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Benutzer Diskussion:Alabasterstein und Gerichtswesen (Italien): Unterschied zwischen den Seiten

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Das '''Gerichtswesen in Italien''', die [[Judikative]], ist als dritte Gewalt strikt von den übrigen Gewalten getrennt. Das italienische Gerichtswesen ist weit gehend formal unabhängig. Die Richter sind lediglich durch die Gesetze gebunden. Die Italienische Republik kennt als [[Parlamentarisches Regierungssystem]] eine [[Gewaltenteilung|Gewaltenverschränkung]] zwischen [[Exekutive]] und [[Legislative]].
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Zwei Dinge vorneweg:
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(1) '''Solltest Du fachspezifische Anmerkungen zu einem bestimmten Artikel von mir haben bringe diese aufgrund der gebotenen Transparenz direkt auf der Artikeldiskussionsseite ein. Nur so können auch andere Teilnehmer nachvollziehen, was möglicherweise im Artikel im Argen liegt.''' Da ich alle Artikel, an denen ich mehr als nur ein Komma ändere, auf meiner Beobachtungsliste habe, verpasse ich garantiert keinen Kommentar von Dir.


Im Gegensatz zu vielen Rechtsordnungen ist auch der italienische [[Staatsanwaltschaft|Staatsanwalt]] (''Pubblico ministero'') nicht an die Weisung der Exekutive gebunden und auch nicht dem [[Justizministerium (Italien)|Justizministerium]] unterstellt. Richter und Staatsanwälte werden als ''magistratura'' bezeichnet, was in der deutschen Sprache ohne direkte Entsprechung ist; gebräuchliche Begriffe dafür sind Richterstand, Gerichtsbarkeit und Gerichtswesen. Ein ''magistrato'' kann also sowohl ein Richter als auch ein Staatsanwalt sein. Die Begrifflichkeiten entsprechen jenen, welche in Südtirol zur deutschsprachigen Beschreibung der Rechtslehre der Italienischen Republik verwendet werden.
(2) Auf meiner Diskussionsseite sind dagegen nur die Beiträge angebracht, die nicht (direkt) mit der Artikelarbeit zu tun haben, die du trotzdem gerne an mich adressieren möchtest. Lob oder Kritik sind willkommen. Sei aber respektvoll und nicht enttäuscht wenn ich nicht in allem Deiner Meinung bin. Der beste Weg, um mich inhaltlich auf Deine Seite zu ziehen sind logisch nachvollziehbare Argumente.


== Organisation, Unabhängigkeit und Selbstverwaltung ==
Schöne Zeit wünscht --[[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]].
Im Gegensatz zur [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]], deren [[Gliedstaat]]en aufgrund ihrer Staatsqualität eigene Organe der Gerichtsbarkeit unterhalten, obliegt es in Italien (ähnlich wie in Österreich) der Gebietskörperschaft Staat, dem Gerichtswesen die gesetzliche Grundlage zu geben sowie es zu organisieren und zu unterhalten. Verfassungsrechtliche Grundlage dafür Art. 117 Abs. 2 lit l, welcher vorsieht, dass die Gerichtsbarkeit, die Verfahrensvorschriften, die Zivil- und Strafgesetzgebung sowie die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Bereich der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Staates fallen. Gerichte der [[Italienische Regionen|Regionen]] und [[Italienische Provinzen|Provinzen]] sind also nicht vorgesehen. Dies ist ein typisches Merkmal eines Einheitsstaates.
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* [[Benutzer Diskussion:Alabasterstein/Archiv/{{CURRENTYEAR}}|aktuelles Jahr]]
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Oberster Grundsatz der Judikative ist Art. 101 Verf.:<blockquote>„Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.“</blockquote>Dies bringt zum ersten die persönliche Unabhängigkeit eines jeden Richters mit sich; kein anderes Organ hat auf ihre Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Umgekehrt haben sich die Richter aber strikt an das Gesetz zu halten; befinden sie eine Norm für unzweckmäßig oder verfassungswidrig, haben sie sie trotzdem anzuwenden, sofern sie sich nicht (im Falle der vermuteten Verfassungswidrigkeit) an das [[Verfassungsgerichtshof (Italien)|Verfassungsgericht]] wenden.
== Frage von [[User:Klööä|Klööä]] (16:30, 15. Apr. 2024) ==


Zum anderen bringt dieser Grundsatz auch die organisatorische Unabhängigkeit in ihrer Gesamtheit mit sich. Dieser wird präzisiert durch Art. 104 Abs. 1 Verf., welcher bestimmt, dass die Gerichtsbarkeit einen selbständigen und unabhängigen Stand bilden. Ausdruck dieser Autonomie ist im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit der sog. „Oberste Rat der Gerichtsbarkeit“ bzw. der „[[Oberster Rat für das Gerichtswesen|Oberste Gerichtsrat]]“ (''Consiglio Superiore della Magistratura, CSM).'' Diesem fallen alle wesentlichen, für die interne Organisation der Gerichtsbarkeit notwendigen Entscheidungen zu, wie etwa Einstellungen, Zuteilungen, Versetzungen, Beförderungen und Disziplinarmaßnahmen. Dem Justizminister steht es lediglich zu, ein Disziplinarverfahren einzuleiten; weiter obliegt ihm lediglich Einrichtung und Betrieb der Dienststellen der Rechtspflege zu.
Hallo Alabasterstein, ich hätte eine Frage: Wie kann man die Änderungen an einem Artikel speichern, um später damit fortzufahren?
Vielen Dank! --[[Benutzer:Klööä|Klööä]] ([[Benutzer Diskussion:Klööä|Diskussion]]) 16:30, 15. Apr. 2024 (CEST)


Der Oberste Gerichtsrat besteht aus 24 gewählten Mitgliedern: zu zwei Dritteln werden diese von der Richterschaft gewählt, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung ernannt, die restlichen drei Mitgliedern sind es von Rechts wegen: der [[Präsident der Italienischen Republik|Präsident der Republik]], welchem der Vorsitz innerhalb des Rates zusteht, der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des [[Kassationsgerichtshof (Italien)|Kassationsgerichtshofes]].
:Hallo @[[Benutzer:Klööä|Klööä]],
:wenn du im Bearbeitungsfenster bist hast du drei Möglichkeiten unten zur Auswahl: ''Seite speichern'', ''Vorschlau anzeigen'' oder ''Änderungen zeigen''. Dort wählst du ''Seite speichern'' aus. Siehe auch: [[Hilfe:Neuen_Artikel_anlegen#Schritt_6:_Vorschau_und_Zusammenfassung]]. --∎ Viele Grüße, [[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]] ([[Benutzer Diskussion:Alabasterstein|<span style="color: green;">Diskussion</span>]]) 08:01, 16. Apr. 2024 (CEST)


Für die Richter gelten neben dem Grundsatz der Unabhängigkeit auch die der Unparteilichkeit, der Unvoreingenommenheit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit.
== Frage von [[User:Anja Lütke-Wissing|Anja Lütke-Wissing]] (22:55, 16. Apr. 2024) ==


Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es ein ähnliches Selbstverwaltungsorgan; analog zum CSM wird er als „Rat der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (''Consiglio di giustizia amministrativa'') bezeichnet.
Hallo Filzstift, ich würde gerne einen Artikel über einen relevanten Marketeer verfassen, aber weiß nicht wie ich überhaupt einen Artikel erstellen kann. Wo finde ich die Funktion? Danke und liebe Grüße --[[Benutzer:Anja Lütke-Wissing|Anja Lütke-Wissing]] ([[Benutzer Diskussion:Anja Lütke-Wissing|Diskussion]]) 22:55, 16. Apr. 2024 (CEST)
[[Datei:Roma 2011 08 07 Palazzo di Giustizia.jpg|mini|Sitz des italienischen Kassationsgerichtshofes in Rom]]
Die Rechtspflege im Bereich des Bürgerlichen und des Strafrechtes obliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Verfassung verbietet die Einrichtung von Ausnahme- und Sondergerichten; allerdings können einerseits an ordentlichen Gerichten Sonderabteilungen für bestimmte Sachgebiete, wie z.&nbsp;B. das Arbeitsrecht, eingerichtet werden; andererseits gibt es eine Fülle anderer Gerichte, am prominentesten die Verwaltungsgerichte, welche als „Besondere Gerichte“ bezeichnet werden.


Der Verfassungsgerichtshof übt zwar rechtsprechende Gewalt im Bereich des Staats- und Verfassungs- und Völkerrechts aus, gehört allerdings nicht zum Gerichtswesen, sondern bildet ein separates Verfassungsorgan.
:Bevor du hier irgend etwas erstellst, bist du al kommerzielle Schreiberin verpflichtet gemäß [[WP:Bezahltes Schreiben]] diese Offenzulegen . Muster dazu findest du unter [[Vorlage:Bezahlt]]. --[[Benutzer:Lutheraner|Lutheraner]] ([[Benutzer Diskussion:Lutheraner|Diskussion]]) 23:08, 16. Apr. 2024 (CEST)
::Dem Hinweis von Lutheraner ist dringend zu folgen. Und Filzstift heiße ich auch nicht. ;-) --∎ Viele Grüße, [[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]] ([[Benutzer Diskussion:Alabasterstein|<span style="color: green;">Diskussion</span>]]) 08:05, 17. Apr. 2024 (CEST)
:::Die Situation in Bezug auf das Bezahlte Schreiben hat sich geändert. Es handelt sich hierbei um ein Versehen meinerseits, es gab eine Personenverwechslung meinerseits
:::Es ist glaubhaft, dass es sich hier doch nicht um bezahltes Schreiben handelt.
:::Siehe auch die Diskussionsseite der Neuautorin.
:::Gruß --[[Benutzer:Lutheraner|Lutheraner]] ([[Benutzer Diskussion:Lutheraner|Diskussion]]) 08:28, 17. Apr. 2024 (CEST)
::::Okay, danke für die Info. --∎ Viele Grüße, [[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]] ([[Benutzer Diskussion:Alabasterstein|<span style="color: green;">Diskussion</span>]]) 08:37, 17. Apr. 2024 (CEST)


== Ernennung der Richter und Staatsanwälte ==
== Frage von [[User:Wikimarkus3|Wikimarkus3]] (10:09, 26. Apr. 2024) ==
Gemäß Verfassung hat die Ernennung durch Wettbewerb zu erfolgen. Die Zugangsprüfung, die alle zwei Jahre stattfindet und im Zuge derer italienweit nur zwischen 300 und 400 Stellen ausgeschrieben werden, ist für Richter und Staatsanwälte gleich. Danach können sie sich für eine der beiden Laufbahnen entscheiden. Es besteht aber immer die Möglichkeit, ins andere Amt zu wechseln, auch wenn die Hürden dafür zunehmend verschärft wurden.


Für den Kassationsgerichtshof gelten besondere Zugangsvoraussetzungen. Da hier teilweise Grundsatzurteile gefällt werden, welche in der Rechtslehre und -pflege große wissenschaftliche Tragweite haben können, steht es dem Obersten Gerichtsrat zu, aufgrund hervorragender Verdienste ordentliche Hochschulprofessoren der Rechtswissenschaft sowie Rechtsanwälte, welche mindestens fünfzehn Jahre Berufserfahrung aufweisen und in die besonderen Anwaltslisten für die höhere Gerichtsbarkeit eingetragen sind, zu Mitgliedern des Kassationsgerichtshofes zu ernennen.
Guten Tag Sehr geehrter Herr "Lotse Alabasterstein"


== Ordentliche Gerichtsbarkeit ==
Ich habe vor einigen Tagen ein Benutzerkonto eröffnet, nicht, weil ich auf WP veröffentlich wollte, sondern bloss, weil ich bei einem kleinen Projekt eines Kunstbüchleins mithelfe und zu einer Frage, welche einen kurzen Text darin betrifft, vor einigen Tagen mit WP-Mitarbeiter "Berlinschneid" verdankenswerter eine Telefonauskunft hatte und ihm noch eine Nachfrage mailen wollte. Nun versuche ich seit Tagen vergeblich, ihm diese zu mailen, trotz bestätigter Mailadresse, sodass ich nun gerne diese Frage Ihnen stellen möchte, da ich einen Bescheid brauche.
{| class="wikitable float-right"
|[[Datei:Judiciary of Italy.jpg|rahmenlos]]
|}
{| class="wikitable float-right"
|'''Gerichtsorganisation in Italien:'''
* ''primo grado'': erste Instanz
* ''secondo grado'': zweite Instanz
* ''ultimo grado'': letzte Instanz;
* ''materia penale'': Strafrecht
* ''materia civile'': Zivilrecht
* ''materia amministrativa'': Verwaltungsrecht
|}


Die [[Liste der Gerichte in Italien|ordentliche Gerichtsbarkeit]] ist für zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten zuständig. Auch arbeitsrechtliche Anliegen werden vor diesen Gerichten ausgetragen. Insgesamt gibt es 8.722 ordentliche Richter und Staatsanwälte,<ref>Oberster Rat der Gerichtsbarkeit: {{Webarchiv|url=http://astra.csm.it/organicoOrdinari/orgord.php |wayback=20170702051245 |text=ordentliche Richterstellen in Italien |archiv-bot=2023-05-11 09:15:34 InternetArchiveBot }}</ref> zusätzlich sind 7.351 Stellen durch ehrenamtliche Richter besetzt.<ref>Oberster Rat der Gerichtsbarkeit: [http://appinter.csm.it/situffgiud/situffgiud.dll/EXEC/0/4853DC022375776C4E09E440?A&B ehrenamtliche Richterstellen in Italien]</ref>
Um was es geht:
Ich helfe bei einem kleinen Kunstbüchlein mit, in dem eine Künstlerin eine eigene Geschichte über das "Fabelwesen Basilisik“ mit eigenen Lithographien zeigt. Ohne wissenschaftlichen Anspruch.
Und als kleine Einleitung dazu gibt es einen kurzen Text, der Allgemeines / einige Aspekte über dieses Fabelwesen antippt, in eigenen Sätzen. Darin wird auch erwähnt, dass ein Teil dieser Aspekte aus einer Wikipedia-Seite (Basilisk/Mythologie) entnommen sei. Wie beschrieben, nur einige wenige Aspekte daraus, überflogen, angetippt und in eigenen Formulierungen. Und Wikipedia wird dann u.a. als Quelle dafür angegeben.
Das Büchlein soll in kleiner Stückzahl gedruckt werden und dann allenfalls bei einer Vernissage oder beigelegt bei späteren Ausstellungen der Künstlerin zu kaufen sein.


Als größtes Problem der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt die extrem lange Verfahrensdauer. Im Strafprozess führen die langen Verfahren dazu, dass zahlreiche Übertretungen und Delikte verjähren, weil die Fristen bei laufendem Prozess weder unterbrochen, noch gehemmt werden. Im Zivilprozess ist die Lage noch gespannter: Ein ordentliches Verfahren erster Instanz dauert im Schnitt 980 Tage, für die Berufung werden nochmal 1405 Tage fällig. Nach Angaben der Weltbank liegt Italien damit bei der Schnelligkeit und Effizienz von Entscheidungen über Vertragsstreitigkeiten zwischen Unternehmen weltweit auf Platz 158, hinter den meisten Dritte-Welt-Ländern.<ref>[[Weltbank]]: [http://www.doingbusiness.org/Rankings Doing Business, Enforcing Contracts Index 2011]</ref> Etwas zügiger gehen die arbeitsrechtlichen Verfahren voran: 760 Tage in erster, 814 in zweiter Instanz. Verkehrsunfälle verweilen vor dem Friedensgericht immerhin 500 Tage.<ref>[http://www.giustizia.it/uffici/inaug ag/ag2008/ag2008ministro capp.htm Einweihung des Gerichtsjahres 2008]{{Toter Link|url=http://www.giustizia.it/uffici/inaug |date=2023-05 |archivebot=2023-05-11 09:15:34 InternetArchiveBot }}</ref>
Ich habe damals den telefonauskunftgebenden Mitarbeiter Herrn „Berlinschneid“ gefragt, ob das so OK / möglich sei, er bejahte, meinte, ich solle doch „Quelle und Inspiration“ dazu schreiben und die Seite sowie den ungefähren Zeitpunkt / Stand der Seite.
Nun möchte ich es deshalb wie folgt angegeben und frage deshalb nun nochmals auf diesem Weg, ob das so dann ok ist?


=== Friedensrichter ===
Einleitende Kurzbeschreibung / Inspiration und Quelle:
Die unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Italien wird durch den „Friedensrichter“ (''Giudice di pace'') ausgeübt. Dieser entscheidet in erster Instanz über zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert. Er hat aber auch gewisse strafrechtliche Funktionen, welche einige verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen: er ist bei Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht unbedingt gezwungen, den Täter zu verurteilen, sondern kann davon absehen, wenn die Tat besonders geringfügig ist und somit der Grad der Schuld eine Anklage nicht rechtfertigt, und die strafbare Handlung für erloschen erklären. Gemäß Artikel 112 Verf. haben die Staatsanwälte allerdings die Pflicht, bei Vorliegen einer Straftat ihr Anklagerecht auszuüben. Italien hat mittels dieser Regelung zwar einen Weg beschritten, welcher für moderne Rechtsstaaten typisch ist; allerdings steht dies in einem gewissen grundsätzlichen Widerspruch zur Verfassung.
Seite «Basilisk (Mythologie)», https://de.wikipedia.org/wiki/
Basilisk_(Mythologie), Stand April 2024


Das Friedensgericht besteht aus ehrenamtlichen Richtern, welche nicht die Richterprüfung absolviert haben müssen. Sie urteilen als Einzelrichter.
Mit bestem Dank, M. Urfer --[[Benutzer:Wikimarkus3|Wikimarkus3]] ([[Benutzer Diskussion:Wikimarkus3|Diskussion]]) 10:09, 26. Apr. 2024 (CEST)


==== Sonderregelung in Autonomen Provinzen ====
:Hallo,
Des weiteren gilt der Grundsatz „Gerichtsbarkeit ist Sache des Staates“ unter dem Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol nicht unbegrenzt. So hat der Präsident der Region Trentino-Südtirol die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Amtsenthebung der Friedensrichter, was ihm aufgrund einer Delegierung durch den Präsidenten der Republik möglich ist. Ebenfalls steht es den Landtagen der Provinzen [[Südtirol|Bozen]] und [[Trentino|Trient]] zu, mittels Landesgesetz eigene Friedensrichter einzusetzen. Es handelt sich allerdings um eine einmalige Sonderregelung zugunsten der autonomen Provinzen.
:wenn die Mailsendung an den Benutzer ([[Spezial:E-Mail_senden/Berlinschneid]]) nicht funktioniert kannst du @[[Benutzer:Berlinschneid|Berlinschneid]] auch direkt auf seine Diskussionsseite hier: [[Benutzer Diskussion:Berlinschneid]] eine Nachricht hinterlassen. Gleichzeitig habe ich ihn mit dieser Nachricht angepingt, so dass er sieht, dass du dich mit ihm in Verbindung setzen möchtest. Alles weitere bitte direkt mit diesem Benutzer klären. Ich überbringe keine Nachrichten in dieser Sache. --∎ Viele Grüße, [[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]] ([[Benutzer Diskussion:Alabasterstein|<span style="color: green;">Diskussion</span>]]) 10:12, 26. Apr. 2024 (CEST)


=== Die erste Instanz: das „Gericht“{{FN|A}} ===
== Frage von [[User:BVB Geno|BVB Geno]] (10:13, 26. Apr. 2024) ==
Erstinstanzliche Gerichte werden in Italien schlicht als ''tribunale'' bezeichnet, was eigentlich lediglilch ''Gericht'' bedeutet. Um diese von anderen Gerichten zu unterscheiden, dient hier „Landesgericht“ als Bezeichnung (aufgrund einer Sprachenregelung in Südtirol, siehe Fußnote). Es entscheidet in zahlreichen Fällen als erstinstanzliches Organ, sofern nicht der Friedensrichter zuständig ist; in diesem Falle entscheidet es in zweiter Instanz über Urteile, welche die Friedensrichter als erste Instanz gefällt haben. Es entscheidet als Einzelrichter oder Kollegialgericht und wird in Zivil- und Strafsenat eingeteilt.


=== Das zweitinstanzliche Gericht (Berufungsgericht / Appellationsgericht / „Oberlandesgericht“{{FN|A}}) ===
Hallo Alabasterstein, die aktuelle SVG Datei des Logos Berliner Volksbank ist veraltet. Eine neue Version "BVB_RGB_zweizeilig_links_pos" ist die aktuelle Logoversion. Man erkennt den Unterschied in der Strichstärke des Namenszuges "Berliner Volksbank" (alt: mager und aktuell: regular/bold). Können Sie mir sagen, wie ich die alte Version löschen kann?
Die dem (einfachen) Gericht übergeordnete Instanz (als Berufungsgericht) ist das [[Appellationsgericht]] (''[[Appellationsgerichtshof (Italien)|Corte d’appello]]''). Es entscheidet immer als Kollegialorgan und hat im Bereich des Zivil- und Strafrechts über die Anfechtung von Urteilen der Landesgerichte zu befinden. In allen Regionen mit Ausnahmen des Aostatals gibt es mindestens ein zweitinstanzliches Gericht mit Sitz in der Regionalhauptstadt. Auf Sizilien gibt es gar vier Sitze: neben Palermo auch Caltanissetta, Catania und Messina.
Vielen Dank bereits im Voraus und Grüße,
Johannes Cordes, Brand Management Berliner Volksbank --[[Benutzer:BVB Geno|BVB Geno]] ([[Benutzer Diskussion:BVB Geno|Diskussion]]) 10:13, 26. Apr. 2024 (CEST)


=== Das Geschworenengericht ===
:Hallo,
Das „Geschworenengericht“ (''Corte d’assise'') ist für besonders schwerwiegende Strafdelikte zuständig. Neben Berufsrichtern urteilen auch Schöffen als Laienrichter. Deren Urteile können vor dem „Berufungsschwurgericht“ (''Corte d’assise d’appello'') angefochten werden.
:Grafiken (auch wenn sie veraltet sein mögen) werden nicht gelöscht. Wenn die neue Version hochgeladen wird, dann wird diese im Artikel (statt der alten) eingebunden (siehe: [[Hilfe:Bilder#Einbindung]]). --∎ Viele Grüße, [[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]] ([[Benutzer Diskussion:Alabasterstein|<span style="color: green;">Diskussion</span>]]) 10:20, 26. Apr. 2024 (CEST)


=== Das Kassationsgericht ===
== Neorenaissance ==
Der [[Kassationsgerichtshof (Italien)|Kassationsgerichtshof]] (''Corte Suprema di Cassazione'') ist das höchste Rechtsprechungsorgan mit Sitz in Rom und entscheidet in letzter Instanz.


== Besondere Gerichtsbarkeit ==
Bitte Kategorie ändern, das Gebäude war nie im Renaissance-Stil... --[[Benutzer:Vlast-Vaterland|Vlast-Vaterland]] ([[Benutzer Diskussion:Vlast-Vaterland|Diskussion]]) 08:48, 29. Apr. 2024 (CEST)
Für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind die „[[Regionales Verwaltungsgericht|Regionalen Verwaltungsgerichte]]“ (''Tribunale Amministrativo Regionale, TAR'') in erster Instanz und der [[Staatsrat (Italien)|Staatsrat]] (''Consiglio di Stato''), meist als zweite Instanz (in Einzelfällen auch erstinstanzlich), zuständig.


Über Steuern urteilen die eigens eingerichteten „Steuerkommissionen“ (''Commissioni tributarie''). Diese bestehen nur zum Teil aus Berufsrichtern: Es werden auch Anwälte und Steuerberater als Richter eingesetzt. Es gibt provinziale (erste Instanz) und regionale Steuerkommissionen (zweite Instanz).
:Es gibt derzeit keine Kategorie zur Neorenaissance. --∎ Viele Grüße, [[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]] ([[Benutzer Diskussion:Alabasterstein|<span style="color: green;">Diskussion</span>]]) 08:49, 29. Apr. 2024 (CEST)
::Danke sehr dass du sie angelegt hast. Ich muss jetzt ins Büro und wollte den und meine anderen Artikel nur anregen bzw. anlegen. Bei WIKI dürfen alle gern verbessern, das ist das Grundprinzip! DANKE!!! --[[Benutzer:Vlast-Vaterland|Vlast-Vaterland]] ([[Benutzer Diskussion:Vlast-Vaterland|Diskussion]]) 08:59, 29. Apr. 2024 (CEST)
:::Das ist schon richtig. Trotzdem ist dieser Hinweis [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Vlast-Vaterland&diff=prev&oldid=244496798] zu beachten. Bitte entsprechend nachbessern. --∎ Viele Grüße, [[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]] ([[Benutzer Diskussion:Alabasterstein|<span style="color: green;">Diskussion</span>]]) 09:00, 29. Apr. 2024 (CEST)


Darüber hinaus gibt es noch den „[[Rechnungshof (Italien)|Rechnungshof]]“ (''Corte dei conti''), der in Sachen Rentenvorsorge und Amtshaftung eine wichtige Rolle spielt; das „Gericht für öffentliche Gewässer“; die „[[Italienische Militärjustiz|Militärgerichte]]“.
== Frage von [[User:BVB Geno|BVB Geno]] (09:48, 29. Apr. 2024) ==


== Anmerkungen ==
Hallo Wikipeter,
{{FNZ|A|Aufgrund der für Südtirol geltenden amtlichen Sprachregelung, die sich an die österreichische Nomenklatur anlehnt, werden (insbesondere auch in der deutschsprachigen Wikipedia) die erstinstanzlichen Gerichte in Italien (zur Unterscheidung von anderen Gerichten) auch als „Landesgerichte“ bezeichnet – entsprechend die zweitinstanzlichen auch als „Oberlandesgerichte“. Die direkte (wörtliche) Übersetzung von ''{{itS|corte d'appello}}'' lautet ''Appellations(gerichts)hof''.}}
ich möchte die Logo-Datei auf der Seite https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Berliner_Volksbank_logo.svg aktualisieren.


== Einzelnachweise ==
Auf Commons wollte ich die neue Datei hochladen. Dort habe ich den Hinweis erhalten, dass diese Datei/Dateiname bereits existiert.
<references />


[[Kategorie:Gerichtsbarkeit]]
Jetzt versuche ich die folgende Seite zu aktualisieren:
[[Kategorie:Recht (Italien)]]
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Berliner_Volksbank_logo.svg

Frage: wir sind Rechteinhaber der Logodatei, die ich hochladen möchte. Wenn ich es richtig verstehe, muss seit einigen Jahren aber ein Urheberbestätigung hinzugefügt werden. Da ich nicht weiß, woher ich diese erhalten soll, würde ich gerne die aktuelle Seite (https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Berliner_Volksbank_logo.svg) mit dem alten / falschen Logo komplett löschen.

Zumal auf dieser Seite auch folgende zwei Links kommuniziert werden, die ins Leere laufen.
http://www.berliner-volksbank.de/etc/medialib/i210m0051/dokumente/die_bank.Par.0012.File.tmp/UnsereStandorte.pdf
http://www.berliner-volksbank.de/etc/medialib/i210m0051/bilder/systemgrafiken/logos.Par.0002.Image.direct.gif

Wie kann ich diese Seite löschen? --[[Benutzer:BVB Geno|BVB Geno]] ([[Benutzer Diskussion:BVB Geno|Diskussion]]) 09:48, 29. Apr. 2024 (CEST)

:@[[Benutzer:BVB Geno|BVB Geno]]: wolltest du die Frage an mich stellen? Weil du mich mit '''Wikipeter''' anschreibst? --∎ Viele Grüße, [[Benutzer:Alabasterstein|Alabasterstein]] ([[Benutzer Diskussion:Alabasterstein|<span style="color: green;">Diskussion</span>]]) 09:49, 29. Apr. 2024 (CEST)

Version vom 19. Oktober 2024, 01:06 Uhr

Das Gerichtswesen in Italien, die Judikative, ist als dritte Gewalt strikt von den übrigen Gewalten getrennt. Das italienische Gerichtswesen ist weit gehend formal unabhängig. Die Richter sind lediglich durch die Gesetze gebunden. Die Italienische Republik kennt als Parlamentarisches Regierungssystem eine Gewaltenverschränkung zwischen Exekutive und Legislative.

Im Gegensatz zu vielen Rechtsordnungen ist auch der italienische Staatsanwalt (Pubblico ministero) nicht an die Weisung der Exekutive gebunden und auch nicht dem Justizministerium unterstellt. Richter und Staatsanwälte werden als magistratura bezeichnet, was in der deutschen Sprache ohne direkte Entsprechung ist; gebräuchliche Begriffe dafür sind Richterstand, Gerichtsbarkeit und Gerichtswesen. Ein magistrato kann also sowohl ein Richter als auch ein Staatsanwalt sein. Die Begrifflichkeiten entsprechen jenen, welche in Südtirol zur deutschsprachigen Beschreibung der Rechtslehre der Italienischen Republik verwendet werden.

Organisation, Unabhängigkeit und Selbstverwaltung

Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland, deren Gliedstaaten aufgrund ihrer Staatsqualität eigene Organe der Gerichtsbarkeit unterhalten, obliegt es in Italien (ähnlich wie in Österreich) der Gebietskörperschaft Staat, dem Gerichtswesen die gesetzliche Grundlage zu geben sowie es zu organisieren und zu unterhalten. Verfassungsrechtliche Grundlage dafür Art. 117 Abs. 2 lit l, welcher vorsieht, dass die Gerichtsbarkeit, die Verfahrensvorschriften, die Zivil- und Strafgesetzgebung sowie die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Bereich der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Staates fallen. Gerichte der Regionen und Provinzen sind also nicht vorgesehen. Dies ist ein typisches Merkmal eines Einheitsstaates.

Oberster Grundsatz der Judikative ist Art. 101 Verf.:

„Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.“

Dies bringt zum ersten die persönliche Unabhängigkeit eines jeden Richters mit sich; kein anderes Organ hat auf ihre Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Umgekehrt haben sich die Richter aber strikt an das Gesetz zu halten; befinden sie eine Norm für unzweckmäßig oder verfassungswidrig, haben sie sie trotzdem anzuwenden, sofern sie sich nicht (im Falle der vermuteten Verfassungswidrigkeit) an das Verfassungsgericht wenden.

Zum anderen bringt dieser Grundsatz auch die organisatorische Unabhängigkeit in ihrer Gesamtheit mit sich. Dieser wird präzisiert durch Art. 104 Abs. 1 Verf., welcher bestimmt, dass die Gerichtsbarkeit einen selbständigen und unabhängigen Stand bilden. Ausdruck dieser Autonomie ist im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit der sog. „Oberste Rat der Gerichtsbarkeit“ bzw. der „Oberste Gerichtsrat“ (Consiglio Superiore della Magistratura, CSM). Diesem fallen alle wesentlichen, für die interne Organisation der Gerichtsbarkeit notwendigen Entscheidungen zu, wie etwa Einstellungen, Zuteilungen, Versetzungen, Beförderungen und Disziplinarmaßnahmen. Dem Justizminister steht es lediglich zu, ein Disziplinarverfahren einzuleiten; weiter obliegt ihm lediglich Einrichtung und Betrieb der Dienststellen der Rechtspflege zu.

Der Oberste Gerichtsrat besteht aus 24 gewählten Mitgliedern: zu zwei Dritteln werden diese von der Richterschaft gewählt, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung ernannt, die restlichen drei Mitgliedern sind es von Rechts wegen: der Präsident der Republik, welchem der Vorsitz innerhalb des Rates zusteht, der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofes.

Für die Richter gelten neben dem Grundsatz der Unabhängigkeit auch die der Unparteilichkeit, der Unvoreingenommenheit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit.

Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es ein ähnliches Selbstverwaltungsorgan; analog zum CSM wird er als „Rat der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Consiglio di giustizia amministrativa) bezeichnet.

Sitz des italienischen Kassationsgerichtshofes in Rom

Die Rechtspflege im Bereich des Bürgerlichen und des Strafrechtes obliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Verfassung verbietet die Einrichtung von Ausnahme- und Sondergerichten; allerdings können einerseits an ordentlichen Gerichten Sonderabteilungen für bestimmte Sachgebiete, wie z. B. das Arbeitsrecht, eingerichtet werden; andererseits gibt es eine Fülle anderer Gerichte, am prominentesten die Verwaltungsgerichte, welche als „Besondere Gerichte“ bezeichnet werden.

Der Verfassungsgerichtshof übt zwar rechtsprechende Gewalt im Bereich des Staats- und Verfassungs- und Völkerrechts aus, gehört allerdings nicht zum Gerichtswesen, sondern bildet ein separates Verfassungsorgan.

Ernennung der Richter und Staatsanwälte

Gemäß Verfassung hat die Ernennung durch Wettbewerb zu erfolgen. Die Zugangsprüfung, die alle zwei Jahre stattfindet und im Zuge derer italienweit nur zwischen 300 und 400 Stellen ausgeschrieben werden, ist für Richter und Staatsanwälte gleich. Danach können sie sich für eine der beiden Laufbahnen entscheiden. Es besteht aber immer die Möglichkeit, ins andere Amt zu wechseln, auch wenn die Hürden dafür zunehmend verschärft wurden.

Für den Kassationsgerichtshof gelten besondere Zugangsvoraussetzungen. Da hier teilweise Grundsatzurteile gefällt werden, welche in der Rechtslehre und -pflege große wissenschaftliche Tragweite haben können, steht es dem Obersten Gerichtsrat zu, aufgrund hervorragender Verdienste ordentliche Hochschulprofessoren der Rechtswissenschaft sowie Rechtsanwälte, welche mindestens fünfzehn Jahre Berufserfahrung aufweisen und in die besonderen Anwaltslisten für die höhere Gerichtsbarkeit eingetragen sind, zu Mitgliedern des Kassationsgerichtshofes zu ernennen.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Gerichtsorganisation in Italien:
  • primo grado: erste Instanz
  • secondo grado: zweite Instanz
  • ultimo grado: letzte Instanz;
  • materia penale: Strafrecht
  • materia civile: Zivilrecht
  • materia amministrativa: Verwaltungsrecht

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten zuständig. Auch arbeitsrechtliche Anliegen werden vor diesen Gerichten ausgetragen. Insgesamt gibt es 8.722 ordentliche Richter und Staatsanwälte,[1] zusätzlich sind 7.351 Stellen durch ehrenamtliche Richter besetzt.[2]

Als größtes Problem der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt die extrem lange Verfahrensdauer. Im Strafprozess führen die langen Verfahren dazu, dass zahlreiche Übertretungen und Delikte verjähren, weil die Fristen bei laufendem Prozess weder unterbrochen, noch gehemmt werden. Im Zivilprozess ist die Lage noch gespannter: Ein ordentliches Verfahren erster Instanz dauert im Schnitt 980 Tage, für die Berufung werden nochmal 1405 Tage fällig. Nach Angaben der Weltbank liegt Italien damit bei der Schnelligkeit und Effizienz von Entscheidungen über Vertragsstreitigkeiten zwischen Unternehmen weltweit auf Platz 158, hinter den meisten Dritte-Welt-Ländern.[3] Etwas zügiger gehen die arbeitsrechtlichen Verfahren voran: 760 Tage in erster, 814 in zweiter Instanz. Verkehrsunfälle verweilen vor dem Friedensgericht immerhin 500 Tage.[4]

Friedensrichter

Die unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Italien wird durch den „Friedensrichter“ (Giudice di pace) ausgeübt. Dieser entscheidet in erster Instanz über zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert. Er hat aber auch gewisse strafrechtliche Funktionen, welche einige verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen: er ist bei Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht unbedingt gezwungen, den Täter zu verurteilen, sondern kann davon absehen, wenn die Tat besonders geringfügig ist und somit der Grad der Schuld eine Anklage nicht rechtfertigt, und die strafbare Handlung für erloschen erklären. Gemäß Artikel 112 Verf. haben die Staatsanwälte allerdings die Pflicht, bei Vorliegen einer Straftat ihr Anklagerecht auszuüben. Italien hat mittels dieser Regelung zwar einen Weg beschritten, welcher für moderne Rechtsstaaten typisch ist; allerdings steht dies in einem gewissen grundsätzlichen Widerspruch zur Verfassung.

Das Friedensgericht besteht aus ehrenamtlichen Richtern, welche nicht die Richterprüfung absolviert haben müssen. Sie urteilen als Einzelrichter.

Sonderregelung in Autonomen Provinzen

Des weiteren gilt der Grundsatz „Gerichtsbarkeit ist Sache des Staates“ unter dem Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol nicht unbegrenzt. So hat der Präsident der Region Trentino-Südtirol die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Amtsenthebung der Friedensrichter, was ihm aufgrund einer Delegierung durch den Präsidenten der Republik möglich ist. Ebenfalls steht es den Landtagen der Provinzen Bozen und Trient zu, mittels Landesgesetz eigene Friedensrichter einzusetzen. Es handelt sich allerdings um eine einmalige Sonderregelung zugunsten der autonomen Provinzen.

Die erste Instanz: das „Gericht“ A

Erstinstanzliche Gerichte werden in Italien schlicht als tribunale bezeichnet, was eigentlich lediglilch Gericht bedeutet. Um diese von anderen Gerichten zu unterscheiden, dient hier „Landesgericht“ als Bezeichnung (aufgrund einer Sprachenregelung in Südtirol, siehe Fußnote). Es entscheidet in zahlreichen Fällen als erstinstanzliches Organ, sofern nicht der Friedensrichter zuständig ist; in diesem Falle entscheidet es in zweiter Instanz über Urteile, welche die Friedensrichter als erste Instanz gefällt haben. Es entscheidet als Einzelrichter oder Kollegialgericht und wird in Zivil- und Strafsenat eingeteilt.

Das zweitinstanzliche Gericht (Berufungsgericht / Appellationsgericht / „Oberlandesgericht“ A)

Die dem (einfachen) Gericht übergeordnete Instanz (als Berufungsgericht) ist das Appellationsgericht (Corte d’appello). Es entscheidet immer als Kollegialorgan und hat im Bereich des Zivil- und Strafrechts über die Anfechtung von Urteilen der Landesgerichte zu befinden. In allen Regionen mit Ausnahmen des Aostatals gibt es mindestens ein zweitinstanzliches Gericht mit Sitz in der Regionalhauptstadt. Auf Sizilien gibt es gar vier Sitze: neben Palermo auch Caltanissetta, Catania und Messina.

Das Geschworenengericht

Das „Geschworenengericht“ (Corte d’assise) ist für besonders schwerwiegende Strafdelikte zuständig. Neben Berufsrichtern urteilen auch Schöffen als Laienrichter. Deren Urteile können vor dem „Berufungsschwurgericht“ (Corte d’assise d’appello) angefochten werden.

Das Kassationsgericht

Der Kassationsgerichtshof (Corte Suprema di Cassazione) ist das höchste Rechtsprechungsorgan mit Sitz in Rom und entscheidet in letzter Instanz.

Besondere Gerichtsbarkeit

Für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind die „Regionalen Verwaltungsgerichte“ (Tribunale Amministrativo Regionale, TAR) in erster Instanz und der Staatsrat (Consiglio di Stato), meist als zweite Instanz (in Einzelfällen auch erstinstanzlich), zuständig.

Über Steuern urteilen die eigens eingerichteten „Steuerkommissionen“ (Commissioni tributarie). Diese bestehen nur zum Teil aus Berufsrichtern: Es werden auch Anwälte und Steuerberater als Richter eingesetzt. Es gibt provinziale (erste Instanz) und regionale Steuerkommissionen (zweite Instanz).

Darüber hinaus gibt es noch den „Rechnungshof“ (Corte dei conti), der in Sachen Rentenvorsorge und Amtshaftung eine wichtige Rolle spielt; das „Gericht für öffentliche Gewässer“; die „Militärgerichte“.

Anmerkungen

A 
Aufgrund der für Südtirol geltenden amtlichen Sprachregelung, die sich an die österreichische Nomenklatur anlehnt, werden (insbesondere auch in der deutschsprachigen Wikipedia) die erstinstanzlichen Gerichte in Italien (zur Unterscheidung von anderen Gerichten) auch als „Landesgerichte“ bezeichnet – entsprechend die zweitinstanzlichen auch als „Oberlandesgerichte“. Die direkte (wörtliche) Übersetzung von italienisch corte d'appello lautet Appellations(gerichts)hof.

Einzelnachweise

  1. Oberster Rat der Gerichtsbarkeit: ordentliche Richterstellen in Italien (Memento des Originals vom 2. Juli 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/astra.csm.it
  2. Oberster Rat der Gerichtsbarkeit: ehrenamtliche Richterstellen in Italien
  3. Weltbank: Doing Business, Enforcing Contracts Index 2011
  4. ag/ag2008/ag2008ministro capp.htm Einweihung des Gerichtsjahres 2008@1@2Vorlage:Toter Link/www.giustizia.it (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.