet vor allem im [[Mietrecht|Miet]]-, [[Versicherungsvertragsrecht|Versicherungsvertrags-]] und [[Arbeitsrecht]] Anwendung. Des Weiteren kann das [[Familienrecht]] ([[Eherecht]]) als "Kündigungsschutz" angesehen werden, da auch hier persönliche, verhaltensbedingte und faktische Gründe ([[Getrenntleben|Trennung]] über ein Jahr bzw. über 5 Jahre) die Voraussetzung zur "Kündigung" darstellen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden unter dem Begriff "Privatfernsehen" meist nur die von jedermann frei empfangbaren Fernsehsender verstanden ([[Free-TV]]), d. h. kostenlose und werbefinanzierte Sender. Im engeren Sinn gehören hierzu aber auch das [[Bezahlfernsehen|Bezahlfernsehen (Pay-TV)]], das erst nach Abschluss eines Vertrags ([[Abonnement]]) zwischen dem Anbieter und dem Endverbraucher genutzt werden kann.


Bei fast allen [[digital]] über [[Kabelanschluss]] verbreiteten Programmen ([[DVB-C]]) handelt es sich um kostenpflichtige oder [[Grundverschlüsselung|grundverschlüsselte]] Angebote, eine Ausnahme bilden die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.


== Vor- und Nachteile eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes ==
== Geschichte des Privatfernsehens in Deutschland ==


=== Vorteile ===
Bereits [[1954]] gab es mit [[Telesaar]] einen ersten privaten Fernsehsender in Deutschland. Das war möglich, weil das [[Saarland]] bis Ende 1956 nicht Teil der Bundesrepublik war und deshalb nicht der deutschen Rundfunkhoheit unterlag.


*''Soziale Stellung'': Ein Kündigungsschutz soll die schwächere [[Vertragspartei]] schützen sowie eine soziale Sicherheit für eine geregelte Arbeitsstelle garantieren.
Mit dem [[3. Rundfunk-Urteil]], dem so genannten ''FRAG-Urteil'', bereitete das [[Bundesverfassungsgericht]] den Weg für privaten Rundfunk. Basis sind die [[Landesmediengesetz]]e, die innerhalb des [[Duales Rundfunksystem|dualen Rundfunksystems]] bis heute ihre Anwendung finden.
* Es entstehen für beide Seiten ([[Arbeitgeber]] wie [[Arbeitnehmer]]) eine längerfristige Planbarkeit und größere soziale Stabilität.
* Eine Lockerung oder Abschaffung des Kündigungsschutzes könnte zu mehr Verunsicherung bei den Arbeitnehmern führen. Aus Angst um ihre finanzielle Zukunft könnte die Binnennachfrage stark geschwächt werden.
* Bei stabilen Vertragsverhältnissen haben die [[Arbeitgeber]] ein größeres Interesse daran, in berufliche [[Fortbildung]]en der Mitarbeiter zu investieren. Insgesamt ergibt sich hieraus ein größeres Angebot an qualifizierten Arbeitskräften.
* arbeitsrechtliche Kündigungen, die personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt begründet sind, lässt das deutsche [[Kündigungsschutzgesetz]] zu. Dieses Gesetz verhindert also keine begründete Kündigung, sondern schützt lediglich die Arbeitnehmer/innen vor ''Willkür'' seitens des Arbeitgebers. Beispiel: Sekretärin erhält die Kündigung nachdem sie sexuelle Avancen ihres Chefs zurückweist; das Kündigungsschutzgesetz macht derartige Kündigungen unwirksam, um [[Nötigung]] und [[Erpressung]] zu verhindern.


=== Nachteile ===
Mit der Wahl [[Helmut Kohl]]s zum [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] im Jahre [[1982]] wurde der technische Ausbau der [[Kabelfernsehen|Breitbandverkabelung]] unter dem damaligen Postminister [[Christian Schwarz-Schilling]] vorangetrieben.
*Unternehmen warten länger mit Einstellungen bis diese unvermeidbar sind bzw. bis ein vorteilhafteres Chancen-Risiko-Verhältnis gegeben ist (Risiken hier z.B. Weiterbeschäftigungspflicht trotz verschlechterter Auftragslage; andererseits Risiko des Nichtausschöpfens des Marktpotentials bei zu wenig (oder überlasteten) Mitarbeitern). Dies führt angeblich zu höherer Arbeitslosigkeit. Diese Behauptung ist allerdings unbelegt<ref> http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6072608_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html </ref>
* ''Kündigungsschutz als [[Standortfaktor]]'': Multinationale Unternehmen könnten möglicherweise eher in Staaten mit geringem Kündigungsschutz Stellen schaffen als in Staaten mit hohem Kündigungsschutz.
* (nur DE) Kündigungsschutz führt zur Weigerung der Unternehmen ältere und behinderte Arbeitnehmer einzustellen, da aufgrund der [[Sozialauswahl]] ältere Arbeitnehmer nur sehr schwer wieder entlassen werden können. Ähnliches gilt bei der Einstellung von Frauen in gebärfähigem Alter. Deshalb ist es für behinderte Menschen in Deutschland so gut wie unmöglich eine Arbeitsstelle zu finden (auch wenn sie für diese qualifiziert sind).
*Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit für den Einzelnen steigt, während in Ländern ohne Kündigungsschutz nach einer Entlassung auch relativ schnell wieder eine Einstellung erfolgt. Die Belastung der Arbeitslosigkeit für den Einzelnen ist also höher.
*Strukturkonservativ: Eine Erneuerung der Wirtschaftsstruktur (z. B. eine Verschiebung vom 1. zum 3. Sektor) wird ausgebremst.
*Die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen wird geschwächt, da weniger Lohnwettbewerb stattfindet.
*Insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit wird verstärkt, da eine Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern ein zu großes Risiko birgt, lange auf einem unproduktiven Arbeitnehmer zu "sitzen" (Empirisch findet das z.B. in [[Frankreich]], [[Südkorea]] und Deutschland statt)
*Nach einer Studie des [[Ifo]]-Instituts steigt bei starrem Kündigungsschutz (wie in Deutschland) die [[Beschäftigungsschwelle]]


== Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht (Gesetzliche Regelungen) ==
Am [[1. Januar]] [[1984]] startete in [[Ludwigshafen]] mit dem [[Kabelfernsehen|Kabel-Pilotprojekt]] Ludwigshafen in einem Kellerstudio das duale Rundfunksystem in [[Deutschland]].
=== Gesetzliche Regelungen ===
Der gesetzliche Kündigungsschutz ist vor allem im [[Kündigungsschutzgesetz]] (KSchG) geregelt und wird durch zahlreiche [[Tarifvertrag|tarifvertragliche Regelungen]] und gegebenenfalls auch einzelvertragliche Bestimmungen ergänzt. Der Kündigungsschutz umfasst Regelungen, die
* für den '''Ausspruch''' einer Kündigung bestimmte ''Formen'' (Schriftform gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__623.html § 623 BGB]) oder ''Fristen'' (zwei Wochen nach Kenntnis des Vertragsverstoßes für die fristlose Kündigung gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__626.html § 626 Abs. 2 BGB]) verlangen;
* vom Ausspruch der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einhaltung von '''Mindestfristen''' vorsehen (vgl. [[Kündigungsfristen im Arbeitsrecht]]);
* die grundsätzlich freie Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber dadurch einschränken, dass nur bestimmte '''Gründe''' eine Kündigung rechtfertigen können (hier vor allem durch die Regelungen des [[Kündigungsschutzgesetz]]es [1]);
* in Betrieben mit [[Betriebsrat]] (im [[öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienst]]: [[Personalrat]], im kirchlichen Bereich: [[Mitarbeitervertretung]]) die Kündigung von einer ordnungsgemäßen '''Beteiligung des Betriebsrats''' vor Ausspruch einer Kündigung abhängig machen (v.&nbsp;a. {{Zitat de §|102|betrvg}} [[BetrVG]] [2]);
* eine Kündigung bestimmter Personen oder Arbeitnehmer mit bestimmten Funktionen generell verbieten oder von der Genehmigung einer staatlichen Behörde oder der Zustimmung des [[Betriebsrat]]s abhängig machen (sogenannter '''[[Sonderkündigungsschutz]]''');
* eine Kündigung aus bestimmtem ''Anlass'' verbieten (z.&nbsp;B. Kündigung wegen [[Betriebsübergang]], [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__613a.html vgl. § 613a BGB)] oder wegen eines bestimmten ''Motivs'' (z.&nbsp;B. Maßregelungsverbot [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__612a.html gemäß § 612a BGB]).
* die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter bei betrieblichen Kündigungen vorschreiben. (die sogenannte [[Sozialauswahl]])
Die Diskriminierungsverbote des europäischen Rechts, insbesondere das Verbot des Altersdiskriminierung treten heute neben die hergebrachten Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung und der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung. Welchen Einfluss diese Diskriminierungsverbote genau haben werden, ist noch nicht absehbar und sorgt zurzeit für eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Erste Gedanken dazu finden sich jedoch in der juristischen Literatur, so insbesondere bei:
* Sprenger, Markus: ''Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG'' (Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft, Bd. 229), Hartung-Gorre Verlag, Konstanz 2006, ISBN 3-86628-103-X mit ausführlichem Literatur- und Rechtsprechungsverzeichnis.


== Kündigungsschutz im deutschen Mietrecht ==
„Meine sehr verehrten Damen und Herren, in diesem Moment sind Sie Zeuge des Starts des ersten privaten Fernsehveranstalters in der Bundesrepublik Deutschland“, hieß es am [[1. Januar]] [[1984]] um 9:58 Uhr. Aus einem Kellerstudio in [[Ludwigshafen]] begrüßte [[Jürgen Doetz]] gemeinsam mit der Moderatorin [[Irene Joest]] die Zuschauer. Die ''Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk ([[PKS]])'' war geboren, aus der ein Jahr später – im Jahre [[1985]] – [[SAT.1]] wurde (damals mit Sitz in [[Mainz]]).


* Auch hier müssen persönliche (Bruch des Vertrauensverhältnisses - hier schon durch Bildung eines Mieterrates), verhaltensbedingte Gründe zur außerordentlichen Kündigung und Bedarfsgründe ([[Eigenbedarf (Mietrecht)|Eigenbedarf]], Verwertung) zur ordentlichen Kündigung vorliegen.
Einen Tag nach dem Sendestart der PKS bzw. von SAT.1, begann [[RTL Television|RTL plus]] (heute ''RTL Television'') am [[2. Januar]] [[1984]] seinen Sendebetrieb aus [[Luxemburg (Stadt)|Luxemburg]] (heutiger Sitz [[Köln]]).


* Weiterhin kann der Mieter sich auf die Sozialklausel berufen, wenn gesundheitliche Gefährdung oder [[Obdachlosigkeit]] durch die Kündigung droht, oder durch eine [[Behinderung]] geeigneter barrierefreier Ersatzwohnraum nicht beschaffbar ist. Hierbei hat das Vermieterinteresse Vorrang, da das Grundgesetz zwar ein Recht auf Eigentum, nicht aber ein Recht auf Obdach gewährt. Andersartige denkbare Gesetzesänderungen wären somit nicht verfassungskonform und würden vom [[Bundesverfassungsgericht]] kassiert.
Dem anfänglichen Sendeangebot vieler Privatsender wurde oft der Vorwurf extrem geringen Anspruchs gemacht (Beispiel: RTL mit ''[[Tutti Frutti (Show)|Tutti Frutti]]''). Allerdings ging es zunächst auch nur darum, die Bekanntheit der neuen Sender mit nahezu allen Mitteln zu "pushen", inhaltliche Erwägungen traten in dieser Frühphase hinter dem reinen Kampf um [[Marktanteil|Marktanteile]] und [[Einschaltquoten]] weit zurück.


* Bei Wohnungsknappheit oder Schwierigkeit bei der Ersatzwohnungsbeschaffung kann jeder Mieter - auch nicht sozial schwache - eine Räumungsfrist gemäß {{Zitat de §|721|zpo}} [[ZPO]] beantragen. In der Regel werden 3-7 Monate zuzüglich zur [[Kündigungsfrist]] nach BGB gewährt. Dies liegt allerdings im freien Ermessen des Richters. Ein Rechtsanspruch auf eine relevante Räumungsfrist besteht nicht.
Heute sind einige Privatsender recht vielfältig und sprechen fast alle gesellschaftlichen Schichten an. Es haben sich auch Sparten herausgebildet, z.B. "Sport-Sender".


* Außerdem besteht seit 1999 mit dem Inkrafttreten der [[Insolvenzordnung]] ein Kündigungsschutz durch [[Insolvenz]], den es in der alten [[Konkursordnung]] nicht gab.
== Finanzierung ==


== Kündigungsschutz im deutschen Versicherungsrecht ==
Die meisten privaten Sender erzielen ihren Umsatz hauptsächlich aus Werbeeinnahmen. Jedoch gibt es auch spendenfinanzierte Anstalten (wie z.B. [[Bibel-TV]]) und Sender, die sich größtenteils aus kostenpflichtigen Zuschaueranrufen finanzieren (z.B. [[9Live]]).
{{Überarbeiten}}
Hier sind ausschließlich außerordentliche Gründe zur wirksamen Kündigung seitens des Versicherers zugelassen, wie Zahlungsrückstand und versuchter Versicherungsbetrug. Somit ist für den Versicherer in der Regel eine Kündigung des Vertrages nicht möglich, d.h. es liegt hier ein vollständiger Kündigungsschutz vor.


Der vollständige Kündigungsschutz liegt auch bei den Versicherten vor, die sich von der Versicherungspflicht befreien ließen und auf ein günstigeres Angebot auf dem freien Versicherungsmarkt eingegangen sind.
== Privatfernsehen in Europa ==


== Kündigungsschutz im schweizerischen Arbeitsrecht ==
* Niederlande: [http://www.talpa.tv Talpa], [[SBS 6]], [[RTL]] (3-5) und unzählige andere Sender
* Frankreich: [[TF1]], [[M6 (Fernsehen)|M6]], [[Canal Plus]]
* Dänemark: [[TV 2 (Dänemark)|TV 2]]
* Großbritannien: [[Independent Television|ITV]], [[Channel 4]]
* Polen: u.a. [[Polsat]], [[TVN]]
* Spanien: [[Telecinco]], [[Antena 3]], [[Canal+]]
* Italien: ca. 700 Privatsender, darunter [[Mediaset]], [[Telemontecarlo]]
* Österreich: [[ATV (Fernsehsender)|ATV]], Österreichversionen deutscher Privatsender sowie regionale und lokale Kabelprogramme
* Schweiz: [[3+]], Schweizversionen deutscher Privatsender (ähnlich wie in Österrreich)


Die Kündigung von Arbeitsverträgen ist im Schweizerischen [[Obligationenrecht]] (OR) geregelt.
== Weitere Bedeutungen ==


=== Kündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis ===
''Privatfernsehen'' war auch der Titel einer [[ARD]]-Sendung mit dem Journalisten und Fernsehproduzenten [[Friedrich Küppersbusch]] (u. a. [[ZAK (Politmagazin)|ZAK]]), die [[1997]] aus politischen Gründen eingestellt wurde.


Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch Zeitablauf (OR 334 Abs. 1).
[[Kategorie:Fernsehen]]
[[Kategorie:Medienrecht]]
[[Kategorie:Medienwirtschaft]]


=== Kündigung bei unbefristetem Arbeitsverhältnis ===
==Literatur==

* Eric Karstens/Jörg Schütte: ''Praxishandbuch Fernsehen. Wie TV-Sender arbeiten.'' Wiesbaden: VS-Verlag, 2005. ISBN 3-531-14505-3
*während der [[Probezeit]] (die Probezeit beträgt mindestens einen, maximal drei Monate) beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage (OR Art. 335b)
*im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat
*im zweiten bis neunten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate
*nachher beträgt die Kündigungsfrist drei Monate (OR 335c Abs. 1)

Grundsätzlich kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist abgeändert wird. Sie muss aber, außer bei [[Gesamtarbeitsverträgen]] und im ersten Dienstjahr, mindestens einen Monat betragen (OR 335c Abs. 2). Unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind in der Regel nicht zulässig (OR 335a).

Die Kündigung ist an keine spezielle Form gebunden; Schriftform wird jedoch empfohlen. Auf Verlangen ist dem Gekündigten eine schriftliche Begründung der Kündigung auszuhändigen (OR 335 Abs. 2)

==== Missbräuchliche Kündigung (OR 336) ====

Eine Kündigung von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite ist missbräuchlich, wenn sie aus folgenden Gründen ausgesprochen wird:
*wegen einer persönlichen Eigenschaft, welche keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis hat (z.B. Hautfarbe)
*wenn die Kündigung nur ausgesprochen wurde, um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln
*wenn eine Partei nach [[Treu und Glauben]] Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht

==== Folgen einer missbräuchlichen Kündigung ====

Pflicht zur Zahlung eines [[Schadenersatz]]es, welcher maximal sechs Monatslöhne beträgt. Die Höhe wird durch das Gericht festgelegt. Für den Arbeitnehmer ist das arbeitsgerichtliche Verfahren kostenlos.

==== Kündigungsschutz (OR 336c)====

Dem Arbeitnehmer darf nicht gekündigt werden
*bei Militärdienst oder Zivildienst sowie vier Wochen vorher und nachher
*während (unverschuldeter) Krankheit oder bei Unfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, im zweiten bis fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Anschließend ist eine Kündigung ohne weiteres möglich.
*während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Geburt
*während der Arbeitnehmer an einer Hilfsleistung im Ausland teilnimmt, sofern diese Hilfsleistung durch eine Bundesbehörde angeordnet wurde und der Arbeitgeber zugestimmt hat.
Eine Kündigung zu diesen Zeiten ist nichtig. Erfolgte die Kündigung vorher, so wird die Kündigungsfrist unterbrochen.

==== Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ====

Ein Arbeitsverhältnis kann durch Vereinbarung, d.h. wenn sich beide Parteien einig sind, jederzeit aufgelöst werden (analog OR 115). Im Weiteren wird das Arbeitsverhältnis durch z.b den Tod des Arbeitnehmers beendet. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Hinterbliebenen noch einen Monatslohn, nach fünf Dienstjahren zwei Monatslöhne auszahlen (OR 338). Bei einer (sofortigen) Freistellung wird der Arbeitnehmer von sämtlicher Arbeitspflicht entbunden, erhält aber bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist den vereinbarten Lohn weiterhin ausbezahlt.

Eine fristlose Kündigung ist zulässig bei einem wichtigen Grund, wobei ein wichtiger Grund dann gegeben ist, wenn nach Treu und Glauben das Weiterführen des Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. (OR 337) Die Gerichtspraxis hat folgende Sachverhalte als wichtige Gründe eingestuft: Begehung eines Verbrechens, Illoyalität (z.B. Konkurrenzierung des Arbeitgebers), falschen Angaben bei der Stellenbewerbung, Unkorrektheiten (z.B. wiederholte Unpünktlichkeit trotz Abmahnung), Drohung (z.B. ein Firmengeheimnis zu verraten).

==== Kommentar ====

[[Gewerkschaften]] können mit den Arbeitgebern [[Tarifvertrag|Gesamtarbeitsverträge]] aushandeln, welche den Arbeitnehmern bessere Konditionen einräumen als die gesetzlichen Regelungen. Besondere Bedingungen bestehen auch für Angestellte der Bundesverwaltung (Bundespersonalgesetz).
Obwohl bzw. gerade deshalb weil der Arbeitnehmerschutz im Vergleich zu umliegenden Staaten eher schwach ausgebildet ist, beträgt die Arbeitslosigkeit im Durchschnitt nur etwa 2 - 3 %. Ebenfalls sind Streiks und Arbeitskämpfe eher selten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die so genannten Sozialpartner, sind in den meisten Fällen bemüht, [[Arbeitskampf|Arbeitskonflikte]] durch Verhandlungen gütlich beizulegen. Diese Sozialpartnerschaft hat Tradition; sie wurde in den 1930er Jahren als Reaktion auf den bevorstehenden 2. Weltkrieg geschaffen und hat sich bis heute bewährt. Allerdings hat die Gewerkschaft [[UNIA]] 2005 und 2006 öfters die Sozialpartnerschaft gebrochen und so unnötig Arbeitsplätze und Unternehmen gefährdet.
Eine weitere Besonderheit des schweizerischen Arbeitsrechtes ist es, dass bei Massenentlassungen kein gesetzlicher Anspruch auf einen [[Sozialplan]] besteht. Wenn ein solcher trotzdem angeboten wird, so geschieht das oft auf freiwilliger Basis oder (bei solventen Arbeitgebern) auf mehr oder weniger sanften Druck der [[Gewerkschaft]]en bzw. der öffentlichen Meinung.

==Siehe auch==
* [[Beendigung eines Arbeitsverhältnisses]]
* [[Contrat première embauche]]

==Weblinks==
*[http://www.iab.de/asp/info/dokSelect.asp?pkyDokSelect=6&show=Lit IABInfoSpezial zum Thema Kündigungsschutz mit Veröffentlichungen, Forschungsprojekten, Institutionen und weiterführenden Links]
*[http://www.justlaw.de/texte/gesetze/gesetz1091.htm Deutsches Kündigungsschutzgesetz (KSchG)]
*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__102.html BetrVG § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen]
*[http://www.boeckler.de/pdf/impuls_2005_05_kuendigungsschutz.pdf Böckler Impuls 5/2005, "Kündigungsschutz: Mythos Beschäftigungsbremse"]
*[http://www.sensalgo.com/drktb/dissneu/downloadindex/index-allg.php?download=Annahmeverzug.pdf Annahmeverzug und vorläufige Weiterbeschäftigung im Kündigungsrechtsstreit (PDF-Datei)]
*[http://www.sensalgo.com/drktb/dissneu/downloadindex/index-wea.php Prognoseprinzip und Wiedereinstellung im Kündigungsschutzrecht]
*[http://www.bund.de/nn_175498/DE/BuB/Lebensbereiche/Arbeit-und-Beruf/Arbeits--und-Tarifrecht/Kuendigungsschutz-im-deutschen-Arbeitsrecht/Kuendigungsschutz-knoten.html__nnn=true Informationen zum Kündigungsschutz] bund.de

== Fußnoten ==
<references/>

[[Kategorie:Individualarbeitsrecht]]
[[Kategorie: Mietrecht]]
[[Kategorie: Versicherungsrecht]]
[[Kategorie:Recht (Schweiz)]]

{{Rechtshinweis}}

Version vom 1. Februar 2007, 22:28 Uhr

Unter Kündigungsschutz versteht man gesetzlich festgelegte Regelungen, die Kündigung eines Vertrags verhindern oder erschweren.

Kündigungsschutz findet vor allem im Miet-, Versicherungsvertrags- und Arbeitsrecht Anwendung. Des Weiteren kann das Familienrecht (Eherecht) als "Kündigungsschutz" angesehen werden, da auch hier persönliche, verhaltensbedingte und faktische Gründe (Trennung über ein Jahr bzw. über 5 Jahre) die Voraussetzung zur "Kündigung" darstellen.


Vor- und Nachteile eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes

Vorteile

  • Soziale Stellung: Ein Kündigungsschutz soll die schwächere Vertragspartei schützen sowie eine soziale Sicherheit für eine geregelte Arbeitsstelle garantieren.
  • Es entstehen für beide Seiten (Arbeitgeber wie Arbeitnehmer) eine längerfristige Planbarkeit und größere soziale Stabilität.
  • Eine Lockerung oder Abschaffung des Kündigungsschutzes könnte zu mehr Verunsicherung bei den Arbeitnehmern führen. Aus Angst um ihre finanzielle Zukunft könnte die Binnennachfrage stark geschwächt werden.
  • Bei stabilen Vertragsverhältnissen haben die Arbeitgeber ein größeres Interesse daran, in berufliche Fortbildungen der Mitarbeiter zu investieren. Insgesamt ergibt sich hieraus ein größeres Angebot an qualifizierten Arbeitskräften.
  • arbeitsrechtliche Kündigungen, die personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt begründet sind, lässt das deutsche Kündigungsschutzgesetz zu. Dieses Gesetz verhindert also keine begründete Kündigung, sondern schützt lediglich die Arbeitnehmer/innen vor Willkür seitens des Arbeitgebers. Beispiel: Sekretärin erhält die Kündigung nachdem sie sexuelle Avancen ihres Chefs zurückweist; das Kündigungsschutzgesetz macht derartige Kündigungen unwirksam, um Nötigung und Erpressung zu verhindern.

Nachteile

  • Unternehmen warten länger mit Einstellungen bis diese unvermeidbar sind bzw. bis ein vorteilhafteres Chancen-Risiko-Verhältnis gegeben ist (Risiken hier z.B. Weiterbeschäftigungspflicht trotz verschlechterter Auftragslage; andererseits Risiko des Nichtausschöpfens des Marktpotentials bei zu wenig (oder überlasteten) Mitarbeitern). Dies führt angeblich zu höherer Arbeitslosigkeit. Diese Behauptung ist allerdings unbelegt[1]
  • Kündigungsschutz als Standortfaktor: Multinationale Unternehmen könnten möglicherweise eher in Staaten mit geringem Kündigungsschutz Stellen schaffen als in Staaten mit hohem Kündigungsschutz.
  • (nur DE) Kündigungsschutz führt zur Weigerung der Unternehmen ältere und behinderte Arbeitnehmer einzustellen, da aufgrund der Sozialauswahl ältere Arbeitnehmer nur sehr schwer wieder entlassen werden können. Ähnliches gilt bei der Einstellung von Frauen in gebärfähigem Alter. Deshalb ist es für behinderte Menschen in Deutschland so gut wie unmöglich eine Arbeitsstelle zu finden (auch wenn sie für diese qualifiziert sind).
  • Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit für den Einzelnen steigt, während in Ländern ohne Kündigungsschutz nach einer Entlassung auch relativ schnell wieder eine Einstellung erfolgt. Die Belastung der Arbeitslosigkeit für den Einzelnen ist also höher.
  • Strukturkonservativ: Eine Erneuerung der Wirtschaftsstruktur (z. B. eine Verschiebung vom 1. zum 3. Sektor) wird ausgebremst.
  • Die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen wird geschwächt, da weniger Lohnwettbewerb stattfindet.
  • Insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit wird verstärkt, da eine Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern ein zu großes Risiko birgt, lange auf einem unproduktiven Arbeitnehmer zu "sitzen" (Empirisch findet das z.B. in Frankreich, Südkorea und Deutschland statt)
  • Nach einer Studie des Ifo-Instituts steigt bei starrem Kündigungsschutz (wie in Deutschland) die Beschäftigungsschwelle

Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht (Gesetzliche Regelungen)

Gesetzliche Regelungen

Der gesetzliche Kündigungsschutz ist vor allem im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und wird durch zahlreiche tarifvertragliche Regelungen und gegebenenfalls auch einzelvertragliche Bestimmungen ergänzt. Der Kündigungsschutz umfasst Regelungen, die

  • für den Ausspruch einer Kündigung bestimmte Formen (Schriftform gem. § 623 BGB) oder Fristen (zwei Wochen nach Kenntnis des Vertragsverstoßes für die fristlose Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB) verlangen;
  • vom Ausspruch der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einhaltung von Mindestfristen vorsehen (vgl. Kündigungsfristen im Arbeitsrecht);
  • die grundsätzlich freie Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber dadurch einschränken, dass nur bestimmte Gründe eine Kündigung rechtfertigen können (hier vor allem durch die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes [1]);
  • in Betrieben mit Betriebsrat (im öffentlichen Dienst: Personalrat, im kirchlichen Bereich: Mitarbeitervertretung) die Kündigung von einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung abhängig machen (v. a. Vorlage:Zitat de § BetrVG [2]);
  • eine Kündigung bestimmter Personen oder Arbeitnehmer mit bestimmten Funktionen generell verbieten oder von der Genehmigung einer staatlichen Behörde oder der Zustimmung des Betriebsrats abhängig machen (sogenannter Sonderkündigungsschutz);
  • eine Kündigung aus bestimmtem Anlass verbieten (z. B. Kündigung wegen Betriebsübergang, vgl. § 613a BGB) oder wegen eines bestimmten Motivs (z. B. Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB).
  • die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter bei betrieblichen Kündigungen vorschreiben. (die sogenannte Sozialauswahl)

Die Diskriminierungsverbote des europäischen Rechts, insbesondere das Verbot des Altersdiskriminierung treten heute neben die hergebrachten Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung und der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung. Welchen Einfluss diese Diskriminierungsverbote genau haben werden, ist noch nicht absehbar und sorgt zurzeit für eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Erste Gedanken dazu finden sich jedoch in der juristischen Literatur, so insbesondere bei:

  • Sprenger, Markus: Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG (Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft, Bd. 229), Hartung-Gorre Verlag, Konstanz 2006, ISBN 3-86628-103-X mit ausführlichem Literatur- und Rechtsprechungsverzeichnis.

Kündigungsschutz im deutschen Mietrecht

  • Auch hier müssen persönliche (Bruch des Vertrauensverhältnisses - hier schon durch Bildung eines Mieterrates), verhaltensbedingte Gründe zur außerordentlichen Kündigung und Bedarfsgründe (Eigenbedarf, Verwertung) zur ordentlichen Kündigung vorliegen.
  • Weiterhin kann der Mieter sich auf die Sozialklausel berufen, wenn gesundheitliche Gefährdung oder Obdachlosigkeit durch die Kündigung droht, oder durch eine Behinderung geeigneter barrierefreier Ersatzwohnraum nicht beschaffbar ist. Hierbei hat das Vermieterinteresse Vorrang, da das Grundgesetz zwar ein Recht auf Eigentum, nicht aber ein Recht auf Obdach gewährt. Andersartige denkbare Gesetzesänderungen wären somit nicht verfassungskonform und würden vom Bundesverfassungsgericht kassiert.
  • Bei Wohnungsknappheit oder Schwierigkeit bei der Ersatzwohnungsbeschaffung kann jeder Mieter - auch nicht sozial schwache - eine Räumungsfrist gemäß Vorlage:Zitat de § ZPO beantragen. In der Regel werden 3-7 Monate zuzüglich zur Kündigungsfrist nach BGB gewährt. Dies liegt allerdings im freien Ermessen des Richters. Ein Rechtsanspruch auf eine relevante Räumungsfrist besteht nicht.

Kündigungsschutz im deutschen Versicherungsrecht

Hier sind ausschließlich außerordentliche Gründe zur wirksamen Kündigung seitens des Versicherers zugelassen, wie Zahlungsrückstand und versuchter Versicherungsbetrug. Somit ist für den Versicherer in der Regel eine Kündigung des Vertrages nicht möglich, d.h. es liegt hier ein vollständiger Kündigungsschutz vor.

Der vollständige Kündigungsschutz liegt auch bei den Versicherten vor, die sich von der Versicherungspflicht befreien ließen und auf ein günstigeres Angebot auf dem freien Versicherungsmarkt eingegangen sind.

Kündigungsschutz im schweizerischen Arbeitsrecht

Die Kündigung von Arbeitsverträgen ist im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt.

Kündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch Zeitablauf (OR 334 Abs. 1).

Kündigung bei unbefristetem Arbeitsverhältnis

  • während der Probezeit (die Probezeit beträgt mindestens einen, maximal drei Monate) beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage (OR Art. 335b)
  • im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat
  • im zweiten bis neunten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate
  • nachher beträgt die Kündigungsfrist drei Monate (OR 335c Abs. 1)

Grundsätzlich kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist abgeändert wird. Sie muss aber, außer bei Gesamtarbeitsverträgen und im ersten Dienstjahr, mindestens einen Monat betragen (OR 335c Abs. 2). Unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind in der Regel nicht zulässig (OR 335a).

Die Kündigung ist an keine spezielle Form gebunden; Schriftform wird jedoch empfohlen. Auf Verlangen ist dem Gekündigten eine schriftliche Begründung der Kündigung auszuhändigen (OR 335 Abs. 2)

Missbräuchliche Kündigung (OR 336)

Eine Kündigung von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite ist missbräuchlich, wenn sie aus folgenden Gründen ausgesprochen wird:

  • wegen einer persönlichen Eigenschaft, welche keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis hat (z.B. Hautfarbe)
  • wenn die Kündigung nur ausgesprochen wurde, um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln
  • wenn eine Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht

Folgen einer missbräuchlichen Kündigung

Pflicht zur Zahlung eines Schadenersatzes, welcher maximal sechs Monatslöhne beträgt. Die Höhe wird durch das Gericht festgelegt. Für den Arbeitnehmer ist das arbeitsgerichtliche Verfahren kostenlos.

Kündigungsschutz (OR 336c)

Dem Arbeitnehmer darf nicht gekündigt werden

  • bei Militärdienst oder Zivildienst sowie vier Wochen vorher und nachher
  • während (unverschuldeter) Krankheit oder bei Unfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, im zweiten bis fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Anschließend ist eine Kündigung ohne weiteres möglich.
  • während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Geburt
  • während der Arbeitnehmer an einer Hilfsleistung im Ausland teilnimmt, sofern diese Hilfsleistung durch eine Bundesbehörde angeordnet wurde und der Arbeitgeber zugestimmt hat.

Eine Kündigung zu diesen Zeiten ist nichtig. Erfolgte die Kündigung vorher, so wird die Kündigungsfrist unterbrochen.

Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis kann durch Vereinbarung, d.h. wenn sich beide Parteien einig sind, jederzeit aufgelöst werden (analog OR 115). Im Weiteren wird das Arbeitsverhältnis durch z.b den Tod des Arbeitnehmers beendet. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Hinterbliebenen noch einen Monatslohn, nach fünf Dienstjahren zwei Monatslöhne auszahlen (OR 338). Bei einer (sofortigen) Freistellung wird der Arbeitnehmer von sämtlicher Arbeitspflicht entbunden, erhält aber bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist den vereinbarten Lohn weiterhin ausbezahlt.

Eine fristlose Kündigung ist zulässig bei einem wichtigen Grund, wobei ein wichtiger Grund dann gegeben ist, wenn nach Treu und Glauben das Weiterführen des Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. (OR 337) Die Gerichtspraxis hat folgende Sachverhalte als wichtige Gründe eingestuft: Begehung eines Verbrechens, Illoyalität (z.B. Konkurrenzierung des Arbeitgebers), falschen Angaben bei der Stellenbewerbung, Unkorrektheiten (z.B. wiederholte Unpünktlichkeit trotz Abmahnung), Drohung (z.B. ein Firmengeheimnis zu verraten).

Kommentar

Gewerkschaften können mit den Arbeitgebern Gesamtarbeitsverträge aushandeln, welche den Arbeitnehmern bessere Konditionen einräumen als die gesetzlichen Regelungen. Besondere Bedingungen bestehen auch für Angestellte der Bundesverwaltung (Bundespersonalgesetz). Obwohl bzw. gerade deshalb weil der Arbeitnehmerschutz im Vergleich zu umliegenden Staaten eher schwach ausgebildet ist, beträgt die Arbeitslosigkeit im Durchschnitt nur etwa 2 - 3 %. Ebenfalls sind Streiks und Arbeitskämpfe eher selten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die so genannten Sozialpartner, sind in den meisten Fällen bemüht, Arbeitskonflikte durch Verhandlungen gütlich beizulegen. Diese Sozialpartnerschaft hat Tradition; sie wurde in den 1930er Jahren als Reaktion auf den bevorstehenden 2. Weltkrieg geschaffen und hat sich bis heute bewährt. Allerdings hat die Gewerkschaft UNIA 2005 und 2006 öfters die Sozialpartnerschaft gebrochen und so unnötig Arbeitsplätze und Unternehmen gefährdet. Eine weitere Besonderheit des schweizerischen Arbeitsrechtes ist es, dass bei Massenentlassungen kein gesetzlicher Anspruch auf einen Sozialplan besteht. Wenn ein solcher trotzdem angeboten wird, so geschieht das oft auf freiwilliger Basis oder (bei solventen Arbeitgebern) auf mehr oder weniger sanften Druck der Gewerkschaften bzw. der öffentlichen Meinung.

Siehe auch

Fußnoten

  1. http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6072608_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html