Altarabische Religion und Gesetz über den Neuaufbau des Reichs: Unterschied zwischen den Seiten
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Das '''Gesetz über den Neuaufbau des Reichs''' vom 30. Januar 1934,<ref>RGBl. I S. 75</ref> kurz ''(Reichs-)Neuaufbaugesetz'', auch ''Reichsstatthaltergesetz'' genannt, war eine [[Verfassungsänderung|Änderung]] der [[Weimarer Verfassung]] im Zuge der vom [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|NS-Regime]] betriebenen [[Gleichschaltung]]. Das Gesetz wurde vom [[Reichstag (Zeit des Nationalsozialismus)|Reichstag]] beschlossen und von [[Reichspräsident]] [[Paul von Hindenburg]] unter Gegenzeichnung von [[Reichskanzler]] [[Adolf Hitler]] und [[Reichsministerium des Innern|Innenminister]] [[Wilhelm Frick]] [[Ausfertigung (Rechtsverkehr)|ausgefertigt]] und verkündet. |
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[[Datei:Kitab al-Bulhan --- devils talking.jpg|mini|Dschinns sind Naturgeister, Dämonen oder menschliche Geister. Sie können sowohl gut als auch böse sein.]] |
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'''Altarabische Religion''' ist ein Sammelbegriff für die [[Ethnische Religionen|ethnischen Glaubensvorstellungen]] der [[Araber]] und Menschen auf der [[Arabische Halbinsel|arabischen Halbinsel]] vor dem Aufstieg des [[Islam]]s im 7. Jahrhundert. |
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== Inhalt und Folgen == |
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Es handelt sich um eine [[polytheistisch]]e Religion mit stark ausgeprägtem [[Ahnenkult]] und den Glauben an [[Geistwesen]] ([[Dschinn]]s).<ref>{{Literatur |Autor=Robert G. Hoyland |Titel=Arabia and the Arabs: From the Bronze Age to the Coming of Islam |Verlag=Routledge |Datum=2002-09-11 |ISBN=9781134646340 |Online=https://books.google.com/books?id=XaiGAgAAQBAJ |Abruf=2018-12-06}}</ref> |
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Durch das Reichsneuaufbaugesetz wurde die [[Souveränität]] der [[Weimarer Republik#Territoriale Gliederung|Länder]] des [[Deutsches Reich|Deutschen Reichs]] aufgehoben, die nun direkt der [[Reichsregierung]] unterstanden. Dies führte zu einer Verschärfung der [[Staatsgewalt|Reichsgewalt]] und zu einem Verlust der [[Staat]]squalität der Länder. |
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Bereits mit dem sogenannten [[Preußenschlag]] vom 20. Juli 1932 hatte der damalige Reichskanzler [[Franz von Papen]] die von der [[Sozialdemokratische Partei Deutschlands|SPD]] geführte Regierung des größten Landes, des [[Freistaat Preußen|Freistaats Preußen]], durch einen [[Reichskommissar]] ersetzt. Seit dem [[Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933]] fungierte neben dem Reichstag und dem [[Reichsrat (Deutschland)|Reichsrat]] die Reichsregierung als [[Gesetzgeber]]. Durch das „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ wurde auch der (nur noch mit Nationalsozialisten besetzte) Reichsrat, der dem Gesetz selbst noch zustimmte<ref>[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/texte/09/20090303-reichsrat.html Darstellung aim Internetauftritt des Bundesrats]</ref>, anschließend überflüssig und mit Gesetz vom 14. Februar 1934 ([[Reichsgesetzblatt|RGBl.]] I S. 89) aufgehoben. Durch diese Umstellung wandelte sich das [[Deutsches Reich|Deutsche Reich]] von einem [[Bundesstaat (Föderaler Staat)|Bundesstaat]] endgültig zu einem [[Zentralstaat]], und die diktatorischen Rechte der [[Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei|NSDAP]] wurden noch einmal erweitert. |
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Mit dem Erlöschen der Souveränität der Länder entfiel deren Recht, ihren Bürgern ihre jeweilige [[Staatsangehörigkeit]] zu verleihen. Auch die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats. So erfolgte am 5. Februar 1934 die Verordnung über die [[deutsche Staatsangehörigkeit]].<ref>RGBl. I S. 85 ff.</ref> In § 1 hieß es, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern fortfalle. Es gebe nur noch eine ''deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)''. So ergab sich aus der [[Gleichschaltung]] der Länder die Einführung der ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit. Bis dahin waren die Bürger Badener, Bayern, Hessen, Preußen usw. und mit ihrer Landesstaatsangehörigkeit unausgewiesenerweise gleichzeitig deutsche Staatsbürger. |
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== Quellenlage == |
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Es gibt nur wenige schriftliche Zeugnisse, die Auskunft über die Welt vor dem Islam geben, denn auf der arabischen Halbinsel war noch bis in die Anfangszeit des Islam vornehmlich eine mündliche Tradition vorherrschend. Die [[Schriftkultur|Schriftlichkeit dieser Kultur]] war wenig bis gar nicht ausgeprägt. Die wichtigste heute noch erhaltene originäre schriftliche Quelle für das Leben und den Glauben der Menschen ist die [[altarabische Dichtung]]. Des Weiteren geben Inschriften oder [[Münze]]n Hinweise. Die meisten Informationen, die heute über diese Zeit vorliegen, stammen jedoch aus dem islamischen Schrifttum: So geben unter anderem bereits der [[Koran]], die [[Sunna]] und die Biografie des Religionsstifters [[Mohammed]] mehr oder wenig ausführlich Auskunft über den Glauben der Menschen in der unter dem Islam so genannten Zeit der [[Dschāhiliyya]]. Alle Textgattungen müssen jedoch unter dem Vorbehalt einer [[Quellenkritik|quellenkritischen]] Analyse betrachtet werden. |
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Auf Grund des Reichsneuaufbaugesetzes wurden mehrere [[Verordnung]]en erlassen: |
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== Geschichte == |
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* die ''Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs'' vom 2. Februar 1934;<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/neuaufbau34-v1.htm ''Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs''], Volltext.</ref> |
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Die altarabische Religion beruht auf den polytheistischen [[Sumerische Religion|sumerischen]] und [[Babylonische Religion|babylonischen Religionen]]. Zunächst wich sie insbesondere im Süden der arabischen Halbinsel dem [[Monotheismus]] der jüdischen und christlichen Religion (siehe das altsüdarabische Reich von [[Saba (Antike)|Saba]]). Mit dem Aufstieg des Islam verlor die Vorstellungswelt dann auf breiter Ebene zunehmend an Bedeutung und geriet im Laufe der Zeit in Vergessenheit. Zunächst versuchten sich die Menschen den neuen Glaubensvorstellungen, die [[Mohammed]], ein Mann aus ihrer Mitte, verbreitete, entgegenzustemmen. Der Koran berichtet von mehreren Gefechten zwischen den Anhänger der Altarabischen Religion, die im islamischen Sprachgebrauch ''[[muschrik]]un'' genannt werden, was so viel heißt wie Götzenanbeter, und den Muslimen. Nach letztlich vernichtenden Niederlagen gegen die Anhänger des Islams blieb Ihnen am Ende kaum eine andere Wahl als selbst den [[Islam]] als neuen Glauben anzunehmen oder zu fliehen. |
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* die ''Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs'' vom 27. November 1934;<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/neuaufbau34-v2.htm ''Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs''], Volltext.</ref><ref>[http://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/1982_1.pdf Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte (VfZ), 30. Jg. 1982, 1. Heft] (PDF, 168 Seiten; 7,9 MB).</ref> |
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* die ''Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs'' vom 28. November 1938;<ref>[https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_38T1_201_1675.jpg ''Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs''], Volltext.</ref> |
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* die ''Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs'' vom 28. September 1939.<ref>[http://www.verfassungen.de/hb/bremerhaven39.htm ''Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs''], Volltext.</ref> |
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In der Folge dieses Gesetzes, das mit Wirkung vom 30. Januar 1934 die [[Landesparlament|Länderparlamente]] beseitigte,<ref>Eugen Ehmann/Heinz Stark, ''Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht'', 8. Aufl. 2010, [https://books.google.de/books?id=QTvV9Y8t2TwC&pg=PA26 S. 26].</ref> wurde kurz danach in einem weiteren Schritt der Reichsrat aufgehoben sowie im selben Jahr [[Adolf Hitler|Hitler]] in die Funktionen des [[Reichspräsident]]en eingesetzt. Die Vorschrift des Ermächtigungsgesetzes, die Existenz des Reichsrates und die Rechte des Reichspräsidenten unangetastet zu lassen, wurde damit bei der Verabschiedung am 30. Januar 1934 formal noch nicht verletzt. Ganz abgesehen von der Verletzung aller Länderverfassungen durch das Gesetz ist jedoch reichsverfassungsrechtlich zu bedenken, dass der Einparteien-Reichstag vom November 1933 und der nur noch aus nationalsozialistischen Ländervertretern bestehende Reichsrat ihrerseits ein Produkt der Gleichschaltung waren, diese aber auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erfolgt ist. Daher kann die Ausweitung der Verfassungsänderungsbefugnisse über jenes Gesetz hinaus zwar durch einen Reichstag geschehen sein, ist aber letztlich doch auf das Ermächtigungsgesetz zurückzuführen, was im Ergebnis als [[Verfassungsbruch]] bezeichnet werden kann.<ref>Vgl. [[Andreas Dietz (Rechtswissenschaftler)|Andreas Dietz]], ''Das Primat der Politik in kaiserlicher Armee, Reichswehr, Wehrmacht und Bundeswehr'', Mohr Siebeck, Tübingen 2011, [https://books.google.de/books?id=0Xa3T5O8EQgC&pg=PA352 S. 352].</ref> Die übrigen Verordnungen übertrugen den [[Verwaltungsgliederung Preußens|preußischen Verwaltungsaufbau]] auf das [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|Reich]] und benannten beispielsweise 1939 auch das [[Bezirksamt (Baden)|badische]] und bayerische [[Bezirksamt]], das württembergische [[Oberamt (Württemberg)|Oberamt]] oder die sächsische [[Amtshauptmannschaft]] in „[[Landkreis#Geschichte|Landkreis]]“ um. |
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== Glaubenswelt == |
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[[Datei:Altarabische Gottheiten.webm|mini|Video: Altarabische Gottheiten (u.A. mit [[Hubal]], [[al-Lāt]], [[Al-Manât]] und [[al-ʿUzzā]])]] |
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Die Anhänger der altarabischen Religion verehrten eine Vielzahl [[altarabische Gottheiten|altarabischer Gottheiten]]; außerdem wurden Bäume und Steine sowie Verstorbene verehrt. Die bekanntesten Gottheiten waren die Göttinnen [[Al-Lāt]], [[Manat (Göttin)|Manat]] und [[al-Uzza|Uzza]]. Es ist nicht bekannt welchen Stellenwert der Gott [[Allah]] einnahm.<ref>{{Literatur |Autor=Robert G. Hoyland |Titel=Arabia and the Arabs: From the Bronze Age to the Coming of Islam |Verlag=Routledge |Datum=2002-09-11 |ISBN=9781134646340 |Online=https://books.google.com/books?id=XaiGAgAAQBAJ |Abruf=2018-12-06}}</ref><ref>Charles Russell Coulter and Patricia Turner. ''Encyclopedia of Ancient Deities''. Routledge. p. 37.</ref> |
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Als Verwaltungseinheiten innerhalb des Reiches blieben die Länder erhalten; ihre Regierungen wurden dabei den zentral ernannten [[Reichsstatthalter]]n unterstellt und damit ausführende Organe des Zentralstaats. Einen deutlichen und bis heute sichtbaren Eingriff in die nunmehr rein administrative Grenzziehung mehrerer Länder bedeutete das [[Groß-Hamburg-Gesetz]] von 1937, das u. a. die Selbständigkeit [[Lübeck]]s aufhob. |
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Kultstätten befanden sich meist in der direkten Umgebung von [[Mekka]]. Im Zentrum des Ritus stand der [[Kult]] um den [[Schwarzer Stein (Mekka)|schwarzen Stein]] in Mekka selbst und eine Wallfahrt dorthin; beides wurde später von den Muslimen aus der altarabischen Religion als [[Kaaba]] und [[Haddsch]] in den Islam überführt. Die Wallfahrt der alten Araber gilt als wichtiger Wirtschaftsfaktor für die Stadt Mekka. Die Gebote des Islams zur rituellen Reinheit (''[[tahāra|tahara]]'') gehen zumindest teilweise auf entsprechende Gebote der altarabischen Religion zurück. |
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== Aufhebung und Fortwirkung == |
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[[Beduinen]] hatten meist besondere Plätze, verstreut auf der ganzen Arabischen Halbinsel, um Götter zu verehren. Ahnen wurden entweder an ihrem Grab verehrt oder bei besonderen Zeremonien in der Ferne.<ref>{{Literatur |Autor=Robert G. Hoyland |Titel=Arabia and the Arabs: From the Bronze Age to the Coming of Islam |Verlag=Routledge |Datum=2002-09-11 |ISBN=9781134646340 |Online=https://books.google.com/books?id=XaiGAgAAQBAJ |Abruf=2018-12-06}}</ref> |
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Unter Beibehaltung der eingeführten deutschen Staatsangehörigkeit wurde das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches nach dem [[Bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht|Zusammenbruch des NS-Regimes 1945]] mit der Regierungsübernahme durch die [[Alliierte]]n und den [[Alliierter Kontrollrat|Alliierten Kontrollrat]] sowie der Wiedereinführung von Ländern durch die [[Vier Mächte|jeweiligen Besatzungsmächte]] faktisch aufgehoben. Nach der staatlichen Neuorganisation [[Deutschland 1945 bis 1949|Deutschlands]] erfolgte die Aufhebung formell durch den Erlass des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland]] vom 23. Mai 1949 in {{Art.|123|gg|juris}} Abs. 1 in Verbindung mit {{Art.|28|gg|juris}} und {{Art.|30|gg|juris|text=30}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] in den [[Westdeutschland|westdeutschen Ländern]] und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und Art. 111 der [[Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik]] vom 7. Oktober 1949.<ref>[http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1949.html Die ''Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik''] vom 7. Oktober 1949.</ref> |
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== Literatur == |
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* [[Julius Wellhausen]]: ''Reste arabischen Heidentums.'' Walter de Gruyter, Berlin 1887. |
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* [[Maria Höfner]]: ''Die vorislamischen Religionen Arabiens''. In: H. Gese, M. Höfner, K. Rudolph: ''Die Religionen Altsyriens, Altarabiens und der Mandäer.'' Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1970, S. 233–402. |
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== Siehe auch == |
== Siehe auch == |
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* [[Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich]] |
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* [[Altarabische Gottheiten]] |
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== Einzelnachweise == |
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== Weblinks == |
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* [http://www.verfassungen.de/de/de33-45/neuaufbau34.htm Gesetz über den Neuaufbau des Reichs] |
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[[Kategorie:Historische Religion]] |
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[[Kategorie:Rechtsquelle (Zeit des Nationalsozialismus)]] |
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[[Kategorie:Verfassungsgeschichte (Deutsches Reich, 1933–1945)]] |
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Version vom 20. November 2020, 22:42 Uhr
Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934,[1] kurz (Reichs-)Neuaufbaugesetz, auch Reichsstatthaltergesetz genannt, war eine Änderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung. Das Gesetz wurde vom Reichstag beschlossen und von Reichspräsident Paul von Hindenburg unter Gegenzeichnung von Reichskanzler Adolf Hitler und Innenminister Wilhelm Frick ausgefertigt und verkündet.
Inhalt und Folgen
Durch das Reichsneuaufbaugesetz wurde die Souveränität der Länder des Deutschen Reichs aufgehoben, die nun direkt der Reichsregierung unterstanden. Dies führte zu einer Verschärfung der Reichsgewalt und zu einem Verlust der Staatsqualität der Länder. Bereits mit dem sogenannten Preußenschlag vom 20. Juli 1932 hatte der damalige Reichskanzler Franz von Papen die von der SPD geführte Regierung des größten Landes, des Freistaats Preußen, durch einen Reichskommissar ersetzt. Seit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 fungierte neben dem Reichstag und dem Reichsrat die Reichsregierung als Gesetzgeber. Durch das „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ wurde auch der (nur noch mit Nationalsozialisten besetzte) Reichsrat, der dem Gesetz selbst noch zustimmte[2], anschließend überflüssig und mit Gesetz vom 14. Februar 1934 (RGBl. I S. 89) aufgehoben. Durch diese Umstellung wandelte sich das Deutsche Reich von einem Bundesstaat endgültig zu einem Zentralstaat, und die diktatorischen Rechte der NSDAP wurden noch einmal erweitert.
Mit dem Erlöschen der Souveränität der Länder entfiel deren Recht, ihren Bürgern ihre jeweilige Staatsangehörigkeit zu verleihen. Auch die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats. So erfolgte am 5. Februar 1934 die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit.[3] In § 1 hieß es, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern fortfalle. Es gebe nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). So ergab sich aus der Gleichschaltung der Länder die Einführung der ausschließlich deutschen Staatsangehörigkeit. Bis dahin waren die Bürger Badener, Bayern, Hessen, Preußen usw. und mit ihrer Landesstaatsangehörigkeit unausgewiesenerweise gleichzeitig deutsche Staatsbürger.
Auf Grund des Reichsneuaufbaugesetzes wurden mehrere Verordnungen erlassen:
- die Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934;[4]
- die Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 27. November 1934;[5][6]
- die Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938;[7]
- die Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. September 1939.[8]
In der Folge dieses Gesetzes, das mit Wirkung vom 30. Januar 1934 die Länderparlamente beseitigte,[9] wurde kurz danach in einem weiteren Schritt der Reichsrat aufgehoben sowie im selben Jahr Hitler in die Funktionen des Reichspräsidenten eingesetzt. Die Vorschrift des Ermächtigungsgesetzes, die Existenz des Reichsrates und die Rechte des Reichspräsidenten unangetastet zu lassen, wurde damit bei der Verabschiedung am 30. Januar 1934 formal noch nicht verletzt. Ganz abgesehen von der Verletzung aller Länderverfassungen durch das Gesetz ist jedoch reichsverfassungsrechtlich zu bedenken, dass der Einparteien-Reichstag vom November 1933 und der nur noch aus nationalsozialistischen Ländervertretern bestehende Reichsrat ihrerseits ein Produkt der Gleichschaltung waren, diese aber auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erfolgt ist. Daher kann die Ausweitung der Verfassungsänderungsbefugnisse über jenes Gesetz hinaus zwar durch einen Reichstag geschehen sein, ist aber letztlich doch auf das Ermächtigungsgesetz zurückzuführen, was im Ergebnis als Verfassungsbruch bezeichnet werden kann.[10] Die übrigen Verordnungen übertrugen den preußischen Verwaltungsaufbau auf das Reich und benannten beispielsweise 1939 auch das badische und bayerische Bezirksamt, das württembergische Oberamt oder die sächsische Amtshauptmannschaft in „Landkreis“ um.
Als Verwaltungseinheiten innerhalb des Reiches blieben die Länder erhalten; ihre Regierungen wurden dabei den zentral ernannten Reichsstatthaltern unterstellt und damit ausführende Organe des Zentralstaats. Einen deutlichen und bis heute sichtbaren Eingriff in die nunmehr rein administrative Grenzziehung mehrerer Länder bedeutete das Groß-Hamburg-Gesetz von 1937, das u. a. die Selbständigkeit Lübecks aufhob.
Aufhebung und Fortwirkung
Unter Beibehaltung der eingeführten deutschen Staatsangehörigkeit wurde das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes 1945 mit der Regierungsübernahme durch die Alliierten und den Alliierten Kontrollrat sowie der Wiedereinführung von Ländern durch die jeweiligen Besatzungsmächte faktisch aufgehoben. Nach der staatlichen Neuorganisation Deutschlands erfolgte die Aufhebung formell durch den Erlass des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 GG in den westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und Art. 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949.[11]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ RGBl. I S. 75
- ↑ Darstellung aim Internetauftritt des Bundesrats
- ↑ RGBl. I S. 85 ff.
- ↑ Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, Volltext.
- ↑ Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, Volltext.
- ↑ Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte (VfZ), 30. Jg. 1982, 1. Heft (PDF, 168 Seiten; 7,9 MB).
- ↑ Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, Volltext.
- ↑ Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, Volltext.
- ↑ Eugen Ehmann/Heinz Stark, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Aufl. 2010, S. 26.
- ↑ Vgl. Andreas Dietz, Das Primat der Politik in kaiserlicher Armee, Reichswehr, Wehrmacht und Bundeswehr, Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 352.
- ↑ Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949.